32003R1112

Verordnung (EG) Nr. 1112/2003 der Kommission vom 26. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2377/2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Braugerste mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates

Amtsblatt Nr. L 158 vom 27/06/2003 S. 0023 - 0023


Verordnung (EG) Nr. 1112/2003 der Kommission

vom 26. Juni 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2377/2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Braugerste mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2003/253/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide(3), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf den Beschluss 2003/254/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide(4), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2377/2002 der Kommission(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 626/2003(6), wurde ein Zollkontingent für die Einfuhr von 50000 Tonnen Braugerste des KN-Codes 1003 00 eröffnet.

(2) In Erwartung der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 war die Verordnung (EG) Nr. 2377/2002 ursprünglich für eine Übergangszeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2003 erlassen worden. Da die Bestimmungen der Verordnung während dieser Zeit zufriedenstellend funktioniert haben, sind sie auf ständiger Basis anzuwenden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2377/2002 ist entsprechend zu ändern.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2377/2002 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 36.

(4) ABl. L 95 vom 11.4.2003, S. 40.

(5) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 95.

(6) ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 32.

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