Verordnung (EG) Nr. 806/1999 der Kommission vom 16. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/98 mit Durchführungsbestimmungen zum Schutz ergänzender traditioneller Begriffe für bestimmte Arten von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete
Amtsblatt Nr. L 102 vom 17/04/1999 S. 0067 - 0067
VERORDNUNG (EG) Nr. 806/1999 DER KOMMISSION vom 16. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/98 mit Durchführungsbestimmungen zum Schutz ergänzender traditioneller Begriffe für bestimmte Arten von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b.A.)(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1426/96(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Schutz ergänzender traditioneller Begriffe von bestimmten Arten von Qualitätsweinen b.A. ist geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 881/98 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2215/98(4). Es sollte die Frist verlängert werden, die den Beteiligten, welche die Bedingungen dieser Verordnung erfuellen, zur Vervollständigung des Verzeichnisses der im Anhang angeführten traditionellen Begriffe zur Verfügung steht. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, das Inkrafttreten der genannten Verordnung um sechs Monate zu verschieben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/98 wird das Datum "1. April 1999" durch "1. Oktober 1999" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. April 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 59. (2) ABl. L 184 vom 24.7.1996, S. 1. (3) ABl. L 124 vom 25.4.1998, S. 22. (4) ABl. L 279 vom 16.10.1998, S. 4.