32003R0324

Verordnung (EG) Nr. 324/2003 der Kommission vom 20. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien, die Finanzhilfen gemäß Artikel 28 der Richtlinie 90/424/EWG erhalten, und der Verfahren zur Geltendmachung der Ausgaben und Durchführung von Audits

Amtsblatt Nr. L 047 vom 21/02/2003 S. 0014 - 0020


Verordnung (EG) Nr. 324/2003 der Kommission

vom 20. Februar 2003

zur Festlegung der Kriterien für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien, die Finanzhilfen gemäß Artikel 28 der Richtlinie 90/424/EWG erhalten, und der Verfahren zur Geltendmachung der Ausgaben und Durchführung von Audits

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Den von der Gemeinschaft bestimmten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien sollte zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben, die ihnen mit folgenden Rechtsakten übertragen wurden, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden:

- Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest(3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Schwedens und Finnlands,

- Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG(5),

- Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit(6), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Schwedens und Finnlands,

- Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen(7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/72/EG(8),

- Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit(9), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/1/EG, Euratom, EGKS(10),

- Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine(11), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/312/EG(12),

- Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen(13),

- Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten(14),

- Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen(15),

- Entscheidung 96/463/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Benennung der Referenzstelle, deren Aufgabe es ist, zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse reinrassiger Zuchtrinder beizutragen(16),

- Entscheidung 1999/313/EG des Rates vom 29. April 1999 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle bakterieller und viraler Muschelkontamination(17),

- Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist(18),

- Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit(19),

- Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(20),

- Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest(21),

- Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1326/2001(23).

(2) Ebenso sollte für die Veranstaltung jährlicher Workshops, die in den Zuständigkeitsbereich der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien fallen, eine Finanzhilfe gewährt werden.

(3) Die Höhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien wird jährlich durch besondere Entscheidungen in den Bereichen Veterinärmaßnahmen im Zusammenhang mit öffentlicher Gesundheit, Tiergesundheit und Rückständen festgelegt.

(4) Die designierten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(5) Diese Verordnung bezweckt Folgendes:

- Definierung der im Rahmen dieser Finanzhilfe zuschussfähigen Ausgaben der Laboratorien (Personal, Investitionsgüter, betriebliches Verbrauchsmaterial, Vergleichstests und Gemeinkosten) und Ausgaben für die Veranstaltung von Workshops (Reisekosten und Tagegelder);

- Festlegung der Verfahren zur Geltendmachung der Ausgaben und Durchführung von Audits.

(6) Eine ordentliche Verwaltung der Finanzen erfordert, dass die Kriterien ab Jahresanfang 2003 Anwendung finden, damit die Mittelbindungen der Ausgaben während dieses Jahres in Anspruch genommen werden können.

(7) Zum Zwecke der Finanzkontrolle finden Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(24) vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik Anwendung.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der für den Betrieb der gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums jährlich gewährten Finanzhilfe gelten die im Folgenden aufgeführten Bestimmungen über zuschussfähige Ausgaben für Personal, Investitionsgüter, betriebliche Verbrauchsmittel, die Beförderung von Proben für Vergleichtests und Gemeinkosten.

1. Personal

Personalkosten, ungeachtet des Statuts der betreffenden Bediensteten, beschränken sich auf die tatsächlichen Lohnkosten (Löhne und Gehälter, Sozialabgaben und Ausgaben für Altersruhegeld) für ganz oder teilweise mit Gemeinschaftsaufgaben gemäß dem genehmigten Arbeitsprogramm betraute wissenschaftliche Mitarbeiter, Akademiker, Techniker und Verwaltungspersonal.

Die gesamte auf Gemeinschaftsaufgaben entfallende Arbeitszeit des Personals ist zu belegen und für richtig zu bescheinigen. Zugrunde zu legen sind mindestens zwölf Monate und 1600 Arbeitsstunden pro Jahr. Zu erfassen sind diese Angaben mindestens einmal monatlich vom benannten Projektleiter und von einem hierzu ermächtigten leitenden Mitarbeiter des Finanzhilfe-Empfängers.

2. Investitionsgüter

Kosten für den Kauf, den Mietkauf oder die Miete von Anlagegütern können als direkte Kosten geltend gemacht werden. Bei gemieteten oder durch Mietkauf übernommenen Anlagegütern dürfen die erstattungsfähigen Kosten nicht höher sein als die Kosten, die im Falle eines Kaufs während der Laufzeit des Tests angefallen wären. Die erstattungsfähigen Kosten werden nach folgender Formel berechnet:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

A= Anzahl der Monate, in denen die Güter nach ihrer Lieferung für das Projekt genutzt werden sollen. Beihilfefähig sind lediglich die in dem Zeitraum, für den die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird, getätigten Ausgaben für Güter.

B= Abschreibungszeitraum von 60 Monaten (36 Monate für DV-Anlagen mit Anschaffungskosten unter 25000 EUR).

C= Kosten der Güter ohne Mehrwertsteuer.

D= Prozentuale Nutzung der Güter für das Projekt.

Vom Beihilfe-Empfänger entrichtete nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer gilt als beihilfefähige Ausgabe.

3. Betriebliches Verbrauchsmaterial

Für die Erstattung zugrunde gelegt werden die in der betreffenden Zeitspanne entstandenen effektiven Kosten ohne Mehrwertsteuer. Der Beihilfe-Empfänger hat den prozentualen Anteil anzugeben, mit dem die einzelnen Positionen des betrieblichen Verbrauchsmaterials im Gesamtetat des Labors veranschlagt sind.

Sonstige Ausgaben für Verwaltung, Dienstreisen und Sekretariatsarbeit gelten als unter der Position "Gemeinkosten" mit einbezogen.

4. Vergleichstests

Für die Erstattung, gegen Vorlage entsprechender Belege, zugrunde gelegt werden die effektiven Kosten ohne Mehrwertsteuer für die Beförderung von Proben im Zusammenhang mit Vergleichstests.

5. Gemeinkosten

Unter Zugrundelegung sämtlicher direkter Kosten gemäß den Positionen 1 bis 4 wird von Amts wegen eine Gemeinkostenpauschale in Höhe von 7 % erstattet.

Artikel 2

Für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft berücksichtigt wird nur der Antragssteller, der jährlich eine für richtig bescheinigte Kostenaufstellung einreicht.

Unter der Voraussetzung, dass die Aktionspläne ordnungsgemäß durchgeführt werden und die Beihilfe-Empfänger alle erforderlichen Angaben fristgerecht einreichen, wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft als Labor-Betriebskostenzuschuss wie folgt gezahlt:

a) Auf Antrag des Empfängers kann ein Vorschuss in Höhe von 70 % des Gesamtbetrags gezahlt werden.

b) Der Restbetrag wird nach Vorlage der vom Leiter des Labors für richtig bescheinigten Kostenaufstellung, der zugehörigen Unterlagen über die Vergleichstests und eines technischen Berichts gezahlt.

c) Die für richtig bescheinigte Kostenaufstellung ist gemäß Anhang I dieser Verordnung bis spätestens 31. März des Jahres vorzulegen, das auf den Zeitraum folgt, für den die Finanzhilfe gewährt wurde.

d) Bei nicht fristgerechter Einreichung verringert sich die Finanzhilfe zum 1. Mai um 25 %, zum 1. Juni um 50 %, zum 1. Juli um 75 % und zum 1. September um 100 %.

Mit Ausnahme der Kostenaufstellung für die Vergleichstests hat der Leiter des Labors eine Ausfertigung der für richtig bescheinigten einschlägigen Unterlagen (Rechnungen, Gehaltsabrechnungen, Anwesenheitslisten usw.) aufzubewahren. Die geltend gemachten Ausgaben müssen in der Buchführung des Finanzhilfe-Empfängers erfasst sein. Die entsprechenden Belege hat der Finanzhilfe-Empfänger zu Audit-Zwecken fünf Jahre lang aufzubewahren. Auf Anforderung sind diese Unterlagen als Nachweis der in dem Erstattungsantrag aufgeführten Kosten und geltend gemachten Arbeitsstunden der Kommission zu übermitteln.

Artikel 3

Im Rahmen der gewährten jährlichen Finanzhilfe für die Veranstaltung eines Workshops gilt die Regelung gemäß Anhang II für die Erstattung von Reisekosten und die Gewährung von Tagegeldern für bis zu 2 geladene Teilnehmer je Mitgliedsstaat.

Artikel 4

Vorausgesetzt, der Workshop hat ordnungsgemäß stattgefunden und der Finanzhilfe-Empfänger hat der Kommission sämtliche erforderlichen Angaben fristgerecht vorgelegt, wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Veranstaltung von Workshops wie folgt gezahlt:

a) Auf Antrag des Empfängers kann ein Vorschuss in Höhe von 70 % des Gesamtbetrags gezahlt werden.

b) Der Restbetrag wird nach Vorlage der vom Leiter des Labors für richtig bescheinigten Kostenaufstellung, der zugehörigen Unterlagen über die Vergleichstests und eines technischen Berichts seitens des Begünstigten gezahlt.

c) Die Kostenaufstellung gemäß Anhang III dieser Verordnung ist spätestens drei Monate nach dem Workshop einzureichen.

d) Bei nicht fristgerechter Einreichung verringert sich die Finanzhilfe der Gemeinschaft um 25 %, wenn der Termin für die Einreichung der Unterlagen um einen Monat, um 50 %, wenn er um zwei Monate, um 75 %, wenn er um drei Monate, und um 100 %, wenn er um vier Monate überschritten wird.

Artikel 5

Die Kommission ist berechtigt, Audits gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 durchzuführen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16.

(3) ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19.

(4) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1.

(5) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(6) ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.

(7) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38.

(8) ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 12.

(9) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(10) ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1.

(11) ABl. L 166 vom 8.7.1993, S. 31.

(12) ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 37.

(13) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23.

(14) ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 33.

(15) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(16) ABl. L 192 vom 2.8.1996, S. 19.

(17) ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 40.

(18) ABl. L 95 vom 15.4.2000, S. 40.

(19) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(20) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

(21) ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27.

(22) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(23) ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 60.

(24) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

ANHANG I

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ANHANG II

KRITERIEN FÜR DIE ZUSCHUSSFÄHIGKEIT VON WORKSHOPS

1. Reisekosten für Workshop-Teilnahme

Erstattungsfähig ist der Eisenbahn-Fahrpreis erster Klasse auf der kürzesten Strecke.

Bei An- und Rückreise per Flugzeug wird für die Erstattung der günstigste Flugpreis in der Economy-Klasse unter Berücksichtigung aller erschwerenden Umstände der Reise zugrunde gelegt. Soweit entsprechende Beförderungsmöglichkeiten bestehen, wird der günstigste Flugpreis (APEX, PEX, Excursion u. ä. Sondertarife) verrechnet. Liegt zwischen der Reise und einem Wochenende eine Zeitspanne von höchstens 24 Stunden, so können für diese kurze Zeitspanne Tagegelder gewährt werden, wenn durch diese Festlegung der Reisetermine ein Sondertarif in Anspruch genommen werden kann und sich somit die Kosten insgesamt verringern, d. h. sowohl die Dienstreise- als auch die Aufenthaltskosten.

Bei Benutzung ihres privaten PKW werden geladenen Teilnehmern die Fahrtkosten unter Zugrundelegung des günstigsten Eisenbahnfahrpreises erster Klasse für die kürzeste Strecke mit Ausnahme jedweder Zuschläge erstattet. Benutzen zwei oder mehr Personen das gleiche Fahrzeug, so hat lediglich der Fahrzeughalter Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten. Park- und Mautgebühren werden nicht erstattet. Sitzungsteilnehmer, die für ihre Fahrten ihren eigenen Wagen benutzen, sind für Schäden an ihrem Fahrzeug wie auch für Schäden, die ihr Fahrzeug Dritten zufügt, voll haftbar. Ungeachtet der Gründe, die der Workshop-Teilnehmer zur Rechtfertigung der Benutzung seines Privatwagens geltend macht, kann der Workshop-Veranstalter Entschädigungsforderungen in keinem Fall anerkennen.

Für fahrlässige Handlungen des Teilnehmers (z. B. Verlust von Belegen) und daraus resultierende finanzielle Folgen ist der Teilnehmer selbst verantwortlich.

2. Tagegelder

Die nachstehend aufgeführten, seit dem 24. März 1999 (Tag der Veröffentlichung der Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 620/1999, ABl. L 78 vom 24.3.1999) geltenden Sätze der Tagegelder werden an die zum Zeitpunkt des Workshops geltenden Tagegelder angepasst.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

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