Verordnung (EG) Nr. 672/2001 der Kommission vom 2. April 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)
Amtsblatt Nr. L 093 vom 03/04/2001 S. 0028 - 0028
Verordnung (EG) Nr. 672/2001 der Kommission vom 2. April 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1275/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(1), insbesondere auf Artikel 50, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2075/2000(3), verlangt den Beleg für die vom Aussterben bedrohten Nutztierrassen anhand wissenschaftlicher Daten, die von auf diesem Gebiet als Autorität geltenden internationalen Organisationen anerkannt sind. Welche wissenschaftlichen Daten dies sein müssen, wurde bisher noch nicht vollständig definiert. (2) Daher sollte bis zur endgültigen Definition dieser wissenschaftlichen Kriterien der Übergang von den früheren Stützungsregelungen zu der derzeitigen Stützungsregelung für den ländlichen Raum durch den Erlass entsprechender Übergangsbestimmungen erleichtert werden. (3) Um die Kontinuität der Förderung der vom Aussterben bedrohten Nutztierrassen zu gewährleisten, sollen die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit haben, im Rahmen der derzeitigen Stützungsregelungen für den ländlichen Raum bis zum 31. Dezember 2001 Verpflichtungen auch für Nutztierrassen einzugehen, die im Rahmen der früheren Regelungen gefördert wurden. (4) Um die Kontinuität der Stützungsregelung sicherzustellen, sollte diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2000 gelten. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 wird am Ende des zweiten Gedankenstrichs von Nummer 9.3.VI.A folgender Satz angefügt: "Die Mitgliedsstaaten können im Rahmen dieser Stützungsregelung bis zum 31. Dezember 2001 neue Verpflichtungen in Bezug auf Nutztierrassen eingehen, die im Rahmen früherer Regelungen gefördert wurden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. April 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. (2) ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 31. (3) ABl. L 246 vom 30.9.2000, S. 46.