31998R0202

Verordnung (EG) Nr. 202/98 der Kommission vom 26. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/87 zur Festlegung der Analysemethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Ausfuhrregelung für nicht unter Anhang II des Vertrages fallende Waren

Amtsblatt Nr. L 021 vom 28/01/1998 S. 0005 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 202/98 DER KOMMISSION vom 26. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/87 zur Festlegung der Analysemethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Ausfuhrregelung für nicht unter Anhang II des Vertrages fallende Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2509/97 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Behandlung von Waren, auf die die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates (3) Anwendung findet, bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft sicherzustellen, ist es erforderlich, die Verordnung (EWG) Nr. 4056/87 der Kommission (4) bezüglich der Analysemethode zur Bestimmung des Milchfettgehalts zu ändern.

Nach den Untersuchungen und Versuchen der mit der Bestimmung solcher Werte beauftragten Laboratorien erscheint das in Artikel 1 dieser Verordnung beschriebene Verfahren als das geeignetste.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Wortlaut von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/87 wird durch den nachstehenden Wortlaut ersetzt:

"(3) Gehalt an Milchfett

Zur Bestimmung des Milchfettgehalts ist eine Extraktion mit Petroläther nach Salzsäureaufschluß, der eine gaschromatographische Analyse der Fettsäuren als Methylester folgt, vorzunehmen. Wird hierbei das Vorhandensein von Milchfett festgestellt, so gilt als Milchfettgehalt der ermittelte Gehalt an Buttersäuremethylester in Gewichtshundertteilen, multipliziert mit dem Faktor 25, wobei der so erhaltene Wert mit der Gesamtfettmenge multipliziert und durch 100 dividiert wird."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 1998

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. L 345 vom 16. 12. 1997, S. 44.

(3) ABl. L 318 vom 20. 12. 1993, S. 18.

(4) ABl. L 379 vom 31. 12. 1987, S. 29.

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