32001R1035

Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp.

Amtsblatt Nr. L 145 vom 31/05/2001 S. 0001 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates

vom 22. Mai 2001

zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp.

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, nachstehend "Übereinkommen" genannt, wurde mit dem Beschluss 81/691/EWG(3) genehmigt und ist für die Gemeinschaft am 21. Mai 1982 in Kraft getreten.

(2) Dieses Übereinkommen setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fauna und Flora der Antarktis durch Schaffung einer Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, nachstehend "CCAMLR" genannt, und den Erlass von Bestandserhaltungsmaßnahmen, die für die Vertragsparteien verbindlich werden.

(3) Auf ihrer XVIII. Jahrestagung im November 1999 hat die CCAMLR die Bestandserhaltungsmaßnahme 170/XVIII zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. angenommen.

(4) Die Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. dient dem Zweck, den internationalen Handel mit diesen Arten besser zu kontrollieren und den Ursprung aller in die Hoheitsgebiete der CCAMLR-Vertragsparteien eingeführten oder aus diesen Hoheitsgebieten ausgeführten Dissostichus spp. festzustellen.

(5) Mit Hilfe des Fangdokuments soll ferner überprüft werden, ob bei der Fischerei auf Dissostichus spp. im Übereinkommensbereich die geltenden Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR eingehalten wurden; die Fangdaten sollen gesammelt werden, um wissenschaftliche Bestandsabschätzungen zu erleichtern.

(6) Die Bestandserhaltungsmaßnahme 170/XVIII ist für alle Vertragsparteien seit dem 9. Mai 2000 verbindlich. Sie ist mithin von der Gemeinschaft durchzuführen.

(7) Für sämtliche Einfuhren von Dissostichus spp. muss die Vorlage eines Fangdokuments verlangt werden, damit die CCAMLR die Bestandserhaltungsziele für diese Arten erreichen kann.

(8) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziel

Diese Verordnung enthält die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen, nach denen die Gemeinschaft die von der CCAMLR verabschiedete Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. durchführt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für

a) jede Umladung oder Anlandung von Dissostichus spp. durch ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft;

b) jede Einfuhr von Dissostichus spp. in die Gemeinschaft und Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Dissostichus spp.": Fische der Art Dissostichus eliginoides oder der Art Dissostichus mawsoni;

b) "Fangdokument": Dokument, das die in Anhang I genannten Angaben enthält und nach dem Muster in Anhang II erstellt wird;

c) "CCAMLR-Bereich": der in Artikel I des Übereinkommens genannte Anwendungsbereich.

KAPITEL II

Pflichten des Flaggenstaats

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die zur Fischerei auf Dissostichus spp. berechtigt sind, bei jeder Anlandung oder Umladung von Dissostichus spp. das Fangdokument ordnungsgemäß ausfuellen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei jeder Umladung von Dissostichus spp. auf Schiffe unter ihrer Flagge das ordnungsgemäß ausgefuellte Fangdokument vorliegt.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten geben an jedes zum Fang von Dissostichus spp. berechtigte Schiff unter ihrer Flagge und ausschließlich an diese Schiffe Vordrucke des Fangdokuments aus.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder von ihnen ausgegebene Vordruck des Fangdokuments mit einer spezifischen Kennnummer gemäß Anhang I versehen ist.

Sie vermerken ferner auf jedem Vordruck des Fangdokuments die Nummer der jeweiligen Fanglizenz oder -erlaubnis für den Fang von Dissostichus spp., die Schiffen unter ihrer Flagge erteilt wurde.

KAPITEL III

Pflichten des Kapitäns

Artikel 8

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft trägt dafür Sorge, dass bei jeder Anlandung oder Umladung von Dissostichus spp. durch sein Schiff das ordnungsgemäß ausgefuellte Fangdokument beigefügt ist.

(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, der einen oder mehrere Vordrucke des Fangdokuments erhalten hat, geht vor jeder Anlandung oder Umladung von Dissostichus spp. wie folgt vor:

a) Er stellt sicher, dass das Fangdokument alle in Anhang I aufgeführten obligatorischen Angaben zutreffend enthält.

b) Umfasst eine Anlandung oder Umladung Fänge beider Dissostichus-Arten, so trägt der Kapitän im Fangdokument das geschätzte Gesamtgewicht des anzulandenden oder umzuladenden Fangs ein und gibt das geschätzte Gewicht jeder einzelnen Art an.

c) Umfasst eine Anlandung oder Umladung Fänge beider Dissostichus-Arten und wurden diese in verschiedenen Untergebieten und/oder statistischen Abteilungen gefangen, so gibt der Kapitän im Fangdokument das geschätzte Gewicht jeder Art an, die in den einzelnen Untergebieten und/oder statistischen Abteilungen gefangen wurde.

d) Der Kapitän teilt dem Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs elektronisch auf dem schnellsten ihm zur Verfügung stehenden Weg die Nummer des Fangdokuments, die Daten, zu denen die Fänge getätigt wurden, die Arten, die Verarbeitungsart(en), das geschätzte anzulandende Gewicht und das oder die Fanggebiete, das Datum der Anlandung oder Umladung, den Hafen und das Land der Anlandung bzw. das Umladeschiff mit und erbittet vom Flaggenmitgliedstaat eine Bestätigungsnummer.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Buchstaben können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 9

Nachdem der Flaggenmitgliedstaat festgestellt hat, dass der anzulandende oder umzuladende Fang der Fanggenehmigung des Fischereifahrzeugs entspricht, übermittelt er dem Kapitän elektronisch auf schnellstmöglichem Weg eine Bestätigungsnummer. Der Kapitän vermerkt diese Bestätigungsnummer auf dem Fangdokument.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 10

(1) Unmittelbar nach jeder Anlandung oder Umladung von Dissostichus spp. lässt der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein bevollmächtigter Vertreter, der einen oder mehrere Vordrucke des Fangdokuments erhalten hat,

a) im Falle einer Umladung das Fangdokument vom Kapitän des Schiffes unterzeichnen, auf das der Fang umgeladen wird;

b) im Falle einer Anlandung das Fangdokument

- von einem amtlichen Vertreter des Anlandehafens oder der Freihandelszone zur Bestätigung unterzeichnen und abstempeln sowie

- vom Empfänger des Fangs im Anlandehafen oder in der Freihandelszone unterzeichnen.

(2) Wird der Fang bei der Anlandung aufgeteilt, legt der genannte Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter jedem Empfänger einer Teilmenge im Anlandehafen oder in der Freihandelszone eine Kopie des Fangdokuments vor. Der Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter vermerkt auf dieser Kopie die Menge und den Ursprung des Fangs, den der genannte Empfänger erhalten hat, und lässt diesen unterzeichnen.

Die in diesem Absatz genannten Angaben zu den Fängen können in Anwendung der Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR, die für die Gemeinschaft verbindlich geworden sind, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden.

(3) Der genannte Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter unterzeichnet unverzüglich eine Kopie des Fangdokuments - bzw. bei Aufteilung des angelandeten Fangs der unterzeichneten Kopien der Fangdokumente - und übermittelt diese dem Flaggenmitgliedstaat elektronisch auf dem schnellsten ihm zur Verfügung stehenden Weg. Ferner händigt er jedem Empfänger einer Teilmenge des Fanges eine Kopie des unterzeichneten Dokuments aus.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 11

Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein bevollmächtigter Vertreter bewahrt das Original des oder der unterzeichneten Dokumente auf und schickt sie binnen höchstens einem Monat nach Ablauf der Fangsaison an den Flaggenmitgliedstaat zurück.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 12

(1) Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein bevollmächtigter Vertreter, auf dessen Schiff ein Fang umgeladen wird, lässt das Fangdokument, das er von den Schiffen erhalten hat, welche die Umladung vorgenommen haben, unmittelbar nach der Anlandung von Dissostichus spp.

- von einem amtlichen Vertreter des Anlandehafens oder der Freihandelszone zur Bestätigung unterzeichnen und abstempeln sowie

- vom Empfänger des Fangs im Anlandehafen oder der Freihandelszone unterzeichnen.

(2) Wird der Fang bei der Anlandung aufgeteilt, legt der genannte Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter jedem Empfänger einer Teilmenge im Anlandehafen oder in der Freihandelszone eine Kopie des Fangdokuments vor. Der Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter vermerkt auf dieser Kopie des Dokuments die Menge und den Ursprung des Fangs, den der genannte Empfänger erhalten hat, und lässt diesen unterzeichnen.

Die in diesem Absatz genannten Angaben zu den Fängen können in Anwendung der Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden.

(3) Der genannte Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter unterzeichnet unverzüglich eine Kopie des Fangdokuments - bzw. bei Aufteilung des angelandeten Fangs der unterzeichneten und abgestempelten Kopien der Fangdokumente - und übermittelt diese den Flaggenstaaten, welche diese Dokumente ausgegeben haben, elektronisch auf dem schnellsten ihm zur Verfügung stehenden Weg. Er händigt jedem Empfänger einer Teilmenge des Fangs eine unterzeichnete Kopie des oder der entsprechenden Dokumente aus.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen werden.

KAPITEL IV

Pflichten des Mitgliedstaats bei der Anlandung, Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Dissostichus spp.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Ursprung aller in ihr Hoheitsgebiet eingeführten oder aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführten Dissostichus spp. geklärt und festgestellt wird, ob diese Arten, sofern sie aus dem Übereinkommensbereich stammen, in Übereinstimmung mit den Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR gefangen wurden.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei jeder Anlandung von Dissostichus spp. in ihren Häfen das ordnungsgemäß ausgefuellte Fangdokument vorliegt.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jeder Ladung von Dissostichus spp., die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt wird, eines oder mehrere für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr bestätigte Fangdokumente beiliegen, die der Gesamtmenge von Dissostichus spp. dieser Ladung entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Zollbehörden oder sonstigen zuständigen amtlichen Vertreter für jede in ihr Hoheitsgebiet eingeführte Ladung von Dissostichus spp. die Einfuhrdokumente verlangen und prüfen, um sicherzustellen, dass diese eines oder mehrere für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr bestätigte Fangdokumente enthalten, die der Gesamtmenge von Dissostichus spp. in der betreffenden Ladung entsprechen. Diese Vertreter können auch den Inhalt jeder Ladung untersuchen, um die Angaben in dem oder den Dokumenten zu überprüfen.

(3) Ein für die Ausfuhr bestätigtes Dissostichus-Fangdokument erfuellt folgende Bedingungen:

a) Es enthält alle in Anhang I genannten Angaben und alle geforderten Unterschriften und

b) es trägt einen Vermerk mit Unterschrift und Stempel eines amtlichen Vertreters des Ausfuhrstaates, der die Richtigkeit der Angaben im Dokument bescheinigt.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jeder aus ihrem Hoheitsgebiet wieder ausgeführten Ladung von Dissostichus spp. eines oder mehrere für die Wiederausfuhr bestätigte Fangdokumente beiliegen, die der Gesamtmenge von Dissostichus spp. in dieser Ladung entsprechen.

Ein für die Wiederausfuhr bestätigtes Fangdokument entspricht dem Muster in Anhang III und enthält die in Artikel 19 genannten Angaben.

KAPITEL V

Pflichten des Einführers und des Ausführers

Artikel 17

Die Einfuhr von Dissostichus spp. ist untersagt, wenn der betreffenden Partie das Fangdokument nicht beigefügt ist.

Artikel 18

(1) Für jede Ladung von Dissostichus spp., die aus dem Anlandemitgliedstaat ausgeführt wird, muss der Ausführer auf jedem Fangdokument Folgendes angeben:

a) die Menge jeder Dissostichus-Art in der Ladung, auf die sich das Dokument bezieht;

b) den Namen und die Anschrift des Einführers der Ladung und den Einfuhrort;

c) den eigenen Namen und die eigene Anschrift.

Nachdem der Ausführer jedes Fangdokument unterzeichnet hat, muss er es von der zuständigen Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats zur Bestätigung unterzeichnen und abstempeln lassen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben können in Anwendung der Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden.

Artikel 19

(1) Bei einer Wiederausfuhr muss der Wiederausführer Folgendes angeben:

a) das Nettogewicht der Erzeugnisse aller wiederauszuführenden Arten sowie die Nummer des Fangdokuments für jede Art und jedes Erzeugnis;

b) den Namen und die Anschrift des Einführers der Ladung, den Einfuhrort sowie den Namen und die Anschrift des Ausführers.

Er muss sämtliche Angaben anschließend von der zuständigen Behörde des Wiederausfuhrstaats zur Bestätigung unterzeichnen und abstempeln lassen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben können in Anwendung der Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden.

KAPITEL VI

Datenübertragung

Artikel 20

Der Flaggenmitgliedstaat übermittelt dem Sekretariat der CCAMLR mit Kopie an die Kommission unverzüglich auf dem schnellsten ihm zur Verfügung stehenden elektronischen Weg die in Artikel 10 und 12 genannten Kopien.

Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat mit Kopie an die Kommission unverzüglich auf dem schnellsten elektronischen Weg eine Kopie der für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr bestätigten Fangdokumente, damit sie am nächsten Arbeitstag allen Vertragsparteien zugänglich gemacht werden.

Artikel 21

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zur Weiterleitung an das Sekretariat der CCAMLR den Namen der nationalen Behörde oder Behörden mit (Angabe der Namen, der Anschriften, Telefon- und Faxnummern sowie e-Mail-Adressen), welche die Fangdokumente ausgeben und die Richtigkeit der Angaben bestätigen.

Artikel 22

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zur Weiterleitung an das Sekretariat der CCAMLR spätestens am 15. September jeden Jahres die den Fangdokumenten entnommenen Daten über Ursprung und Menge von Dissostichus spp., die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt oder aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführt wurden.

KAPITEL VII

Schlussbestimmungen

Artikel 23

Die Anhänge I, II und III können in Anwendung der Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden.

Artikel 24

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden in Bezug auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d), Artikel 9, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 3 nach dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erlassen.

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden in Bezug auf Artikel 10 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 23 nach dem in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren erlassen.

Artikel 25

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92(5) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(4) Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 26

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Winberg

(1) ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 103.

(2) Stellungnahme vom 28. Februar 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26.

(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1.

ANHANG I

DISSOSTICHUS-FANGDOKUMENT

Das Fangdokument enthält:

1. Eine spezifische Kennummer, die sich aus folgenden Zahlen zusammensetzt:

i) einer vierstelligen Zahl, die aus den beiden Ziffern des von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) festgelegten Ländercodes besteht, gefolgt von den beiden letzten Ziffern des Jahres, für das das Dokument ausgestellt wird,

ii) einer durchlaufenden dreistelligen Zahl (beginnend mit 001), welche die Reihenfolge angibt, in der die Formulare des Fangdokuments ausgegeben werden.

2. Folgende Angaben:

i) Name, Anschrift sowie Telefon- und Faxnummer der Behörde, welche den Vordruck des Fangdokuments ausgegeben hat;

ii) Name Heimathafen, nationale Registriernummer und Rufzeichen des Schiffes sowie gegebenenfalls die IMO/Lloyds-Registernummer;

iii) gegebenenfalls die Nummer der auf das Schiff ausgestellten Lizenz oder Erlaubnis;

iv) das Gewicht jeder Dissostichus-Art, aufgeschlüsselt nach angelandeten oder umgeladenen Erzeugnisarten und

a) Untergebieten oder statistischen Abteilungen der CCAMLR, wenn der Fang aus dem Übereinkommensbereich stammt, und/oder

b) Gebieten, Untergebieten oder statistischen Abteilungen der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen (FAO), wenn der Fang nicht aus dem Übereinkommensbereich stammt;

v) die Daten, zwischen denen Fischfang betrieben wurde;

vi) bei Anlandung das Datum und der Anlandehafen und bei Umladung das Datum, der Name des umladenden Schiffes, seine Flagge und nationale Registriernummer (bei Schiffen der Gemeinschaft die dem Schiff gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft zugewiesene interne Nummer der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft) und

vii) Name, Anschrift sowie Telefon- und Faxnummern des Empfängers oder der Empfänger des Fangs sowie die erhaltene Menge, aufgeschlüsselt nach Arten und Aufmachungen.

ANHANG II

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ANHANG III

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