Verordnung (EG) Nr. 1964/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2166/83 zur Einführung eines Lizenzsystems für bestimmte Fischereitätigkeiten in einem Gebiet nördlich von Schottland (Shetland)
Amtsblatt Nr. L 268 vom 09/10/2001 S. 0022 - 0022
Verordnung (EG) Nr. 1964/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2166/83 zur Einführung eines Lizenzsystems für bestimmte Fischereitätigkeiten in einem Gebiet nördlich von Schottland (Shetland) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(1), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98(2) geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2166/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Einführung eines Lizenzsystems für bestimmte Fischereitätigkeiten in einem Gebiet nördlich von Schottland (Shetland)(3), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2502/1999 der Kommission(4) geänderten Fassung, teilen die im fraglichen Gebiet tätigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ihre Schiffsbewegungen über eine der in Anhang I aufgelisteten Funkstationen mit. (2) Die Funkstationen Deutschlands und Frankreichs haben endgültig ihren Dienst eingestellt. Es empfiehlt sich daher, die Angaben der fraglichen Funkstationen im dazugehörigen Anhang zu streichen. (3) Dies macht eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2166/83 erforderlich. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2166/83 werden folgende Zeilen gestrichen: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Oktober 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. (2) ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1. (3) ABl. L 206 vom 30.7.1983, S. 71. (4) ABl. L 304 vom 27.11.1999, S. 14.