Gemeinsame Aktion des Rates vom 20. Juli 2001 betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union
Amtsblatt Nr. L 200 vom 25/07/2001 S. 0005 - 0011
Gemeinsame Aktion des Rates vom 20. Juli 2001 betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (2001/555/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 10. November 2000 hat der Rat der Einrichtung eines Satellitenzentrums in der Europäischen Union, in das die einschlägigen Elemente der bestehenden Strukturen der Westeuropäischen Union (WEU) einbezogen werden, grundsätzlich zugestimmt. (2) Die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union ist unverzichtbar für den Ausbau von Frühwarn- und Krisenbeobachtungsmechanismen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und insbesondere der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP). (3) Das Statut und die Struktur des Zentrums müssen so gestaltet sein, dass das Zentrum den Anforderungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten gerecht werden und seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den bestehenden gemeinschaftlichen, nationalen und internationalen Institutionen, insbesondere mit der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission, wahrnehmen kann. Es sollte Kohärenz mit der vom Rat am 16. November 2000 gebilligten Europäischen Strategie für die Raumfahrt bestehen. (4) Das Satellitenzentrum der Europäischen Union muss eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, gleichzeitig aber enge Verbindung zum Rat halten und der generellen politischen Verantwortung der Europäischen Union und ihrer Organe gebührend Rechnung tragen. (5) Nach Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Diese Bestimmung schließt jedoch nicht aus, dass Dänemark auf der Grundlage einer Erklärung, nach der es bereit ist, zur Deckung der Kosten des Zentrums beizutragen, die keine verteidigungspolitischen Bezüge haben, an den zivilen Aktivitäten des Zentrums teilnimmt - HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN: Artikel 1 Einrichtung (1) Es wird ein Satellitenzentrum der Europäischen Union (EUSC), nachstehend "Zentrum" genannt, eingerichtet. Es nimmt seinen Betrieb am 1. Januar 2002 auf. (2) Das Zentrum hat seinen Sitz in Torrejón de Ardoz, Spanien. (3) Die für den Anfang notwendige Infrastruktur des Zentrums wird von der WEU bereitgestellt. Artikel 2 Auftrag (1) Das Zentrum leistet Unterstützung bei der Entscheidungsfindung der Union im Rahmen der GASP und insbesondere der ESVP, indem es gemäß den Artikeln 3 und 4 Material zur Verfügung stellt, das aus der Auswertung von Satellitenbildern und zweckdienlichen Zusatzdaten, wie gegebenenfalls Luftaufnahmen, stammt. (2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission können Anfragen an den Generalsekretär/Hohen Vertreter richten, der, soweit es die Kapazität des Zentrums erlaubt, dem Zentrum entsprechende Vorgaben gemäß Artikel 4 macht. (3) Drittländer, die den im Anhang enthaltenen Bestimmungen über die Assoziierung an der Arbeit des Zentrums zugestimmt haben, können ebenfalls Anfragen an den Generalsekretär/Hohen Vertreter richten, der, soweit es die Kapazität des Zentrums erlaubt, dem Zentrum entsprechende Vorgaben gemäß Artikel 4 macht. (4) Ferner können internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen (VN), die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und die Nordatlantik-Vertragsorganisation (NATO) Anfragen an den Generalsekretär/Hohen Vertreter richten, der, soweit es die Kapazität des Zentrums erlaubt, dem Zentrum entsprechende Vorgaben gemäß Artikel 4 macht. Artikel 3 Politische Aufsicht Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) nimmt entsprechend seinen Zuständigkeiten für die GASP und insbesondere für die ESVP die politische Aufsicht über die Tätigkeit des Zentrums wahr und gibt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter Leitlinien für die Prioritäten des Zentrums an die Hand. Artikel 4 Festlegung der operativen Richtung (1) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter legt für das Zentrum unbeschadet der in dieser Gemeinsamen Aktion niedergelegten Zuständigkeiten des Verwaltungsrates und des Direktors des Zentrums die operative Richtung fest. (2) Im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben entsprechend diesem Artikel erstattet der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee bei Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate Bericht. Artikel 5 Produkte des Zentrums (1) Die Produkte, die das Zentrum auf eine Anfrage gemäß Artikel 2 Absätze 1, 3 und 4 hin erarbeitet, werden den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Seite, von der die Anfrage ausging, im Einklang mit den geltenden Sicherheitsvorschriften beim Generalsekretariat des Ministerrates zugänglich gemacht. Sie werden den Drittländern, die den im Anhang enthaltenen Bestimmungen zugestimmt haben, nach diesen Bestimmungen zugänglich gemacht. (2) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter macht im Interesse der Transparenz sämtliche Anfragen nach Artikel 2 den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie Drittländern, die den im Anhang enthaltenen Bestimmungen zugestimmt haben, nach den darin festgelegten Modalitäten zugänglich. (3) Die Produkte, die das Zentrum auf eine Anfrage gemäß Artikel 2 Absatz 2 hin erarbeitet, werden den Mitgliedstaaten, der Kommission und/oder den Drittländern, die den im Anhang enthaltenen Bestimmungen zugestimmt haben, auf Beschluss der Seite, von der die Anfrage ausging, zugänglich gemacht. Artikel 6 Rechtspersönlichkeit Das Zentrum besitzt die zur Erfuellung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele erforderliche Rechtspersönlichkeit. Alle Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um das Zentrum mit der Rechts- und Geschäftsfähigkeit auszustatten, die juristischen Personen nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Das Zentrum kann insbesondere bewegliches oder unbewegliches Eigentum erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten. Das Zentrum verfolgt keinen Erwerbszweck. Artikel 7 Verwaltungsrat (1) Das Zentrum hat einen Verwaltungsrat, der das jährliche und das langfristige Arbeitsprogramm sowie den entsprechenden Haushaltsplan beschließt. Der Verwaltungsrat dient als Forum für die Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit Betrieb, Personal und Ausstattung des Zentrums. (2) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Generalsekretär/Hohe Vertreter oder in dessen Abwesenheit sein Vertreter. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter erstattet dem Rat über die Arbeit des Verwaltungsrates Bericht. (3) Der Verwaltungsrat setzt sich aus jeweils einem von jedem Mitgliedstaat ernannten Vertreter und einem von der Kommission ernannten Vertreter zusammen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich von einem Stellvertreter vertreten oder begleiten lassen. Die Beglaubigungsschreiben der Mitgliedstaaten bzw. der Kommission für die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrates sind an den Generalsekretär/Hohen Vertreter zu richten. (4) Der Direktor des Zentrums oder sein Stellvertreter nehmen in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Ferner können an den Sitzungen der Generaldirektor des Militärstabs und der Vorsitzende des Militärausschusses teilnehmen. (5) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden von den Vertretern der Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit gefasst, die Stimmen werden unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 dieser Gemeinsamen Aktion entsprechend Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Europäische Union gewogen. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (6) Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden mindestens zwei Mal jährlich sowie auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen. (7) Der Verwaltungsrat kann beschließen, Ad-hoc-Arbeitsgruppen oder ständige Ausschüsse einzusetzen, deren Zusammensetzung der des Verwaltungsrates entspricht und die sich im Rahmen der Gesamtzuständigkeit und unter der Aufsicht des Verwaltungsrates mit spezifischen Themen oder Fragen befassen. In dem Beschluss über die Einsetzung solcher Arbeitsgruppen oder Ausschüsse werden deren Auftrag, Zusammensetzung und die Dauer, für die sie eingesetzt werden, aufgeführt. Artikel 8 Direktor (1) Der Direktor des Zentrums wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage von Bewerbungen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ernannt. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Bewerbungen an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, der sie an den Verwaltungsrat weiterleitet. Der Direktor wird für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine einmalige Verlängerung der Amtszeit um zwei Jahre ist möglich. (2) Der Direktor ernennt mit Zustimmung des Verwaltungsrates den stellvertretenden Direktor des Zentrums für eine Dauer von drei Jahren. Der Direktor ist für die Einstellung aller anderen Bediensteten des Zentrums zuständig. (3) Der Direktor gewährleistet die Erledigung der Aufgaben des Zentrums nach Artikel 2. Der Direktor sorgt ferner dafür, dass Fachwissen und Professionalität des Zentrums auf einem hohen Niveau gehalten werden und die Aufgaben effizient und effektiv ausgeführt werden. Der Direktor ergreift alle hierzu erforderlichen Maßnahmen, wozu auch die Ausbildung des Personals und die Durchführung von seinen Aufgaben dienlichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten gehören. (4) Der Direktor ist ferner verantwortlich für - die Vorbereitung der Arbeiten des Verwaltungsrates, insbesondere für den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms des Zentrums; - die laufende Verwaltung des Zentrums; - die Erstellung des Einnahmen- und Ausgabenplans sowie die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums; - Sicherheitsaspekte; - sämtliche Personalfragen; - die Unterrichtung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über das jährliche Arbeitsprogramm; - die Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit und eines Informationsaustausches mit den Dienststellen der Gemeinschaft im Bereich der Raumfahrt, insbesondere mit der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission; - die Kontaktaufnahme zu anderen nationalen und internationalen Stellen im Bereich der Raumfahrt. (5) Der Direktor ist befugt, im Rahmen des Arbeitsprogramms und des Haushaltsplans des Zentrums Verträge zu schließen, Personal für die genehmigten Planstellen einzustellen und alle für den Betrieb des Zentrums erforderlichen Ausgaben zu tätigen. (6) Der Direktor erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht des Zentrums bis zum 31. März des folgenden Jahres. Der Bericht wird dem Verwaltungsrat und sodann dem Rat zugeleitet, der ihn dem Europäischen Parlament, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt. (7) Der Direktor ist dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig. (8) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des Zentrums. Artikel 9 Personal (1) Das Personal des Zentrums einschließlich des Direktors wird auf einer möglichst breiten Grundlage auf der Basis von Bewerbungen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgewählt und auf Vertragsbasis eingestellt. Das für den Anfang notwendige Personal wird, soweit erforderlich, aus dem Stab des WEU-Satellitenzentrums rekrutiert. (2) Das Personal wird vom Direktor auf der Grundlage von erbrachten Leistungen sowie fairen und transparenten Auswahlverfahren ernannt. (3) Die Regelungen für das Personal des Zentrums werden vom Rat auf Empfehlung des Direktors des Zentrums festgelegt. Artikel 10 Sicherheit (1) Das Zentrum wendet die mit dem Beschluss 2001/264/EG festgelegten Sicherheitsvorschriften des Rates an(1). (2) Das Zentrum sorgt dafür, dass seine Kommunikation mit dem Generalsekretariat des Rates - einschließlich des Militärstabs der EU - angemessen sicher und schnell erfolgt. Artikel 11 Arbeitsprogramm Der Verwaltungsrat nimmt bis spätestens 30. November eines jeden Jahres anhand eines vom Direktor des Zentrums vorgelegten Entwurfs das jährliche Arbeitsprogramm des Zentrums für das darauf folgende Jahr an. Die Maßnahmen des Jahresprogramms sind mit einem Kostenvoranschlag versehen. Artikel 12 Haushaltsplan (1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Zentrums werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, veranschlagt und in den Haushaltsplan des Zentrums, der auch einen Stellenplan umfasst, eingesetzt. (2) Der Haushaltsplan des Zentrums ist in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen. (3) Die Einnahmen des Zentrums bestehen aus Beiträgen der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Dänemarks, die nach dem BSP-Schlüssel zu entrichten sind, und aus Zahlungen für die geleisteten Dienste. (4) Auswertungsanfragen eines Mitgliedstaats, der Kommission, internationaler Organisationen oder eines Drittlands, das den im Anhang enthaltenen Bestimmungen zugestimmt hat, sind nach Maßgabe der Leitlinien, die in den in Artikel 15 genannten Finanzbestimmungen enthalten sind, kostenpflichtig. (5) Abweichend von Absatz 4 sind die sich aus Auswertungsanfragen gemäß Artikel 2 Absatz 2 ergebenden Produkte bis zum 31. Dezember 2003 nicht kostenpflichtig. Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 werden die sich aus derartigen Auswertungsanfragen ergebenden Produkte allen Mitgliedstaaten und der Kommission sowie - auf Beschluss der Stelle, von der die Anfrage ausging - den Drittländern, die den im Anhang enthaltenen Bestimmungen zugestimmt haben, nach Maßgabe jener Bestimmungen zugänglich gemacht. Artikel 13 Haushaltsverfahren (1) Der Direktor erstellt bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen Entwurf des Haushaltsplans des Zentrums, der die Verwaltungsausgaben, die operativen Ausgaben und die erwarteten Einnahmen für das folgende Haushaltsjahr umfasst, und legt diesen Entwurf dem Verwaltungsrat vor. Er übermittelt den Entwurf des Haushaltsplans dem Rat zur Unterrichtung. (2) Der Verwaltungsrat genehmigt bis zum 15. Dezember jeden Jahres den Haushaltsplan des Zentrums durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten. (3) Wenn sich im Zuge einer Krisenbeobachtung erweist, dass die dem Zentrum zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um der Nachfrage nach Produkten nachzukommen, kann der Direktor dem Verwaltungsrat einen Nachtragshaushaltsplan vorschlagen. Artikel 14 Haushaltskontrolle (1) Die Kontrolle über die Bindung und Zahlung sämtlicher Ausgaben sowie über die Feststellung und die Einziehung sämtlicher Einnahmen wird von einem unabhängigen, vom Verwaltungsrat bestellten Finanzkontrolleur wahrgenommen. (2) Bis spätestens 31. März eines jeden Jahres legt der Direktor dem Rat - zu dessen Kenntnisnahme - und dem Verwaltungsrat eine detaillierte Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das vorausgegangene Haushaltsjahr sowie einen Bericht über die Tätigkeit des Zentrums vor. (3) Der Verwaltungsrat Leitungsgremium erteilt dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans. Artikel 15 Finanzbestimmungen Der Verwaltungsrat arbeitet auf Vorschlag des Direktors und mit Zustimmung des Rates ausführliche Finanzbestimmungen aus, die insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums regeln. Artikel 16 Vorrechte und Immunitäten Die zur Erfuellung der Aufgaben des Zentrums, seines Direktors und seines Personals erforderlichen Vorrechte und Immunitäten werden in einem Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten geregelt. Artikel 17 Abgeordnetes Personal (1) Im Einvernehmen mit dem Direktor können Experten der Mitgliedstaaten und der Kommission für höchstens ein Jahr zu dem Zentrum abgeordnet werden, damit sie sich mit seiner Funktionsweise vertraut machen können. Die Bewerber für eine Abordnung müssen erfahrene Bildauswerter sein und die berufliche Qualifikation besitzen, um mit digitalem Bildmaterial zu arbeiten und in den Betriebsablauf des Zentrums einbezogen zu werden. Die Modalitäten für die Abordnung werden vom Direktor des Zentrums festgelegt. (2) Im Fall einer Krise kann das Zentrum durch Fachpersonal verstärkt werden, das von den Mitgliedstaaten, der Kommission oder dem Generalsekretariat des Rates abgeordnet wird. Über Notwendigkeit und Dauer derartiger Abordnungen entscheidet der Generalsekretär/Hohe Vertreter im Benehmen mit dem Direktor des Zentrums. Artikel 18 Haftung (1) Die vertragliche Haftung des Zentrums bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem Zentrum ist durch die einschlägigen Personalbestimmungen des Zentrums geregelt. Artikel 19 Zugang zu Dokumenten Der Verwaltungsrat erlässt auf Vorschlag des Direktors bis zum 30. Juni 2002 Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Zentrums; er trägt dabei den in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(2) festgelegten Grundsätzen und Einschränkungen Rechnung. Artikel 20 Position Dänemarks Das dänische Mitglied des Verwaltungsrates nimmt unter vollständiger Einhaltung des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks an der Arbeit des Verwaltungsrates teil. Dänemark kann nach Artikel 2 Absatz 2 an den Generalsekretär/Hohen Vertreter Anfragen richten, die keine verteidigungspolitischen Bezüge haben. Produkte, die sich aus Aufträgen nach Artikel 2 ergeben, werden Dänemark unter den gleichen Bedingungen wie den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt; hiervon ausgenommen sind Anfragen mit verteidigungspolitischen Bezügen nach Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 und die darauf hin erarbeiteten Produkte. Dänemark hat das Recht, nach Artikel 17 Personal zum Zentrum abzuordnen. Artikel 21 Beteiligung von Drittländern Europäische NATO-Mitgliedstaaten, die nicht der EU angehören, sowie andere Staaten, die sich um den Beitritt zur EU bewerben, sind berechtigt, gemäß den im Anhang enthaltenen Bestimmungen an der Arbeit des Zentrums mitzuwirken. Artikel 22 Überprüfung Der Generalsekretär/Hohe Vertreter legt dem Rat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion einen Bericht über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion im Hinblick auf eine etwaige Überprüfung vor. Artikel 23 Übergangsbestimmungen (1) Der erste Verwaltungsrat des Zentrums und dessen Direktor werden zum 31. Juli 2001 bestellt bzw. ernannt. Der Direktor wird damit beauftragt, für die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Übergang von dem nachgeordneten Organ der WEU zu der neuen Einrichtung Sorge zu tragen. (2) Der ernannte Direktor legt zum 15. September 2001 den Entwurf eines Haushaltsplans für das Jahr 2002 vor. Der Verwaltungsrat nimmt den Haushaltsplan zum 15. November 2001 an. (3) Das Zentrum übernimmt die Funktion der WEU als Arbeitgeber des am 31. Dezember 2001 beschäftigten Personals. Verpflichtungen aus bestehenden Dienstverträgen, wie sie in den entsprechenden Texten festgelegt sind, werden vom neuen Arbeitgeber übernommen. (4) Verträge, die nicht das Personal betreffen und die von der WEU für das WEU-Satellitenzentrum unterzeichnet wurden, werden gleichfalls vom Zentrum übernommen. (5) Die Bearbeitung von Anfragen, die bis zum 31. Dezember 2001 an die WEU gerichtet werden, wird kostenfrei für den Auftraggeber abgeschlossen. (6) Die von den Mitgliedstaaten zu tragenden Haushaltsausgaben belaufen sich für das Haushaltsjahr 2002 auf 9,3 Mio. EUR; hierin eingeschlossen ist ein freiwilliger Beitrag Dänemarks. Artikel 24 Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Artikel 25 Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2001. Im Namen des Rates Der Präsident J. Vande Lanotte (1) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. (2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43. ANHANG BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG VON DRITTLÄNDERN AN DER ARBEIT DES SATELLITENZENTRUMS DER EUROPÄISCHEN UNION Artikel 1 Ziel Mit diesen Bestimmungen werden Tragweite und Modalitäten der Beteiligung von Drittländern an der Arbeit des Zentrums festgelegt. Artikel 2 Tragweite Die in Artikel 21 der Gemeinsamen Aktion genannten Drittländer sind berechtigt, - nationale Anfragen für die Auswertung von Satellitenbildern durch das Zentrum zu unterbreiten; - Bewerber für deren befristete Abordnung als Bildauswerter zum Zentrum vorzuschlagen; - nach Artikel 5 dieser Bestimmungen Zugang zu den Produkten des Zentrums zu erhalten. Artikel 3 Auswertungsanfragen (1) Die Drittländer können dem Generalsekretär/Hohen Vertreter nach Artikel 2 Absatz 3 der Gemeinsamen Aktion Anfragen für die Auswertung von Satellitenbildern durch das Zentrum unterbreiten. (2) Soweit die Kapazität des Zentrums es gestattet, erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter diesem gemäß Artikel 4 der Gemeinsamen Aktion entsprechende Anweisungen. (3) Die Drittländer fügen jeder Anfrage zweckdienliche Zusatzdaten bei und leisten an das Zentrum eine Kostenerstattung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Gemeinsamen Aktion und den in den Finanzbestimmungen des Zentrums niedergelegten Kostenerstattungsvorschriften. Die Drittländer geben an, ob die Auswertungsanfragen und/oder die Produkte anderen Drittländern und internationalen Organisationen zugänglich gemacht werden sollten. Artikel 4 Abordnung von Bildauswertern (1) Die Drittländer haben das Recht, dem Zentrum Bewerber vorzuschlagen, die für eine begrenzte Zeit als Bildauswerter abgeordnet werden sollen, damit sie sich mit dessen Funktionsweise vertraut machen können. (2) Die Bewerbungen werden je nach der Verfügbarkeit von Stellen berücksichtigt. (3) Die Dauer der Abordnung beträgt zunächst sechs Monate, wonach eine Überprüfung auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktors des Zentrums und in Anbetracht der vorhandenen Möglichkeiten des Zentrums für eine Verlängerung um maximal sechs Monate erfolgt. Es sollte bei den Bewerbern aus den interessierten Drittländern auf eine möglichst starke Rotation geachtet werden. (4) Die Bewerber müssen erfahrene Bildauswerter sein und die berufliche Qualifikation zur Arbeit mit digitalem Bildmaterial besitzen. Die abgeordneten Experten wirken normalerweise an den Arbeiten des Zentrums mit, bei denen kommerziell beschafftes Bildmaterial genutzt wird. (5) Die Bildauswerter aus den Drittländern haben die einschlägigen Sicherheitsvorschriften des Zentrums zu beachten und eine Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber dem Zentrum einzugehen. (6) Die Drittländer bestreiten das Gehalt der von ihren abgeordneten Bildauswerter, alle Nebenkosten wie Zulagen, Sozialbeiträge, Einrichtungs- und Reisevergütungen sowie alle zusätzlichen Kosten für den Haushalt des Zentrums aufgrund der nach Absatz 8 festgelegten Abordnungsmodalitäten. (7) Dienstreiseaufwendungen im Zusammenhang mit der Arbeit der von den Drittländern zum Zentrum abgeordneten Bildauswerter gehen zulasten des Haushalts des Zentrums. (8) Die Abordnungsmodalitäten werden vom Direktor des Zentrums festgelegt. Artikel 5 Zugang zu den Produkten des Zentrums (1) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter informiert die Drittländer, wenn beim Generalsekretariat des Rates Produkte vorliegen, die auf Anfragen gemäß Artikel 2 der Gemeinsamen Aktion zurückgehen. (2) Auswertungsanfragen und Produkte im Rahmen von Artikel 2 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion werden den Drittländern zugänglich gemacht, wenn der Generalsekretär/Hohe Vertreter dies als wichtig für den Dialog, die Konsultation und die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union im Bereich der ESVP erachtet. (3) Auswertungsanfragen und Produkte des Zentrums, die auf Anfragen gemäß Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 zurückgehen, werden Drittländern auf Beschluss der Seite, von der die Anfrage ausging, zugänglich gemacht. Artikel 6 Sicherheit Die Drittländer haben in einem Schriftwechsel mit dem Zentrum zu bestätigen, dass sie in ihren Beziehungen mit dem Zentrum und in Bezug auf dessen Produkte die in dem Beschluss des Rates 2001/264/EG festgelegten sowie die von den möglichen Lieferanten von Daten mit Vertraulichkeitscharakter aufgestellten Sicherheitsnormen zur Anwendung bringen. Artikel 7 Beratender Ausschuss (1) Es wird ein Beratender Ausschuss eingesetzt, in dem der Direktor des Zentrums oder dessen Vertreter den Vorsitz führt und der aus Vertretern der Mitglieder des Verwaltungsrates und Vertretern der Drittländer, die diese Bestimmungen akzeptiert haben, besteht. Der Beratende Ausschuss kann in verschiedenen Zusammensetzungen zusammentreten. (2) Der Beratende Ausschuss befasst sich mit Fragen von gemeinsamem Interesse, die in den Rahmen dieser Bestimmungen fallen. (3) Der Beratende Ausschuss wird mindestens zweimal jährlich auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder am Sitz des Zentrums einberufen. Artikel 8 Inkrafttreten (1) Diese Bestimmungen werden gegenüber jedem Drittland am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die zuständige Stelle des Drittlands dem Generalsekretär/Hohen Vertreter mitteilt, dass das Drittland diese Bestimmungen akzeptiert. (2) Will das Drittland diese Bestimmungen nicht weiter in Anspruch nehmen, so teilt es dies dem Generalsekretär/Hohen Vertreter mindestens einen Monat vor einer entsprechenden Entscheidung mit.