31998R0192

Verordnung (EG) Nr. 192/98 des Rates vom 20. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut

Amtsblatt Nr. L 020 vom 27/01/1998 S. 0016 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 192/98 DES RATES vom 20. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Ausgleichszahlungsregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 (4) sollte auf die Erzeuger von zur Aussaat bestimmtem Rohreis (Paddy-Reis) ausgedehnt werden. Das Sinken der Preise infolge der Verringerung des in Artikel 3 jener Verordnung vorgesehenen Interventionspreises wirkt sich auf die Preise für Saatreis aus. Ohne eine angemessene Ausgleichszahlung bestände die Gefahr, daß weniger zertifiziertes Saatgut verwendet wird und die Reisqualität abnimmt.

Der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 sollte auf Saatreis ausgedehnt werden, jedoch nur zum Zwecke der Ausgleichszahlung. Es ist daran zu erinnern, daß für dieses Erzeugnis aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 (5) eine Beihilfe für die Erzeugung von Saatgut gewährt werden kann.

Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 wurde der Interventionspreis für Paddy-Reis für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und die folgenden Wirtschaftsjahre in gleicher Höhe festgesetzt. Es sollte daher vorgesehen werden, daß auch die Ausgleichszahlungen nach Artikel 6 Absatz 1 jener Verordnung für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und die folgenden Wirtschaftsjahre in gleicher Höhe festgesetzt werden.

Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 wird die Ausgleichszahlung nach Maßgabe einer für jeden Erzeugermitgliedstaat festgesetzten Grundfläche gewährt. Daher sollte vorgesehen werden, daß die bei einer Überschreitung dieser Fläche vorzunehmende Kürzung vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt wird.

Nach Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf Erklärungen der Erzeuger und Reismühlen beruhende Angaben. Diese Bestimmung sollte dahin geändert werden, daß der Bezug auf die einzelstaatliche Grundfläche gestrichen wird.

Er erscheint aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt, die Gewährung einer Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig zu machen, daß das Erzeugnis im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt wurde. Diese Verpflichtung gilt nicht im Falle einer Wiederausfuhr.

Wegen der Ausdehnung der Ausgleichszahlungsregelung aus Saatreis erscheint es gerechtfertigt, einen Stabilisierungsmechanismus für die Erzeugung vom Reissaatgut festzulegen, um das Gleichgewicht des Marktes für Reissaatgut sicherzustellen und insbesondere die Absatzmöglichkeiten im Zusammenhang mit der nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 festgelegten Grundfläche zu erhalten. Es sollte festgelegt werden, daß die Ausdehnung der Regelung über die Ausgleichszahlung sowie die Einführung eines Stabilisierungsmechanismus zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1998/99 in Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die gemeinsame Marktorganisation für Reis umfaßt eine Preis- und Handelsregelung und gilt für nachstehende Erzeugnisse:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Diese Verordnung gilt für zur Aussaat bestimmten Rohreis ("Paddy-Reis") des KN-Codes 1006 10 10 nur zum Zwecke der Ausgleichszahlung nach Artikel 6."

2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 erhält die Überschrift der vierten Spalte der Tabelle folgende Fassung: "1999/2000 und folgende".

b) In Absatz 5

i) erhält der vorletzte Unterabsatz folgende Fassung:

"Findet der vorstehende Unterabsatz Anwendung, so bestimmt der betreffende Mitgliedstaat vor dem Zeitpunkt der nach dem Verfahren des Artikels 22 dieser Verordnung festgesetzt wird, die vorzunehmende Kürzung der Ausgleichszahlung. Er teilt der Kommission dies im voraus und so schnell wie möglich mit.",

ii) werden in Satz 1 des letzten Unterabsatzes die Worte "für jede Grundfläche" gestrichen.

3. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 12 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- es sich um Erzeugnisse handelt, die im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt wurden, mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 13 Anwendung findet."

b) Absatz 13 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Keine Erstattung wird gewährt bei der Ausfuhr von Reis, der aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt wird, es sei denn, der Ausführer weist nach, daß

- das auszuführende Erzeugnis mit dem vorher eingeführten Erzeugnis identisch ist,

- alle Einfuhrabgaben bei der Überführung dieses Erzeugnisses in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden sind."

Artikel 2

In Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 wird folgender Absatz eingefügt:

"(4a) Die Hoechstmenge des Reissaatguts, das für eine Beihilfe in Betracht kommt, wird nach dem in Absatz 5 genannten Verfahren festgesetzt. Diese Menge wird auf die Erzeugermitgliedstaaten aufgeteilt."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 gilt ab 1. September 1998 und Artikel 2 gilt ab. 1. Juli 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. CUNNINGHAM

(1) ABl. C 312 vom 14. 10. 1997, S. 18.

(2) Stellungnahme vom 14. Januar 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 10. Dezember 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 18. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 613/97 (ABl. L 94 vom 9.4.1997, S. 1).

(5) ABl. L 246 vom 5. 11. 1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105).

(6) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 (ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 1).

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