31999R1976

Verordnung (EG) Nr. 1976/1999 des Rates vom 13. September 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2717/93 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger (kohlenstoffarmes Ferrochrom) mit Ursprung in Kasachstan, Rußland und der Ukraine

Amtsblatt Nr. L 245 vom 17/09/1999 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 1976/1999 DES RATES

vom 13. September 1999

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2717/93 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger (kohlenstoffarmes Ferrochrom) mit Ursprung in Kasachstan, Rußland und der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2717/93(2) (nachstehend "endgültige Verordnung" genannt) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger der KN-Codes 7202 49 10 und 7202 49 50 mit Ursprung in Kasachstan, Rußland und der Ukraine ein. Dabei handelt es sich um einen spezifischen Zoll von 0,31 EUR pro Kilogramm Nettogewicht.

II. ÜBERPRÜFUNG

(2) Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß veröffentlichte die Kommission am 2. Oktober 1998 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) eine Bekanntmachung, mit der sie von sich aus eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) und gleichzeitig auf Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine Überprüfung im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Maßnahmen einleitete und mit ihrer Untersuchung begann. Die Interimsüberprüfung beschränkte sich auf die Klärung der Definition der von den Maßnahmen betroffenen Ware.

(3) Die Kommission gab den bekanntermaßen betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4) Der Gemeinschaftshersteller nahm schriftlich Stellung. Außerdem gingen Informationen von der Thyssen Aktiengesellschaft, Deutschland, ein, bei der es sich um einen unabhängigen Einführer der von den Gemeinschaftsmaßnahmen betroffenen Ware handelt.

(5) Die Kommission holte alle für ihre Überprüfung der Warendefinition für erforderlich erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

- Elektrowerk Weisweiler GmbH, Weisweiler, Deutschland;

- Zimbabwe Alloys Limited, Gweru, Simbabwe.

III. DEFINITION DER WARE, DIE GEGENSTAND DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2717/93 IST

(6) Gemäß Artikel 1 der endgültigen Verordnung handelt es sich bei der betroffenen Ware um "Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger der KN-Codes 7202 49 10 und 7202 49 50" (nachstehend "untersuchte Ware" genannt).

(7) In der endgültigen Verordnung wurde kein Mindestchromgehalt der untersuchten Ware festgelegt.

(8) Gemäß der Anmerkung 1 Buchstaben c) und g) des Kapitels 72 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) sind bestimmte Waren mit einem Chromgehalt von mehr als 10 GHT ebenfalls den KN-Codes 7202 49 10 und 7202 49 50 zuzuweisen und unterliegen folglich dem vorgenannten Antidumpingzoll.

(9) Die Interimsüberprüfung ergab jedoch, daß sich kohlenstoffarmes Ferrochrom, das aus Abfällen von legiertem Stahl mit einem Chromgehalt von weniger als 30 GHT hergestellt wird (nachstehend "chromarme Ware" genannt), in mehrerer Hinsicht erheblich von der untersuchten Ware unterscheidet. Die Unterschiede bestehen vor allem darin, daß die chromarme Ware aus anderen Ausgangsstoffen hergestellt wird, daß ihr Chromgehalt und ihr Preis im Vergleich zur untersuchten Ware deutlich niedriger sind und daß sie nur auf der ersten Stufe der Erzeugung von nichtrostendem Stahl, und zwar zur Herstellung einer Schmelze aus legiertem Rohstahl, verwendet werden kann.

(10) Angesichts dieser Unterschiede zwischen der chromarmen und der untersuchten Ware wird der Schluß gezogen, daß sich die Maßnahmen nicht auf die Einfuhren von Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger und einem Chromgehalt von weniger als 30 GHT erstrecken sollten.

(11) Da diese Überprüfung lediglich darauf abzielte zu klären, auf welche Ware sich die ursprünglichen Maßnahmen erstrecken sollten, ist es angezeigt, die Ergebnisse vom Tag des Inkrafttretens der endgültigen Verordnung an anzuwenden, um eine Schädigung der Einführer der Ware zu verhindern.

(12) Die interessierten Parteien wurden über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die endgültige Verordnung zu ändern, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme; sie erhoben keine Einwände.

(13) Daher kommt der Rat zu dem Schluß, daß die endgültige Verordnung im Hinblick auf die Definition der von den Maßnahmen betroffenen Ware geändert werden sollte.

(14) Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EWG) Nr. 2717/93 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2717/93 erhält folgende Fassung: "(1) Auf die Einfuhren von Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger und einem Chromgehalt von 30 GHT oder mehr der KN-Codes 7202 49 10 und 7202 49 50 (Taric-Codes: 7202 49 10*11, 7202 49 10*19, 7202 49 50*11 und 7202 49 50*19) mit Ursprung in Kasachstan, Rußland und der Ukraine wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft und gilt für alle Einfuhren von Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger mit Ursprung in Kasachstan, Rußland und der Ukraine, die ab dem 2. Oktober 1993 in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt wurden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. September 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. HALONEN

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.5.1998, S. 18).

(2) ABl. L 246 vom 2.10.1993, S. 1.

(3) ABl. C 303 vom 2.10.1998, S. 4.

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