Verordnung (EG) Nr. 2864/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Erzeugnisse des Getreidesektors zu den Verordnungen (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000, (EG) Nr. 2434/2000 und (EG) Nr. 2435/2000 hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und in Rumänien sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1218/96
Amtsblatt Nr. L 333 vom 29/12/2000 S. 0003 - 0005
Verordnung (EG) Nr. 2864/2000 der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Erzeugnisse des Getreidesektors zu den Verordnungen (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000, (EG) Nr. 2434/2000 und (EG) Nr. 2435/2000 hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und in Rumänien sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1218/96 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2851/2000 des Rates vom 22. Dezember 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Republik Polen(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2851/2000 hat sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, für jedes Wirtschaftsjahr ab dem 1. Juli 2000 ein Einfuhrzollkontingent zum Zollsatz Null für 400000 Tonnen Weichweizen (laufende Nummer 09.4831) mit Ursprung in der Republik Polen zu eröffnen. Dieses Kontingent ist für das Wirtschaftsjahr 2000/01 auf eine Menge von 200000 Tonnen beschränkt, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2001 einzuführen ist. (2) Um eine geordnete, nicht spekulative Einfuhr der unter dieses Kontingent fallenden Getreideerzeugnisse zu ermöglichen, sind diese Einfuhren an die Vorlage einer Einfuhrlizenz zu binden. Diese Lizenzen werden auf Antrag der Betreffenden im Rahmen der festgesetzten Mengen nach einer Bedenkzeit und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes zur Kürzung der beantragten Mengen erteilt. (3) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung dieses Kontingents zu gewährleisten, sind Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge vorzusehen und ist vorzuschreiben, welche Angaben abweichend von den Artikeln 8 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(2) in die Lizenzanträge und die Lizenzen einzutragen sind. (4) Um den Lieferbedingungen Rechnung zu tragen, sollten die Einfuhrlizenzen ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des Monats gelten, der auf die Lizenzerteilung folgt. (5) Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Regelung dürfen die Einfuhrlizenzen nicht übertragbar sein und muss die Sicherheit betreffend die Einfuhrlizenzen abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2000(4), auf einen relativ hohen Betrag festgesetzt werden. (6) Aus denselben Gründen muss gewährleistet werden, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einander rasch die beantragten und die eingeführten Mengen mitteilen. (7) Die Verordnung (EG). Nr. 2809/2000 der Kommission(5), mit der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und in Rumänien festgelegt worden sind, enthält solche Bestimmungen. Die vorgenannte Verordnung ist daher anzupassen, sodass sie auch auf das für die Republik Polen eröffnete Kontingent Anwendung findet. (8) Die Verordnung (EG) Nr. 1218/96 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2511/2000(7), enthält die Einzelheiten für die Einfuhr bestimmter Getreidearten aus der Republik Polen im Rahmen der Kontingente, die mit der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2435/98(9), eröffnet worden sind. Diese Bestimmungen sind nicht mehr notwendig. Die Verordnung (EG) Nr. 1218/96 ist daher aufzuheben. (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 der Kommission vom 20. Dezember 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Erzeugnisse des Getreidesektors zu den Verordnungen (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000, (EG) Nr. 2434/2000, (EG) Nr. 2435/2000 und (EG) Nr. 2851/2000 hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien und der Republik Polen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1218/96". 2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 Die Einfuhr der in Anhang I dieser Verordnung genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien und der Republik Polen, für die die teilweise oder vollständige Befreiung vom Einfuhrzoll im Rahmen der Mengen und Ermäßigungssätze bzw. des Betrags gilt, die in Anhang I aufgeführt sind, unterliegt einer Einfuhrlizenz, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt wird." 3. Artikel 10 erhält folgende Fassung: "Artikel 10 Die Verordnung (EG) Nr. 1218/96 wird aufgehoben." 4. Anhang I wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Dezember 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 7. (2) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. (3) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2. (4) ABl. L 250 vom 5.10.2000, S. 23. (5) ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 16. (6) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 51. (7) ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 18. (8) ABl. L 328 vom 30.12.1995, S. 31. (9) ABl. L 303 vom 13.11.1998, S. 1. ANHANG "ANHANG I (MBZ = Meistbegünstigungszollsatz) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"