Verordnung (EG) Nr. 577/2002 der Kommission vom 3. April 2002 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse
Amtsblatt Nr. L 087 vom 04/04/2002 S. 0047 - 0047
Verordnung (EG) Nr. 577/2002 der Kommission vom 3. April 2002 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 226/2002 der Kommission(2) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die nach dem Verfahren B außerhalb der Nahrungsmittelhilfe Ausfuhrlizenzen erteilt werden. (2) Nach den der Kommission zurzeit vorliegenden Kenntnissen könnten die für den derzeitigen Ausfuhrzeitraum vorgesehenen Richtmengen bei Orangen bald überschritten werden. Diese Überschreitung würde eine reibungslose Anwendung von Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse beeinträchtigen. (3) Angesichts dieser Lage sind Anträge auf Erteilung von Lizenzen nach dem Verfahren B, die für nach dem 3. April 2002 ausgeführte Orangen gestellt werden, bis zum Ende des derzeitigen Ausfuhrzeitraums abzulehnen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 226/2002 gestellte Anträge, welche nach dem Verfahren B die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Orangen betreffen und für welche die Ausfuhranmeldungen nach dem 3. April 2002 und vor dem 15. Mai 2002 angenommen werden, sind abzulehnen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 4. April 2002 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. April 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. (2) ABl. L 38 vom 8.2.2002, S. 8.