32001R1458

Verordnung (EG) Nr. 1458/2001 der Kommission vom 17. Juli 2001 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 2700/93 und (EG) Nr. 2342/1999 hinsichtlich der Anwendung der Prämienregelungen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch und im Sektor Rindfleisch sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999

Amtsblatt Nr. L 194 vom 18/07/2001 S. 0004 - 0006


Verordnung (EG) Nr. 1458/2001 der Kommission

vom 17. Juli 2001

zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 2700/93 und (EG) Nr. 2342/1999 hinsichtlich der Anwendung der Prämienregelungen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch und im Sektor Rindfleisch sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1669/2000(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 8, Artikel 6 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 50 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche in mehreren Mitgliedstaaten wurden bestimmte Maßnahmen erlassen, die sich auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(5), und auf die Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche(6), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, stützen.

(2) Diese Maßnahmen beinhalten in bestimmten Regionen Verbringungssperren für Tiere und Beschränkungen des Personenverkehrs. Dies kann dazu führen, dass die Erzeuger bestimmte Verpflichtungen nicht mehr erfuellen können, die ihnen aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 der Kommission vom 30. September 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Prämien an die Erzeuger von Schaf- und Ziegenfleisch(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 394/2001(8), und aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 192/2001(10), obliegen. Die Mitgliedstaaten müssen daher die Möglichkeit haben, vorübergehend von bestimmten der unter normalen Umständen geltenden Vorschriften abzuweichen, insoweit dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der betreffenden Veterinärmaßnahmen zu gewährleisten. Diese abweichenden Bestimmungen gelten auch, wenn in Anwendung der oben genannten Maßnahmen Tiere aufgrund einer aus Tierschutzgründen getroffenen Entscheidung der zuständigen Veterinärbehörden getötet werden.

(3) Bei der Mutterschaf- und Mutterziegenprämie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 sollte zur Berücksichtigung der besonderen Situation der Erzeuger, deren Tiere aufgrund der Anwendung dieser Veterinärmaßnahmen vor dem Ende des Haltungszeitraums geschlachtet werden, für die betreffenden Tiere die Prämie gewährt werden können, wenn nachgewiesen ist, dass sie die Fördervoraussetzungen gemäß den Definitionen in Artikel 1 Nummern 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 des Rates vom 27. November 1990 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger(11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2825/2000(12), erfuellt hätten, wenn sie nicht geschlachtet worden wären.

(4) Bei der Sonderprämie für männliche Rinder gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und der Mutterkuhprämie gemäß Artikel 6 derselben Verordnung sollte zur Berücksichtigung der besonderen Situation der Erzeuger, deren Tiere aufgrund der Anwendung dieser Veterinärmaßnahmen während des Haltungszeitraums geschlachtet werden, für die betreffenden Tiere die Sonderprämie bzw. die Mutterkuhprämie gewährt werden können.

(5) Bei der Extensivierungsprämie gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird, wenn die Tiere aufgrund einer außergewöhnlichen Marktlage länger als normal im Betrieb gehalten werden, für die Dauer der Anwendung einer solchen Maßnahme zur Bestimmung des Besatzdichtefaktors gemäß Artikel 32 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 auf die während dieses Zeitraums im Betrieb festgestellte Zahl von GVE ein pauschaler Berichtigungskoeffizient angewendet. Um die Auswirkungen längerfristiger Veterinärmaßnahmen auf die Zahl der GVE zu berücksichtigen, ist vorzusehen, dass der Berichtigungskoeffizient ab einer bestimmten Anwendungsdauer der Veterinärmaßnahmen angehoben werden kann.

(6) Bei der Schlachtprämie gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 können die Erzeuger aufgrund der Verbringungssperren die in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 genannte Frist zwischen dem Ende des zweimonatigen Mindesthaltungszeitraums und dem Zeitpunkt der Schlachtung nicht einhalten. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, diese Frist zu verlängern, wobei die Möglichkeit der Versendung der Tiere in andere Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist.

(7) Ebenfalls bei der Schlachtprämie gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 hatten die Verbringungssperren in bestimmten Fällen zur Folge, dass die Kälber länger in den Betrieben geblieben sind und bei der Schlachtung nach Aufhebung der vorgenannten Beschränkungen nicht mehr die Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Schlachtkörpergewicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b) des genannten Artikels erfuellen. Da das Schlachtkörpergewicht dieser Tiere aus Gründen, die die Erzeuger nicht zu verantworten haben, zu hoch geworden ist, sollte die Schlachtprämie, um diese Erzeuger nicht zu benachteiligen, zeitlich befristet auch für Kälber gewährt werden können, die die genannten Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Schlachtkörpergewicht nicht mehr erfuellen.

(8) Bei der Extensivierungsprämie gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird, wenn die Tiere aufgrund einer außergewöhnlichen Marktlage länger als normal im Betrieb gehalten werden, zur Bestimmung des Besatzdichtefaktors gemäß Artikel 32 Absatz 12 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 während eines begrenzten Zeitraums auf die in dem betreffenden Zeitraum im Betrieb festgestellte Zahl von GVE ein pauschaler Berichtigungskoeffizient angewendet. Um die Auswirkungen längerfristiger Veterinärmaßnahmen auf die Situation der Erzeuger bezüglich des Zeitraums der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten zu berücksichtigen, ist dieser Zeitraum um zwei Monate zu verlängern.

(9) Angesichts der Entwicklung der Lage muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der gemeinsamen Sitzung des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch und des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Insoweit es für die Gewährleistung der Wirksamkeit der auf der Grundlage der Richtlinie 90/425/EWG und der Richtlinie 85/511/EWG zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und zur Verhütung ihrer Verschleppung getroffenen Maßnahmen erforderlich ist, und um auf das Andauern der durch diese Maßnahmen bedingten besonderen Marktlage zu reagieren, wird unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen von den Verordnungen (EWG) Nr. 2700/93 und (EG) Nr. 2342/1999 abgewichen.

Diese abweichenden Bestimmungen gelten auch, wenn in Anwendung der oben genannten Maßnahmen Tiere aufgrund einer aus Tierschutzgründen getroffenen Entscheidung der zuständigen Veterinärbehörden getötet werden.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 kann für Tiere, die aufgrund der Anwendung einer Maßnahme gemäß Artikel 1 vor dem Ende des Haltungszeitraums geschlachtet werden, die Mutterschaf- bzw. die Mutterziegenprämie gewährt werden. Hierzu überzeugt sich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Schlachtung davon, dass die betreffenden Tiere die in den Definitionen gemäß Artikel 1 Nummern 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt hätten, wenn sie nicht geschlachtet worden wären.

Artikel 3

(1) Werden Tiere aufgrund der Anwendung einer Maßnahme gemäß Artikel 1 während des Haltungszeitraums gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 geschlachtet, so steht dies der Gewährung der Sonderprämie an den Erzeuger nicht entgegen.

(2) Werden Tiere aufgrund der Anwendung einer Maßnahme gemäß Artikel 1 während des Haltungszeitraums gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 geschlachtet, so steht dies der Gewährung der Mutterkuhprämie an den Erzeuger nicht entgegen.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 32 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 gilt in den Fällen, in denen eine Maßnahme gemäß Artikel 1, derentwegen die Tiere den Betrieb nur zur Schlachtung verlassen dürfen, eine Geltungsdauer von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten hat, Folgendes:

- der in Absatz 11 vorgesehene Koeffizient wird ab dem vierten Monat der Geltungsdauer der betreffenden Maßnahme auf 0,5 festgesetzt,

- der Mitgliedstaat kann die Frist von 20 Tagen auf bis zu 30 Tage verlängern.

Artikel 5

(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird in Fällen, in denen Kälber aufgrund der Anwendung einer Maßnahme gemäß Artikel 1 den Betrieb nicht zur Schlachtung verlassen konnten, die Schlachtprämie für Tiere von mehr als einem und weniger als acht Monaten und einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 175 Kilogramm gewährt, die zwischen dem Zeitpunkt der Aufhebung der Maßnahme und dem 30. Juni 2001 geschlachtet werden.

Hierzu überzeugt sich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Schlachtung davon, dass die betreffenden Tiere die übrigen Fördervoraussetzungen erfuellen.

(2) Abweichend von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 können die Mitgliedstaaten bei Anwendung einer Maßnahme gemäß Artikel 1 die dort genannte Frist zwischen dem Ende des zweimonatigen Mindesthaltungszeitraums und dem Zeitpunkt der Schlachtung wie folgt verlängern:

- um höchstens zwei Monate minus einem Tag;

- um höchstens drei Monate, wenn die Versendung in andere Mitgliedstaaten untersagt ist, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Schlachtprämie für jedes Tier nur einmal gezahlt wird.

Artikel 6

In Artikel 32 Absatz 12 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 wird das Datum "15. März 2001" durch "15. Mai 2001" ersetzt.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5 gelten für bis zum 31. Dezember 2001 gestellte Beihilfeanträge.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 8.

(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(4) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(5) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(6) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11.

(7) ABl. L 245 vom 1.10.1993, S. 99.

(8) ABl. L 58 vom 28.2.2001, S. 9.

(9) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30.

(10) ABl. L 29 vom 31.1.2001, S. 27.

(11) ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 7.

(12) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 1.

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