Verordnung (EG) Nr. 2522/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 778/83 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Tomaten
Amtsblatt Nr. L 346 vom 17/12/1997 S. 0044 - 0045
VERORDNUNG (EG) Nr. 2522/97 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 778/83 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Tomaten DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die Verordnung (EG) Nr. 2448/95 der Kommission vom 10. Oktober 1995 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (2) wurden neue KN-Codes eingeführt. Die Definition von Tomaten/Paradeisern (*) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 778/83 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 888/97 (4), sollte deshalb auf den neuesten Stand gebracht werden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 918/94 der Kommission vom 26. Oktober 1994 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 778/83 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Tomaten in bezug auf Tomaten am Stiel (Rispentomaten) (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/96 (6), dürfen in Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 778/83 Tomaten/Paradeiser am Stiel (Rispentomaten) der Klassen Extra und I während eines bestimmten Versuchszeitraums vermarktet werden. Der Handel mit diesen Tomaten/Paradeisern hat inzwischen eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangt. Zur Vereinfachung sollten die geltenden Bestimmungen endgültig in die Verordnung (EWG) Nr. 778/83 aufgenommen werden. Es ist außerdem der täglichen Praxis und der Empfehlung der Arbeitsgruppe "Normen für leicht verderbliche Lebensmittel und die Qualitätsverbesserung der UN-Wirtschaftskommission für Europa", die Vermarktung dieser Art von Tomaten/Paradeisern in der Klasse II zu genehmigen, Rechnung zu tragen. Die Verordnung (EG) Nr. 918/94 sollte deshalb aufgehoben werden. Zur Erleichterung des Handels mit Tomaten/Paradeisern sollten die betreffenden gemeinschaftlichen Normen bezüglich Größensortierung und Kennzeichnung unter Berücksichtigung der von der UN-Wirtschaftskommission für Europa empfohlenen Norm vervollständigt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 778/83 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung: "Die Vermarktungsnorm für Tomaten/Paradeiser des KN-Codes 0702 00 00 ist im Anhang festgesetzt." 2. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) In Teil I "Begriffsbestimmung" erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Entsprechend ihrer Form oder Aufmachung werden bei Tomaten/Paradeisern einschließlich Rispentomaten folgende drei Handelstypen unterschieden:". b) In Teil II "Bestimmungen betreffend die Güteeigenschaften" wird unter dem Buchstaben A nach dem ersten Unterabsatz der nachstehende Unterabsatz eingefügt: "Bei Tomaten/Paradeisern am Stiel (Rispentomaten) müssen die Stiele frisch, gesund, sauber und frei von Blättern und sichtbaren Fremdstoffen sein." c) In Teil III "Bestimmungen betreffend die Größensortierung" - erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Die nachstehenden Bestimmungen gelten nicht für Kirschtomaten und Cocktailtomaten."; - wird unter Buchstabe B "Größenskalen" folgender Satz angefügt: "Diese Größenskala gilt nicht für Rispentomaten und Kirschtomaten am Stiel (Kirsch-Rispentomaten)." d) In Teil VI "Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung" erhält der erste Gedankenstrich unter dem Buchstaben B folgende Fassung: "'Tomaten/Paradeiser' oder 'Rispentomaten' und Handelstyp, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist; diese Angaben sind in jedem Fall für Kirschtomaten sowie Kirsch-Rispentomaten vorgeschrieben." Artikel 2 Die Verordnung (EG) Nr. 918/94 wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1998. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Dezember 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1. (2) ABl. L 259 vom 30. 10. 1995, S. 1. (*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994. (3) ABl. L 86 vom 31. 3. 1983, S. 14. (4) ABl. L 126 vom 17. 5. 1997, S. 11. (5) ABl. L 106 vom 27. 4. 1994, S. 5. (6) ABl. L 302 vom 26. 11. 1996, S. 16.