98/392/EG: Beschluss des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluß des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 179 vom 23/06/1998 S. 0001 - 0002
BESCHLUSS DES RATES vom 23. März 1998 über den Abschluß des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (98/392/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43, 113, 130s Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Europäische Gemeinschaft ist Unterzeichnerin des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (im folgenden "Übereinkommen" genannt) und des Übereinkommens zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (im folgenden "Durchführungsübereinkommen" genannt). Das Übereinkommen und das Durchführungsübereinkommen sind in Kraft getreten, und die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind Vertragsparteien. In den übrigen Mitgliedstaaten ist das Ratifizierungsverfahren im Gange. Die Bedingungen für das Hinterlegen der Urkunde der förmlichen Bestätigung durch die Gemeinschaft nach Artikel 3 der Anlage IX des Übereinkommens, auf die Artikel 4 Absatz 4 des Durchführungsübereinkommens Bezug nimmt, sind erfuellt. Die Gemeinschaft wendet das Durchführungsübereinkommen und Teil XI des Übereinkommens seit dem 16. November 1994 vorläufig an und ist gegenwärtig vorläufiges Mitglied der Internationalen Meeresbodenbehörde. Es empfiehlt sich, das Übereinkommen und das Durchführungsübereinkommen zu genehmigen, damit die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit Vertragspartei werden kann. Die Gemeinschaft muß zusammen mit der Urkunde der förmlichen Bestätigung eine Erklärung, in der die durch das Übereinkommen und das Durchführungsübereinkommen geregelten Angelegenheiten im einzelnen aufgeführt werden, für die ihre Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit übertragen haben, sowie eine Erklärung nach Artikel 310 des Übereinkommens hinterlegen. Die Gemeinschaft sieht zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ab, ein besonderes Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 287 des Übereinkommens zu wählen. Diese Entscheidung wird jedoch innerhalb eines bestimmten Zeitraums überprüft. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten beteiligen sich an den Arbeiten der Internationalen Meeresbodenbehörde und müssen daher die von ihnen in dieser Organisation vertretenen Standpunkte koordinieren - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. (2) Der Wortlaut des Übereinkommens und der Wortlaut des Durchführungsübereinkommens sind in Anhang I wiedergegeben. (3) Die Gemeinschaft hinterlegt ihre Urkunde der förmlichen Bestätigung, die in Anhang II wiedergegeben ist, beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. Diese enthält eine Erklärung nach Artikel 310 des Übereinkommens und eine Erklärung zur Zuständigkeit. Artikel 2 Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten koordinieren die von ihnen in den Organen der Internationalen Meeresbodenbehörde vertretenen Standpunkte nach dem Verfahren des Anhangs III. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Urkunde der förmlichen Bestätigung rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu hinterlegen. Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 23. März 1998. Im Namen des Rates Der Präsident M. MEACHER (1) ABl. C 155 vom 23.5.1997, S. 1. (2) ABl. C 325 vom 27.10.1997, S. 14.