32002R2056

Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 317 vom 21/11/2002 S. 0001 - 0011


Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 5. November 2002

zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf geänderten Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97(5) wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen.

(2) Die fortschreitende währungs-, wirtschafts- und sozialpolitische Integration der Gemeinschaft erfordert die Ausweitung des gemeinsamen Rahmens auf Kreditinstitute, Pensionsfonds, sonstige Finanzinstitute sowie Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten.

(3) Das Funktionieren und die Entwicklung des Binnenmarktes führen zu einem erhöhten Bedarf an Informationen, die seine Leistungsfähigkeit insbesondere in den Sektoren Kreditinstitute, Pensionsfonds, sonstige Finanzinstitute sowie Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten messen.

(4) Die Liberalisierung des internationalen Finanzdienstleistungsverkehrs macht eine Unternehmensstatistik im Bereich Finanzdienstleistungen zur Unterstützung der Handelsverhandlungen erforderlich.

(5) Für die Erstellung volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(6) wird eine vergleichbare, vollständige und zuverlässige Unternehmensstatistik im Bereich Finanzdienstleistungen benötigt.

(6) Die Einführung der einheitlichen Währung wird erhebliche Auswirkungen auf die Struktur des Finanzdienstleistungsgewerbes und den grenzüberschreitenden Kapitalverkehr haben, wodurch die Bedeutung von Informationen über Wettbewerbsfähigkeit, den Binnenmarkt und Internationalisierung unterstrichen wird.

(7) Zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen werden verstärkt Informationen über Kreditinstitute und mit ihnen verbundene Dienstleistungen benötigt.

(8) Ein sich entwickelnder Pensionsfondssektor könnte durch eine verstärkte Nutzung der Liberalisierung der Kapitalanlagevorschriften dazu beitragen, die Kapitalmärkte besser zu nutzen.

(9) In dem Beschluss Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung"(7) wurde abermals auf die Notwendigkeit von zuverlässigen und vergleichbaren Daten, Statistiken und Indikatoren als Schlüsselelementen für die Bewertung der Kosten hingewiesen, die durch die Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen verursacht werden.

(10) Der mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom(8) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm, der mit der Richtlinie 77/780/EWG(9) eingesetzte Beratende Bankenausschuss, der mit dem Beschluss 91/115/EWG(10) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken und der mit der Richtlinie 91/675/EWG(11) eingesetzte Versicherungsausschuss wurden gehört -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wird wie folgt geändert:

1. An Artikel 5 werden die folgenden Gedankenstriche angefügt:

"- ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Kreditinstitute, das in Anhang 6 festgelegt ist;

- ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Pensionsfonds, das in Anhang 7 festgelegt ist."

2. Es werden ein Anhang 6 und ein Anhang 7 entsprechend dem Anhang dieser Verordnung hinzugefügt.

Artikel 2

Anhang 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wird wie folgt geändert:

1. An Abschnitt 5 wird folgender Satz angefügt:

"Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken über die Klassen der Gruppe 65.2 sowie der Abteilung 67 der NACE Rev. 1 erstellt werden, wird nach dem Verfahren des Artikels 13 dieser Verordnung bestimmt."

2. Abschnitt 8 erhält folgende Fassung:

"Abschnitt 8

Übermittlung der Ergebnisse

1. Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, das Berichtszeitraum ist, übermittelt; dies gilt jedoch nicht für die Klasse 65.11 der NACE Rev. 1 und die von den Anhängen 5, 6 und 7 abgedeckten Wirtschaftszweige der NACE Rev. 1. Für die Klasse 65.11 der NACE Rev. 1 beträgt die Übermittlungsfrist 10 Monate. Die Übermittlungsfrist für die in den Anhängen 5, 6 und 7 behandelten Tätigkeiten ist in jenen Anhängen festgelegt. Die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse für die Klassen der Gruppe 65.2 und der Abteilung 67 der NACE Rev. 1 wird nach dem Verfahren des Artikels 13 dieser Verordnung bestimmt.

2. Außer für die Abteilungen 65 und 66 der NACE Rev. 1 werden nationale Vorergebnisse oder Schätzungen innerhalb von 10 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden Merkmale ermittelt werden:

12110 (Umsatz),

16110 (Zahl der Beschäftigten).

Diese Vorergebnisse oder Schätzungen werden auf der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Gruppen) aufgeschlüsselt, davon ausgenommen sind die Abschnitte H, I und K der NACE Rev. 1, für die sie nach den Tätigkeitsgruppen in Abschnitt 9 aufgeschlüsselt werden. Für die Abteilung 67 der NACE Rev. 1 wird die Übermittlung der Vorergebnisse oder Schätzungen nach dem Verfahren des Artikels 13 dieser Verordnung festgelegt."

3. In Abschnitt 9 erhält Abschnitt J folgende Fassung:

"ABSCHNITT J

Finanzielle Mittlertätigkeiten

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 1 aufgeschlüsselten nationalen Ergebnisse."

4. Abschnitt 10 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Definition, die Struktur und die Verfügbarkeit von Informationen über statistische Einheiten, die den Abschnitten M bis O der NACE Rev. 1 zuzurechnen sind."

Artikel 3

Anhang 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 4 Nummer 3 wird nach der Variablen 21 11 0 (Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend "End-of-pipe"-Einrichtungen)) folgendes Merkmal eingefügt:

"21 12 0 - Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien ('integrierte Technologie') (*)".

2. Die Fußnote in Abschnitt 4 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"(*) Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte C bis E der NACE Rev. 1 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten über die Parameter 21 11 0, 21 12 0, 22 11 0 und 22 12 0 im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 13 eine Ad-hoc-Erhebung der Daten verlangen."

3. In Abschnitt 4 Nummer 4 wird nach der Variablen 20 31 0 (Einkauf von Strom (Wert)) folgendes Merkmal eingefügt:

"21 14 0 - Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz (*)".

4. In Abschnitt 4 Nummer 4 wird folgende Fußnote angefügt:

"(*) Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte C bis E der NACE Rev. 1 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten über den Parameter 21 14 0 im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 13 eine Ad-hoc-Erhebung der Daten verlangen."

5. An Abschnitt 5 werden die folgenden Nummern angefügt:

"3. Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken über die Merkmale 21 12 0 und 21 14 0 zu erstellen sind, ist das Kalenderjahr 2001.

4. Die Statistiken über das Merkmal 21 12 0 sind jährlich zu erstellen. Die Statistiken über das Merkmal 21 14 0 sind alle drei Jahre zu erstellen."

6. In Abschnitt 7 erhält Nummer 6 folgende Fassung:

"6. Die Ergebnisse für die Merkmale 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 sind auf der zweistelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Abteilung) aufzugliedern."

7. An Abschnitt 7 wird folgende Nummer angefügt:

"7. Die Ergebnisse für die Merkmale 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 werden nach folgenden Umweltschutzbereichen aufgeschlüsselt: Umgebungsluft und Klima, Abwassermanagement, Abfallwirtschaft und andere Umweltschutzaktivitäten. Die Ergebnisse für die Umweltbereiche werden auf der zweistelligen Ebene (Abteilung) der NACE Rev. 1 aufgegliedert."

8. In Abschnitt 9 wird folgendes Merkmal eingefügt:

"21 11 0 - Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend 'End-of-pipe'-Einrichtungen)".

Die folgende Anmerkung wird angefügt für die Merkmale 21 11 0, 21 12 0, 21 14 0:

"Nur die spezifische Aufgliederung nach den Umweltschutzbereichen biologische Vielfalt und Landschaft, Boden und Grundwasser."

9. An Abschnitt 10 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Erstellung von Statistiken über die Merkmale 21 12 0 und 21 14 0 kann dieser Übergangszeitraum nach dem Verfahren des Artikels 13 dieser Verordnung um bis zu weitere vier Jahre verlängert werden."

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. November 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. Pedersen

(1) ABl. C 154 E vom 29.5.2001, S. 129 und

ABl. C 332 E vom 27.11.2001, S. 340.

(2) ABl. C 260 vom 17.9.2001, S. 54.

(3) ABl. C 131 vom 3.5.2001, S. 5.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2001 (ABl. C 53 E vom 28.2.2002, S. 213), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Juni 2002 (ABl. C 228 vom 25.9.2002, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98 (ABl. L 52 vom 21.2.1998, S. 1).

(6) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1).

(7) ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1.

(8) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(9) ABl. L 322 vom 17.12.1977, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 29).

(10) ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 96/174/EG (ABl. L 51 vom 1.3.1996, S. 48).

(11) ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 32.

ANHANG

"ANHANG 6

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER KREDITINSTITUTE

Abschnitt 1

Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Sektors der Kreditinstitute. Zu diesem Modul gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklungen des Sektors Kreditinstitute zu verbessern.

Abschnitt 2

Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 2 Ziffern i), ii) und iii) dieser Verordnung bezeichneten Bereiche, insbesondere auf:

1. die detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Kreditinstitute,

2. die Entwicklung und Verteilung des gesamten Geschäfts und des Geschäfts nach Produkten, die internationalen Aktivitäten, die Beschäftigung, das Eigenkapital sowie auf andere Aktiva und Passiva.

Abschnitt 3

Geltungsbereich

1. Die Statistiken werden für die unter die Klassen 65.12 und 65.22 der NACE Rev. 1 fallenden Tätigkeiten von Kreditinstituten erstellt.

2. Die Statistiken sind für die Tätigkeiten aller Kreditinstitute (mit Ausnahme der Zentralbanken) zu erstellen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten(1) erfasst werden.

3. Die Zweigniederlassungen der in Artikel 24 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(2) bezeichneten Kreditinstitute, deren Tätigkeit unter die Klassen 65.12 und 65.22 der NACE Rev. 1 fällt, werden den in Absatz 2 genannten Kreditinstituten gleichgestellt.

Abschnitt 4

Merkmale

Die Merkmale sind nachstehend aufgeführt. Die kursiv geschriebenen Merkmale und Statistiken sind auch in der Liste des gemeinsamen Moduls von Anhang 1 enthalten. In den Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt.

Die Liste enthält:

i) die in Artikel 4 der Richtlinie 86/635/EWG aufgeführten Merkmale: Aktiva: Posten 4; Passiva: Posten 2 a + 2 b als Aggregat, Posten 7 + 8 + 9 + 10 + 11 + 12 + 13 + 14 als Aggregat;

ii) die in Artikel 27 der Richtlinie 86/635/EWG aufgeführten Merkmale: Posten 2, Posten 3 a + 3 b + 3 c als Aggregat, Posten 3 a, Posten 4, Posten 5, Posten 6, Posten 7, Posten 8 a + 8 b als Aggregat, Posten 8 b, Posten 10, Posten 11 + 12 als Aggregat, Posten 9 + 13 + 14 als Aggregat, Posten 15 + 16 als Aggregat, Posten 19, Posten 15 + 20 + 22 als Aggregat, Posten 23;

iii) die folgenden zusätzlichen Merkmale:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

iv) Merkmale, für die jährliche Regionalstatistiken zu erstellen sind:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Abschnitt 5

Erstes Berichtsjahr

Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken für die in Abschnitt 4 aufgeführten Merkmale erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2001.

Abschnitt 6

Aufbereitung der Ergebnisse

1. Die Ergebnisse werden bis zu den folgenden Klassen der NACE Rev. 1 gesondert aufgeschlüsselt: 65.12 und 65.22.

2. Die Ergebnisse der regionalen Statistiken werden bis zur 4-stelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Klassen) und bis zur Ebene 1 der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) aufgeschlüsselt.

Abschnitt 7

Übermittlung der Ergebnisse

Die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse wird nach dem Verfahren des Artikels 13 dieser Verordnung festgelegt. Sie soll beträgt höchstens zehn Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres.

Abschnitt 8

Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken

Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken über die Einführung dieses Moduls und über alle Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie in Bezug auf die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse.

Abschnitt 9

Pilotuntersuchungen

1. Für die in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten erlässt die Kommission ein Programm für folgende Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind:

a) Informationen über Derivative und außerbilanzielle Posten,

b) Informationen über die Vertriebsnetze,

c) Informationen, die für die Untergliederung der Transaktionen von Kreditinstituten nach Preisen und Volumen benötigt werden.

2. Anhand der Pilotuntersuchungen sollen Relevanz und Durchführbarkeit der Datenerhebung bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen sind.

Abschnitt 10

Übergangszeitraum

Bei diesem Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 höchstens drei Jahre vom Beginn des ersten Berichtsjahres an.

(1) ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28).

(2) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37).

ANHANG 7

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER PENSIONSFONDS

Abschnitt 1

Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Sektors Pensionsfonds. Zu diesem Modul gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklungen des Sektors Pensionsfonds zu verbessern.

Abschnitt 2

Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 2 Ziffer i), ii) und iii) dieser Verordnung bezeichneten Bereiche, insbesondere auf:

1. die detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Pensionsfonds,

2. die Entwicklung und Verteilung des gesamten Geschäfts, die Struktur der Mitglieder von Pensionsfonds, die internationalen Aktivitäten, die Beschäftigung, die Kapitalanlagen und Passiva.

Abschnitt 3

Geltungsbereich

1. Die Statistiken werden für alle unter die Klasse 66.02 der NACE Rev. 1 fallenden Tätigkeiten erstellt. Diese Klasse umfasst die Tätigkeiten autonomer Pensionsfonds.

2. Für Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds, die als Hilfstätigkeiten betrieben werden, sind einige Statistiken zu erstellen.

Abschnitt 4

Merkmale

1. In der nachstehenden Liste der Merkmale wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Merkmale sind auch in der Liste des gemeinsamen Moduls von Anhang 1 enthalten. In den Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt.

2. Demografische Merkmale und Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden (nur für autonome Pensionsfonds):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Auf das Unternehmen bezogene Merkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden (nur für Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Abschnitt 5

Erstes Berichtsjahr

Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken für die in Abschnitt 4 aufgeführten Merkmale erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2002.

Abschnitt 6

Aufbereitung der Ergebnisse

1. Die Ergebnisse für die in Abschnitt 4 Nummer 2 aufgeführten Merkmale sind auf der 4-stelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Klassen) aufzugliedern.

2. Die Ergebnisse für die in Abschnitt 4 Nummer 3 aufgeführten Merkmale sind auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 1 aufzugliedern.

Abschnitt 7

Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres übermittelt.

Abschnitt 8

Versicherungsausschuss

Die Kommission unterrichtet den Versicherungsausschuss über die Umsetzung dieses Moduls und über alle Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie in Bezug auf die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse.

Abschnitt 9

Pilotuntersuchungen

Für die in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten erlässt die Kommission ein Programm für folgende Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind:

1. Die folgenden ausführlicheren Informationen über grenzüberschreitende Tätigkeiten von Pensionsfonds:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Die folgenden zusätzlichen Informationen über nicht autonome Pensionsfonds:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Informationen über Derivate und außerbilanzielle Posten.

Anhand der Pilotuntersuchungen sollen Relevanz und Durchführbarkeit der Datenerhebung bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen sind.

Abschnitt 10

Übergangszeitraum

Bei diesem Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 höchstens drei Jahre vom Beginn des ersten Berichtsjahres an. Dieser Zeitraum kann gemäß dem Verfahren des Artikels 13 dieser Verordnung um bis zu drei weitere Jahre verlängert werden."

  翻译: