32000R2042

Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 des Rates vom 26. September 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan

Amtsblatt Nr. L 244 vom 29/09/2000 S. 0038 - 0052


Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 des Rates

vom 26. September 2000

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission und nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Vorausgegangene Untersuchungen

(1) Nach einer Antidumpinguntersuchung, die im März 1993 eingeleitet wurde (nachstehend "Ausgangsuntersuchung" genannt) führte der Rat mit Verordnung (EG) Nr. 1015/94(2) (nachstehend "Verordnung über den endgültigen Zoll" genannt) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen (nachstehend "FKS" genannt) mit Ursprung in Japan ein. Der Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung erstreckte sich vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1992.

(2) Nach einer Untersuchung (nachstehend "Antiabsorptionsuntersuchung" genannt) gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt) erhöhte der Rat im Oktober 1997 mit Verordnung (EG) Nr. 1952/97(3) den endgültigen Antidumpingzoll für zwei betroffene Unternehmen, und zwar Sony Corporation ("Sony") und Ikegami Tsushinki & Co Ltd., auf 108,3 % bzw. 200,3 %.

(3) Im Juni 1998 leitete die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1178/98(4) eine Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung ein, um zu prüfen, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen durch die Montage von FKS-Teilen und -Modulen in der Gemeinschaft umgangen wurden (nachstehend "Umgehungsuntersuchung" genannt). Später zog der antragstellende Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Antrag zurück, und die Untersuchung wurde im Februar 1999 eingestellt. Auf der Grundlage der bei dieser Untersuchung gefundenen Beweise leitete die Kommission gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter FKS-Teile mit Ursprung in Japan(5) ein (nachstehend "Teile-Untersuchung" genannt).

(4) Im Januar 1999 wurde außerdem eine Antidumpinguntersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren von FKS mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika(6) ("USA") eingeleitet (nachstehend "Untersuchung betreffend die USA" genannt). Diese Untersuchung wurde am 1. Februar 2000 ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt, nachdem der einzige ausführende FKS-Hersteller in den USA, der mit einem großen ausführenden FKS-Hersteller in Japan verbunden ist, seine Produktionsanlagen schloss.

2. Neue Untersuchung

2.1. Untersuchung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen

(5) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen(7) der Antidumpingmaßnahmen betreffend FKS mit Ursprung in Japan erhielt die Kommission einen Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(6) Dieser Antrag wurde am 28. Januar 1999 von Philips Digital Video Systems und Thomson Broadcast Systems (nachstehend "antragsteilende Gemeinschaftshersteller" oder "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" genannt) gestellt, auf die zusammen 100 % der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung entfallen.

(7) Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

(8) Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss stellte die Kommission fest, dass ausreichende Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens zu rechtfertigen; sie leitete diese Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein und veröffentlichte am 30. April 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine entsprechende Bekanntmachung(8).

3. Untersuchung

(9) Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller in Japan und die Vertreter der Regierung des Ausfuhrlandes offiziell von der Einleitung der Überprüfung. Die Kommission sandte allen diesen Parteien sowie den Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, Fragebogen zu. Die Kommission gab ferner den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(10) Die antragstellenden Gemeinschaftshersteller beantworteten den Fragebogen. Dagegen wurde der Fragebogen nur von einem japanischen ausführenden Hersteller und von keinem unverbundenen Einführer beantwortet. Fünfzehn Verwender beantworteten den Fragebogen, einige davon jedoch nur teilweise, und eine Verwendervereinigung übermittelte bestimmte Informationen.

(11) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie nach. In den Betrieben folgender Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a) Antragstellende Gemeinschaftshersteller:

- Philips BTS Broadcast Television Systems b.v., Breda ("Philips")

- Thomson Broadcast Systems, Cergy St Christophe ("Thomson")

b) Ausführende Hersteller in Japan:

- Hitachi Denshi, Ltd.

(12) Die Untersuchung zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" oder "UZ" genannt). Die Untersuchung der zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevanten Schadensindikatoren betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 (nachstehend "SUZ" genannt).

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Ware

(13) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um FKS der KN-Codes ex 8525 30 90, ex 8537 10 91, ex 8537 10 99, ex 8529 90 81, ex 8529 90 88, ex 8543 89 95, ex 8528 21 14, ex 8528 21 16 und ex 8528 21 90 mit Ursprung in Japan.

(14) Wie in der Verordnung über den endgültigen Zoll ausgeführt, können FKS aus den folgenden Teilen bestehen, die getrennt oder zusammen eingeführt werden:

- einem Kamerakopf mit drei Sensoren oder mehr (CCD-Sensoren von 12 mm oder mehr) mit jeweils mehr als 400000 Pixels, gegebenenfalls mit einem rückseitigen Adapter verbunden und mit einem vorgeschriebenen Störabstand von 55 dB oder mehr bei normaler Verstärkung; der Kamerakopf und der Adapter können als eine Einheit in einem gemeinsamen Gehäuse montiert sein; es kann sich aber auch um zwei separate Teile handeln;

- einem Sucher (Durchmesser von 38 mm oder mehr);

- einer Basisstation oder einer Kamerakontrolleinheit (CCU), die durch ein Kabel mit der Kamera verbunden ist;

- einem Betriebskontrollpult (OCP) für die Kontrolle einzelner Kameras (z. B. für die Farbregulierung, die Linsenöffnung und die Blendeneinstellung);

- einem Endkontrollpunkt (MCP) oder einer Endeinstellungsanzeige (MSU) der Kamerawahl zur Überwachung oder zur Fernabstimmung mehrerer Kameras.

(15) Nicht unter die vorstehende Definition fallen:

- Linsen;

- Videobandrecorder;

- Kameraköpfe mit Aufnahmegerät in dem gleichen nichttrennbaren Gehäuse;

- professionelle Kameras, die nicht für Sendezwecke verwendet werden können;

- die im Anhang aufgeführten professionellen Kameras (TARIC-Zusatzcode 8786).

(16) Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass 1997 ein neues FKS-Modell entwickelt wurde, und zwar ein Fernsehkamerakopf verbunden mit einem Videobandrecorder ("Camcorder"). Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die ausführenden Hersteller Fernsehkameraköpfe in der Regel mit unterschiedlichen Konfigurationen entweder verbunden mit einem Triax-Adapter oder mit einer Aufnahmeeinheit anbieten. Wie bereits erwähnt, sind Videobandrecorder und Kameraköpfe mit Aufnahmegerät in dem gleichen nichttrennbaren Gehäuse nicht von diesem Verfahren betroffen. Im Falle der Camcorder kann jedoch der Kamerakopf mit einem Videobandrecorder in einem getrennten Gehäuse verbunden sein. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass diese Art Kamerakopf unter die Warendefinition in der Verordnung über den endgültigen Zoll fällt. Außerdem wurde festgestellt, dass nach der vorstehenden Warenbeschreibung die Aufnahmeeinheit als solche nicht von der Untersuchung betroffen ist.

(17) Die Untersuchung ergab ferner, dass die analogen FKS nach und nach durch neue digitale Modelle ("digitale FKS") abgelöst wurden, die ab 1997 auf dem Gemeinschaftsmarkt eingeführt wurden. Diese digitalen FKS fallen unter die Definition der betroffenen Ware in der Verordnung über den endgültigen Zoll.

2. Gleichartige Ware

(18) Die Untersuchung ergab keine grundlegenden Unterschiede bei den materiellen und technischen Eigenschaften sowie den Verwendungen der von den japanischen ausführenden Herstellern hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften FKS und der im Ausfuhrland hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften Ware.

(19) Außerdem verwenden die von den japanischen ausführender Herstellern hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften FKS und die von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften FKS dieselben grundlegenden Technologien und entsprechen beide den weltweit geltenden Industrienormen. Diese Waren haben ferner dieselben Funktionen und Verwendungen und folglich vergleichbare materielle und technische Eigenschaften; sie sind austauschbar und konkurrieren miteinander. Zudem stellen sowohl die antragstellenden Gemeinschaftshersteller als auch die japanischen ausführenden Hersteller digitale Waren und Camcorder her, die dem neusten Stand der Technik im Bereich der betroffenen Ware seit der Ausgangsuntersuchung entsprechen. Daher sind die von den japanischen ausführenden Herstellern hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften FKS und die vom antragstellenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften FKS gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

C. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(20) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung dient diese Art der Überprüfung in Bezug auf die Dumpingaspekte dazu festzustellen, ob das Dumping im Falle des Auslaufens der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten würde.

1. Umfang der Mitarbeit

(21) Im Vergleich zu den vorausgegangenen Untersuchungen war die Mitarbeit seitens der japanischen ausführenden Hersteller bei dieser Untersuchung äußerst gering. Nur ein kleinerer FKS-Hersteller, der die betroffene Ware in unbedeutenden Mengen in die Gemeinschaft ausführte, arbeitete mit. Die verbleibenden drei Unternehmen, die sich bei der Ausgangsuntersuchung selbst gemeldet hatten, verweigerten jegliche Mitarbeit, obwohl allgemein bekannt ist, dass sie ihren Hauptsitz, ihre Hauptfertigung sowie ihre Forschungs- und Entwicklungsanlagen in Japan haben und dass im Falle von mindestens zwei dieser Unternehmen FKS ihrer Marke im UZ in erheblichen Mengen in der Gemeinschaft verkauft wurden.

2. Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(22) Angesichts des geringen Umfangs der Mitarbeit und der Tatsache, dass die diesbezüglich verfügbaren Eurostat-Statistiken nicht als zuverlässig angesehen wurden (die KN-Codes umfassen auch nicht von dieser Untersuchung betroffene Waren), ließ sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob FKS als solche aus Japan eingeführt wurden. Im UZ wurden jedoch wichtige FKS-Teile in die Gemeinschaft importiert. Außerdem wurde festgestellt, dass erhebliche Mengen von in den USA von einem Sony-Tochterunternehmen hergestellten FKS in die Gemeinschaft eingeführt wurden. Daher wurde es als sinnvoll erachtet, davon auszugehen, dass das gegenwärtige Volumen der FKS-Einfuhren mit Ursprung in Japan verglichen mit den Einfuhrmengen im UZ der Ausgangsuntersuchung gering war. Unter diesen Umständen wurden keine Feststellungen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings getroffen.

3. Wahrscheinlichkeit eines erneuten Dumpings

(23) Da die wichtigsten japanischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, mussten die Feststellungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Da keine andere zuverlässige Informationsquelle existierte, wurden deshalb bei der Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen die in dem Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und die während der Untersuchung vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den FKS-Verwendern übermittelten Angaben zugrundegelegt.

(24) Dem Antrag zufolge beträgt das Dumping für den Kamerakopf alleine 30,6 %. Die entsprechenden Berechnungen basieren auf mehreren Schätzungen. So wurden beispielsweise andere FKS-Teile bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt, obwohl sie manchmal kostenlos mitgeliefert werden. Das tatsächliche Dumping dürfte daher im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich über 30,6 % liegen.

(25) Aus dem Antrag geht auch hervor, dass die Dumpingspannen im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wieder mindestens so hoch sein würden wie bei der Ausgangsuntersuchung.

(26) Da keine geeigneteren Informationen zugänglich waren, wurde auf dieser Grundlage der Schluss gezogen, dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen erneut erhebliche Dumpingspannen erreicht würden.

(27) Was die voraussichtliche mengenmäßige Entwicklung der FKS-Ausfuhren in die Gemeinschaft angeht, so wurde festgestellt, dass nach den verfügbaren Informationen in Japan weiterhin mindestens die gleiche FKS-Produktionskapazität vorhanden ist wie während der Ausgangsuntersuchung und dass diese Kapazität ausreicht, um im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen erneut erhebliche Mengen in die Gemeinschaft auszuführen. Auch die Verkäufe von in der Gemeinschaft und anderen Drittländern montierten FKS, die wertvolle, wichtige Teile mit Ursprung in Japan enthalten, sprechen dafür, dass sich die Produktionskapazität im Großen und Ganzen nicht verändert hat.

(28) Außerdem kann die Produktionskapazität für diese Waren angesichts der Mobilität der Produktion gegebenenfalls in wenigen Monaten erhöht werden. So zeigt die Tatsache, dass die Fertigungsanlagen eines japanischen ausführenden Herstellers innerhalb weniger Monate aus den USA in die Gemeinschaft verlegt wurden, eindeutig, dass die Produktionskapazität für die betroffene Ware rasch geschaffen bzw. erweitert oder abgebaut werden kann. Sollten die Antidumpingmaßnahmen auslaufen, könnte die FKS-Fertigung aus der Gemeinschaft nach Japan verlegt werden, und die Produktionskapazität in Japan könnte leicht ausgebaut werden, um wieder in die Gemeinschaft zu exportieren.

(29) Im SUZ fertigten alle japanischen ausführenden Hersteller mit Ausnahme von Sony ihre FKS für die US- und lateinamerikanischen Märkte in Japan. Anhand der verfügbaren Informationen wurde außerdem festgestellt, dass alle ausführenden Hersteller die FKS für den japanischen Markt und die übrigen asiatischen Märkte ebenfalls in Japan herstellten. Auch Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit der betroffenen Ware waren in Japan angesiedelt, da ein großer Teil dieser Aktivitäten nicht nur den FKS, sondern auch professionellen Kameras und anderen Waren zugute kommt. Die japanischen ausführenden Hersteller waren zudem in der Lage, bei steigender Nachfrage infolge eines expandierenden Marktes ihre Produktion in Japan zu erhöhen. Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass in Japan freie Kapazitäten verfügbar waren, die im Falle eines erhöhten Verbrauchs in der Gemeinschaft und weltweit genutzt wurden. Deshalb ist damit zu rechnen, dass die japanischen ausführenden Hersteller ihre Produktion im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen erhöhen würden.

(30) Daher wurde der Schluss gezogen, dass die vorhandene Produktionskapazität und die Möglichkeit, diese bei Bedarf zu erhöhen, die japanischen ausführenden Hersteller in die Lage versetzen, ihre Produktion und das Volumen ihrer Ausfuhren in die Gemeinschaft im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen zu steigern. Da Forschung und Entwicklung sowie die Fertigung der meisten FKS-Bauteile in Japan angesiedelt sind, könnten die japanischen ausführenden Hersteller dann verstärkt Größenvorteile nutzen.

(31) Zu berücksichtigen ist ferner, dass die beiden japanischen ausführenden Hersteller, die FKS-Montageanlagen in der Gemeinschaft einrichteten, gleichzeitig weiterhin Waren für die Ausfuhr in die Gemeinschaft produzieren, die nicht von Antidumpingzöllen betroffen sind, z. B. Videobandrecorder, Kameraköpfe mit Aufnahmegerät in dem gleichen nichttrennbaren Gehäuse und professionelle Kameras, die nicht für Sendezwecke verwendet werden können. Obwohl diese Waren, wie bereits erwähnt, nicht von dieser Untersuchung betroffen sind, können die entsprechenden Fertigungslinien und die damit verbundene Produktionskapazität auch zur FKS-Herstellung verwendet werden. Da wegen der mangelnden Mitarbeit seitens der betroffenen ausführenden Hersteller keine anderen Informationen vorlagen, wurde auf dieser Grundlage der Schluss gezogen, dass, obwohl die Einführung der Antidumpingzölle dazu führte, dass die betroffenen ausführenden Hersteller ihre FKS-Produktion anders organisierten, dies im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich wieder rückgängig gemacht würde.

4. Schlussfolgerung

(32) Aus dem Vorstehenden lässt sich der Schluss ziehen, dass die japanischen ausführenden Hersteller in der Lage sind, ihre Produktion in Japan zu steigern und erneut größere Mengen von FKS zu stark gedumpten Preisen in die Gemeinschaft zu verkaufen.

(33) Die Untersuchung ergab keinen Hinweis auf eine wesentliche Änderung der Lage in Bezug auf die in der Ausgangsuntersuchung, der Antiabsorptionsuntersuchung und der Umgehungsuntersuchung ermittelten Normalwerte, Ausfuhrpreise und Dumpingspannen. Daher wird der Schluss gezogen, dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist.

D. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(34) Die Untersuchung bestätigte, dass auf die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller zusammen 100 % der FKS-Produktion in der Gemeinschaft entfallen. Daher bilden diese beiden Hersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

(35) Bei den anderen mit den japanischen ausführenden Herstellern verbundenen Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft konnte angesichts des geringen Umfangs der Mitarbeit nicht im Einzelnen geprüft werden, welcher Art ihre Tätigkeit in der Gemeinschaft ist, d. h., ob es sich um reine Montagetätigkeiten handelt oder ob in der Gemeinschaft ein gewisser Wertzuwachs erzielt wird. Deshalb war nicht festzustellen, ob diese Montagetätigkeiten ausreichten, um die betreffenden Unternehmen als Hersteller der betroffenen Ware in der Gemeinschaft anzusehen. Außerdem wurde auf Grund ihrer Verbindung mit den japanischen ausführenden Herstellern die Auffassung vertreten, dass sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Grundverordnung aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auszuschließen sind.

E. ANALYSE DER LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT(9)

1. Vorbemerkung

(36) Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der von diesem Verfahren betroffenen Ware um FKS bestehend aus einem Kamerakopf mit drei oder mehr Sensoren, einem Sucher, einer Basisstation oder einer Kamerakontrolleinheit (CCU), einem Betriebskontrollpult (OCP) und einem Endkontrollpunkt (MCP) oder einer Endeinstellungsanzeige (MSU). In der Praxis können diese Bauteile entweder zusammen oder getrennt verkauft und damit auch zusammen oder getrennt eingeführt werden.

(37) Die Untersuchung bestätigte, dass FKS nicht immer alle vorgenannten Bauteile umfassen, aber immer einen Kamerakopf enthalten. Daher wurde beschlossen, die wirtschaftlichen Indikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt wie in der Ausgangsuntersuchung in der Zahl der Fernsehkameraköpfe (nachstehend "FK" genannt) auszudrücken.

2. Verbrauch

(38) Wie bereits erwähnt, arbeitete nur ein japanischer ausführender Hersteller bei dieser Untersuchung mit. Deshalb stützte sich die Kommission im Falle der anderen japanischen ausführenden Hersteller, die nicht mitarbeiteten und die den Untersuchungsergebnissen zufolge nach wie vor auf dem Gemeinschaftsmarkt tätig sind, gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten.

(39) Bei der Ermittlung des sichtbaren FK-Verbrauchs in der Gemeinschaft wurden folglich zugrundegelegt die:

- Verkaufsmengen in der Gemeinschaft nach den Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und

- Verkaufsmengen der japanischen ausführenden Hersteller in der Gemeinschaft nach den Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und ermittelt anhand der Verträge und Ausschreibungen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt an die japanischen ausführenden Hersteller verlor. Diese Informationen wurden als zuverlässig angesehen, da der Markt im Hinblick auf Größe und Anzahl der Marktteilnehmer transparent ist und die Lieferungen weitgehend nach Ausschreibung erfolgen. Außerdem bestätigten die Angaben der Verwender die Informationen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft über die japanischen ausführenden Hersteller vorlegte.

(40) Angesichts des geringen Umfangs der Mitarbeit und der Tatsache, dass die verfügbaren Eurostat-Statistiken nicht als zuverlässig angesehen wurden, ließ sich nicht feststellen, ob FK als solche aus Japan eingeführt wurden. Unabhängig von ihrem Ursprung wurden jedoch auf dem Gemeinschaftsmarkt FK der jeweiligen Marken verkauft, und diese müssen daher bei der Bestimmung des Gemeinschaftsverbrauchs dieser Ware berücksichtigt werden.

(41) Auf dieser Grundlage ergab die Untersuchung, dass der Verbrauch 1995 und 1996 konstant war, sich dann 1997 generell erhöhte und im Untersuchungszeitraum weiter stieg. Dies war u. a. auf die FK-Verkäufe für die Übertragung der Fußballweltmeisterschaft in Frankreich 1998 sowie auf die Markteinführung eines neuen FK-Typs, des Camcorders, ab 1997 zurückzuführen. Insgesamt erhöhte sich der Gemeinschaftsverbrauch zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum um 54 % auf rund 1500 Stück.

3. FK-Einfuhren und -Verkäufe der japanischen ausführenden Hersteller in der Gemeinschaft

(42) Nach der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von FKS mit Ursprung in Japan im Jahre 1994 gingen diese Einfuhren auf jeden Fall deutlich zurück. Wie die Umgehungsuntersuchung, die Teile-Untersuchung und die Untersuchung betreffend die USA bestätigten, wurden diese Einfuhren ersetzt durch die Einfuhren bestimmter FKS-Teile mit Ursprung in Japan, die anschließend in der Gemeinschaft von bestimmten japanischen ausführenden Herstellern montiert wurden, und im Falle eines japanischen ausführenden Herstellers durch die Einfuhren halbfertiger FK aus den USA. Diese Untersuchung ergab in der Tat, dass die japanischen ausführenden Hersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt weiterhin FK ihrer Marke verkauften (vgl. unten).

(43) Der Rückgang der FK-Einfuhren aus Japan ist also eine Folge des seit 1994 geltenden Antidumpingzolls. Die Tatsache, dass diese Einfuhren durch Verkäufe von in der Gemeinschaft montierten FK ersetzt wurden, die aus Japan stammende Teile enthielten, zeigt bereits (wie weiter unten erläutert), dass die Einfuhren aus dem betroffenen Land im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich wieder das gleiche Niveau erreichen wie während der Ausgangsuntersuchung.

4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(44) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung wurden alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes geprüft, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen.

(45) Bei der Analyse der wirtschaftlichen Indikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind frühere Untersuchungen betreffend FKS mit Ursprung in Japan zu berücksichtigen, und zwar die Ausgangsuntersuchung von 1994 und die spätere Antiabsorptionsuntersuchung, die zu einer Erhöhung des Antidumpingzolls führte. Diese Untersuchung zeigte, dass sich der Zoll positiv auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkte. Einige der nachstehenden Indikatoren wurden außerdem durch zwei weitere Faktoren beeinflusst, die mit der technologischen Entwicklung zusammenhängen, nämlich durch die Markteinführung eines neuen FK-Typs, des so genannten Camcorders, ab 1997 und die Entwicklung einer neuen Generation digitaler FK ebenfalls ab 1997.

4.1. Produktion

(46) Die FK-Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging zwischen 1995 und 1996 erheblich zurück (- 32 %) und stieg zwischen 1997 und dem Untersuchungszeitraum wieder kontinuierlich an, ohne jedoch das Niveau von 1995 zu erreichen. Damit folgte die Produktion ab 1997 der Entwicklung des Gemeinschaftsmarkts.

4.2. Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(47) Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bliebt im SUZ konstant. Im FK-Bereich verringerte sich die Kapazitätsauslastung zwischen 1995 und 1996 um 32 %, stieg dann aber bis zum Untersuchungszeitraum wieder an. Diese Entwicklung entspricht dem oben erwähnten Anstieg der Produktion ab 1997.

4.3. Verkaufsvolumen

(48) Zwischen 1995 und 1996 sanken die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 10 %, stiegen aber dann bis 1997 und bis zum UZ wieder an. Insgesamt erhöhten sie sich zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum um 21 % auf rund 850 Stück. Damit blieb der Anstieg der Verkäufe hinter dem des Gemeinschaftsverbrauchs zurück, der sich im gleichen Zeitraum um 54 % erhöhte.

4.4. Marktanteile

(49) Der kontinuierliche Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum um mehr als 16 Prozentpunkte auf rund 60 % im Untersuchungszeitraum zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht vom Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs und von der günstigen Marktlage ab 1997 nach Abschluss der Antiabsorptionsuntersuchung profitierte.

4.5. Beschäftigung

(50) Die Zahl der Beschäftigten stieg 1996 wegen der Einführung der Camcorder und der neuen Generation digitaler FKS um 20 % und blieb danach konstant.

4.6. Investitionen

(51) Infolge der rückläufigen Produktion und der Verkaufseinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen die Investitionen zwischen 1995 und 1996 erheblich zurück (- 21 %). 1997 stiegen sie unter anderem wegen der FuE-Investitionen in Verbindung mit der Entwicklung der neuen Generation digitaler FKS um rund 100 %, sanken aber dann bis zum Untersuchungszeitraum wieder deutlich.

4.7. Rentabilität

(52) 1995 und insbesondere 1996 verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hohe Verluste, die sich erst 1997 verringerten, als der Antidumpingzoll auf die FKS-Einfuhren aus Japan erhöht wurde und die Camcorder erfolgreich auf dem Markt eingeführt wurden. Dennoch machte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in diesem Zeitraum mit seinen Verkäufen weiter Verluste, die sich im UZ nach wie vor auf rund - 10 % des Nettoumsatzes beliefen.

5. Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(53) Die Untersuchung ergab, dass die Antidumpingzölle im SUZ nur in den wenigsten Fällen gezahlt wurden. Tatsächlich wurden seit der Einführung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von FKS mit Ursprung in Japan stattdessen FK-Teile aus Japan eingeführt, die Gegenstand einer Umgehungsuntersuchung und ab 1998 einer separaten Antidumpinguntersuchung waren. Die Marktentwicklung nach der Einführung der Maßnahmen zeigt jedoch, dass die japanischen ausführenden Hersteller weiter FK in der Gemeinschaft verkauften.

(54) Hinsichtlich des Preisverhaltens der japanischen ausführenden Hersteller ergab die 1997 abgeschlossene Antiabsorptionsuntersuchung, dass die Ausfuhrpreise der japanischen ausführenden Hersteller noch unter das Niveau von 1994 gesunken waren.

(55) Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahre 1994 und während des gesamten SUZ verbesserten sich einige der untersuchten wirtschaftlichen Indikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Anhaltende Bemühungen um eine Rationalisierung der Fertigungsverfahren und neue Investitionen zeigten, dass der Wirtschaftszweig noch lebensfähig ist. Die Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Indikatoren im SUZ fällt jedoch weniger günstig aus. So entwickelten sich die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im SUZ nicht parallel zu dem expandierenden Markt und stiegen nur um 21 %, während sich der Gemeinschaftsverbrauch um 54 % erhöhte. Dadurch verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 16 Prozentpunkte. Obwohl die Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im SUZ zurückgingen, lagen sie im UZ nach wie vor bei - 10 %. Ein Wirtschaftszweig wie dieser braucht jedoch eine Gewinnspanne von 15 %, um die Investitionen finanzieren zu können, die notwendig sind, um mit der technologischen Entwicklung Schritt zu halten.

(56) Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft infolge des anhaltenden Preisdrucks seitens der japanischen ausführenden Hersteller trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befindet. Dieser Preisdruck verhinderte, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vollständig von den Auswirkungen des früheren und des weiterhin praktizierten Dumpings erholte.

F. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES SCHÄDLICHEN DUMPINGS

(57) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach wie vor in einer schwierigen Lage befindet, wurden neben den bereits erwähnten Faktoren auch die folgenden Aspekte berücksichtigt, um die voraussichtlichen Auswirkungen eines Auslaufens der Maßnahmen zu bewerten:

(58) Diese Untersuchung ergab, dass die japanischen ausführenden Hersteller weiterhin FKS ihrer Marke auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften(10).

(59) In der Tat stieg die Menge der von den japanischen ausführenden Herstellern in der Gemeinschaft verkauften FKS zwischen 1995 und dem UZ erheblich (+ 157 %) und erreichte im UZ rund 600 Stück.

(60) Ihr Marktanteil wies zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum insgesamt steigende Tendenz auf und erhöhte sich deutlich um insgesamt 16 Prozentpunkte auf rund 40 % im Untersuchungszeitraum.

(61) Wie die Untersuchung zeigte, lagen die Verkaufspreise der japanischen ausführenden Hersteller für ihre FKS-Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(62) Die japanischen ausführenden Hersteller machten keine Angaben zu ihren Verkaufspreisen. Es wurde jedoch festgestellt, dass sowohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als auch die japanischen ausführenden Hersteller im UZ einen großen Teil ihrer Ware (rund 40 %) im Rahmen von Ausschreibungen verkauften. Nach den Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Verwender lagen die Preisangebote der ausführenden Hersteller im Rahmen dieser Ausschreibungen im Allgemeinen unter den Angeboten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, und zwar sowohl, was das Gesamtangebot(11) angeht, als auch im Hinblick auf die FK. Bei einer der untersuchten Ausschreibungen lag der von einem japanischen ausführenden Hersteller angebotene Gesamtpreis um 37 % unter dem Preis des Gemeinschaftsherstellers. Bei dieser Ausschreibung musste der Gemeinschaftshersteller einen zusätzlichen Preisnachlass von mehr als 40 % einräumen, damit ihm der Zuschlag erteilt wurde. Die Prüfung einer Ausschreibung in einem anderen Mitgliedstaat ergab, dass obwohl zwischen der ersten und der zweiten Verhandlungsrunde erhebliche Preisnachlässe eingeräumt wurden, das endgültige Preisangebot des japanischen ausführenden Herstellers letztlich immer noch um rund 20 % unter dem Angebot des Gemeinschaftsherstellers lag. Unter diesen Umständen wurde diesem Gemeinschaftshersteller der Zuschlag nicht erteilt.

(63) Die Untersuchung ergab ferner, dass die niedrigen Preisangebote bei einer Ausschreibung zwangsläufig alle Preise beeinflussen, die bei darauffolgenden Transaktionen oder späteren Ausschreibungen in demselben Mitgliedstaat ausgehandelt werden. Daher wirkte sich das Preisverhalten bei Ausschreibungen in Wirklichkeit auf einen sehr viel größeren Teil des Gemeinschaftsmarktes aus als nur auf die 40 %, die direkt von Ausschreibungen betroffen sind. Die Analyse der Ausschreibungen zeigte somit zum einen, in welchem Maße die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angebotenen Preise durch die den ausführenden Hersteller unterboten wurden (bis zu 37 %), und zum anderen, dass die gedumpten Einfuhren Druck auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausübten.

(64) Im Zusammenhang mit diesen Preisunterschieden ist zu berücksichtigen, dass der FKS-Markt preisempfindlich und transparent ist, dass es nur wenige Anbieter gibt und dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Verluste von rund 10 % machte, obwohl in einem Wirtschaftszweig wie diesem Gewinne von 15 % erzielt werden müssen, damit er mit der technologischen Entwicklung Schritt halten kann.

(65) Deshalb ist damit zu rechnen, dass die japanischen ausführenden Hersteller im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen die Montage fertiger FKS in Japan wieder aufnehmen würden, da sie dort, wie erwähnt, über die notwendige Produktionskapazität verfügen, Forschung und Entwicklung durchführen und Größenvorteile nutzen könnten. Außerdem wurde die Auffassung vertreten, dass die ausführenden Hersteller ihre Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt wahrscheinlich weiter wesentlich billiger verkaufen würden als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, was zu einem Anhalten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitragen würde.

(66) Was das Preisverhalten der japanischen ausführenden Hersteller gegenüber anderen Drittländern angeht, so wurde auf der Grundlage der Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ihr Verhalten auf dem US-amerikanischen Markt mit ihrem Verhalten auf dem Gemeinschaftsmarkt verglichen. Auf beiden Märkten lagen die Preise der Japaner während des gesamten SUZ und vor allem 1998 in der Regel unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(67) Im Einzelnen ergab die Analyse der Angaben über Ausschreibungen auf den nordamerikanischen Märkten, dass die japanischen ausführenden Hersteller Preisnachlässe von bis zu 70 % ihrer Listenpreise gewährten, so dass ihre Preise um bis zu 50 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Außerdem boten sie manchmal bestimmte FKS-Teile oder sogar andere, im Rahmen derselben Ausschreibung zusammen mit den FKS verkaufte Ausrüstungen kostenlos oder mit erheblichen Preisnachlässen wie den bereits erwähnten 70 % an.

(68) Nach den Informationen über Ausschreibungen in Lateinamerika boten die japanischen ausführenden Hersteller auch dort vergleichbar günstigere Preise an als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und verhielten sich auch im Hinblick auf Preisnachlässe und Gratisangebote ähnlich.

(69) Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass die Preise der japanischen ausführenden Hersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt ohne Maßnahmen auf jeden Fall auf dem derzeitigen Niveau, d. h. deutlich unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, bleiben könnten, und dass sie sogar noch fallen könnten, nämlich auf das Niveau der Preise der Einfuhren mit Ursprung in Japan in die USA, nach Kanada und nach Lateinamerika oder auf das Niveau der Ausgangsuntersuchung.

Schlussfolgerung zum erneuten Auftreten schädlichen Dumpings

(70) Aus den genannten Gründen:

- der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befindet sich trotz der geltenden Maßnahmen nach wie vor in einer schwierigen Lage;

- die von den japanischen ausführenden Herstellern produzierten FKS verfügten auf dem Gemeinschaftsmarkt über eine außerordentlich starke Position, und ihre Preise waren im Vergleich zu den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft äußerst niedrig;

- die Preise der japanischen ausführenden Hersteller ohne Antidumpingmaßnahmen könnten sehr niedrig sein, wie ihr Verhalten auf dem nord- und lateinamerikanischen Märkte zeigt, wo ihre Preise unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen;

- die verfügbaren Informationen über die Produktionskapazität in Japan und die Möglichkeit, diese Kapazität bei Bedarf auszuweiten, um auf einen Nachfrageanstieg zu reagieren, deuten darauf hin, dass die japanischen ausführenden Hersteller ihre Produktion und ihre Ausfuhren erhöhen können;

- trotz des hohen Antidumpingzolls von bis zu 200 % konnten die japanischen ausführenden Hersteller niedrigere Preise anbieten als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, und sie sind somit ohne weiteres in der Lage, ihre aggressive Preispolitik trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen fortzusetzen;

wird der Schluss gezogen, dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten schädlichen Dumpings wahrscheinlich ist und die geltenden Maßnahmen deshalb aufrechterhalten werden sollten.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Einleitung

(71) Die Kommission prüfte gemäß Artikel 21 der Grundverordnung, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Bewertung des Gemeinschaftsinteresses wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt.

(72) Die Kommission forderte den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die FKS-Verwender zur Übermittlung von Informationen auf, um die voraussichtlichen Auswirkungen einer Aufrechterhaltung bzw. eines Auslaufens der Maßnahmen zu beurteilen. Sie sandte Fragebogen an mehr als sechzig Verwender der betroffenen Ware. Sie erhielt fünfzehn Antworten. Die übermittelten Informationen waren jedoch in vielen Fällen unvollständig.

(73) In der vorausgegangenen Untersuchung wurde die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlief. Bei der jetzigen Untersuchung handelt es sich außerdem um eine Überprüfung, d. h. es wird eine Situation untersucht, in der bereits Antidumpingmaßnahmen gelten. In dieser Untersuchung sind daher alle etwaigen unerwünschten negativen Auswirkungen der derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die betroffenen Parteien zu prüfen.

(74) Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bzw. erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung zwingende Gründe dafür sprechen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in diesem Fall nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(75) Es wird die Auffassung vertreten, dass Dumping und Schädigung im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen, die nach der vorausgegangenen Untersuchung eingeführt wurden, wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden und dass sich die nach wie vor heikle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiter verschlechtern würde.

(76) Wie weiter oben ausgeführt, wurde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die FKS-Verkäufe zu Billigpreisen durch die japanischen ausführenden Hersteller im SUZ in der Gemeinschaft geschädigt. Daher wird die Auffassung vertreten, dass das Ziel der überprüften Maßnahmen, auf dem Gemeinschaftsmarkt den fairen Wettbewerb zwischen den Gemeinschaftsherstellern und den ausführenden Herstellern in Drittländern wiederherzustellen, nicht vollständig erreicht wurde.

(77) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat bewiesen, dass er strukturell lebensfähig ist, erfolgreich arbeitet, seine Produktpalette an veränderte Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt anpassen und sogar bei der Entwicklung digitaler Technologie eine gewisse Spitzenstellung einnehmen kann, was insbesondere seine Investitionen im SUZ bestätigen.

(78) Dennoch ist nicht auszuschließen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine FKS-Fertigung in der Gemeinschaft reduziert, wenn die Antidumpingzölle auf die gedumpten Einfuhren nicht aufrechterhalten werden. Diese Schlussfolgerung ist angesichts der langanhaltenden Verluste (der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte im UZ Verluste von rund 10 %) gerechtfertigt. Wie bereits erwähnt, würden ohne Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich wieder FKS mit Ursprung in Japan eingeführt, und der dadurch verursachte Preisdruck würde alle Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zunichte machen, wieder eine ausreichende Gewinnspanne zu erzielen, die in dieser Art Wirtschaftszweig vor allem notwendig ist, um mit der technologischen Entwicklung Schritt zu halten. Da zudem einige Schritte der FKS-Herstellung arbeitsintensiv sind, ist durchaus denkbar, dass diese Teile der Produktion in Länder mit niedrigen Arbeitskosten verlegt würden, um diese Kosten zu senken.

(79) Sollte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft künftig nicht verbessern, könnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezwungen sein, seine Fertigung in der Gemeinschaft zu verringern, wodurch in der Gemeinschaft rund 250 direkt mit der betroffenen Ware verbundene Arbeitsplätze gefährdet wären. Im Falle einer Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen wird er dagegen in der Lage sein, seine wirtschaftliche Tätigkeit in der Gemeinschaft beizubehalten und auszubauen. Damit würden auch indirekt mit der FKS-Fertigung verbundene Arbeitsplätze, vor allem in Forschung und Entwicklung, gesichert. Durch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen könnte folglich die Gesamtzahl der Beschäftigten im FKS-Bereich in der Gemeinschaft konstant gehalten und möglicherweise sogar erhöht werden.

(80) Was Forschung und Entwicklung angeht, so hat die FKS-Fertigung Nebeneffekte, die in erster Linie mit der Entwicklung des CCD-Blocks zusammenhängen, dessen Bauteile auch für andere Verwendungen in den Bereichen Sicherheitssysteme, medizinische Geräte, Industrie und Telekommunikation verwendet werden. Außerdem wirkt sich die Existenz eines FKS produzierenden Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft nicht nur auf die gesamte Fernsehindustrie aus, und zwar von der Entwicklung und Herstellung von Sendegeräten bis hin zur Herstellung von Fernseh- und Aufzeichnungsgeräten, sondern sie kann auch die künftigen Standards für den Fernsehsektor in der Gemeinschaft beeinflussen.

(81) Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass es erforderlich ist, die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten, um die negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abzuwehren, die die Existenz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und damit eine Vielzahl von Arbeitsplätzen gefährden könnten. Darüber hinaus wurde die Auffassung vertreten, dass ein Verschwinden dieser Hochtechnologiebranche negative Folgen für die Fernsehindustrie im allgemeinen hätte.

3. Interessen der geschäftlich verbundenen Einführer und Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft

(82) Eine Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen dürfte sich auf die Produktion und die Beschäftigung der mit den japanischen ausführenden Herstellern verbundenen Unternehmen in der Gemeinschaft positiv auswirken, da, wie sich nach der Einleitung der Untersuchung betreffend die USA zeigte, ein Teil der bereits in der Gemeinschaft angesiedelten FKS-Fertigung an Bedeutung gewinnen und nicht etwa nach Japan zurückverlegt würde.

4. Interessen der Verwender

(83) Bei den FKS-Verwendern handelt es sich in erster Linie um zugelassene Sendeanstalten, die mit ihren eigenen Geräten ihre eigenen Programme senden. Es gab jedoch auch zugelassene Sendeanstalten, die keine eigenen Programme ausstrahlten, und Dienstleistungsunternehmen, die ihren Kunden die Geräte einschließlich Kamerasystemen sowie Personal zur Verfügung stellen, sowie Unternehmen, die Kameras und andere Geräte an verschiedene Kunden vermieten. Alle diese Verwender kaufen normalerweise FKS direkt bei den Herstellern.

(84) Von den sechzig Herstellern, denen die Kommission den Fragebogen zusandte, antworteten nur fünfzehn Hersteller, die teilweise mitarbeiteten. Der geringe Umfang der Mitarbeit ist an sich bereits ein Zeichen dafür, dass sich die wirtschaftliche Lage der Branche durch die Antidumpingmaßnahmen nicht nennenswert verschlechterte.

(85) Diese Schlussfolgerung entspricht den Ergebnissen früherer Untersuchungen, in denen festgestellt wurde, dass FKS keinen nennenswerten Kostenfaktor für die Verwender darstellen, da auf sie nur ein geringer Teil der Gesamtkosten der Fernsehproduktionen entfällt. Werden nur die Gerätekosten der Verwender berücksichtigt, so machten die FKS-Kosten in einem Studio rund 10 % und in einem kleinen Sendefahrzeug bis zu 20 % der Kosten aus. Werden dagegen nicht nur die Gerätekosten, sondern die Gesamtkosten einer Fernsehanstalt zugrunde gelegt, verringert sich dieser Kostenanteil, da beispielsweise die Kosten für Programmproduktion und Personal sowie die Gemeinkosten deutlich höher sind als die reinen FKS-Kosten. Außerdem veranschlagten die kooperierenden Verwender die durchschnittliche Lebensdauer eines FKS mit rund acht Jahren (und in Ausnahmefällen mehr als fünfzehn Jahren), so dass die FKS-Kosten für die Verwender keineswegs laufende Geschäftskosten sind.

(86) Gemessen am Gesamtumsatz der Sendeanstalten und der anderen Unternehmen, die FKS verwenden, sind die Auswirkungen auf die verschiedenen Verwenderkategorien relativ begrenzt, denn die Kosten für den Kauf eines FKS entsprechen rund 0,1 % des Gesamtumsatzes von Sendeanstalten und rund 1 % des Umsatzes von Produktions- und Mietgesellschaften.

(87) Die Untersuchung ergab außerdem, wie bereits erwähnt, dass sich die FKS-Preise in der Gemeinschaft nach der Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren von FKS mit Ursprung in Japan nicht nennenswert erhöhten. Tatsächlich kauften einige Verwender trotz der Maßnahmen auch weiterhin oder sogar erstmals von den japanischen ausführenden Herstellern gefertigte FKS. Diese Maßnahmen veranlassten die Verwender also nicht dazu, auf eine andere Bezugsquelle auszuweichen. Dies bedeutet, dass die Einfuhrpreise nicht so stark stiegen, dass dies besondere Schwierigkeiten bereitet hätte.

(88) Aus diesen Gründen lässt sich ausschließen, dass die Antidumpingmaßnahmen wesentliche negative Auswirkungen auf die Kosten und die Rentabilität der Verwender der betroffenen Ware hatten. Die Antidumpingmaßnahmen führten nicht zu einer Abschottung des Gemeinschaftsmarkts gegenüber den von den japanischen ausführenden Herstellern gefertigten FKS, sondern wirkten den unfairen Handelspraktiken entgegen und schwächten die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren etwas ab.

(89) Da die Maßnahmen bereits seit einiger Zeit gelten und in gleicher Höhe aufrechterhalten würden, kann der Schluss gezogen werden, dass sie die Lage der Verwender nicht verschlechtern würden.

5. Wettbewerb und handelsverzerrende Auswirkungen

(90) Im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft machten einige interessierte Parteien geltend, dass die betroffenen ausführenden Hersteller im Falle einer Aufrechterhaltung der Zölle vom Gemeinschaftsmarkt verdrängt würden, was den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen und zu einem Anstieg der FKS-Preise führen würde.

(91) In Wirklichkeit dürften die japanischen ausführenden Hersteller jedoch auch künftig FKS verkaufen, dann allerdings zu nichtschädigenden Preisen, da sie über eine solide technologische Basis, eine starke Marktposition sowie Fertigungsstätten in der Gemeinschaft verfügen. Diese Schlussfolgerung wird durch die Entwicklungen nach der Einführung des Antidumpingzolls im Jahre 1994 und der Erhöhung dieses Antidumpingzolls im Jahre 1997 bestätigt, die sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt auswirkten.

(92) Aufgrund der rapiden technologischen Entwicklung in diesem Sektor wird zweifelsohne auch nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen weiterhin ein scharfer Wettbewerb herrschen. Da außerdem inzwischen mehrere Marktteilnehmer Fertigungsstätten zur Herstellung von FKS in der Gemeinschaft gegründet haben, dürften diese Wirtschaftsbeteiligten in der Lage sein, den Bedarf der Verwender zu decken und eine breite Palette von Modellen anzubieten. Die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen wird daher weder die Wahlmöglichkeiten der Verwender begrenzen noch den Wettbewerb beeinträchtigen.

6. Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(93) Aus den genannten Gründen wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsinteresse gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

H. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(94) Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung des geltenden Antidumpingzolls auf die FKS-Einfuhren mit Ursprung in Japan zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen außerdem eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen geführt hätten.

(95) Aus all diesen Gründen sollte, gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, der geltende Antidumpingzoll auf die Einfuhren von FKS mit Ursprung in Japan, den der Rat mit Verordnung (EG) Nr. 1015/94 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1952/97 des Rates, einführte, aufrechterhalten werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen und Teilen von Fernsehkamerasystemen der KN-Codes ex 8525 30 90 (TARIC-Code 8525 30 90 10), ex 8537 10 91 (TARIC-Code 8537 10 91 91), ex 8537 10 99 (TARIC-Code 8537 10 99 91), ex 8529 90 81 (TARIC-Code 8529 90 81 38), ex 8529 90 88 (TARIC-Code 8529 90 88 32), ex 8543 89 95 (TARIC-Code 8543 89 95 39), ex 8528 21 14 (TARIC-Code 8528 21 14 10), ex 8528 21 16 (TARIC-Code 8528 21 16 10) und ex 8528 21 90 (TARIC-Code 8528 21 90 10) mit Ursprung in Japan wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Das Fernsehkamerasystem kann aus folgenden Teilen bestehen, die entweder zusammen oder getrennt eingeführt werden:

a) einem Kamerakopf mit drei oder mehr Sensoren (CCD-Sensoren von 12 mm oder mehr) mit jeweils mehr als 400000 Pixels, gegebenenfalls mit einem rückseitigen Adapter verbunden und mit einem vorgeschriebenen Störabstand von 55 dB oder mehr bei normaler Verstärkung; der Kamerakopf und der Adapter können als eine Einheit in einem gemeinsamen Gehäuse montiert sein; es kann sich aber auch um zwei separate Teile handeln;

b) einem Sucher (Durchmesser von 38 mm oder mehr);

c) einer Basisstation oder einer Kamerakontrolleinheit (CCU), die durch ein Kabel mit der Kamera verbunden ist;

d) einem Betriebskontrollpult (OCP) für die Kontrolle einzelner Kameras (d. h. für die Farbregulierung, die Linsenöffnung und die Blendeneinstellung);

e) einem Endkontrollpunkt (MCP) oder einer Endeinstellungsanzeige (MSU) der Kamerawahl zur Überwachung oder zur Fernabstimmung mehrerer Kameras.

(3) Der Zoll wird nicht erhoben auf:

a) Linsen;

b) Videobandrecorder;

c) Kameraköpfe mit Aufnahmegerät in dem gleichen nichttrennbaren Gehäuse;

d) professionelle Kameras, die nicht für Sendezwecke verwendet werden können;

e) die im Anhang aufgeführten professionellen Kameras (TARIC-Zusatzcode 8786).

(4) Wird das Fernsehkamerasystem mit der Linse eingeführt, wird bei dem Antidumpingzoll der Wert frei Grenze der Gemeinschaft des Kamerasystems ohne Linse zugrundegelegt. Wird dieser Wert in der Rechnung nicht ausgewiesen, meldet der Einführer den Wert der Linse bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr an und legt dazu entsprechende Beweise und Informationen vor.

(5) Der Antidumpingzoll beträgt 96,8 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt (TARIC-Zusatzcode 8744); eine Ausnahme bilden die von den nachstehenden ausführenden Unternehmen hergestellten Einfuhren, für die folgender Zollsatz gilt:

- Ikegami Tsushinki Co. Ltd: 200,3 % (TARIC-Zusatzcode: 8741),

- Sony Corporation: 108,3 % (TARIC-Zusatzcode: 8742),

- Hitachi Denshi Ltd: 52,7 % (TARIC-Zusatzcode: 8743).

(6) Für die Erhebung des Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. September 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. Tasca

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 vom 27. April 1998 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18).

(2) ABl. L 111 vom 30.4.1994, S. 106. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 176/2000 (ABl. L 22 vom 27.1.2000, S. 29).

(3) ABl. L 276 vom 9.10.1997, S. 20.

(4) ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 20.

(5) ABl. C 38 vom 12.2.1999, S. 2.

(6) ABl. C 17 vom 22.1.1999, S. 4.

(7) ABl. C 334 vom 31.10.1998, S. 15.

(8) ABl. C 119 vom 30.4.1999, S. 11.

(9) Da es nur wenige Marktteilnehmer gibt, wurden die sie betreffenden Zahlen aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert.

(10) Der Ursprung dieser FKS ist nicht eindeutig zu ermitteln, da nicht festzustellen war, ob sie als solche aus Japan eingeführt wurden oder ob nur Teile eingeführt und später in der Gemeinschaft montiert wurden.

(11) Ausschreibungen betreffen im Allgemeinen fertige FKS und nicht nur FK.

ANHANG

Liste professioneller Kamerasysteme, die nicht für Sendezwecke verwendet werden können und von den Maßnahmen befreit sind

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