32000D0432

2000/432/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2000 zur Festlegung der typischen Herstellungsstandardabweichungen für den Fettgehalt von Butter, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente aus Neuseeland eingeführt wird (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1896)

Amtsblatt Nr. L 170 vom 11/07/2000 S. 0016 - 0017


Entscheidung der Kommission

vom 7. Juli 2000

zur Festlegung der typischen Herstellungsstandardabweichungen für den Fettgehalt von Butter, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente aus Neuseeland eingeführt wird

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1896)

(2000/432/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2000(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1374/98 der Kommission vom 29. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 970/2000(4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 ist ein Verfahren zur Kontrolle des Fettgehalts von neuseeländischer Butter festgelegt, die im Rahmen des geltenden Zollkontingents gemäß Anhang I Nummer 35 derselben Verordnung in der Gemeinschaft zur Überführung in den freien Verkehr abgefertigt werden soll. Dieses Verfahren beruht auf statistischen Grundsätzen. Ein wesentlicher Aspekt dieses Verfahrens ist das Heranziehen einer typischen Herstellungsstandardabweichung des Fettgehalts der in einem bestimmten Betrieb nach einer bestimmten Spezifikation hergestellten Butter, die den Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr in der Gemeinschaft vorgelegt wird, im voraus bekannt ist.

(2) Die Food Assurance Authority des neuseeländischen Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft (MAF Food) hat der Kommission gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 mit Schreiben vom 1. Juni 2000 für sechs Herstellungsbetriebe entsprechend der jeweiligen Spezifikation die typische Herstellungsstandardabweichung mitgeteilt.

(3) Gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 werden die typischen Herstellungsstandardabweichungen genehmigt und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Sie sollten am 1. Juli 2000 in Kraft treten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die typischen Herstellungsstandardabweichungen, die der Kommission vom MAF Food, Neuseeland, mit Schreiben vom 1. Juni 2000 mitgeteilt wurden und im Anhang zur vorliegenden Entscheidung festgelegt sind, werden hiermit genehmigt. Als Datum des Inkrafttretens für die Ausstellung von Bescheinigungen IMA 1 wird der 1. Juli 2000 festgelegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Juli 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 118 vom 19.5.2000, S. 1.

(3) ABl. L 185 vom 30.6.1998, S. 21.

(4) ABl. L 112 vom 11.5.2000, S. 27.

ANHANG

Typische Herstellungsstandardabweichungen des Fettgehalts von in Neuseeland hergestellter Butter, die im Rahmen des geltenden Zollkontingents gemäß Anhang I Nummer 35 der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 zur Überführung in den freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft abgefertigt werden soll

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