32001R0070

Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen

Amtsblatt Nr. L 010 vom 13/01/2001 S. 0033 - 0042


Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission

vom 12. Januar 2001

über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) sowie Buchstabe b),

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung(2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 87 EG-Vertrag zu erklären, dass staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 ermächtigt die Kommission ebenfalls dazu, gemäß Artikel 87 des Vertrages zu erklären, dass staatliche Beihilfen, die in Übereinstimmung mit der von der Kommission genehmigten nationalen Fördergebietskarte gewährt werden, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag ausgenommen sind.

(3) Die Kommission hat in zahlreichen Entscheidungen die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an sowohl in als auch außerhalb von Fördergebieten angesiedelte kleine und mittlere Unternehmen angewandt und auch ihre diesbezügliche Politik erläutert, zuletzt in dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(3) und den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(4). Angesichts der umfangreichen Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung dieser Artikel auf kleine und mittlere Unternehmen und der von der Kommission auf der Grundlage dieser Bestimmungen herausgegebenen allgemeinen Regelungen für KMU und Regionalbeihilfen ist es im Hinblick auf eine wirksame Überwachung und eine Verwaltungsvereinfachung angezeigt, dass die Kommission von den ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 verliehenen Befugnissen Gebrauch macht, ohne dabei ihre eigenen Kontrollmöglichkeiten zu schwächen.

(4) Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen anzumelden, bleibt hiervon unberührt. Die angemeldeten Regelungen werden von der Kommission in erster Linie anhand der nachstehenden Kriterien geprüft. Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen sollte mit dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschafft werden, da sein Inhalt in diese Verordnung übernommen wurde.

(5) KMU spielen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und sind eine der Säulen für soziale Stabilität und wirtschaftliche Dynamik. Durch die Defizite des Marktes werden sie jedoch in ihrer Entwicklung aufgehalten; so haben sie wegen der geringen Risikobereitschaft bestimmter Finanzmärkte und ihrer begrenzten Möglichkeiten, Garantien zu bieten, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital oder Krediten. Mangels Ressourcen fehlt es ihnen zum Teil auch an Informationen auf so wichtigen Gebieten wie neue Technologien oder Erschließung neuer Märkte. Durch die im Wege dieser Verordnung freigestellten Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen soll deshalb deren wirtschaftliche Tätigkeit gefördert werden, sofern die Handelsbedingungen dadurch nicht in einem Maß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(6) Im Rahmen dieser Verordnung freigestellt werden sollten Beihilfen, die alle einschlägigen Freistellungskriterien dieser Verordnung erfuellen, sowie alle Beihilferegelungen, bei denen gewährleistet ist, dass etwaige auf der Grundlage einer solchen Regelung gewährte Beihilfen ebenfalls alle einschlägigen Freistellungskriterien dieser Verordnung erfuellen. Aus Gründen einer wirksamen Überwachung und einer nicht zu Lasten der Kontrollmöglichkeiten der Kommission gehenden Verwaltungsvereinfachung sollten daher Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die unabhängig von einer Beihilferegelung gewährt werden, einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung enthalten.

(7) Die Verordnung sollte unbeschadet der in Verordnungen und Richtlinien enthaltenen besonderen Vorschriften über staatliche Beihilfen in bestimmten Wirtschaftssektoren (z. B. Schiffbau) gelten. Von ihrem Anwendungsbereich sollten landwirtschaftliche sowie die Fischerei und Aquakultur betreffende Tätigkeiten ausgenommen werden.

(8) Um Abweichungen in der Auslegung, die zu Wettbewerbsverfälschungen führen könnten, zu vermeiden, die Abstimmung der Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen sowie die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte für die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne dieser Verordnung die Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(5) maßgeblich sein. Diese Definition wurde auch für den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen herangezogen(6).

(9) Um sicherzustellen, dass die Beihilfen angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt ist, sollten die Schwellenwerte gemäß der bisherigen Praxis der Kommission in Form von Beihilfeintensitäten bezogen auf die verschiedenen beihilfefähigen Kosten und nicht in Form absoluter Hoechstbeträge ausgedrückt werden.

(10) Ob eine Beihilfe nach dieser Verordnung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, ist unter anderem von der Beihilfeintensität bzw. dem in Subventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfebetrag abhängig. Die Berechnung des Subventionsäquivalents einer in mehreren Tranchen oder in Form eines zinsgünstigen Darlehens gewährten Beihilfe erfolgt auf der Grundlage der zum Gewährungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze. Im Interesse einer einheitlichen, transparenten und unkomplizierten Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen werden für die Zwecke dieser Verordnung die marktüblichen Zinssätze als Referenzzinssätze herangezogen (bei zinsgünstigen Darlehen muss das Darlehen durch übliche Sicherheiten gedeckt und darf nicht mit ungewöhnlich hohen Risiken behaftet sein). Als Referenzzinssätze gelten die von der Kommission in regelmäßigen Abständen anhand objektiver Kriterien ermittelten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sowie im Internet veröffentlichten Zinssätze.

(11) Da kleine und mittlere Unternehmen nicht miteinander gleichzusetzen sind, sollten für kleine Unternehmen andere Beihilfehöchstintensitäten als für mittlere Unternehmen gelten.

(12) Nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission sollten sich die Hoechstintensitäten auf einem Niveau bewegen, bei dem die beiden Ziele einer minimalen Wettbewerbsverfälschung in dem betreffenden Sektor auf der einen und der Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen auf der anderen Seite in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

(13) Die Freistellung von Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen nach Maßgabe dieser Verordnung sollte zudem von einer Reihe weiterer Bedingungen abhängig gemacht werden. Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages dürfen die Beihilfen keinesfalls ausschließlich eine fortlaufende oder regelmäßige Senkung der von dem begünstigten Unternehmen üblicherweise zu tragenden Betriebskosten bewirken und müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die mit ihnen ausgeglichen werden sollen, um den von der Gemeinschaft angestrebten sozioökonomischen Nutzen zu sichern. Es ist daher angezeigt, den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf Beihilfen zu beschränken, die sich auf bestimmte materielle und immaterielle Investitionsvorhaben, bestimmte Dienstleistungen für die begünstigten Unternehmen und bestimmte sonstige Tätigkeiten beziehen. Wegen der in der Gemeinschaft bestehenden Überkapazitäten im Verkehrssektor außer bei Schienenfahrzeugen zählen bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig in diesem Bereich tätig sind, Verkehrs- und Transportmittel nicht zu den förderfähigen Investitionskosten.

(14) Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen sollten unabhängig vom Standort freigestellt werden. Da Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen zur wirtschaftlichen Entwicklung von benachteiligten Regionen in der Gemeinschaft beitragen können, dort angesiedelte kleine und mittlere Unternehmen jedoch sowohl mit größenbedingten als auch Standortnachteilen zu kämpfen haben, sollten die Hoechstintensitäten für kleine und mittlere Unternehmen in Fördergebieten heraufgesetzt werden.

(15) Um Anlageinvestitionen gegenüber Investitionen zugunsten des Faktors Arbeit nicht zu begünstigen, sollten Investitionsbeihilfen sowohl auf der Grundlage der Investitionskosten als auch der Kosten für die Schaffung neuer Arbeitsplätze im Rahmen des Investitionsvorhabens berechnet werden können.

(16) In Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen(7) sollten Ausfuhrbeihilfen oder Beihilfen, die heimische Erzeugnisse gegenüber Importwaren begünstigen, nicht unter diese Verordnung fallen. Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zwecks Lancierung eines neuen Produkts oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt ermöglichen sollen, stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar.

(17) Angesichts der Notwendigkeit, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Ziel einer möglichst geringen Wettbewerbsverfälschung in dem von der Beihilfemaßnahme betroffenen Sektor und den Zielen dieser Verordnung herzustellen, sollten im Rahmen dieser Verordnung keine Beihilfe freigestellt werden, die einen bestimmten Hoechstbetrag überschreiten, selbst wenn sie aufgrund einer nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelung gewährt werden.

(18) Um sicherzustellen, dass die Beihilfe notwendig ist und der Anreizcharakter der Beihilfe gewahrt bleibt, sollten Beihilfen für Aktivitäten, die das begünstigte Unternehmen auch ohne Beihilfe unter Marktbedingungen durchführen würde, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(19) Mit anderen staatlichen Beihilfen (gleich, ob vom Staat, der Region oder der Gemeinde gewährt) oder mit Gemeinschaftsmitteln kumulierte Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nur bis zu den in dieser Verordnung angegebenen Hoechstgrenzen freigestellt werden.

(20) Zum Zwecke der Transparenz und einer wirksamen Überwachung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 soll ein Standardvordruck für die der Kommission von den Mitgliedstaaten in Kurzform zu übermittelnden Informationen bei Einführung einer Beihilferegelung oder Gewährung einer Einzelbeihilfe außerhalb einer Beihilferegelung, die aufgrund dieser Verordnung freigestellt ist, konzipiert werden. Die betreffenden Angaben werden anschließend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Aus denselben Gründen sollten den Mitgliedstaaten auch Vorgaben in Bezug auf die von ihnen zu speichernden Angaben betreffend die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen gemacht werden. Die Mitgliedstaaten sind ferner verpflichtet, der Kommission einmal jährlich einen Bericht vorzulegen; hier gilt es, Kriterien festzulegen, nach denen der Bericht zu erstellen ist, darunter die Vorlage in EDV-gestützter Form, da die entsprechende Technologie inzwischen nahezu überall vorhanden ist.

(21) Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission und der Tatsache, dass die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen im Allgemeinen in regelmäßigen Abständen neu überdacht werden muss, beschränkt sich die Geltungsdauer dieser Verordnung. Für den Fall, dass die Verordnung nach Ablauf dieses Zeitraums nicht verlängert wird, bleiben nach dieser Verordnung bereits freigestellte Beihilferegelungen für weitere sechs Monate freigestellt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen unbeschadet der besonderen Verordnungen oder Richtlinien der Gemeinschaft über die Gewährung staatlicher Beihilfen in bestimmten Wirtschaftssektoren, gleich, ob diese restriktiver oder weniger restriktiv sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

a) Tätigkeiten, die die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des Vertrages aufgeführten Waren zum Gegenstand haben,

b) Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen,

c) Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Beihilfe": alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen;

b) "kleine und mittlere Unternehmen": Unternehmen im Sinne von Anhang I;

c) "Investitionen in Sachanlagen": Anlageinvestitionen im Zusammenhang mit der Gründung eines neuen oder der Erweiterung eines bestehenden Betriebes oder im Zusammenhang mit einem Produktwechsel oder der Änderung des Produktionsverfahrens in einem bestehenden Betrieb (u. a. Rationalisierung, Diversifizierung, Modernisierung). Als Investition in Sachanlagen gilt auch eine Anlageinvestition in Form der Übernahme eines Betriebs, der geschlossen wurde oder ohne Übernahme geschlossen worden wäre;

d) "Investitionen in immaterielle Anlagewerte": Investitionen in Technologietransfer durch Erwerb von Patentrechten, Lizenzen oder Know-how oder nicht patentiertem technischen Wissen;

e) "Bruttobeihilfeintensität": in Prozent der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens ausgedrückte Höhe der Beihilfe. Alle eingesetzten Beträge sind Beträge vor Abzug der direkten Steuern. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Subventionsäquivalent. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Anzinsung und die Berechnung der Beihilfeintensität bei einem zinsgünstigen Darlehen anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Referenzsatz;

f) "Nettobeihilfeintensität": in Prozent der beihilfefähigen Kosten des Projektes ausgedrückter Beihilfebetrag nach Steuern;

g) "Beschäftigtenzahl": Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten (JAE), d. h. Zahl der während eines Jahres vollzeitlich Beschäftigten, wobei Teilzeitarbeit oder Saisonarbeit nach JAE-Bruchteilen bemessen werden.

Artikel 3

Freistellungsvoraussetzungen

(1) Außerhalb von Beihilferegelungen gewährte Einzelbeihilfen, die alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfuellen, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn darin ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen und der Titel der Verordnung sowie die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften angegeben wird.

(2) Beihilferegelungen, die alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfuellen, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:

a) Die Beihilfen, die nach der fraglichen Regelung gewährt werden können, erfuellen sämtliche Freistellungsvoraussetzungen dieser Verordnung.

b) In der Regelung wird ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen und der Titel der Verordnung sowie die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften angegeben.

(3) Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Regelungen gewährte Beihilfen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn sie alle Voraussetzungen dieser Verordnung unmittelbar erfuellen.

Artikel 4

Investitionsbeihilfen

(1) Beihilfen für Investitionen in Sachanlagen und Investitionen in immaterielle Anlagewerte innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldungspflicht des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Voraussetzungen erfuellen.

(2) Die maximal zulässige Bruttobeihilfeintensität beträgt:

a) 15 % bei kleinen Unternehmen,

b) 7,5 % bei mittleren Unternehmen.

(3) Für Investitionsvorhaben in Gebieten, die Anspruch auf Regionalbeihilfe haben, ist ein Aufschlag auf den geltenden Förderhöchstsatz für regionale Investitionsbeihilfen, der sich nach den jeweiligen von der Kommission genehmigten nationalen Fördergebietskarten bestimmt, in folgender Höhe zulässig:

a) 10 Prozentpunkte brutto in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c), wobei jedoch die Nettobeihilfeintensität insgesamt 30 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen darf, bzw.

b) 15 Prozentpunkte brutto in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a), wobei jedoch die Nettobeihilfeintensität insgesamt 75 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen darf.

Die Aufschläge sind nur zulässig, wenn bei Gewährung der Beihilfe zur Auflage gemacht wird, dass die Investitionen für mindestens fünf Jahre in der Empfängerregion verbleiben und eine Eigenbeteiligung des begünstigten Unternehmens von mindestens 25 % erfolgt.

(4) Bemessungsgrundlage für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Schwellenwerte sind entweder die beihilfefähigen Investitionskosten oder die Lohnkosten für investitionsgebundene neu geschaffene Arbeitsplätze (Beihilfe zur Schaffung von Arbeitsplätzen) oder eine Mischung aus beidem, wobei die Beihilfe jedoch den günstigsten Beihilfebetrag, der sich aus der Anwendung der einen oder anderen Bemessungsgrundlage ergibt, nicht überschreiten darf.

(5) Bilden die Investitionskosten die Bemessungsgrundlage, sind im Falle materieller Investitionen die Kosten für Investitionen in Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Ausrüstung und im Falle immaterieller Investitionen die Kosten für den Erwerb von Technologie beihilfefähig. Bei Beihilfen im Bereich Verkehr gehören Verkehrs- und Transportmittel mit Ausnahme von für den Eisenbahnverkehr bestimmten Schienenfahrzeugen nicht zu den beihilfefähigen Kosten.

(6) Bilden neu geschaffene Arbeitsplätze die Bemessungsgrundlage, versteht sich der Beihilfebetrag als Prozentsatz der über einen Zeitraum von zwei Jahren kalkulierten Lohnkosten für die neu geschaffenen Arbeitsplätzen, sofern folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

a) Die Schaffung von Arbeitsplätzen muss im Rahmen eines materiellen oder immateriellen Investitionsvorhabens erfolgen. Die Arbeitsplätze müssen innerhalb von drei Jahren nach Tätigung der Investition entstehen.

b) In dem betreffenden Unternehmen muss durch das Investitionsvorhaben ein Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigungszahl in den vergangenen zwölf Monaten zu verzeichnen sein.

c) Die neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erhalten bleiben.

Artikel 5

Beratung und sonstige Unternehmensdienstleistungen und -tätigkeiten

Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, die die nachstehenden Voraussetzungen erfuellen, sind nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldungspflicht des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag ausgenommen:

a) Bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch externe Berater darf die Bruttobeihilfe 50 % der Kosten nicht überschreiten. Dabei darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung.

b) Beihilfen, die die Teilnahme an Messen und Ausstellungen ermöglichen sollen, dürfen 50 % brutto der anfallenden Mehrkosten für Miete, Aufbau und Betrieb des Standes nicht überschreiten. Die Freistellung gilt nur bei erstmaliger Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung.

Artikel 6

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

Die aufgrund dieser Verordnung gewährte Freistellung gilt nicht für Einzelbeihilfen, die einen der nachstehenden Schwellenwerte übersteigen:

a) Die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens belaufen sich auf mindestens 25 Mio. EUR und

i) die Bruttobeihilfeintensität beträgt mindestens 50 % der in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Hoechstsätze, wenn die Beihilfe einem Unternehmen in einem nichtförderfähigen Gebiet gewährt wird, oder

ii) die Nettobeihilfeintensität beträgt mindestens 50 % der in der Fördergebietskarte ausgewiesenen Nettobeihilfeobergenze, wenn die Beihilfe einem Unternehmen in einem Fördergebiet gewährt wird.

b) Das Gesamtvolumen der Beihilfe beläuft sich auf mindestens 15 Mio. EUR brutto.

Artikel 7

Notwendigkeit der Beihilfe

Die Freistellung aufgrund dieser Verordnung gilt nur dann, wenn vor Beginn des Förderprojektes

- entweder von dem begünstigten Unternehmen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates ein Beihilfeantrag gestellt wurde oder

- in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits objektiven Kriterien genügende gesetzliche Vorschriften existierten, die einen Rechtsanspruch auf Beihilfe begründen, ohne dass es einer zusätzlichen Ermessensentscheidung der Behörden bedarf.

Artikel 8

Kumulierung

(1) Die in Artikel 4, 5 und 6 genannten Beihilfeobergrenzen gelten unabhängig davon, ob das Vorhaben ganz aus staatlichen Mitteln oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.

(2) In Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten dürfen nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen nicht mit sonstigen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag oder anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden, wenn die nach dieser Verordnung zulässige maximale Beihilfeintensität in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten dadurch überschritten wird.

Artikel 9

Transparenz und Überwachung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen 20 Arbeitstagen nach Erlass einer Beihilferegelung oder Gewährung einer nicht unter eine Beihilferegelung fallenden Einzelbeihilfe im Sinne dieser Freistellungsverordnung eine Kurzbeschreibung der Maßnahme nach dem in Anhang II beschriebenen Muster, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird.

(2) Die Mitgliedstaaten halten ausführliche Aufzeichnungen über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen und darunter fallende Einzelbeihilfen sowie über die nach dieser Verordnung freigestellten Einzelbeihilfen, die außerhalb einer bestehenden Beihilferegelung gewährt werden, zur Verfügung. Die Aufzeichnungen müssen belegen, dass die in dieser Verordnung genannten Freistellungsvoraussetzungen erfuellt sind und dass es sich bei dem Unternehmen um ein KMU handelt. Aufzeichnungen über Einzelbeihilfen sind während zehn Jahren vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an gerechnet zur Verfügung zu halten; bei Beihilferegelungen beträgt diese Frist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem zum letzten Mal eine Einzelbeihilfe nach der fraglichen Regelung gewährt wurde. Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich alle Informationen anfordern, die ihrer Ansicht nach nötig sind, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Freistellung erfuellt sind. Die Informationen sind ihr binnen zwanzig Arbeitstagen zu übermitteln, sofern diese Frist in dem Auskunftsverlangen nicht verlängert wurde.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen in der in Anhang III vorgegebenen Form einen Jahresbericht über die Anwendung dieser Verordnung unabhängig davon, ob sich die Anwendung über ein ganzes Kalenderjahr oder nur Teile hiervon erstreckt. Der Bericht sollte auch in EDV-gestützter Form vorgelegt werden. Der Bericht ist der Kommission spätestens drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu übermitteln.

Artikel 10

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006.

(2) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben die danach freigestellten Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Januar 2001

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2) ABl. C 89 vom 28.3.2000, S. 15.

(3) ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4.

(4) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(5) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(6) Siehe Fußnote 3.

(7) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 156.

ANHANG I

Definition kleiner und mittlerer Unternehmen

(Auszug aus der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4))

"Artikel 1

(1) Die kleinen und mittleren Unternehmen, nachstehend 'KMU' genannt, werden definiert als Unternehmen, die

- weniger als 250 Personen beschäftigen und

- einen Jahresumsatz

- von höchstens 40 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme

- von höchstens 27 Mio. EUR haben und

- die das in Absatz 3 definierte Unabhängigkeitskriterium erfuellen.

(2) Für den Fall, dass eine Unterscheidung zwischen kleinen und mittleren Unternehmen erforderlich ist, werden die 'kleinen Unternehmen' definiert als Unternehmen, die

- weniger als 50 Personen beschäftigen und

- einen Jahresumsatz

- von höchstens 7 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme

- von höchstens 5 Mio. EUR haben und

- die das in Absatz 3 definierte Unabhängigkeitskriterium erfuellen.

(3) Als unabhängig gelten Unternehmen, die nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht erfuellen. Dieser Schwellenwert kann in zwei Fällen überschritten werden:

- Wenn das Unternehmen im Besitz von öffentlichen Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institutionellen Anlegern steht und diese weder einzeln noch gemeinsam Kontrolle über das Unternehmen ausüben;

- wenn aufgrund der Kapitalstreuung nicht ermittelt werden kann, wer die Anteile hält, und das Unternehmen erklärt, dass es nach bestem Wissen davon ausgehen kann, dass es nicht zu 25 % oder mehr seines Kapitals im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam steht, die die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht erfuellen.

(4) Zur Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Schwellenwerte müssen die Zahlen des jeweiligen Unternehmens sowie alle Unternehmen, von denen es direkt oder indirekt 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile hält, addiert werden.

(5) Soweit es erforderlich ist, zwischen Kleinstunternehmen und anderen mittelständischen Unternehmen zu unterscheiden, werden diese als Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten definiert.

(6) Über- oder unterschreitet ein Unternehmen an einem Bilanzstichtag die genannten Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl, den Umsatz oder die Bilanzsumme, so verliert oder erwirbt es dadurch den Status eines KMU, eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens oder eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn sich die Über- oder Unterschreitung in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren wiederholt.

(7) Die Beschäftigtenzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeitnehmer werden nur entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt. Grundlage für die Berechnung ist der letzte durchgeführte Jahresabschluss.

(8) Die Schwellenwerte für den Umsatz und die Bilanzsumme beziehen sich ebenfalls auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Bei einem neugegründeten Unternehmen, das noch keinen Abschluss für einen vollständigen Rechnungszeitraum vorlegen kann, werden die entsprechenden Werte im laufenden Geschäftsjahr nach Treu und Glauben geschätzt."

ANHANG II

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ANHANG III

Form des der Kommission zu übermittelnden periodischen Berichts

Standardangaben für den Jahresbericht über Beihilferegelungen, die unter die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassenen Gruppenfreistellungsverordnungen fallen

Die Berichte, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassenen Gruppenfreistellungsverordnungen zu übermitteln haben, sind unter Verwendung nachstehender Standardangaben zu erstellen.

Nach Möglichkeit sind die Berichte zudem auf einem Datenträger zu übermitteln.

Erforderliche Angaben für alle Beihilfereglungen, die unter die aufgrund von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassenen Freistellungsverordnungen fallen

1. Bezeichnung der Beihilferegelung

2. Anwendbare Freistellungverordnung der Kommission

3. Ausgaben:

Die Ausgaben sind für alle in der Regelung angewandten Beihilfeelemente (z. B. Zuschuss, zinsgünstiges Darlehen, Bürgschaft) getrennt auszuweisen und in Euro bzw. gegebenenfalls in der jeweiligen Landeswährung anzugeben. Bei Steuervergünstigungen sind die jährlichen Einnahmeausfälle anzugeben. In Ermangelung genauer Zahlen kann es sich im letzteren Fall auch um Schätzwerte handeln.

Die Zahlen betreffend die Ausgaben sollten auf folgender Grundlage geliefert werden:

Für das jeweilige Berichtsjahr aufgeschlüsselt nach den in der Regelung angewandten Beihilfeelementen (z. B. Zuschuss, zinsgünstiges Darlehen, Bürgschaft).

3.1. Mittelbindungen, (geschätzter) Steuerausfall oder sonstige Einnahmeausfälle, Bürgschaftsleistungen etc. für alle neuen Förderprojekte. Bei Bürgschaftsregelungen ist die Gesamtsumme der neu ausgereichten Bürgschaften anzugeben.

3.2. Tatsächliche Zahlungen, (geschätzter) Steuerausfall oder sonstige Einnahmeausfälle, Bürgschaftsleistungen usw. für alle neuen und laufenden Förderprojekte. Bei Bürgschaftsregelungen ist Folgendes anzugeben: Gesamtgarantiesumme, Einnahmen aus Gebühren, Einnahmen aufgrund des Erlöschens der Bürgschaft, fällige Zahlungen infolge des Eintritts des Garantiefalls, laufendes Betriebsergebnis.

3.3. Zahl der neu geförderten Projekte.

3.4. Geschätzte Anzahl der durch die Projekte neu geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplätze (sofern zutreffend).

3.5. Geschätzter Gesamtumfang neu geförderter Investitionsvorhaben.

3.6. Regionale Aufschlüsselung der unter 3.1. aufgeführten Ausgaben entweder nach Regionen der NUTS-Ebene 2(1) oder darunter oder nach Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a), Buchstabe c) und Nicht-Fördergebieten.

3.7. Sektorale Aufschlüsselung der unter 3.1 aufgeführten Ausgaben nach Wirtschaftszweigen (ist mehr als nur ein Wirtschaftszweig betroffen, sind die Ausgaben anteilig auszuweisen):

Kohlenbergbau

Verarbeitende Industrie:

Stahl

Schiffbau

Kunstfaserindustrie

Kfz-Industrie

Sonstige (bitte angeben)

Dienstleistungen:

Verkehr

Finanzdienstleistungen

Sonstige (bitte angeben)

Sonstige Wirtschaftssektoren (bitte angeben)

4. Sonstige zweckdienliche Auskünfte und Bemerkungen.

(1) NUTS-Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik in der EG.

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