2000/431/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/766/EG über bestimmte Schutzmaßnahmen hinsichtlich der infektiösen Anämie der Salmoniden in Norwegen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1863) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 170 vom 11/07/2000 S. 0015 - 0015
Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/766/EG über bestimmte Schutzmaßnahmen hinsichtlich der infektiösen Anämie der Salmoniden in Norwegen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1863) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/431/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG(2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7, gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse(3), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Juli 1999 hat die Kommission die Entscheidung 1999/766/EG über bestimmte Schutzmaßnahmen hinsichtlich der infektiösen Anämie der Salmoniden (ISA) in Norwegen(4) erlassen. Diese Maßnahmen umfassen ein Einfuhrverbot für lebende Lachse in die Gemeinschaft und strenge Auflagen für die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Lachserzeugnissen. Die Maßnahmen gelten bis zum 1. Juli 2000. (2) Norwegen hat im Frühjahr 2000 weitere Ausbrüche von ISA gemeldet. Derzeit gelten in acht verschiedenen Gebieten - einschließlich neun Gemeinden - besondere Beschränkungen hinsichtlich ISA. (3) Angesichts der Seuchenlage sollte die Entscheidung 1999/766/EG bis zum 1. April 2001 verlängert werden. (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 4 der Entscheidung 1999/766/EG werden die Worte "1. Juli 2000" durch "1. April 2001" ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. Juli 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. (2) ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1. (3) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. (4) ABl. L 302 vom 25.11.1999, S. 23.