32000D0186

2000/186/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Februar 2000 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - abweichende Regelungen anzuwenden

Amtsblatt Nr. L 059 vom 04/03/2000 S. 0012 - 0013


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 28. Februar 2000

zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - abweichende Regelungen anzuwenden

(2000/186/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(1), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit zwei Schreiben, deren Eingang beim Generalsekretariat der Kommission am 8. Januar bzw. am 27. August 1999 registriert wurde, hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG eine Ermächtigung zur Anwendung zweier von den Artikeln 6 und 17 jener Richtlinie abweichender Regelungen beantragt.

(2) Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen oder zu verlängern, um die Erhebung der Steuer zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

(3) Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG wurden die anderen Mitgliedstaaten von der Kommission mit Schreiben vom 11. Oktober 1999 von dem Antrag der deutschen Regierung in Kenntnis gesetzt.

(4) Die erste Ausnahmeregelung zielt darauf ab, den Abzug der Mehrwertsteuer (MWSt.) auf Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vollkommen auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden. Diese von Artikel 17 abweichende Regelung ist durch die erforderliche Vereinfachung der MWSt.-Erhebung gerechtfertigt.

(5) Die zweite Regelung weicht von Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 6 der Richtlinie 77/388/EWG ab und zielt darauf ab, den Vorsteuerabzug im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 auf 50 % der Gesamtausgaben für Fahrzeuge, die nicht ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden, zu beschränken sowie die für die Nutzung von Personenkraftfahrzeugen für private Zwecke geschuldete MWSt. nicht zu erheben. Diese Beschränkung des Vorsteuerabzugs ist dadurch gerechtfertigt, daß die Zuordnung der Ausgaben für derartige Gegenstände zu betrieblichen bzw. privaten Zwecken nur schwer zu kontrollieren ist und dementsprechend die Gefahr der Steuerhinterziehung und des Steuermißbrauchs besteht. Darüber hinaus wird es durch diese Maßnahme ermöglicht, die Besteuerungsregelung für die private Nutzung von Fahrzeugen zu vereinfachen.

(6) Diese Beschränkung des Vorsteuerabzugs soll jedoch nicht für Ausgaben im Zusammenhang mit Fahrzeugen gelten, die Umlaufvermögen des Steuerpflichtigen darstellen. Darüber hinaus soll die pauschale Beschränkung des Vorsteuerabzugs nicht gelten, wenn ein Fahrzeug höchstens bis zu 5 % für private Zwecke genutzt wird. In diesen Fällen gelten weiterhin die normalen Vorschriften über den Vorsteuerabzug in Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG.

(7) Somit kann gewährleistet werden, daß von dem Grundsatz des vollständigen Abzugs der von einem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner steuerpflichtigen Tätigkeit getragenen Vorsteuer nicht weiter abgewichen wird, als dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs(2) zur Auslegung von Artikel 27 der Richtlinie 77/388/EWG zur Verhütung der Gefahr der Steuerhinterziehung oder -umgehung erforderlich ist.

(8) Am 17. Juni 1998 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich des Vorsteuerabzugs(3) vorgelegt. Dieser Vorschlag zielt auf eine definitive Harmonisierung der in den Mitgliedstaaten derzeit geltenden unterschiedlichen Vorschriften über die Beschränkung des Vorsteuerabzugs ab, da sich diese Unterschiede auf die Preise von Gegenständen und Dienstleistungen auswirken und damit Wettbewerbsverzerrungen im grenzüberschreitenden Handel hervorrufen können.

(9) Die Genehmigung dieser Ausnahmeregelungen ist daher bis zum Inkrafttreten der vorgeschlagenen Richtlinie, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2002, falls die Richtlinie bis dahin noch nicht in Kraft getreten sein sollte, zu befristen. Zu diesem Zeitpunkt kann im Lichte der Beratungen im Rat über den Richtlinienvorschlag geprüft werden, ob die Ausnahmeregelung noch angebracht ist.

(10) Die Ausnahmeregelung hat keine negativen Auswirkungen auf die MWSt.-Eigenmittel der Gemeinschaften -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, abweichend von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung ihres Artikels 28f die Mehrwertsteuer auf Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden.

Artikel 2

Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, abweichend von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung ihres Artikels 28f und abweichend von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) der genannten Richtlinie den Abzug der Mehrwertsteuer auf die Gesamtausgaben für Fahrzeuge, die nicht ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden, auf 50 % zu beschränken und die Nutzung eines zum Unternehmen des Steuerpflichtigen gehörenden Fahrzeugs für private Zwecke nicht der Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen.

Absatz 1 gilt weder für Fahrzeuge, die Umlaufvermögen des Steuerpflichtigen darstellen, noch für solche Fahrzeuge, die höchstens bis zu 5 % für private Zwecke genutzt werden.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. April 1999.

Ihre Geltungsdauer endet am Tage des Inkrafttretens der Richtlinie über die Ausgaben, die kein Recht auf Abzug der MWSt. eröffnen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2002.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PINA MOURA

(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/85/EG (ABl. L 277 vom 28.10.1999, S. 34).

(2) Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-63/96, Werner Skripalle, Slg. 1997, S. I-2847.

(3) ABl. C 219 vom 15.7.1998, S. 16.

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