32003D0013

2003/13/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 2003 über die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die 2003 an der Testprüfung für die Olympischen Spiele in Griechenland teilnehmen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5561)

Amtsblatt Nr. L 007 vom 11/01/2003 S. 0086 - 0086


Entscheidung der Kommission

vom 10. Januar 2003

über die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die 2003 an der Testprüfung für die Olympischen Spiele in Griechenland teilnehmen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5561)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/13/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/160/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 19 Ziffer ii),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/635/EG(4), müssen Garantien gegeben werden, um zu gewährleisten, dass nicht kastrierte männliche Pferde, die mehr als 180 Tage alt sind, keine Gefahr hinsichtlich der Verbreitung der equinen Virusarteritis darstellen.

(2) Registrierte Pferde, die im August 2003 an der Testprüfung für die Olympischen Spiele in Athen in Griechenland teilnehmen, werden einer tierärztlichen Überwachung durch die zuständigen Behörden Griechenlands und die organisierende Internationale Reiterliche Vereinigung (FEI) unterzogen.

(3) Einige Pferde, die für die Teilnahme an dieser Pferdesportveranstaltung auf hohem Niveau qualifiziert sind, können die in der Entscheidung 92/260/EWG festgelegten Anforderungen betreffend die equine Virusarteritis möglicherweise nicht erfuellen.

(4) Bei Pferden, die zeitweilig für diese Sportveranstaltung zugelassen werden, ist daher eine Ausnahme von diesen Anforderungen vorzusehen. Diese Ausnahme sollte Bedingungen umfassen, die jegliche Gefahr der Verbreitung der equinen Virusarteritis ausschließen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In Abweichung von der Entscheidung 92/260/EWG erlauben die Mitgliedstaaten die zeitweilige Zulassung unkastrierter männlicher registrierter Pferde zum Zweck der Teilnahme an der Testprüfung für die Olympischen Spiele im August 2003 in Athen in Griechenland, ohne dass die Garantien der vorgenannten Entscheidung betreffend die equine Virusarteritis gegeben werden müssen, sofern die Bedingungen von Absatz 2 erfuellt werden.

(2) Die gemäß Anhang II der Entscheidung 92/260/EWG ausgestellte Gesundheitsbescheinigung muss folgenden Anforderungen entsprechen:

a) Teil III Buchstabe e) Ziffer v) der jeweiligen Bescheinigung betreffend die equine Virusarteritis wird vom amtlichen Tierarzt gestrichen, der die Bescheinigung unterzeichnet.

b) Folgende Worte werden auf der Bescheinigung hinzugefügt:

"Gemäß der Entscheidung 2003/13/EG der Kommission(5) zugelassene registrierte Pferde."

c) Folgende Worte werden auf der Erklärung hinzugefügt, die der Bescheinigung beigefügt ist:

"Das unter diese Bescheinigung fallende Pferd wird während seines Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht zur Zucht oder zur Besamung eingesetzt.

Es sind Vorkehrungen getroffen worden, damit das Pferd die Europäische Union unmittelbar nach Ende der Testprüfung für die Olympischen Spiele verlässt."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Januar 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(2) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 37.

(3) ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67.

(4) ABl. L 206 vom 3.8.2002, S. 20.

(5) ABl. L 7 vom 11.1.2003.

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