Verordnung (EG) Nr. 193/1999 des Rates vom 25. Januar 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan
Amtsblatt Nr. L 022 vom 29/01/1999 S. 0010 - 0015
VERORDNUNG (EG) Nr. 193/1999 DES RATES vom 25. Januar 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), auf Vorschlag der Kommission nach Konsultation des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNGEN (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen (nachstehend "FKS" genannt) mit Ursprung in Japan ein. (2) Der Rat befreite die im Anhang der betreffenden Verordnung aufgeführten professionellen FKS ausdrücklich von dem Antidumpingzoll, da es sich bei diesen FKS um professionelle Kameras der oberen Preisklasse handelt, die in technischer Hinsicht zwar unter die Warendefinition von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1015/94, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2474/95 (3), fallen, aber nicht als Sendekameras bezeichnet werden können. (3) Im Oktober 1995 änderte der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1015/94 durch die Verordnung (EG) Nr. 2474/95, und zwar insbesondere die Definition der gleichartigen Ware und bestimmte Modelle professioneller FKS, die ausdrücklich vom Antidumpingzoll befreit sind. (4) Im Oktober 1997 änderte der Rat gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) mit der Verordnung (EG) Nr. 1952/97 die endgültigen Zollsätze für die beiden Unternehmen Sony Corporation und Ikegami Tsushinki. Der Rat befreite außerdem bestimmte neue Modelle professioneller Kameras ausdrücklich von den endgültigen Antidumpingzöllen, die in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 (nachstehend "Anhang" genannt) aufgenommen wurden. B. UNTERSUCHUNG BETREFFEND NEUE MODELLE PROFESSIONELLER KAMERASYSTEME 1. Verfahren (5) Daraufhin teilten vier japanische Hersteller/Ausführer der Kommission mit, daß sie die Einführung neuer Modelle professioneller FKS auf den Gemeinschaftsmarkt planten und baten um die Aufnahme dieser neuen Modelle professioneller FKS und ihres Zubehörs in den Anhang, damit sie vom Antidumpingzoll ausgenommen sind. (6) Die Kommission setzte den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft davon in Kenntnis und leitete eine Untersuchung ein, in deren Rahmen festgestellt werden sollte, ob der Antidumpingzoll auf die fraglichen Waren erhoben werden und die Verordnung (EG) Nr. 1015/94 entsprechend geändert werden muß. 2. In die Untersuchung einbezogene Modelle (7) Der Antrag betraf folgende FKS-Modelle, für die die relevanten technischen Angaben gemacht wurden: i) Ikegami Tsushinki Co. Ltd (nachstehend "Ikegami" genannt) - Kamerakopf HDL-37, der als Nachfolgemodell des Kamerakopfes HDL-30MA vorgestellt wurde und in erster Linie für Kameras im medizinischen und im technischen Bereich verwendet wird; ii) Hitachi Denshi, Ltd (nachstehend "Hitachi" genannt) - Kamerakopf Z-ONE.DA, der als Nachfolgemodell des Kamerakopfes Z-ONE.D vorgestellt und ohne Triaxadapter verkauft wurde; - neues Zubehör für Z-ONE.DA: - Kameraadapter CA-Z1A, der als Nachfolgemodell des Kameraadapters CA-Z1 vorgestellt wurde und als Adapter für den Kamerakopf Z-ONE.DA dient; - Sucher GM-8A, der als Standardsucher für den Kamerakopf Z-ONE.DA und als Nachfolgemodell des bereits im Anhang aufgeführten Suchers GM-5-R2 vorgestellt wurde; iii) Olympus Winter & IBE GmbH (nachstehend "Olympus" genannt) - Kamerakontrolleinheit OTV-S5, - Kamerakontrolleinheit OTV-SX 2, - Kamerakopf MAJ-387N, - Kamerakopf MAJ-387I. Alle vorgenannten Modelle wurden als Modelle vorgestellt, die im medizinischen Sektor verwendet werden. iv) Sony Logistics Europe B.V. (nachstehend "Sony" genannt) Neue Kameraserie DXC-D30WSPL, die als ein Nachfolgemodell der Kameraserie DXC-D30P vorgestellt wurde, mit: - Kamerakopf DXC-D30WSP, - Sucher DXF-701WSCE, - Adapter VCT-U14; und die ohne Triaxadapter verkauft wurde. 3. Feststellungen (8) Die Kommission führte eine technische Prüfung durch, einschließlich eines eingehenden Vergleiches der fraglichen Modelle mit den jeweiligen im Anhang aufgeführten Vorläufermodellen, und stellte fest, daß diese nahezu vollständig identisch waren. Die geringfügigen Unterschiede, die festgestellt wurden, sprachen nicht gegen eine Einstufung dieser FKS als professionelle FKS. Hieraus folgerte die Kommission, daß allen Anträgen auf Befreiung stattgegeben werden sollte. Die Kommission unterrichtete die Gemeinschaftshersteller und die FKS-Ausführer über ihre Feststellungen und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf dieser Grundlage und angesichts der Tatsache, daß die interessierten Parteien keine Einwände gegen die Feststellungen der Kommission erhoben, werden alle unter Randnummer 7 genannten Modelle und die dazugehörige Ausrüstung als professionelle Kameras eingestuft. Folglich sollten diese von dem für bestimmte FKS mit Ursprung in Japan geltenden Antidumpingzoll befreit werden, und der Anhang sollte entsprechend geändert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 1999. Im Namen des Rates Der Präsident J. FISCHER (1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30. 4. 1998, S. 18). (2) ABl. L 111 vom 30. 4. 1994, S. 106. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1952/97 (ABl. L 276 vom 9. 10. 1997, S. 20). (3) ABl. L 255 vom 25. 10. 1995, S. 11. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>