97/418/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 1997 zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 89/651/EWG über die Definitionen der Erhebungsmerkmale und die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 177 vom 05/07/1997 S. 0026 - 0027
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Juni 1997 zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 89/651/EWG über die Definitionen der Erhebungsmerkmale und die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (Text von Bedeutung für den EWR) (97/418/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2467/96 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 sowie Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 werden eventuelle Änderungen der Liste der Erhebungsmerkmale und der Begriffsbestimmungen für diese Erhebungsmerkmale wie auch die Änderung der Abgrenzungen der Regionen, der Erhebungsbezirke und anderer Gebietseinheiten nach dem Verfahren des Artikels 15 der genannten Verordnung festgelegt, das heißt durch Kommissionsentscheidung nach Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses. Die Ergebnisse der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 571/88 vorgesehenen Gemeinschaftserhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe stimmen nur dann für den gesamten Bereich der Europäischen Gemeinschaften überein, wenn die im Merkmalskatalog enthaltenen Begriffe einheitlich verstanden und angewendet werden. Die Liste der Erhebungsmerkmale wurde zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/170/EG der Kommission (3); die Entscheidung 89/651/EWG der Kommission (4), ebenfalls zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/170/EG, legt die im Rahmen der Strukturerhebungen für den Zeitraum 1988 bis 1997 anzuwendenden Definitionen, Regionen und Erhebungsbezirke fest. Infolgedessen ist die Entscheidung 89/651/EWG anzupassen und zu ergänzen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Entscheidung 89/651/EWG wird nach Maßgabe des Anhangs zu der vorliegenden Entscheidung geändert. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 19. Juni 1997 Für die Kommission Yves-Thibault DE SILGUY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 56 vom 2. 3. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 335 vom 24. 12. 1996, S. 3. (3) ABl. Nr. L 47 vom 24. 2. 1996, S. 23. (4) ABl. Nr. L 391 vom 30. 12. 1989, S. 1. ANHANG Der Text für das Merkmal "D/21 Schwarzbrache" im Anhang I der Entscheidung 89/651/EWG wird durch folgenden Text ersetzt: "D/21 Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird und D/22 Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird II. Schwarzbrache ist nicht zu verwechseln mit nachfolgenden Nebenkulturen (I/01) und nicht genutzten landwirtschaftlichen Flächen (H/01). Wesentliches Merkmal von Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache) ist, daß der Boden normalerweise für eine Vegetationsperiode ruht, um ihn zu verbessern. Schwarzbrache kann in folgenden Formen vorkommen: 1. Flächen ohne jegliche Vegetation, 2. Flächen mit zufälliger Vegetation, die als Futter oder zum Unterpfluegen verwendet werden kann, 3. eingesäte Flächen, die ausschließlich zu Gründungszwecken dienen (Grünbrache). D/21 Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird I. Alle Flächen, die der Fruchtfolge unterliegen, bewirtschaftet oder nicht, auf denen jedoch keine Ernte für die Dauer eines Erntejahres erzeugt wird, für die keine finanzielle oder sonstige Beihilfe gewährt wird. D/22 Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird I. Flächen, für die der Betrieb Anspruch auf eine Beihilfe zur Förderung der Stillegung von Ackerland hat, gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates (1), sowie gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates (2) und Verordnung (EWG) Nr. 334/93 der Kommission (3) und gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften. Sofern es entsprechende einzelstaatliche Vorschriften gibt, werden die jeweiligen Flächen gleichfalls unter diesem Merkmal erfaßt. Flächen, für die die Regelung gilt, daß sie über fünf Jahre nicht bewirtschaftet werden, sind unter H/01 + H/03 zu erfassen." (1) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. (3) ABl. Nr. L 38 vom 16. 2. 1993, S. 12.