2001/765/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 2001 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinien 66/404/EWG und 71/161/EWG des Rates nicht entspricht (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2859)
Amtsblatt Nr. L 288 vom 01/11/2001 S. 0040 - 0049
Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 2001 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinien 66/404/EWG und 71/161/EWG des Rates nicht entspricht (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2859) (2001/765/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 15, gestützt auf die Richtlinie 71/161/EWG des Rates vom 30. März 1971 über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut(2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 15, auf Antrag von zwölf Mitgliedstaaten, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Erzeugung von Vermehrungsgut der im Anhang aufgeführten Arten ist zur Zeit in bestimmten Mitgliedstaaten so gering, dass die Versorgung mit Vermehrungsgut, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG oder 71/161/EWG entspricht, nicht gewährleistet ist. (2) Auch Drittländer sind nicht in der Lage, in ausreichender Menge Vermehrungsgut der betreffenden Arten zu liefern, das die gleichen Garantien wie das innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Vermehrungsgut bietet und den Bestimmungen der Richtlinie 66/404/EWG oder 71/161/EWG entspricht. (3) Die betreffenden Mitgliedstaaten, nämlich Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und das Vereinigte Königreich haben die Kommission gemäß vorgenannten Richtlinien aufgefordert, sie zu ermächtigen, Vermehrungsgut und/oder Saatgut zum Verkehr zuzulassen, das weniger strengen Anforderungen als denjenigen der Richtlinien genügt. (4) Um das Defizit zu decken, sollten die antragstellenden Mitgliedstaaten daher ermächtigt werden, vorübergehend Vermehrungsgut der betreffenden Arten zum Verkehr zuzulassen, das minderen Anforderungen genügt. (5) Aus genetischen Gründen sollte dieses Vermehrungsgut in den Ursprungsgebieten dieser Arten geerntet worden sein, und zur Wahrung der Identität des Vermehrungsguts müssen die besten Garantien gegeben werden. Außerdem darf Vermehrungsgut nur in Verbindung mit einem Dokument in den Verkehr gebracht werden, das nähere Angaben zu dem betreffenden Vermehrungsgut enthält. (6) Jeder Mitgliedstaat sollte ferner ermächtigt werden, in seinem Hoheitsgebiet die folgenden drei Inverkehrbringungsmaßnahmen zuzulassen: das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut, das minderen Anforderungen in Bezug auf die Herkunft genügt; das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut, das minderen als den in der Richtlinie 66/404/EWG vorgesehenen Anforderungen für Populus nigra in Bezug auf die Kategorie genügt, und das Inverkehrbringen von Saatgut, das minderen als den in der Richtlinie 71/161/EWG vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf die spezifische Reinheit genügt, wenn solches Material im Rahmen dieser Entscheidung in anderen Mitgliedstaaten zum Verkehr zugelassen worden ist. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, in ihrem Hoheitsgebiet Saatgut, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG in Bezug auf die Herkunft nicht entspricht, zum Verkehr zuzulassen. Diese Zulassung hängt davon ab, dass die Vorschriften von Anhang I erfuellt werden und hinsichtlich des Herkunftsorts des Saatguts und der Höhenlage, wo es geerntet worden ist, ein Nachweis erbracht wird. (2) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, in ihrem Hoheitsgebiet Pflanzgut zum Verkehr zuzulassen, das in der Gemeinschaft aus dem obengenannten Saatgut aufgezogen wurde. Artikel 2 (1) Der gemäß Artikel 1 Absatz 1 zu führende Nachweis ist erbracht, wenn es sich um Vermehrungsgut der Kategorie "source-identified reproductive material" gemäß dem OECD-System für die Kontrolle von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel oder um eine andere in diesem System definierte Kategorie handelt. (2) Wird das in Absatz 1 genannte OECD-System am Herkunftsort des Vermehrungsgutes nicht angewandt, so werden andere amtliche Beweismittel zugelassen. (3) Stehen keine amtlichen Beweismittel zur Verfügung, so können die Mitgliedstaaten auch nichtamtliche Beweismittel zulassen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, in ihrem Hoheitsgebiet pflanzliches Vermehrungsgut von Populus nigra, das die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 66/404/EWG in Bezug auf die Kategorie nicht erfuellt, gemäß Anhang II dieser Entscheidung zum Verkehr zuzulassen. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, in ihrem Hoheitsgebiet Saatgut, das weder die Anforderungen in Bezug auf die Herkunft gemäß der Richtlinie 66/404/EWG noch die Anforderungen in Bezug auf die spezifische Reinheit gemäß der Richtlinie 71/161/EWG erfuellt, gemäß Anhang III dieser Entscheidung zum Verkehr zuzulassen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind: a) der Nachweis gemäß Artikel 2 hinsichtlich des Herkunftsorts des Saatguts und der Höhenlage, wo es geerntet worden ist, wird erbracht; b) die Urkunde gemäß Artikel 9 der Richtlinie 66/404/EWG trägt den Vermerk: "Saatgut entspricht nicht den Anforderungen in Bezug auf die spezifische Reinheit". Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten, die selbst keinen Antrag gestellt haben, werden ebenso ermächtigt, in ihrem Hoheitsgebiet Saat- und Pflanzgut oder - im Fall von Populus nigra - pflanzliches Vermehrungsgut gemäß den Anhängen I, II und III dieser Entscheidung für den vom antragstellenden Mitgliedstaat vorgesehenen Verwendungszweck zum Verkehr zuzulassen. (2) Für die Anwendung von Absatz 1 leisten die betreffenden Mitgliedstaaten einander Amtshilfe. Bevor eine Ermächtigung erteilt werden kann, müssen die antragstellenden Mitgliedstaaten von den anderen Mitgliedstaaten darüber unterrichtet werden, dass sie beabsichtigen, solches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen. Der antragstellende Mitgliedstaat darf nur dagegen Einspruch erheben, wenn die in dieser Entscheidung aufgeführte Gesamtmenge bereits zugeteilt worden ist. Artikel 6 Die Ermächtigung nach Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 läuft am 31. Dezember 2002 ab. Artikel 7 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, welche Mengen Saatgut aufgrund dieser Entscheidung etikettiert und zum Verkehr in der gesamten Gemeinschaft zugelassen worden sind. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 18. Oktober 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2326/66. (2) ABl. L 87 vom 17.4.1971, S. 14. ZEICHENERKLÄRUNG 1. Mitgliedstaaten B Königreich Belgien DK Königreich Dänemark D Bundesrepublik Deutschland E Königreich Spanien F Französische Republik IRL Irland I Italienische Republik L Großherzogtum Luxemburg NL Königreich der Niederlande A Republik Österreich P Portugiesische Republik UK Vereinigtes Königreich 2. Staaten oder Regionen der Herkunft BG Bulgarien BY Republik Belarus CA Kanada CH Schweiz CN China CZ Tschechische Republik EC Europäische Gemeinschaft HR Kroatien HU Ungarn JP Japan LV Lettland MK ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien NO Norwegen PL Polen RO Rumänien RU Russland SI Slowenien SK Slowakei US Vereinigte Staaten von Amerika 3. Andere Abkürzungen max. alt. Hoechsthöhe OEP oder äquivalenter Herkunft ECSA aus von der EG ausgewählten Gebieten SIA Identitätssicherung: "A" ANEXO I/BILAG I/ANHANG I/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ I/ANNEX I/ANNEXE I/ALLEGATO I/BIJLAGE I/ANEXO I/LIITE I/BILAGA I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANEXO II/BILAG II/ANHANG II/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ II/ANNEX II/ANNEXE II/ALLEGATO II/BIJLAGE II/ANEXO II/LIITE II/BILAGA II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANEXO III/BILAG III/ANHANG III/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ III/ANNEX III/ANNEXE III/ALLEGATO III/BIJLAGE III/ANEXO III/LIITE III/BILAGA III >PLATZ FÜR EINE TABELLE>