Verordnung (EG) Nr. 292/2002 der Kommission vom 15. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzschemas zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kambodschas bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren
Amtsblatt Nr. L 046 vom 16/02/2002 S. 0014 - 0015
Verordnung (EG) Nr. 292/2002 der Kommission vom 15. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzschemas zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kambodschas bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 247, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft gewährt Kambodscha allgemeine Zollpräferenzen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004(3) festgelegt werden. (2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001(5), sind die Bedingungen aufgeführt, denen die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" im Rahmen des Schemas der Allgemeinen Zollpräferenzen (APS) entsprechen muss. Die Verordnung (EWG) Nr 2454/93 lässt jedoch eine Abweichung zugunsten der am wenigsten entwickelten APS-begünstigten Länder zu, wenn diese bei der Gemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellen. (3) Kambodscha wird seit 1997 eine solche Abweichung für bestimmte Textilwaren gewährt, zuletzt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kambodschas bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren(6), die für den Zeitraum vom 15. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 galt. Kambodscha hat einen Antrag auf Verlängerung der Abweichung gestellt. (4) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000, vor allem hinsichtlich der jährlichen Mengen, die unter Berücksichtigung sowohl des Absorptionsvermögens des Gemeinschaftsmarkts für solche Waren aus Kambodscha als auch der Ausfuhrkapazität von Kambodscha und der bestehenden Handelsströme festgelegt wurden, wurden so abgefasst, dass jegliche Schädigung des entsprechenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeschlossen ist. (5) Die Kommission prüfte den von Kambodscha gestellten Antrag und stellte fest, dass er hinreichend begründet ist. Die Abweichung sollte daher verlängert werden. Zudem erfordern die Interessen insbesondere der Verträge miteinander abschließenden Händler in Kambodscha und in der Gemeinschaft sowie die Stabilität und nachhaltige Entwicklung der Industrie in Kambodscha in Hinblick auf kontinuierliche Investitionen und Beschäftigung, dass die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 ohne Unterbrechung auch nach Ende des darin festgelegten Abweichungszeitraums weiterhin gelten. Außerdem sollte die Abweichung über einen längeren Zeitraum als bisher gewährt werden, jedoch nicht über den 31. Dezember 2004 hinaus, an dem das geltende APS-Schema außer Kraft tritt. (6) Im Interesse einer effizienteren Überwachung der Inanspruchnahme der Abweichung sollten die Behörden in Kambodscha die Kommission regelmäßig von den ausgestellten Ursprungszeugnissen in Kenntnis setzen. (7) Die Verordnung (EG) Nr. 1614/2000 sollte daher entsprechend geändert werden. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1614/2000 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 werden die Worte "31. Dezember 2001" durch die Worte "31. Dezember 2004" ersetzt. 2. Artikel 5 erhält folgende Fassung: "Artikel 5 (1) Die zuständigen Behörden Kambodschas treffen die notwendigen Vorkehrungen, um eine mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten. (2) In Feld 4 der zur Durchführung dieser Verordnung ausgestellten Formblätter A ist von den zuständigen Behörden Kambodschas der folgende Vermerk einzutragen: 'Abweichung - Verordnung (EG) Nr. 1614/2000'. (3) Die zuständigen Behörden Kambodschas übermitteln der Kommission monatlich eine Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß der vorliegenden Verordnung Formblätter A ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2002. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Februar 2002 Für die Kommission Frederik Bolkestein Mitglied der Kommission (1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. (2) ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17. (3) ABl. L 346 vom 31.12.2001, S. 1. (4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. (5) ABl. L 141 vom 28.5.2001, S. 1. (6) ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 46.