Verordnung (EG) Nr. 1103/2001 der Kommission vom 5. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1303/2000 zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung und Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Geflügelfleisch gemäß den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates bezüglich der Bedarfsvorausschätzung
Amtsblatt Nr. L 150 vom 06/06/2001 S. 0044 - 0045
Verordnung (EG) Nr. 1103/2001 der Kommission vom 5. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1303/2000 zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung und Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Gefluegelfleisch gemäß den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates bezüglich der Bedarfsvorausschätzung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Bedarfsvorausschätzung für die Belieferung des Archipels mit Gefluegelfleisch und Eiern mit Ursprung in der übrigen Gemeinschaft wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1303/2000 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2736/2000(4), festgesetzt. Diese Bedarfsvorausschätzung müssen insbesondere den Versorgungskosten zu Weltmarktpreisen, den sich aus der geographischen Lage des Archipels ergebenden Bedingungen sowie den bei der Ausfuhr der in Betracht kommenden Tiere oder Erzeugnisse in Drittländer üblichen Preisen Rechnung tragen. (2) In Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage des Gefluegelmarktes müssen die in der Bedarfsvorausschätzung genannten Mengen unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung zum heutigen Zeitpunkt und unter Beachtung des auf die Gemeinschaft entfallenden Versorgungsanteils geändert werden. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1303/2000 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 6. Juni 2001 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel den 5. Juni 2001. Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 13. (2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2. (3) ABl. L 148 vom 22.6.2000, S. 10. (4) ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 56. ANHANG I Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Gefluegelfleisch für den Zeitraum 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>