Verordnung (EG) Nr. 439/2001 der Kommission vom 2. März 2001 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1174/2000 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001
Amtsblatt Nr. L 063 vom 03/03/2001 S. 0044 - 0044
Verordnung (EG) Nr. 439/2001 der Kommission vom 2. März 2001 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1174/2000 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die deutsche, die französische, die finnische, die schwedische und die dänische Fassung von Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 und zur Änderung bestimmter anderer Verordnungen für den Rindfleischsektor(3) enthalten Fehler. Daher sind die deutsche, die französische, die finnische, die schwedische und die dänische Fassung der vorgenannten Bestimmung dementsprechend zu berichtigen. (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2000 erhält folgende Fassung:"Zum Zeitpunkt der Einfuhr muss bei der zuständigen Behörde eine Sicherheit geleistet werden, die gewährleistet, dass der Verarbeiter, dem Einfuhrrechte zugeteilt worden sind, die gesamte eingeführte Menge Fleisch innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einfuhr in seinem im Lizenzantrag angegebenen Betrieb zu den zulässigen Enderzeugnissen verarbeitet." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. März 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. (2) ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1. (3) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 30.