32003R0769

Verordnung (EG) Nr. 769/2003 der Kommission vom 30. April 2003 zur Aussetzung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 109 vom 01/05/2003 S. 0025 - 0025


Verordnung (EG) Nr. 769/2003 der Kommission

vom 30. April 2003

zur Aussetzung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2002 der Kommission(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2003(4), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 sieht vor, dass die Kommission die Ankäufe durch Ausschreibung in einem Mitgliedstaat je nach Fall eröffnet oder aussetzt, sobald festgestellt wird, dass der Marktpreis in dem betreffenden Mitgliedstaat zwei aufeinander folgende Wochen lang unter 92 % des Interventionspreises liegt bzw. zwei aufeinander folgende Wochen lang mindestens 92 % des Interventionspreises entspricht.

(2) Die jüngste Liste der Mitgliedstaaten, in denen die Intervention ausgesetzt ist, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 521/2003 der Kommission(5) aufgestellt. Diese Liste muss angepasst werden, um den neuen Marktpreisen Rechnung zu tragen, die Schweden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mitgeteilt hat. Aus Gründen der Klarheit ist die Liste zu ersetzen und die Verordnung (EG) Nr. 521/2003 aufzuheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1255/1999 vorgesehene Ankauf von Butter durch Ausschreibung wird in Belgien, Dänemark, Griechenland, den Niederlanden, Österreich, Luxemburg, Finnland und Schweden ausgesetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 521/2003 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 15.

(3) ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11.

(4) ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 17.

(5) ABl. L 76 vom 22.3.2003, S. 4.

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