Verordnung (EG) Nr. 1345/2002 der Kommission vom 24. Juli 2002 zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe
Amtsblatt Nr. L 196 vom 25/07/2002 S. 0028 - 0030
Verordnung (EG) Nr. 1345/2002 der Kommission vom 24. Juli 2002 zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 310/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 ist die Kommission ermächtigt, Anhang I auf der Grundlage von Beschlüssen in Bezug auf den Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP des Rates(3) zu ändern. (2) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 enthält eine Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Maßgabe dieser Verordnung eingefroren werden. (3) Nachdem der Rat am 22. Juli 2002 eine Änderung des Anhangs zum Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP beschlossen hat, ist Anhang I entsprechend zu ändern. (4) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss die Verordnung unmittelbar in Kraft treten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 wird durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Juli 2002 Für die Kommission Christopher Patten Mitglied der Kommission (1) ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 4. (2) ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 10. (3) ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 1. ANHANG Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>