32001R2597

Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung in der Republik Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Republik Slowenien

Amtsblatt Nr. L 345 vom 29/12/2001 S. 0035 - 0040


Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 der Kommission

vom 28. Dezember 2001

zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung in der Republik Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Republik Slowenien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2001/919/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits, aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke(1), insbesondere auf die Artikel 3 und 4,

gestützt auf den Beschluss des Rates 2001/918/EG vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Stabilisierung- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits, aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke(2), insbesondere auf die Artikel 3 und 4,

gestützt auf den Beschluss 2001/917/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke(3), insbesondere auf die Artikel 3 und 4,

gestützt auf den Beschluss 2001/916/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Stabilisierung- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke(4), insbesondere auf die Artikel 3 und 4,

gestützt auf den Beschluss 2001/920/EG des Rates vom 4. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke(5), insbesondere auf die Artikel 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Zusatzprotokolle (im Folgenden: Zusatzprotokolle für Wein), die mit den Beschlüssen 2001/919/EG, 2001/918/EG, 2001/217/EG, 2001/916/EG und 2001/920/EG mit der Republik Kroatien, mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und mit der Republik Slowenien geschlossen wurden, sehen gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine sowie die gegenseitige Anerkennung, den Schutz und die Kontrolle von Weinnamen und von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke vor. Diese Protokolle sollten ab 1. Januar 2002 Anwendung finden.

(2) In Anhang I zu jedem dieser Zusatzprotokolle über Wein sind länderspezifische Zollkontingente für die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Weinen mit Ursprung in der Republik Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Republik Slowenien vorgesehen. Diese länderspezifischen Zollkontingente werden im Rahmen des globalen Zollkontingents in Höhe von 545000 hl eingeräumt, das mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierung- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2563/2000(7), eröffnet wurde.

(3) Bei den in den Zusatzprotokollen über Wein vorgesehenen länderspezifischen Zollkontingenten handelt es sich um jährliche Kontingente, die auf unbefristete Zeit gewährt werden. Daher sollte die Kommission die Durchführungsvorschriften über die Eröffnung und die Verwaltung dieser Gemeinschaftszollkontingente annehmen.

(4) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001(9), enthält die kodifizierten Vorschriften über die Verwaltung der Zollkontingente, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Anmeldungen angenommen wurden.

(5) Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass alle Einführer in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten haben und die vorgesehenen Kontingentszollsätze ununterbrochen auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden.

(6) Um die Effizienz der gemeinsamen Verwaltung dieser Kontingente zu gewährleisten, sollten es den Mitgliedstaaten genehmigt werden, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen auf die Kontingente zu ziehen. Diese Art der Verwaltung erfordert allerdings eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem in der Lage sein muss, den Stand der Ausschöpfung der Kontingente zu überwachen und die Mitgliedstaaten entsprechend zu unterrichten. Aus Zeit- und Effizienzgründen sollte die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission nach Möglichkeit über Telematikverbindung erfolgen.

(7) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben im Rahmen der in den Zusatzprotokollen über Wein vorgesehenen Zollkontingente wird gegenüber der Republik Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bzw. der Republik Slowenien ausgesetzt, wenn eines dieser Länder Ausfuhrsubventionen für die betreffenden Waren gewährt.

(8) Die Inanspruchnahme länderspezifischer Gemeinschaftszollkontingente sollte von der Vorlage eines VI-1-Dokuments bzw. VI-2-Teildokuments gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern(10) abhängig sein.

(9) Vorbehaltlich der in den Zusatzprotokollen über Wein aufgeführten besonderen Voraussetzungen sollten die individuellen Zollkontingente für bestimmte Weine mit Ursprung in der Republik Kroatien und der Republik Slowenien schrittweise erhöht werden. Die entsprechende jährliche Erhöhung ist davon abhängig, dass mindestens 80 % der im Vorjahr eröffneten länderspezifischen Zollkontingente ausgeschöpft wurden. Daher sollte die Kommission die jährlich genutzten Mengen prüfen und Vorschriften über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Mengen für Kroatien und Slowenien annehmen.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in dem Anhang aufgeführten Weine mit Ursprung in der Republik Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder der Republik Slowenien sind bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft im Rahmen der in diesen Anhängen angegebenen jährlichen Gemeinschaftszollkontingente und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung von den Einfuhrabgaben befreit.

(2) Wenn eines dieser Länder Ausfuhrsubventionen für die betreffenden Waren gewährt, wird die Befreiung von den Einfuhrabgaben im Rahmen der durch die Beschlüsse 2001/919/EG, 2001/918/EG, 2001/917/EG, 2001/916/EG und 2001/920/EG beschlossenen Zusatzprotokolle (im Folgenden: Zusatzprotokolle für Wein) vorgesehenen Zollkontingente für dieses Land ausgesetzt.

Artikel 2

Die Inanspruchnahme der Gemeinschaftszollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 ist von der Vorlage eines VI-1-Dokuments bzw. VI-2-Teildokuments gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 abhängig.

Artikel 3

Unbeschadet der Bedingungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a) des Anhanges I zu jedem der Zusatzprotokolle über Wein gelten für die Weineinfuhren im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gemeinschaftszollkontingente die Protokolle bezüglich der Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien, zum Stabilisierung- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien anderseits, zum Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, zum Stabilisierung- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie zum Europa-Abkommen zwischen den im Rahmen der Europäischen Union handelnden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits.

Artikel 4

(1) Die in dieser Verordnung genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

(2) Jeder Mitgliedstaat gewährleistet den Einführern der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten, soweit die Restmenge der betreffenden Zollkontingente ausreicht.

(3) Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen der Verwaltung der Zollkontingente erfolgt nach Möglichkeit über Telematikverbindung.

Artikel 5

(1) Die individuellen Zollkontingente für Wein mit Ursprung in Kroatien und Slowenien, die in Teil I und Teil III des Anhangs mit der laufenden Nummer 09.1588 und 09.1548 geführt werden, werden jährlich erhöht.

(2) Die jährliche Erhöhung gemäß Absatz 1 kann nur erfolgen, wenn mindestens 80 % der im Vorjahr eröffneten entsprechenden Menge ausgeschöpft wurden.

Die Kommission überprüft die jährlich genutzten Mengen und erlässt Vorschriften, um die notwendigen Anpassungen dieser Mengen für Kroatien und Slowenien vorzunehmen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Dezember 2001

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 60.

(2) ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 42.

(3) ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 24.

(4) ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 6.

(5) ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 79.

(6) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.

(7) ABl. L 295 vom 23.11.2000, S. 1.

(8) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(9) ABl. L 141 vom 28.5.2001, S. 1.

(10) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1.

ANHANG

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur soll der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis dienen; maßgebend für die Anwendung der Präferenzregelung im Rahmen dieser Anhänge sind die KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Anwendung der Präferenzregelung maßgebend.

TEIL I: KROATIEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL II: EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL III: SLOWENIEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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