2002/161/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2002 zur Genehmigung der von Deutschland vorgelegten Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in saarländischen Schwarzwildbeständen und zur Notimpfung von Wildschweinen in Rheinland-Pfalz und im Saarland (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 617)
Amtsblatt Nr. L 053 vom 23/02/2002 S. 0043 - 0044
Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2002 zur Genehmigung der von Deutschland vorgelegten Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in saarländischen Schwarzwildbeständen und zur Notimpfung von Wildschweinen in Rheinland-Pfalz und im Saarland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 617) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/161/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) 1999 haben sich im Bundesland Rheinland-Pfalz Ausbrüche der Klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation bestätigt. (2) Mit der Entscheidung 1999/335/EG(2) hat die Kommission den von Deutschland vorgelegten Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest aus der rheinland-pfälzischen Schwarzwildpopulation genehmigt. (3) Trotz der bisherigen Maßnahmen hat sich die Seuche weiter ausgebreitet, und es haben sich Ausbrüche in saarländischen Schwarzwildbeständen bestätigt. 2001 und 2002 sind auch Seuchenfälle in rheinland-pfälzischen Hausschweinebeständen aufgetreten, die wahrscheinlich mit der Schwarzwildinfektion in Zusammenhang stehen. (4) Die deutschen Behörden haben gemäß Artikel 16 und 20 der Richtlinie 2001/89/EG Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in saarländischen Schwarzwildbeständen und zur Notimpfung von Wildschweinen in Rheinland-Pfalz und im Saarland vorgelegt. (5) Die deutschen Behörden haben die orale Immunisierung von Wildschweinen anhand von mit attenuiertem KSPV-Lebendimpfstoff (C-Stamm) präparierten Impfködern genehmigt. (6) Im vorliegenden Fall wird die Impfung der Schwarzwildbestände als ein wirksames Instrument zur Unterstützung anderer Bekämpfungsmaßnahmen angesehen. (7) Die vorgelegten Pläne wurden geprüft und als mit der Richtlinie 2001/89/EG konform befunden. (8) Es ist angezeigt, weitere Vorschriften für den Handel mit lebenden Schweinen und bestimmten Schweineerzeugnissen aus den deutschen Gebieten festzulegen, in denen sich die Impfung mit Wahrscheinlichkeit auf die Seuchenentwicklung auswirken wird. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von Deutschland vorgelegte Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest aus saarländischen Schwarzwildbeständen wird genehmigt. Artikel 2 Die von Deutschland vorgelegten Pläne zur Notimpfung von Wildschweinen im Saarland und in Rheinland-Pfalz werden genehmigt. Artikel 3 (1) Deutschland trägt dafür Sorge, dass weder lebende Schweine noch Schweinesperma, -eizellen oder -embryonen aus den im Anhang festgelegten Gebieten versandt werden. (2) Bei Versendung von Schweinen, Schweinesperma, -eizellen oder -embryonen in andere deutsche Gebiete kann Deutschland jedoch Ausnahmen von dem vorgenannten Verbot gewähren, vorausgesetzt, in den 30 Tagen nach der Einstellung der Schweine in den Bestimmungsbetrieb oder nach der Besamung der Spendersauen bzw. der Eizellen- oder Embryoübertragung werden weder Schweine noch Schweinesperma, -eizellen oder -embryonen aus dem Bestimmungsbetrieb an andere Bestimmungsorte außerhalb Deutschlands verbracht. Artikel 4 (1) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates(3), die Schweine bei der Versendung aus Deutschland begleiten muss, ist um folgenden Vermerk zu ergänzen: "Tiere gemäß der Entscheidung 2002/161/EG der Kommission". (2) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates(4), die Ebersperma bei der Versendung aus Deutschland begleiten muss, ist um folgenden Vermerk zu ergänzen: "Sperma gemäß der Entscheidung 2002/161/EG der Kommission". (3) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Entscheidung 95/483/EWG der Kommission(5), die Eizellen und Embryonen bei der Versendung aus Deutschland begleiten muss, ist um folgenden Vermerk zu ergänzen: "Eizellen/Embryonen(6) gemäß der Entscheidung 2002/161/EG der Kommission." Artikel 5 Deutschland trägt dafür Sorge, dass Wildschweine, die in dem im Anhang festgelegten Gebiet verendet aufgefunden oder erlegt wurden, nach den Verfahrensvorschriften des Artikels 16 Absatz 3 Buchstabe k) der Richtlinie 2001/89/EG beseitigt werden. Artikel 6 Deutschland erlässt die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die in Artikel 1 und 2 genannten Pläne ab dem Tag der Annahme dieser Entscheidung durchzuführen. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 22. Februar 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. (2) ABl. L 126 vom 20.5.1999, S. 21. (3) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. (4) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62. (5) ABl. L 275 vom 18.11.1995, S. 30. (6) Nichtzutreffendes streichen. ANHANG Rheinland-Pfalz Die Kreise: Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Daun, Mayen-Koblenz, Stadt Koblenz, Stadt Trier. Im Kreis Kusel: Reichweiler, Pfeffelbach, Thallichtenberg, Körborn, Dennweiler-Frohnbach, Oberalben, Ulmet, Rathsweiler, Niederalben, Homberg. Im Kreis Birkenfeld: verbandsfreie Gemeinde Idar-Oberstein, Mackenrodt, Hettenrodt, Kirchweiler, Veitsrodt, Herborn, Mörschied, Weiden, Oberhosenbach, Wickenrodt, Sonnschied. Im Kreis Bad Kreuznach: Bruschied, Schneppenbach, Hennweiler, Kellenbach, Königsau, Schwarzerden, Staatswald Entenpfuhl, Winterbach. Im Kreis Rhein-Hunsrück: Riesweiler, Argenthal, Schnorbach, Mörschbach, Rheinböllen. Im Kreis Mainz-Bingen: Breitscheid, Stadt Bacharach. Im Kreis Trier-Saarburg: Taben-Rodt, Kastel-Staadt, Serrig, Stadt Saarburg, Ayl, Kanzem, Stadt Konz, Wasserliesch, Oberbillig. Saarland Im Kreis Merzig-Wadern: Mettlach, Merzig, Beckingen, Losheim, Weiskirchen, Wadern. Im Kreis Saarlouis: Dillingen, Bous, Ensdorf, Schwalbach, Saarwellingen, Nalbach, Lebach, Schmelz, Saarlouis. Im Kreis Sankt Wendel: Nonnweiler, Nohfelden, Tholey. Nordrhein-Westfalen Im Kreis Euskirchen: Dahlem und Blankenheim.