31999E0346

1999/346/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 17. Mai 1999 - vom Rat aufgrund von Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend Fortschritte hinsichtlich eines rechtsverbindlichen Protokolls zur verstärkten Einhaltung des Übereinkommens über biologische Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) und mit Blick auf den erfolgreichen Abschluß der grundlegenden Beratungen der Ad-hoc-Gruppe bis Ende 1999

Amtsblatt Nr. L 133 vom 28/05/1999 S. 0003 - 0004


GEMEINSAMER STANDPUNKT

vom 17. Mai 1999

- vom Rat aufgrund von Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend Fortschritte hinsichtlich eines rechtsverbindlichen Protokolls zur verstärkten Einhaltung des Übereinkommens über biologische Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) und mit Blick auf den erfolgreichen Abschluß der grundlegenden Beratungen der Ad-hoc-Gruppe bis Ende 1999

(1999/346/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in der Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 25. Juni 1996 den Gemeinsamen Standpunkt 96/408/GASP betreffend die Vorbereitung auf die Vierte Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ)(1) festgelegt.

(2) Der Rat hat am 4. März 1998 den Gemeinsamen Standpunkt 98/197/GASP betreffend Fortschritte hinsichtlich eines rechtsverbindlichen Protokolls zur verstärkten Einhaltung des Übereinkommens über biologische Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) sowie die Intensivierung der Beratungen der Ad-hoc-Gruppe zu diesem Zweck(2) festgelegt.

(3) Der Gemeinsame Standpunkt 98/197/GASP sollte revidiert werden, damit die Beratungen in der Ad-hoc-Gruppe unterstützt werden können mit dem Ziel grundlegender Fortschritte bis Ende 1999.

(4) Es ist auf die Erklärung des österreichischen Vorsitzes im Namen der Europäischen Union zu den Verhandlungen über ein Protokoll zu dem Übereinkommen über biologische Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) vom 22. Dezember 1998 hinzuweisen.

(5) Desgleichen ist darauf hinzuweisen, daß in der Schlußerklärung der Vierten Überprüfungskonferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens über biologische Waffen und Toxinwaffen bestimmt wurde, daß die Wirksamkeit und die Durchführung des Übereinkommens durch ein rechtlich bindendes Instrument verbessert werden sollen, und daß die Einsetzung einer allen Vertragsstaaten offenstehenden Ad-hoc-Gruppe begrüßt wurde, die ein Protokoll aushandeln soll, mit dem dieses Ziel vor Beginn der Fünften Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens, die spätestens im Jahr 2001 stattfinden soll, erreicht werden kann -

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT:

Artikel 1

Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts ist es, im Einklang mit dem Beschluß der Vierten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens den Abschluß der Verhandlungen in der Ad-hoc-Gruppe "BWÜ" über ein rechtsverbindliches Protokoll zur Einführung einer Verifikations- und Einhaltungsregelung zu fördern, mit der das BWÜ wirksam verstärkt wird. Zur Erreichung dieses Zies ist es unerläßlich, alle erforderlichen Phasen für die Annahme des Protokolls durch eine Sonderkonferenz der Vertragsstaaten im Jahr 2000 abzuschließen.

Artikel 2

Es ist wesentlich, daß der Ad-hoc-Gruppe die erforderliche Zeit eingeräumt wird, und daß darüber hinaus alle Teilnehmer in den Verhandlungen intensiv auf eine Lösung der Kernfragen hinarbeiten. Um dieses Ziel bis Ende 1999 zu erreichen, werden die Bemühungen des Vorsitzenden der Ad-hoc-Gruppe und der Freunde des Vorsitzes aktiv unterstützt.

Artikel 3

Eine Einigung wird insbesondere in den Verhandlungen über folgende Maßnahmen angestrebt, die für ein wirksames Protokoll zur verstärkten Einhaltung des BWÜ von zentraler und wesentlicher Bedeutung sind:

- Angaben zu einer Reihe von Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Rahmen des Übereinkommens von Bedeutung sind, um unter anderem die Transparenz zu steigern;

- wirksame Folgeschritte zu diesen Angaben in Form von Besichtigungen, auf der Grundlage von geeigneten Mechanismen der Auswahl nach dem Zufallsprinzip, mit dem Ziel, die Transparenz der angegebenen Einrichtungen und Tätigkeiten zu erhöhen, die Genauigkeit der Angaben zu verbessern und die Erfuellung der Meldepflicht sicherzustellen mit dem Ziel, die Einhaltung des Protokolls zu fördern;

- geeignete Untersuchungsverfahren, die bei Bedarf durch Tätigkeiten vor Ort ergänzt werden, wenn in den von einem Vertragsstaat vorgelegten Angaben eine Anomalie, Unklarheit oder Unterlassung festgestellt wird, die solche Verfahren erfordert. Geeignete Untersuchungsverfahren werden außerdem durchgeführt, wenn eine Einrichtung, die die Meldekriterien erfuellt, hätte angegeben werden müssen, jedoch nicht angegeben wurde;

- Bestimmungen über rasche und effektive Untersuchungen bei Besorgnissen hinsichtlich der Nichteinhaltung, einschließlich Untersuchungen von Einrichtungen sowie "Vor-Ort"-Untersuchungen;

- Errichtung einer kosteneffizienten und unabhängigen Organisation, einschließlich eines kleinen ständigen Personalbestands, die in der Lage ist, die Bestimmungen des Protokolls wirksam umzusetzen;

- Bestimmungen über spezielle Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 7 des Protokolls zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und der Austauschaktivitäten auf dem Gebiet der Biotechnologie. Diese Maßnahmen beinhalten Unterstützung zur Förderung der Durchführung des Protokolls.

Artikel 4

Die Aktion zur Unterstützung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Ziele umfaßt

- gemeinsame Standpunkte in den Verhandlungen, gegebenenfalls einschließlich der Unterbreitung spezifischer Dokumente und Vorschläge in der Ad-hoc-Gruppe, insbesondere zu den zentralen Bereichen und Punkten nach Artikel 3;

- Demarchen des Vorsitzes nach Maßgabe des Artikels 18 Absätze 3 und 4 des Vertrags gegenüber Vertragsstaaten, um auf deren Unterstützung der Ziele der Artikel 1, 2 und 3 hinzuwirken;

- Kontakte zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Industrie, gegebenenfalls mit Unterstützung der Kommission, mit dem Ziel, das Verständnis zwischen den Vertretern der europäischen Industrie und den an den Verhandlungen in der Ad-hoc-Gruppe Beteiligten zu fördern.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten fördern auch weiterhin die Universalität des BWÜ.

Artikel 6

Dieser Gemeinsame Standpunkt tritt zum Zeitpunkt seiner Annahme in Kraft. Er ersetzt den Gemeinsamen Standpunkt 98/197/GASP.

Artikel 7

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FISCHER

(1) ABl. L 168 vom 6.7.1996, S. 3.

(2) ABl. L 75 vom 12.3.1998, S. 2.

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