32003D0244

2003/244/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Triticum aestivum (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1107)

Amtsblatt Nr. L 089 vom 05/04/2003 S. 0039 - 0040


Entscheidung der Kommission

vom 4. April 2003

über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Triticum aestivum

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1107)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/244/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/64/EG(2), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in Irland und Belgien verfügbare Menge Saatgut von Frühjahrssorten von Weizen (Triticum aestivum), das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG in Bezug auf die Keimfähigkeit bzw. die Feldbesichtigungen entspricht und für die klimatischen Gegebenheiten geeignet ist, reicht nicht aus, um den Bedarf dieser Mitgliedstaaten zu decken.

(2) Auch in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern steht allen Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG entsprechendes Saatgut dieser Art nicht in einer Menge zur Verfügung, die ausreicht, um den Bedarf zu decken.

(3) Irland und Belgien sollten daher ermächtigt werden, bis zum 30. April 2003 Saatgut dieser Art, das weniger strengen Anforderungen genügt, zum Verkehr zuzulassen.

(4) Außerdem sollte das Inverkehrbringen solchen Saatguts in anderen Mitgliedstaaten, die Irland und Belgien mit Saatgut dieser Art beliefern können, zugelassen werden.

(5) Irland und Belgien sollten als Koordinatoren fungieren, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge des gemäß dieser Entscheidung zugelassenen Saatguts die festgesetzte Hoechstmenge nicht übersteigt.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Saatgut von Frühjahrsweizen, dessen Keimfähigkeit nicht den Mindestanforderungen der Richtlinie 66/402/EWG entspricht, wird bis zum 30. April 2003 zu den im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen in der Gemeinschaft zum Verkehr zugelassen, sofern

a) die Keimfähigkeit zumindest 80 % der reinen Körner entspricht,

b) die mittels der amtlichen Prüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt F Buchstabe d) und Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt G Buchstabe d) der Richtlinie 66/402/EWG bestätigte Keimfähigkeit auf dem amtlichen Etikett angegeben ist.

(2) Die Vermarktung des in Absatz 1 genannten Saatguts in der Gemeinschaft ist nur zulässig, wenn das Saatgut erstmals gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung in Verkehr gebracht wurde.

Artikel 2

(1) Saatgut von Frühjahrsweizen, das nicht den Mindestanforderungen der Richtlinie 66/402/EWG hinsichtlich der Feldbesichtigungen entspricht, wird bis zum 30. April 2003 zu den im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen in der Gemeinschaft zum Verkehr zugelassen, sofern

a) der Bestand weder amtlichen Feldbesichtigungen noch Feldbesichtigungen unter amtlicher Überwachung unterzogen worden ist;

b) auf dem amtlichen Etikett Folgendes angegeben ist:

i) das Saatgut erfuellt die Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 66/402/EWG;

ii) bei amtlicher Untersuchung oder Untersuchung unter amtlicher Aufsicht wurde festgestellt, dass das Saatgut die Bedingungen gemäß Ziffer i) nicht erfuellt.

(2) Die Vermarktung des in Absatz 1 genannten Saatguts in der Gemeinschaft ist nur zulässig, wenn das Saatgut erstmals gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung in Verkehr gebracht wurde.

Artikel 3

Saatgutlieferanten, die das in den Artikeln 1 und 2 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, stellen den entsprechenden Antrag in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind.

Der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt den Lieferanten, das Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn

a) es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in Verkehr zu bringen, oder

b) die Gesamtmenge, die nach der betreffenden Ausnahmeregelung in Verkehr gebracht werden darf, würde die im Anhang festgesetzte Hoechstmenge übersteigen.

Artikel 4

Zur Durchführung dieser Entscheidung leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe.

Irland fungiert als koordinierender Mitgliedstaat für Artikel 1 und Belgien fungiert als koordinierender Mitgliedstaat für Artikel 2, um sicherzustellen, dass die zugelassenen Gesamtmengen die im Anhang festgesetzten Hoechstmengen nicht übersteigen.

Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 3 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Dieser teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Hoechstmenge führen würde.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wie viel Saatgut gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassen worden ist.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(2) ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 60.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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