31997R0528

Verordnung (EG) Nr. 528/97 der Kommission vom 21. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 584/92 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik geschlossenen Europa- Abkommen

Amtsblatt Nr. L 082 vom 22/03/1997 S. 0043 - 0043


VERORDNUNG (EG) Nr. 528/97 DER KOMMISSION vom 21. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 584/92 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik geschlossenen Europa-Abkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3491/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3492/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (2), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3296/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (3), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3297/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits (4), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll Nr. 4 zu dem Europa-Abkommen wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1997 durch den Beschluß Nr. 3/96 des Assoziationsrates zu der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (5) geändert. Nach dem geänderten Protokoll darf der Ursprung der in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse unter bestimmten Bedingungen durch eine Erklärung des Ausführers oder durch Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachgewiesen werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 584/92 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/96 (7), ist deshalb hinsichtlich der Bestimmungen zur Überführung der aus der Tschechischen Republik eingeführten Erzeugnisse in den freien Warenverkehr anzupassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 584/92 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

Die Erzeugnisse werden auf Vorlage einer vom Ausfuhrland gemäß Protokoll Nr. 4 zu den mit den genannten Ländern geschlossenen Europa-Abkommen erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder, im Fall der Ausfuhr aus der Tschechischen Republik, der vom Ausführer gemäß dem genannten Protokoll abgegebenen Erklärung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. März 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 341 vom 30. 12. 1994, S. 14.

(4) ABl. Nr. L 341 vom 30. 12. 1994, S. 17.

(5) ABl. Nr. L 343 vom 31. 12. 1996, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1992, S. 34.

(7) ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 61.

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