Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 der Kommission vom 25. September 2002 über eine zusätzliche Frist für die Notifizierung bestimmter Wirkstoffe, die zur Verwendung in Biozid-Produkten bereits in Verkehr waren, gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 258 vom 26/09/2002 S. 0015 - 0016
Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 der Kommission vom 25. September 2002 über eine zusätzliche Frist für die Notifizierung bestimmter Wirkstoffe, die zur Verwendung in Biozid-Produkten bereits in Verkehr waren, gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 98/8/EG ist ein Arbeitsprogramm zur Prüfung aller alten Wirkstoffe von Biozid-Produkten durchzuführen, die am 14. Mai 2000 bereits in Verkehr waren, nachstehend "alte Wirkstoffe" genannt. Die erste Phase des Arbeitsprogramms wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte(2) geregelt. Nach der Richtlinie 98/8/EG hat die Kommission den Zeitplan für das Arbeitsprogramm festzulegen. (2) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 musste jeder Hersteller eines alten Wirkstoffes, der als Wirkstoff in Biozid-Produkten in Verkehr gebracht wurde, den betreffenden Wirkstoff spätestens bis zum 28. März 2002 bei der Kommission identifizieren. Nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 jener Verordnung mussten Hersteller, Formulierer und Vereinigungen, die die Aufnahme eines alten Wirkstoffs für eine oder mehrere Produktarten in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG beantragen wollten, den betreffenden Wirkstoff spätestens bis zum 28. März 2002 bei der Kommission notifizieren. Nach Artikel 3 Absatz 2 jener Verordnung mussten diese Hersteller oder Formulierer keine separate Identifizierung vornehmen. (3) Es ist eine vorläufige Liste der alten Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 identifiziert wurden, erstellt worden(3). Außerdem ist eine vorläufige Liste der alten Wirkstoffe erstellt worden, für die mindestens eine Notifizierung gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 eingereicht wurde. In dieser Liste sind für jeden notifizierten alten Wirkstoff die beantragten Produktarten angegeben sowie der Anhang der Richtlinie 98/8/EG, in den die Aufnahme des Wirkstoffs angestrebt wird(4). (4) Diese Listen konnten nicht vor Ablauf der Frist vom 28. März 2002 für die Notifizierung alter Wirkstoffe in einer oder mehreren Produktarten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 veröffentlicht werden. Aus Gründen der Transparenz und Klarheit bei der Festlegung und Durchführung der ersten Phase des Arbeitsprogramms betreffend die bereits im Verkehr befindlichen alten Wirkstoffe sollten die Hersteller, Formulierer und Vereinigungen die Möglichkeit erhalten, Notifizierungen für eine oder mehrere Produktarten einzureichen für solche alten Wirkstoffe, die lediglich identifiziert wurden, oder auch für weitere Produktarten als die, für die der jeweils betrachtete Wirkstoff bereits notifiziert wurde. Diese Notifizierungen sind spätestens bis zum 31. Januar 2003 einzureichen. Diese zusätzliche Frist sollte sich nicht negativ auf die Erstellung der endgültigen Listen, die Festlegung der Prioritäten für die Prüfung und sämtliche anderen Fristen im Arbeitsprogramm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 auswirken. (5) Die zusätzliche Frist gibt Herstellern, Formulierern und Vereinigungen, die die Aufnahme eines solchen alten Wirkstoffes in einer oder mehreren Produktarten in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG beantragen möchten, die Möglichkeit, den Wirkstoff gemäß Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 zu notifizieren, indem sie die Informationen gemäß Anhang II jener Verordnung vorlegen. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Geltungsbereich Diese Verordnung legt eine zusätzliche Frist für die Vorlage von Notifizierungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 für solche alten Wirkstoffe fest, die lediglich identifiziert oder nur für bestimmte Produktarten notifiziert worden sind. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 98/8/EG und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ein "identifizierter alter Wirkstoff" ist ein Wirkstoff, der vor dem 14. Mai 2000 als Wirkstoff in Biozid-Produkten zu anderen Zwecken als den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c) und d) der Richtlinie 98/8/EG genannten in Verkehr war und der i) gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 identifiziert worden ist oder ii) gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung notifiziert worden ist, mit Ausnahme jener Wirkstoffe, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung identifiziert wurden. b) ein "notifizierter alter Wirkstoff" ist ein Wirkstoff, der vor dem 14. Mai 2000 als Wirkstoff in Biozid-Produkten zu anderen Zwecken als den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c) und d) der Richtlinie 98/8/EG genannten in Verkehr war, für den i) mindestens eine Notifizierung gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 vorgelegt worden ist oder ii) mindestens ein Mitgliedstaat sein Interesse an einer Aufnahme in den Anhang I oder IA gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 oder in den Anhang IB gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung bekundet hat. Artikel 3 Neue Frist für die Notifizierung alter Wirkstoffe (1) Hersteller, Formulierer und Vereinigungen, die die Aufnahme eines identifizierten, aber nicht notifizierten alten Wirkstoffes in eine oder mehrere Produktarten in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG beantragen möchten, müssen den betreffenden Wirkstoff spätestens bis zum 31. Januar 2003 bei der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 notifizieren. (2) Hersteller, Formulierer und Vereinigungen, die die Aufnahme eines notifizierten alten Wirkstoffes in eine oder mehrere Produktarten im Anhang I, Anhang IA oder Anhang IB der Richtlinie 98/8/EG beantragen möchten, bei denen es sich um andere Produktarten handelt als die, die bereits für diesen bestimmten notifizierten alten Wirkstoff in der vorläufigen Liste notifizierter alter Wirkstoffe aufgeführt sind, müssen spätestens bis zum 31. Januar 2003 bei der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 vorlegen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. September 2002 Für die Kommission Margot Wallström Mitglied der Kommission (1) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. (2) ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 6. (3) Diese Wirkstoffe sind im vorläufigen elektronischen Verzeichnis identifizierter alter Wirkstoffe auf folgender Website aufgelistet: http://ecb.jrc.it/biocides. (4) Diese Wirkstoffe sind im vorläufigen Verzeichnis notifizierter alter Wirkstoffe auf folgender Website aufgelistet: http://ecb.jrc.it/biocides.