Verordnung (EG) Nr. 861/1999 des Rates vom 22. April 1999 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Bohrplattformen)
Amtsblatt Nr. L 108 vom 27/04/1999 S. 0011 - 0011
VERORDNUNG (EG) Nr. 861/1999 DES RATES vom 22. April 1999 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Bohrplattformen) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1) wird die Erhebung der Zölle insbesondere ausgesetzt für "Waren, die dazu bestimmt sind... in ortfesten Bohr- oder Förderplattformen der Unterposition ex 8430 49 00, die in Gewässern der Mitgliedstaaten aufgestellt sind,... eingebaut zu werden". Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, zur Berücksichtigung der technologischen Entwicklung sowie zur Vereinfachung der Zollverfahren und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen die Zollaussetzungen auf die Waren auszudehnen, die dazu bestimmt sind, mit ortfesten Bohr- oder Förderplattformen der Unterposition ex 8430 49 00 verbunden zu werden, die außerhalb der Gewässer der Mitgliedstaaten aufgestellt sind - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Anhang I Teil I - Einführende Vorschriften - Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden in den besonderen Bestimmungen unter Punkt A.2.a)1) die Worte "in ortfesten Bohr- oder Förderplattformen der Unterposition ex 8430 49 00, die in Gewässern der Mitgliedstaaten aufgestellt sind" durch die Worte "in ortfesten Bohr- oder Förderplattformen der Unterposition ex 8430 49 00, die in oder außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten aufgestellt sind" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 22. April 1999. Im Namen des Rates Der Präsident W. MÜLLER (1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission (ABl. L 292 vom 30.10.1998, S. 1).