32003D0393

2003/393/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2003 zur Änderung der Entscheidung 2000/728/EG zur Festlegung der Bearbeitungs- und Jahresgebühren für die Verwendung des gemeinschaftlichen Umweltzeichens (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1780)

Amtsblatt Nr. L 135 vom 03/06/2003 S. 0031 - 0031


Entscheidung der Kommission

vom 22. Mai 2003

zur Änderung der Entscheidung 2000/728/EG zur Festlegung der Bearbeitungs- und Jahresgebühren für die Verwendung des gemeinschaftlichen Umweltzeichens

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1780)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/393/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf Artikel 12 und Anhang V,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach dem Arbeitsplan der Entscheidung 2002/18/EG der Kommission(2) sollte die Gebührenstruktur des Umweltzeichens der Gemeinschaft einen hinreichenden Anreiz für die Verwendung von Umweltzeichen sowohl nach dem Gemeinschaftssystem als auch nach anderen Vergabesystemen bieten.

(2) Die Entscheidung 2000/728/EG der Kommission vom 10. November 2000 zur Festlegung der Bearbeitungs- und Jahresgebühren für die Verwendung des gemeinschaftlichen Umweltzeichens(3) ist daher zu ändern, um Gebührensenkungen für Produkte zu ermöglichen, wenn diesen ein weiteres Umweltzeichen zugeteilt wurde, das die allgemeinen Anforderungen der ISO 14024 erfuellt.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses überein -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Entscheidung 2000/728/EG wird folgender Absatz 8a eingefügt:

"8a) Die zuständigen Stellen können eine Gebührensenkung von bis zu 30 % gewähren, wenn dem betreffenden Produkt ein weiteres Umweltzeichen zugeteilt wurde, das die allgemeinen Anforderungen der ISO 14024 erfuellt."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten und an die Stellen gerichtet, die für die Vergabe von Umweltzeichen in der Gemeinschaft zuständig sind.

Brüssel, den 22. Mai 2003

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2) ABl. L 7 vom 11.1.2002, S. 28.

(3) ABl. L 293 vom 22.11.2000, S. 18.

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