32002L0020

Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)

Amtsblatt Nr. L 108 vom 24/04/2002 S. 0021 - 0032


Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 7. März 2002

über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die öffentliche Anhörung zu dem Bericht von 1999 über den Rechtsrahmen für Kommunikationsdienste, deren Ergebnisse sich in der Mitteilung der Kommission vom 26. April 2000 widerspiegeln, sowie die Feststellungen der Kommission in ihren Mitteilungen über den Fünften und Sechsten Bericht über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor haben bestätigt, dass eine stärker harmonisierte und weniger schwerfällige Regelung des Marktzugangs für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in der ganzen Gemeinschaft notwendig ist.

(2) Die Konvergenz der unterschiedlichen elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste und ihrer Technologien verlangt eine Genehmigungsregelung, die für alle vergleichbaren Dienste in gleicher Weise und unabhängig von der eingesetzten Technologie gilt.

(3) Ziel dieser Richtlinie ist es, einen rechtlichen Rahmen für die freie Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu schaffen, wobei diese lediglich den Bestimmungen dieser Richtlinie und etwaigen Einschränkungen gemäß Artikel 46 Absatz 1 des Vertrags, insbesondere Maßnahmen betreffend die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit unterliegt.

(4) Diese Richtlinie regelt die Genehmigung aller elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste unabhängig davon, ob sie für die Allgemeinheit bereitgestellt werden oder nicht. Dies ist wichtig, damit dafür gesorgt ist, dass für beide Gruppen von Anbietern objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Rechte, Bedingungen und Verfahren gelten.

(5) Diese Richtlinie gilt nur dann für die Einräumung von Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen, wenn die Nutzung mit der Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder -dienstes, normalerweise gegen Entgelt, verbunden ist. Die Eigennutzung von Funkendgeräten auf der Grundlage der nicht ausschließlichen Nutzung bestimmter Funkfrequenzen durch einen Nutzer, die nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, wie zum Beispiel die Nutzung eines CB-Bands durch Funkamateure, stellt keine Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder -dienstes dar und unterliegt daher nicht dieser Richtlinie. Diese Nutzung wird von der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität(4) erfasst.

(6) Die Bestimmungen über den freien Verkehr mit Zugangskontrollsystemen und die freie Bereitstellung von auf derartigen Systemen beruhenden geschützten Diensten sind in der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten(5) niedergelegt. Die Genehmigung dieser Systeme und Dienste braucht daher nicht im Rahmen der vorliegenden Richtlinie geregelt zu werden.

(7) Für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sollte das am wenigsten schwerfällige Genehmigungssystem gewählt werden, um die Entwicklung neuer elektronischer Kommunikationsdienste und gesamteuropäischer Kommunikationsnetze und -dienste zu fördern und um Anbietern und Nutzern dieser Dienste die Möglichkeit zu geben, von den Größenvorteilen des Binnenmarktes zu profitieren.

(8) Diese Ziele lassen sich am besten durch eine Allgemeingenehmigung für alle elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste erreichen, bei der keine ausdrückliche Entscheidung und kein Verwaltungsakt seitens der nationalen Regulierungsbehörde notwendig sind und sich die verfahrensrechtlichen Erfordernisse auf die Notifizierung beschränken. Wenn die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste die Aufnahme ihrer Tätigkeit melden müssen, so können sie auch verlangen, dass die Meldung durch eine rechtlich anerkannte postalische oder elektronische Bestätigung des Eingangs der Meldung belegt wird. Diese Bestätigung sollte keinesfalls in einem Verwaltungsakt der nationalen Regulierungsbehörde, bei der die Meldung zu erfolgen hat, bestehen oder einen derartigen Verwaltungsakt erfordern.

(9) Die mit einer Allgemeingenehmigung verbundenen Rechte und Pflichten eines Unternehmens müssen ausdrücklich in diese Genehmigung eingeschlossen werden, damit in der ganzen Gemeinschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten und grenzüberschreitende Verhandlungen über die Zusammenschaltung öffentlicher Kommunikationsnetze erleichtert werden.

(10) Die Allgemeingenehmigung berechtigt Unternehmen, die für die Allgemeinheit elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, die Zusammenschaltung nach den Bestimmungen der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)(6) auszuhandeln. Unternehmen, die für andere Abnehmer als die Allgemeinheit elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, können die Zusammenschaltung zu kommerziellen Bedingungen aushandeln.

(11) Die Einräumung besonderer Rechte kann auch weiterhin für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern einschließlich Kurzvorwahl des nationalen Nummernplans notwendig sein. Nutzungsrechte für Nummern können auch aufgrund eines europäischen Nummernplans zugewiesen werden, z. B. der virtuelle Ländercode "3883", der den Mitgliedsländern der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) zugewiesen wurde. Diese Nutzungsrechte sollten nur eingeschränkt werden, wenn dies angesichts des begrenzten Frequenzspektrums unumgänglich und zur Sicherung einer effizienten Nutzung desselben notwendig ist.

(12) Mit dieser Richtlinie wird keine Vorentscheidung darüber getroffen, ob Funkfrequenzen unmittelbar den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder den Rechtsträgern zugewiesen werden, die diese Netze oder Dienste nutzen. Bei diesen Rechtsträgern kann es sich um Anbieter von Rundfunk- oder Fernsehinhalten handeln. Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten speziellen Kriterien und Verfahren zur Vergabe von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen an Anbieter von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten zur Verfolgung von im allgemeinen Interesse liegenden Zielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht sollte das Verfahren zur Zuteilung von Funkfrequenzen unter allen Umständen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen nationale Beschränkungen der durch Artikel 49 des Vertrags gewährleisteten Rechte objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegten Ziele des Allgemeininteresses erforderlich ist. Die Verantwortung für die Einhaltung der mit dem Recht zur Nutzung einer Funkfrequenz verbundenen Verpflichtungen und der mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Bedingungen sollte unter allen Umständen bei dem Unternehmen liegen, dem das Recht zur Nutzung der Funkfrequenz gewährt wurde.

(13) Als Teil des Verfahrens für die Vergabe von Nutzungsrechten für eine Funkfrequenz können die Mitgliedstaaten überprüfen, ob der Antragsteller in der Lage sein wird, die mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen zu erfuellen. Zu diesem Zweck kann der Antragsteller aufgefordert werden, die Informationen vorzulegen, die zum Nachweis seiner Fähigkeit, diese Bedingungen zu erfuellen, erforderlich sind. Werden diese Informationen nicht vorgelegt, kann der Antrag auf das Nutzungsrecht für eine Funkfrequenz abgelehnt werden.

(14) Die Mitgliedstaaten sind weder dazu verpflichtet noch daran gehindert, Rechte zur Nutzung von Nummern ihres jeweiligen nationalen Nummerierungsplans oder Rechte zur Installation von Anlagen anderen Unternehmen als den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zu gewähren.

(15) Die Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung und an besondere Nutzungsrechte geknüpft werden können, sollten auf das absolut Notwendige beschränkt werden, damit die Anforderungen und Verpflichtungen des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen, erfuellt werden.

(16) Bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, die nicht für die Allgemeinheit bereitgestellt werden, sollten weniger zahlreiche und weniger strenge Bedingungen vorgeschrieben werden als für die elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste, die für die Allgemeinheit bereitgestellt werden.

(17) Besondere Pflichten, die Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)(7) nach dem Gemeinschaftsrecht auferlegt werden können, sollten von den mit einer Allgemeingenehmigung verbundenen allgemeinen Rechten und Pflichten getrennt werden.

(18) Die Allgemeingenehmigung sollte nur Bedingungen enthalten, die speziell für den Bereich der elektronischen Kommunikation gelten. Sie sollte nicht an Bedingungen geknüpft werden, die bereits aufgrund anderer, nicht branchenspezifischer nationaler Rechtsvorschriften einzuhalten sind. Die nationalen Regulierungsbehörden können Netzbetreiber und Diensteanbieter jedoch über andere Rechtsvorschriften unterrichten, die ihre Geschäftstätigkeit betreffen, z. B. durch Verweise auf ihren Internet-Seiten.

(19) Der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Entscheidungen über die Gewährung von Nutzungsrechten für Frequenzen oder Nummern kann dadurch entsprochen werden, dass diese Entscheidungen über eine Website öffentlich zugänglich gemacht werden.

(20) Das gleiche Unternehmen, beispielsweise ein Kabelnetzbetreiber, kann sowohl einen elektronischen Kommunikationsdienst wie etwa die Übermittlung von Fernsehsignalen als auch Dienste bereitstellen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, wie etwa die Vermarktung eines Angebots von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsübertragungsdiensten; daher können diesem Unternehmen hinsichtlich seiner Tätigkeit als Anbieter oder Vermittler von Inhalten nach anderen Bestimmungen als nach dieser Richtlinie zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, ohne dass die im Anhang enthaltene Liste der Bedingungen dadurch berührt würde.

(21) Bei der Gewährung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder von Rechten zur Installation von Einrichtungen können die zuständigen Behörden die Unternehmen, denen sie diese Rechte gewähren, über die einschlägigen Bedingungen in der Allgemeingenehmigung unterrichten.

(22) Ist in einem bestimmten Bereich die Nachfrage nach Funkfrequenzen größer als das verfügbare Angebot, sollte bei der Zuteilung dieser Frequenzen ein ordnungsgemäßes und transparentes Verfahren eingehalten werden, damit unzulässige Diskriminierungen vermieden und diese knappen Güter optimal genutzt werden.

(23) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Festlegung von Kriterien für auf Wettbewerb beruhende oder vergleichende Auswahlverfahren sicherstellen, dass die in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannten Ziele erreicht werden. Es stuende daher nicht im Widerspruch zu dieser Richtlinie, wenn die Anwendung objektiver, nicht diskriminierender und verhältnismäßiger Auswahlkriterien zur Förderung des Wettbewerbs dazu führen würde, dass bestimmte Unternehmen von einem wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren für eine bestimmte Funkfrequenz ausgeschlossen werden.

(24) Wurde auf europäischer Ebene eine harmonisierte Zuteilung von Funkfrequenzen an einzelne Unternehmen vereinbart, sollten die Mitgliedstaaten diese Vereinbarungen bei der Zuteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen des nationalen Frequenznutzungsplans genaustens in die Praxis umsetzen.

(25) Die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste benötigen möglicherweise eine Bestätigung ihrer mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechte in Bezug auf die Zusammenschaltung sowie ihrer Wegerechte, um vor allem die Verhandlungen mit anderen regionalen oder lokalen staatlichen Stellen oder mit Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten leichter führen zu können. Zu diesem Zweck sollten die nationalen Regulierungsbehörden entweder auf Antrag oder ansonsten als automatische Reaktion auf eine Notifizierung im Rahmen der Allgemeingenehmigung hin den Unternehmen eine Erklärung ausstellen. Diese Erklärungen sollten für sich allein noch keinen Anspruch auf Rechte begründen und die Rechte aufgrund der Allgemeingenehmigung, die Nutzungsrechte oder die Inanspruchnahme derartiger Rechte sollten auch nicht von einer Erklärung abhängen.

(26) Wenn Unternehmen der Ansicht sind, dass ihre Anträge auf Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen nicht im Einklang mit den in der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Grundsätzen behandelt worden sind, oder wenn solche Entscheidungen unangemessen verzögert werden, sollten sie das Recht haben, im Einklang mit der genannten Richtlinie gegen solche Entscheidungen oder gegen die Verzögerung solcher Entscheidungen zu klagen.

(27) Die Sanktionen für die Nichterfuellung der an die Allgemeingenehmigung geknüpften Bedingungen sollten dem Versäumnis angemessen sein. Sofern es sich nicht um einen außergewöhnlichen Fall handelt, wäre es unangemessen, einem Unternehmen, das eine oder mehrere der an die Allgemeingenehmigung geknüpften Bedingungen nicht erfuellt, das Recht, elektronische Kommunikationsdienste anzubieten, oder das Nutzungsrecht für Funkfrequenzen oder Nummern zu entziehen oder das betreffende Recht auszusetzen. Dies berührt nicht die Sofortmaßnahmen, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei einer ernsten Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen anderer Unternehmen treffen können. Diese Richtlinie sollte auch nicht die Schadenersatzansprüche berühren, die Unternehmen aufgrund innerstaatlichen Rechts gegeneinander erheben.

(28) Diensteanbieter zu verpflichten, Berichte und Informationen zu liefern, kann sowohl für das Unternehmen als auch für die zuständige nationale Regulierungsbehörde eine Belastung bedeuten. Solche Verpflichtungen sollten daher angemessen und objektiv gerechtfertigt sein und auf das absolut Notwendige beschränkt werden. Es ist nicht nötig, systematisch und regelmäßig den Nachweis der Erfuellung aller an eine Allgemeingenehmigung oder an Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen zu verlangen. Die Unternehmen haben das Recht zu erfahren, zu welchem Zweck die von ihnen verlangten Angaben benutzt werden sollen. Die Lieferung von Informationen sollte keine Bedingung für die Gewährung des Marktzugangs sein. Für statistische Zwecke kann von den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste eine Meldung verlangt werden, wenn sie ihre Tätigkeit einstellen.

(29) Diese Richtlinie sollte nicht die Pflicht der Mitgliedstaaten berühren, alle Informationen zu übermitteln, die zur Verteidigung der Gemeinschaftsinteressen im Zusammenhang mit internationalen Vereinbarungen notwendig sind. Ferner berührt diese Richtlinie nicht die Berichterstattungsverpflichtungen aufgrund von Rechtsvorschriften, die, wie beispielsweise das Wettbewerbsrecht, nicht speziell auf den Bereich der elektronischen Kommunikation abstellen.

(30) Von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste können Verwaltungsabgaben erhoben werden, um die Arbeit der nationalen Regulierungsbehörde bei der Abwicklung des Genehmigungsverfahrens und der Einräumung von Nutzungsrechten zu finanzieren. Diese Abgaben sollten sich auf das beschränken, was zur Deckung der tatsächlichen Verwaltungskosten für diese Arbeit notwendig ist. Zu diesem Zweck sollte bei den Einnahmen und Ausgaben der nationalen Regulierungsbehörden dadurch für Transparenz gesorgt werden, dass die insgesamt eingenommenen Abgaben und die angefallenen Verwaltungskosten jährlich offen gelegt werden. So können die Unternehmen prüfen, ob die Abgaben den Verwaltungskosten entsprechen.

(31) Die Regelungen zur Erhebung von Verwaltungsabgaben sollten den Wettbewerb nicht verzerren und keine Schranken für den Marktzugang errichten. Mit einer Allgemeingenehmigungsregelung wird es, abgesehen von der Gewährung von Nutzungsrechten für Nummern und Funkfrequenzen und von Rechten für die Installation von Einrichtungen, nicht länger möglich sein, einzelnen Unternehmen administrative Kosten und somit Abgaben aufzuerlegen. Alle erhobenen Verwaltungsabgaben sollten mit den Grundsätzen einer Allgemeingenehmigungsregelung vereinbar sein. Ein Beispiel einer fairen, einfachen und transparenten Option für diese Kriterien zur Auferlegung von Abgaben könnte ein am Umsatz orientierter Verteilungsschlüssel sein. Sind die administrativen Kosten sehr gering, so sind möglicherweise Pauschalabgaben oder Abgaben, bei denen Pauschalbasis und umsatzbezogene Komponenten miteinander kombiniert werden, angemessen.

(32) Zusätzlich zu den Verwaltungsabgaben können für Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern Entgelte erhoben werden, um eine optimale Nutzung dieser Güter sicherzustellen. Diese Entgelte sollten die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb auf dem Markt nicht erschweren. Durch diese Richtlinie werden die Zwecke, für die Entgelte für die Nutzungsrechte verwendet werden, nicht berührt. Diese Entgelte können beispielsweise zur Finanzierung derjenigen Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden verwendet werden, die nicht über die Verwaltungsabgaben finanziert werden können. Bestehen im Fall von Auswahl- bzw. Vergleichswettbewerben die Entgelte für Frequenznutzungsrechte ausschließlich oder teilweise aus einem Pauschalbetrag, so sollten Zahlungsregelungen sicherstellen, dass diese Entgelte in der Praxis nicht zu einer Auswahl nach Kriterien führen, die nicht in Beziehung zu dem Ziel der optimalen Nutzung von Funkfrequenzen stehen. Die Kommission kann regelmäßig vergleichende Untersuchungen über die optimale Praxis bei der Zuweisung von Funkfrequenzen, der Nummernzuteilung bzw. der Zuteilung von Wegerechten veröffentlichen.

(33) Die Mitgliedstaaten können die mit einer Allgemeingenehmigung und mit Nutzungsrechten verbundenen Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren und Entgelte ändern, wenn dies objektiv gerechtfertigt ist. Solche Änderungen sollten allen interessierten Parteien ordnungsgemäß und rechtzeitig mitgeteilt werden, wobei ihnen angemessen Gelegenheit zu geben ist, ihren Standpunkt zu einer solchen Änderung darzulegen.

(34) Zur Erreichung der angestrebten Transparenz müssen Diensteanbieter, Verbraucher und andere interessierte Parteien leichten Zugang erhalten zu allen Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren, Entgelte und Entscheidungen über die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste, über Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummern, Rechte zur Installation von Einrichtungen, nationale Frequenznutzungspläne und nationale Nummernpläne. Die nationalen Regulierungsbehörden haben die wichtige Aufgabe, diese Informationen bereitzustellen und ständig zu aktualisieren. Falls diese Rechte von anderen staatlichen Stellen verwaltet werden, sollten sich die einzelstaatlichen Regulierungsbehörden darum bemühen, ein benutzerfreundliches Instrument für den Zugang zu Informationen über diese Rechte zu schaffen.

(35) Die Kommission sollte kontrollieren, ob der Binnenmarkt mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen nationalen Genehmigungsregelungen ordnungsgemäß funktioniert.

(36) Um zu erreichen, dass alle Bestandteile des neuen Regulierungsrahmens für den Sektor der elektronischen Kommunikation gleichzeitig zur Anwendung gelangen, ist es wichtig, dass der Prozess der Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht und der Prozess der Anpassung der bestehenden Genehmigungen an die neuen Regeln parallel erfolgen. Werden jedoch in besonderen Fällen die bei Inkrafttreten dieser Richtlinie gültigen Genehmigungen im Einklang mit dieser Richtlinie durch eine Allgemeingenehmigung und individuelle Nutzungsrechte ersetzt, und würde dies dazu führen, dass die Pflichten der Diensteanbieter, die aufgrund einer gültigen Genehmigung arbeiten, erweitert oder ihre Rechte eingeschränkt werden, so können die Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Zeitraum von neun Monaten nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie zur Anpassung dieser Genehmigungen nutzen, sofern sich dies nicht nachteilig auf die Rechte und Pflichten anderer Unternehmen auswirkt.

(37) Unter bestimmten Umständen kann die Aufhebung einer Bedingung für die Genehmigung betreffend den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen zu deutlichen Nachteilen für ein oder mehrere Unternehmen führen, für die die Bedingung von Nutzen war. In diesen Fällen kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaates weitere Übergangsvereinbarungen billigen.

(38) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Harmonisierung und Vereinfachung der Genehmigungsvorschriften und -bedingungen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel ebenfalls genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, durch die Harmonisierung und Vereinfachung der Genehmigungsvorschriften und -bedingungen einen Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zu errichten, damit deren Bereitstellung in der ganzen Gemeinschaft erleichtert wird.

(2) Diese Richtlinie gilt für Genehmigungen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erteilt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

(2) Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Allgemeingenehmigung": der in einem Mitgliedstaat errichtete rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gelten können;

b) "funktechnische Störung": ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht.

Artikel 3

Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und -dienste gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen bereitzustellen. Sie dürfen ein Unternehmen nur dann an der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste hindern, wenn dies aus den in Artikel 46 Absatz 1 des Vertrags genannten Gründen notwendig ist.

(2) Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste darf unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen oder der in Artikel 5 genannten Nutzungsrechte nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden. Von dem betreffenden Unternehmen kann eine Meldung gefordert werden, aber nicht verlangt werden, vor Ausübung der mit der Genehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der nationalen Regulierungsbehörde zu erwirken. Nach einer entsprechenden Meldung, sofern diese verlangt wird, kann ein Unternehmen seine Tätigkeit aufnehmen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 über die Nutzungsrechte.

(3) Die Meldung im Sinne von Absatz 2 umfasst nicht mehr als die Erklärung einer juristischen oder natürlichen Person gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde, dass sie die Absicht hat, mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zu beginnen, sowie die Mindestangaben, die nötig sind, damit die nationale Regulierungsbehörde ein Register oder ein Verzeichnis der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste führen kann. Diese Angaben müssen sich auf die für die Identifizierung des Diensteanbieters und seiner Kontaktpersonen notwendigen Informationen, wie beispielsweise die Handelsregisternummer, seine Anschrift sowie eine Kurzbeschreibung des Netzes oder des Dienstes und den voraussichtlichen Termin für die Aufnahme der Tätigkeit beschränken.

Artikel 4

Mindestrechte aufgrund einer Allgemeingenehmigung

(1) Unternehmen, denen gemäß Artikel 3 eine Genehmigung erteilt wurde, haben das Recht,

a) elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitzustellen;

b) zu veranlassen, dass ihr Antrag auf Erteilung der notwendigen Rechte zur Installation der Einrichtungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) geprüft wird.

(2) Wenn diese Unternehmen elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste für die Allgemeinheit bereitstellen, haben sie aufgrund der Allgemeingenehmigung ferner das Recht,

a) gemäß der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) mit anderen Anbietern öffentlich verfügbarer Kommunikationsnetze und -dienste, für die in der Gemeinschaft eine Allgemeingenehmigung erteilt wurde, über eine Zusammenschaltung zu verhandeln und gegebenenfalls den Zugang oder die Zusammenschaltung zu erhalten;

b) gemäß der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)(8) die Möglichkeit zu erhalten, für die Erfuellung bestimmter Elemente einer Universaldienstverpflichtung im nationalen Hoheitsgebiet oder in bestimmten Teilen desselben benannt zu werden.

Artikel 5

Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummern

(1) Die Mitgliedstaaten machen die Nutzung von Funkfrequenzen, soweit möglich, vor allem wenn die Gefahr von funktechnischen Störungen unbedeutend ist, nicht von der Erteilung individueller Nutzungsrechte abhängig, sondern schließen die Bedingungen für die Nutzung solcher Funkfrequenzen in die Allgemeingenehmigung ein.

(2) Müssen für Funkfrequenzen und Nummern individuelle Nutzungsrechte erteilt werden, so erteilen die Mitgliedstaaten solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen, das Netze oder Dienste aufgrund einer Allgemeingenehmigung bereitstellt oder nutzt, vorbehaltlich der Artikel 6 und 7 und des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c) der vorliegenden Richtlinie sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Güter entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten besonderen Kriterien und Verfahren für die Vergabe von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen an die Anbieter von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten zur Verfolgung von im allgemeinen Interesse liegenden Zielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, werden diese Nutzungsrechte im Wege eines offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahrens erteilt. Bei der Erteilung von Nutzungsrechten geben die Mitgliedstaaten an, ob und - im Fall von Funkfrequenzen - unter welchen Bedingungen diese Rechte auf Veranlassung des Rechteinhabers gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) übertragen werden können. Erteilen die Mitgliedstaaten die Nutzungsrechte für eine begrenzte Zeit, muss die Dauer für den betreffenden Dienst angemessen sein.

(3) Entscheidungen über Nutzungsrechte werden von der nationalen Regulierungsbehörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummern, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind, und innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die im Rahmen des nationalen Frequenzvergabeplans für spezielle Zwecke zugeteilt worden sind. Die letztgenannte Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.

(4) Wurde nach Anhörung der Betroffenen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) beschlossen, dass Nutzungsrechte für Nummern von außerordentlichem wirtschaftlichen Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, können die Mitgliedstaaten die Hoechstfrist von drei Wochen um bis zu drei Wochen verlängern.

Für wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren für Funkfrequenzen gilt Artikel 7.

(5) Die Mitgliedstaaten schränken die Zahl der erteilten Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 notwendig ist.

Artikel 6

Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummern sowie besondere Verpflichtungen

(1) Die Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste und die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nutzungsrechte für Nummern können nur an die jeweils in den Teilen A, B und C des Anhangs genannten Bedingungen geknüpft werden. Die Bedingungen müssen in Bezug auf das betreffende Netz oder den betreffenden Dienst objektiv gerechtfertigt, nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und transparent sein.

(2) Besondere Verpflichtungen, die Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie den Artikeln 6 und 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und den Artikeln 16, 17, 18 und 19 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder Anbietern, die einen Universaldienst erbringen sollen, gemäß der genannten Richtlinie auferlegt werden können, werden rechtlich von den mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechten und Pflichten getrennt. Damit für die Unternehmen die Transparenz sichergestellt ist, werden in der Allgemeingenehmigung die Kriterien und Verfahren angegeben, nach denen einzelnen Unternehmen solche besonderen Verpflichtungen auferlegt werden können.

(3) Die Allgemeingenehmigung enthält nur die branchenspezifischen Bedingungen, die in Teil A des Anhangs aufgeführt sind, und greift keine Bedingungen auf, die für die Unternehmen aufgrund anderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften gelten.

(4) Die Mitgliedstaaten greifen bei Erteilung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen oder Nummern nicht die Bedingungen der Allgemeingenehmigung auf.

Artikel 7

Beschränkung der Einräumung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen

(1) Erwägt ein Mitgliedstaat, ob die zu erteilenden Nutzungsrechte für Funkfrequenzen zahlenmäßig beschränkt werden sollen, so hat er unter anderem Folgendes zu beachten:

a) Er trägt der Notwendigkeit gebührend Rechnung, den Nutzen für die Nutzer zu maximieren und den Wettbewerb zu erleichtern;

b) er gibt allen Beteiligten, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, die Gelegenheit, zu einer eventuellen Beschränkung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Stellung zu nehmen;

c) er veröffentlicht unter Angabe der Gründe jede Entscheidung, die Erteilung von Nutzungsrechten zu beschränken;

d) er fordert nach der Entscheidung für ein bestimmtes Verfahren zur Beantragung von Nutzungsrechten auf, und

e) er überprüft die Beschränkung in angemessenen Abständen oder auf angemessenen Antrag der betroffenen Unternehmen.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass weitere Nutzungsrechte für Funkfrequenzen erteilt werden können, gibt er dies öffentlich bekannt und fordert zur Beantragung dieser Rechte auf.

(3) Muss die Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen beschränkt werden, so erteilt der Mitgliedstaat diese Rechte nach objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Auswahlkriterien. Bei diesen Auswahlkriterien trägt er der Umsetzung der Ziele nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gebührend Rechnung.

(4) Bei wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren können die Mitgliedstaaten die in Artikel 5 Absatz 3 genannte Hoechstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, höchstens jedoch um acht Monate, verlängern, um für alle Beteiligten ein faires, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen.

Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.

(5) Dieser Artikel berührt nicht die Übertragung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

Artikel 8

Harmonisierte Funkfrequenzzuteilung

Wurden im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen und den Gemeinschaftsregeln die Nutzung von Funkfrequenzen harmonisiert, Vereinbarungen über die Zugangsbedingungen und -verfahren getroffen und Unternehmen, denen die Funkfrequenzen zugeteilt werden sollen, ausgewählt, so erteilen die Mitgliedstaaten dementsprechend das Recht auf Nutzung der Funkfrequenzen. Sofern alle mit dem Nutzungsrecht für die Funkfrequenzen verbundenen Bedingungen im Falle eines gemeinsamen Auswahlverfahrens eingehalten wurden, verknüpfen die Mitgliedstaaten damit keine weiteren Bedingungen, zusätzlichen Kriterien oder Verfahren, welche die korrekte Durchführung der gemeinsamen Zuteilung dieser Funkfrequenzen einschränken, verändern oder verzögern würden.

Artikel 9

Erklärungen zur Erleichterung der Ausübung von Rechten zur Installation von Einrichtungen, von Wege- und von Zusammenschaltungsrechten

Auf Antrag eines Unternehmens stellen die nationalen Regulierungsbehörden innerhalb einer Woche eine standardisierte Erklärung aus, mit der gegebenenfalls bestätigt wird, dass das Unternehmen die Meldung nach Artikel 3 Absatz 2 vorgenommen hat, und in der sie angeben, unter welchen Umständen Unternehmen, die im Rahmen einer Allgemeingenehmigung elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, berechtigt sind, das Recht zur Installation von Einrichtungen, auf Verhandlungen über eine Zusammenschaltung und/oder auf Erhalt eines Zugangs oder einer Zusammenschaltung zu beantragen, um ihnen die Ausübung dieser Rechte zum Beispiel auf anderen staatlichen Ebenen oder gegenüber anderen Unternehmen zu erleichtern. Gegebenenfalls können diese Erklärungen auch automatisch auf die Meldung nach Artikel 3 Absatz 2 hin ausgestellt werden.

Artikel 10

Erfuellung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten sowie der besonderen Verpflichtungen

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden können von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste im Rahmen einer Allgemeingenehmigung bereitstellen oder das Recht auf Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern haben, verlangen, die in Artikel 11 genannten Informationen zu liefern, damit sie prüfen können, ob die an die Allgemeingenehmigung oder an Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder ob die in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen erfuellt sind.

(2) Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen eine oder mehrere Bedingungen der Allgemeingenehmigung, der Nutzungsrechte oder in Artikel 6 Absatz 2 genannte besondere Verpflichtungen nicht erfuellt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und gibt ihm angemessen Gelegenheit, Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel

- innerhalb eines Monats nach der Mitteilung, oder

- innerhalb einer kürzeren, mit dem betreffenden Unternehmen vereinbarten oder bei wiederholten Zuwiderhandlungen von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegten Frist, oder

- innerhalb einer längeren, von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegen Frist abzustellen.

(3) Stellt das betreffende Unternehmen die Mängel nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist ab, trifft die zuständige Behörde die gebotenen, angemessenen Maßnahmen, damit die Anforderungen erfuellt werden. Diesbezüglich können die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden ermächtigen, gegebenenfalls Geldstrafen zu verhängen. Die Maßnahmen und die Gründe dafür werden dem betreffenden Unternehmen innerhalb einer Woche nach der Entscheidung mitgeteilt; dabei wird dem Unternehmen eine angemessene Frist gesetzt, damit es der Maßnahme entsprechen kann.

(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde ermächtigen, gegebenenfalls gegen diejenigen Unternehmen Geldstrafen zu verhängen, die der Verpflichtung zur Mitteilung von Angaben gemäß den Verpflichtungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) dieser Richtlinie oder nach Artikel 9 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) nicht innerhalb einer von der nationalen Regulierungsbehörde festgesetzten angemessenen Frist nachgekommen sind.

(5) Im Falle schwerer und wiederholter Nichterfuellung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen können die nationalen Regulierungsbehörden, sofern die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfuellung der Anforderungen erfolglos geblieben sind, ein Unternehmen daran hindern, weiterhin elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitzustellen, oder die Nutzungsrechte aussetzen oder aberkennen.

(6) Hat die zuständige Behörde Beweise dafür, dass die Nichterfuellung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt oder bei anderen Anbietern oder Nutzern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen führt, so kann sie ungeachtet der Absätze 2, 3 und 5 in Vorgriff auf die endgültige Entscheidung einstweilige Sofortmaßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen. Das betreffende Unternehmen erhält anschließend angemessen Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und eine Lösung vorzuschlagen. Gegebenenfalls kann die zuständige Behörde die einstweiligen Maßnahmen bestätigen.

(7) Die Unternehmen haben das Recht, gegen Maßnahmen, die aufgrund dieses Artikels getroffen werden, nach dem Verfahren des Artikels 4 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) einen Rechtsbehelf einzulegen.

Artikel 11

Informationen für Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte sowie besondere Verpflichtungen

(1) Unbeschadet der Informations- und Berichtspflichten aufgrund anderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften als der Allgemeingenehmigung dürfen die nationalen Regulierungsbehörden von den Unternehmen im Rahmen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen nur die Informationen verlangen, die angemessen und objektiv gerechtfertigt sind für

a) die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Erfuellung der Bedingungen 1 und 2 des Teils A, der Bedingung 6 des Teils B und der Bedingung 7 des Teils C des Anhangs sowie der Erfuellung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verpflichtungen;

b) die Einzelfallprüfung der Erfuellung der im Anhang genannten Bedingungen, wenn eine Beschwerde eingegangen ist oder die nationale Regulierungsbehörde aus anderen Gründen annimmt, dass eine Bedingung nicht erfuellt ist, oder die nationale Regulierungsbehörde von sich aus Ermittlungen durchführt;

c) Verfahren für Anträge auf Erteilung von Nutzungsrechten und Überprüfung solcher Anträge;

d) die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Verbraucher;

e) genau angegebene statistische Zwecke;

f) eine Marktanalyse im Sinne der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) oder der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a), b), d), e) und f) genannten Informationen dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt werden.

(2) Verlangen die nationalen Regulierungsbehörden von einem Unternehmen die in Absatz 1 genannten Informationen, so teilen sie diesem auch mit, für welchen speziellen Zweck die Informationen benutzt werden sollen.

Artikel 12

Verwaltungsabgaben

(1) Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen verlangt werden, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde,

a) dienen insgesamt lediglich zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können, und

b) werden den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt, bei der die zusätzlichen Verwaltungskosten und zugehörigen Aufwendungen auf ein Mindestmaß reduziert werden.

(2) Erheben die nationalen Regulierungsbehörden Verwaltungsabgaben, so veröffentlichen sie einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Entsprechend der Differenz der Gesamtsumme der Abgaben und der Verwaltungskosten werden entsprechende Berichtigungen vorgenommen.

Artikel 13

Entgelte für Nutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen

Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannten Zielen Rechnung.

Artikel 14

Änderung von Rechten und Pflichten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit den Allgemeingenehmigungen und den Nutzungsrechten oder den Rechten zur Installation von Einrichtungen nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geändert werden können. Eine solche Absicht ist in geeigneter Weise anzukündigen, und den Beteiligten, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, ist eine ausreichende Frist einzuräumen, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen darzulegen; diese Frist beträgt, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens vier Wochen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen Rechte zur Installation von Einrichtungen vor Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt worden sind, nicht einschränken oder zurücknehmen, außer in begründeten Fällen oder gegebenenfalls in Einklang mit einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften über Entschädigungen für die Zurücknahme von Rechten.

Artikel 15

Veröffentlichung von Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle einschlägigen Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Abgaben, Entgelte und Entscheidungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten in angemessener Weise veröffentlicht und ständig aktualisiert werden, so dass alle Beteiligten leichten Zugang zu diesen Informationen haben.

(2) Werden die in Absatz 1 genannten Informationen, und zwar insbesondere Informationen über Verfahren und Bedingungen für Rechte zur Installation von Einrichtungen, auf verschiedenen staatlichen Ebenen aufbewahrt, so unternehmen die nationalen Regulierungsbehörden alle zumutbaren Bemühungen, um unter Berücksichtigung der dabei entstehenden Kosten einen benutzerfreundlichen Überblick über die Gesamtheit dieser Informationen, einschließlich der Informationen über die jeweils zuständigen staatlichen Ebenen und ihre Behörden, zu erstellen, damit die Stellung von Anträgen auf Gewährung von Rechten zur Installation von Einrichtungen erleichtert wird.

Artikel 16

Überprüfungsverfahren

Die Kommission überprüft regelmäßig das Funktionieren der nationalen Genehmigungsverfahren und die Entwicklung grenzüberschreitender Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht; zum ersten Mal geschieht dies spätestens drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2. Zu diesem Zweck kann die Kommission von den Mitgliedstaaten Informationen verlangen, die unverzüglich bereitzustellen sind.

Artikel 17

Bestehende Genehmigungen

(1) Die Mitgliedstaaten bringen die Genehmigungen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits gültig sind, spätestens nach dem in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt für den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie mit den Bestimmungen dieser Richtlinie in Einklang.

(2) Führt die Anwendung von Absatz 1 zu einer Einschränkung der Rechte oder einer Erweiterung der Pflichten, die mit den bereits erteilten Genehmigungen verbunden sind, so können die Mitgliedstaaten deren Gültigkeit für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten ab dem in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie verlängern, sofern dies die Rechte, die andere Unternehmen aufgrund des Gemeinschaftsrechts genießen, nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Verlängerungen unter Angabe der Gründe mit.

(3) Kann der betreffende Mitgliedstaat nachweisen, dass die Abschaffung einer Bedingung für die Genehmigung in Bezug auf den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie in Kraft war, für die Unternehmen, die über einen angeordneten Zugang zu einem anderen Netz verfügten, zu übermäßigen Schwierigkeiten führt und ist es diesen Unternehmen nicht möglich, vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie nach Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf dem Verhandlungsweg neue Vereinbarungen zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zu erzielen, so kann der Mitgliedstaat die befristete Verlängerung der Geltungsdauer der betreffenden Bedingung(en) beantragen. Derartige Anträge sind bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie nach Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 unter genauer Angabe der Bedingung(en) und des Zeitraums, für die bzw. für den die befristete Verlängerung beantragt wird, zu stellen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Gründe für den Antrag auf eine Verlängerung. Die Kommission prüft derartige Anträge unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des betreffenden Mitgliedstaats und des bzw. der betroffenen Unternehmen sowie die Notwendigkeit der Gewährleistung eines kohärenten Regelungsumfelds auf Gemeinschaftsebene. Sie entscheidet darüber, ob der Antrag genehmigt oder abgelehnt wird, und im Fall einer Entscheidung zur Genehmigung des Antrags entscheidet sie über den Umfang und die Dauer der zu genehmigenden Verlängerung. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang des Antrags auf Verlängerung. Die betreffenden Entscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 18

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 24. Juli 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 25. Juli 2003 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie aller nachfolgenden Änderungen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 20

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. C. Aparicio

(1) ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 230 und ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 182.

(2) ABl. C 123 vom 25.4.2001, S. 55.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 1. März 2001 (ABl. C 277 vom 1.10.2001, S. 116), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. September 2001 (ABl. C 337 vom 30.11.2001, S. 18) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 14. Februar 2002.

(4) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

(5) ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 54.

(6) Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.

(7) Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts.

(8) Siehe Seite 51 dieses Amtsblatts.

ANHANG

Maximalliste der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen (Teil A), Nutzungsrechte für Funkfrequenzen (Teil B) und Nutzungsrechte für Nummern (Teil C) im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a).

A. Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung geknüpft werden können

1. Finanzieller Beitrag zur Finanzierung des Universaldienstes entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).

2. Verwaltungsgebühren entsprechend Artikel 12 der vorliegenden Richtlinie.

3. Interoperabilität der Dienste und Zusammenschaltung der Netze entsprechend der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie).

4. Bereitstellung von Nummern des nationalen Nummerierungsplans für Endnutzer einschließlich der Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).

5. Auflagen aus Gründen des Umweltschutzes sowie der Städte- und Raumplanung sowie Auflagen und Bedingungen in Verbindung mit der Gewährung des Zugangs zu öffentlichem oder privatem Grundbesitz oder der Nutzung dieses Grundbesitzes und Bedingungen in Verbindung mit der Kollokation und der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) und gegebenenfalls einschließlich finanzieller oder technischer Garantien, die für die ordnungsgemäße Ausführung von Infrastrukturarbeiten erforderlich sind.

6. Übertragungspflichten entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).

7. Speziell die elektronische Kommunikation betreffender Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre entsprechend der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation(1).

8. Speziell die elektronische Kommunikation betreffende Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).

9. Beschränkungen in Bezug auf die Ausstrahlung von illegalen Inhalten entsprechend der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt(2) und Beschränkungen in Bezug auf die Ausstrahlung schädlicher Inhalte gemäß Artikel 2a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit(3).

10. Informationen im Rahmen eines Meldeverfahrens gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieser Richtlinie und für sonstige, in Artikel 11 dieser Richtlinie genannte Zwecke.

11. Ermöglichung der rechtmäßigen Überwachung des Telekommunikationsverkehrs durch die zuständigen nationalen Behörden entsprechend der Richtlinie 97/66/EG und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(4).

12. Vorschriften für die Nutzung im Katastrophenfall zur Sicherstellung der Kommunikation zwischen Hilfsdiensten und Behörden und der Ausstrahlung von Mitteilungen an die Bevölkerung.

13. Maßnahmen zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, die von elektronischen Kommunikationsnetzen verursacht werden, entsprechend dem Gemeinschaftsrecht.

14. Andere als die in Artikel 6 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Zugangsverpflichtungen für Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, entsprechend der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie).

15. Wahrung der Integrität öffentlicher Kommunikationsnetze entsprechend der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) einschließlich der Bedingungen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen zwischen elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gemäß der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit(5).

16. Sicherung öffentlicher Netze gegen unbefugten Zugang entsprechend der Richtlinie 97/66/EG.

17. Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 1999/5/EG, sofern diese Nutzung nicht der Erteilung von individuellen Nutzungsrechten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie unterworfen ist.

18. Maßnahmen, die die Vereinbarkeit mit den in Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannten Normen und/oder Spezifikationen gewährleisten sollen.

B. Bedingungen, die an Frequenznutzungsrechte geknüpft werden können

1. Angabe der Dienstleistung oder der Art des Netzes oder der Technologie, für die die Frequenznutzungsrechte erteilt wurden, gegebenenfalls einschließlich der ausschließlichen Nutzung einer Frequenz für die Übertragung eines bestimmten Inhalts oder bestimmter audiovisueller Dienste.

2. Effektive und effiziente Frequenznutzung entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), gegebenenfalls einschließlich Anforderungen in Bezug auf die Reichweite.

3. Technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen und für die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, sofern diese Bedingungen von den in der Allgemeingenehmigung aufgeführten Bedingungen abweichen.

4. Hoechstdauer gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie vorbehaltlich von Änderungen im nationalen Frequenzplan.

5. Übertragung von Rechten auf Betreiben des Inhabers der Rechte und Bedingungen für eine solche Übertragung im Einklang mit der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

6. Nutzungsentgelte gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie.

7. Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines auf Wettbewerb oder auf Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens eingegangen ist.

8. Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen.

C. Bedingungen, die an Nummernnutzungsrechte geknüpft werden können

1. Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschließlich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind.

2. Effektive und effiziente Nummernnutzung entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

3. Nummernübertragbarkeit entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).

4. Verpflichtung, Informationen über öffentliche Teilnehmerverzeichnisse im Sinne der Artikel 5 und 25 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) zur Verfügung zu stellen.

5. Hoechstdauer gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie, vorbehaltlich von Änderungen im nationalen Nummerierungsplan.

6. Übertragung von Rechten auf Betreiben des Inhabers der Rechte und Bedingungen für eine solche Übertragung im Einklang mit der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

7. Nutzungsentgelte gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie.

8. Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines auf Wettbewerb oder auf Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens eingegangen ist.

9. Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Nummern.

(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1.

(2) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

(4) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(5) ABl. L 139 vom 23.5.1989, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

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