32003R1785

Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis

Amtsblatt Nr. L 270 vom 21/10/2003 S. 0096 - 0113


Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates

vom 29. September 2003

über die gemeinsame Marktorganisation für Reis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muss die Gestaltung einer Gemeinsamen Agrarpolitik einhergehen; sie muss insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis unterschiedliche Formen annehmen kann.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(4) ist mehrfach und in wesentlichen Teilen geändert worden. Da nunmehr erneute Änderungen anstehen, empfiehlt es sich der Klarheit halber, die genannte Verordnung zu ersetzen. Die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 sollte daher aufgehoben werden.

(3) Das Gleichgewicht auf dem gemeinschaftlichen Reismarkt ist stark gestört. Die Interventionsbestände weisen ein beachtliches Volumen auf, das rund einem Viertel der Gemeinschaftserzeugung entspricht und langfristig weiter zunehmen dürfte. Zurückzuführen ist diese Störung auf die kombinierten Auswirkungen der Ausweitung der Gemeinschaftserzeugung, die sich in den letzten Wirtschaftsjahren stabilisiert hat, der anhaltenden Zunahme der Einfuhren sowie der Beschränkung der erstattungsbegünstigten Ausfuhren aufgrund der Bestimmungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft. Das derzeitige Ungleichgewicht dürfte sich sogar noch weiter verschlechtern, so dass die Situation in den kommenden Jahren aufgrund der zunehmenden Einfuhren aus Drittländern infolge der Umsetzung der Initiative "Alles außer Waffen" voraussichtlich unhaltbar wird.

(4) Um Abhilfe zu schaffen, ist eine Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Reis erforderlich, die zu einer Rückführung der Erzeugung, einem besseren Gleichgewicht und einer stärkeren Fluidität des Marktes sowie einer Verbesserung der Wettbewerbsposition der Landwirtschaft der Gemeinschaft führen sollte, ohne die anderen Ziele des Artikels 33 des Vertrags, wie etwa die Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung der Erzeuger, aus den Augen zu verlieren.

(5) Die beste Lösung scheint zu sein, den Interventionspreis stark zu senken und als Ausgleich eine betriebsbezogene Einkommenszahlung sowie eine kulturspezifische Beihilfe zu gewähren, die der Bedeutung der Reiserzeugung in den traditionellen Anbaugebieten Rechnung trägt. Die letzten zwei Instrumente werden in die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(5) mit einbezogen.

(6) Damit die Interventionsregelung nicht als eigener Absatzweg genutzt wird, sollten die von den Interventionsstellen aufgekauften Mengen auf 75000 Tonnen pro Jahr und der Interventionszeitraum auf vier Monate begrenzt werden.

(7) Ein einheitlicher Gemeinschaftsmarkt für Reis erfordert die Einführung einer Außenhandelsregelung. Eine die Interventionsregelung ergänzende Handelsregelung mit Einfuhrabgaben zu den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs sowie Ausfuhrerstattungen sollte den Gemeinschaftsmarkt grundsätzlich stabilisieren. Die Handelsregelung sollte den Verpflichtungen Rechnung tragen, die in den multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde eingegangen worden sind.

(8) Zur Überwachung des Umfangs des Reishandels mit Drittländern sollte eine Ein- und Ausfuhrlizenzregelung vorgesehen werden, die die Stellung einer Sicherheit einschließt, um sicherzustellen, dass die Geschäfte, für die solche Lizenzen beantragt wurden, auch tatsächlich getätigt werden.

(9) Die entsprechend den im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anzuwendenden Zollsätze sind größtenteils im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Für einige Reiserzeugnisse sind jedoch aufgrund der Einführung von zusätzlichen Mechanismen Ausnahmebestimmungen zu erlassen.

(10) Um etwaige nachteilige Auswirkungen von Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf den Gemeinschaftsmarkt zu verhindern bzw. zu beheben, sollten auf die Einfuhren eines oder mehrerer solcher Erzeugnisse zusätzliche Einfuhrabgaben erhoben werden, wenn bestimmte Bedingungen erfuellt sind.

(11) Unter bestimmten Voraussetzungen sollte die Kommission ermächtigt werden, Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß dem Vertrag geschlossenen Übereinkommen und anderen Rechtsakten des Rates ergeben.

(12) Die im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft(6) gewährten Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern, die dem Unterschied zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt entsprechen, sollen den Anteil der Gemeinschaft am internationalen Reishandel wahren. Solche Ausfuhrerstattungen sollten mengen- und wertmäßig begrenzt sein.

(13) Die Einhaltung der wertmäßigen Beschränkungen sollte bei der Festsetzung der Ausfuhrerstattungen und durch die Kontrolle der Zahlungen im Rahmen der Regelung über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sichergestellt werden. Die Kontrolle kann durch die obligatorische Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen erleichtert werden, und zwar unbeschadet der Möglichkeit, im Fall differenzierter Ausfuhrerstattungen die vorgesehene Bestimmung innerhalb eines geografischen Gebiets mit einheitlichem Ausfuhrerstattungssatz zu ändern. Bei einer Änderung der Bestimmung sollte der für die tatsächliche Bestimmung geltende Ausfuhrerstattungsbetrag gezahlt werden, der jedoch nicht höher sein darf als der Erstattungsbetrag für die im Voraus festgesetzte Bestimmung.

(14) Um die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen zu gewährleisten, muss ein zuverlässiges und effizientes Kontrollsystem eingeführt werden. Zu diesem Zweck sollte die Gewährung einer Ausfuhrerstattung von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht werden. Die Ausfuhrerstattungen sollten im Rahmen der verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage der betreffenden Erzeugnisse gewährt werden. Ausnahmen von dieser Regelung können nur für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse, für die keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten, und für die Nahrungsmittelhilfe erlaubt sein, für die keinerlei Beschränkung gilt. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass für Erzeugnisse, bei deren erstattungsbegünstigter Ausfuhr eine Überschreitung der mengenmäßigen Beschränkungen unwahrscheinlich ist, von den strengen Verwaltungsvorschriften abgewichen werden kann.

(15) Soweit dies für das reibungslose Funktionieren der Regelung erforderlich ist, sollte vorgesehen werden, dass die Inanspruchnahme des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs reglementiert und, sofern es die Marktlage erfordert, untersagt werden kann.

(16) Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verzichten. Unter außergewöhnlichen Umständen kann sich der Binnenmarkt- und Zollmechanismus als unzulänglich erweisen. Um den Gemeinschaftsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Gemeinschaft in diesen Fällen die Möglichkeit haben, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen sollten mit den Verpflichtungen aus den betreffenden WTO-Übereinkommen in Einklang stehen.

(17) Angesichts der Tatsache, dass der Binnenmarktpreis vom Weltmarktpreis beeinflusst wird, sollten geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, die zur Stabilisierung des Binnenmarktes zu treffen sind.

(18) Das reibungslose Funktionieren eines auf einem gemeinsamen Preissystem beruhenden Binnenmarktes würde durch die Gewährung nationaler Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen auch auf die unter diese gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse angewendet werden.

(19) Damit der spezifische Versorgungsbedarf weit abgelegener Gemeinschaftsregionen und Preisunterschiede, die sich aus den Kosten für den Transport und die Vermarktung der Erzeugnisse ergeben können, berücksichtigt werden, sollte die Gemeinschaft die Möglichkeit haben, einen Beihilfebetrag für aus Mitgliedstaaten stammende Lieferungen festzusetzen, auf die eine der Bedingungen des Artikels 23 Absatz 2 des Vertrags zutrifft und die zum Verbrauch in den betreffenden Regionen - insbesondere im französischen Überseedepartement Réunion - bestimmt sind.

(20) Angesichts der ständigen Entwicklung des gemeinsamen Marktes im Reissektor sollten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig die einschlägigen Informationen über diese Entwicklungen mitteilen.

(21) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.

(22) Die Kommission sollte ermächtigt werden, in dringenden Fällen die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um praktische und spezielle Probleme lösen zu können.

(23) Die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Verpflichtungen aus der Anwendung dieser Verordnung entstehen, sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(8) von der Gemeinschaft übernommen werden.

(24) Die gemeinsame Marktorganisation für Reis sollte gleichzeitig den Zielen der Artikel 33 und 131 des Vertrags angemessen Rechnung tragen.

(25) Die Umstellung von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 und der Verordnung (EG) Nr. 3073/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Standardqualität für Reis(9) auf die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung könnte zu Schwierigkeiten führen, die in der vorliegenden Verordnung nicht behandelt sind. Um Schwierigkeiten dieser Art zu begegnen, sollte die Kommission ermächtigt werden, Übergangsmaßnahmen zu treffen.

(26) Um zu verhindern, dass in den letzten Monaten des Wirtschaftsjahrs 2003/04 größere Marktstörungen bei Rohreis auftreten, müssen die Ankäufe durch die Interventionsstellen auf eine im Voraus festgelegte Menge begrenzt werden.

(27) Der Anwendungsbeginn der neuen Marktorganisation sollte festgelegt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind Rohreis (Paddy-Reis), geschälter Reis, halbgeschliffener Reis, vollständig geschliffener Reis, rundkörniger Reis, mittelkörniger Reis, langkörniger Reis A oder B und Bruchreis die im Anhang I definierten Erzeugnisse.

Körner und Bruchreis, die nicht von einwandfreier Qualität sind, sind in Anhang II definiert.

(2) Nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren

a) legt die Kommission die Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbeitungsstufen, die Verarbeitungskosten und den Wert der Nebenerzeugnisse fest,

b) kann die Kommission die Definitionen gemäß Absatz 1 ändern.

Artikel 3

Das Wirtschaftsjahr für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse beginnt jeweils am 1. September und endet am 31. August des folgenden Jahres.

Artikel 4

Diese Verordnung gilt unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(10) vorgesehenen Maßnahmen.

KAPITEL II

BINNENMARKT

Artikel 5

(1) Werden Erzeugnisse des KN-Codes 1006 (mit Ausnahme des KN-Codes 1006 10 10 ), die aus den Mitgliedstaaten stammen und auf die eine der Bedingungen des Artikels 23 Absatz 2 des Vertrags zutrifft, in das französische Überseedepartement Réunion geliefert, um dort verbraucht zu werden, so kann eine Beihilfe gewährt werden.

Die Festsetzung des Beihilfebetrags erfolgt unter Berücksichtigung des Versorgungsbedarfs von Réunion anhand der Differenz zwischen den Notierungen bzw. Preisen der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und deren Notierungen bzw. Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie erforderlichenfalls anhand der Preise dieser Erzeugnisse frei Réunion.

(2) Der Beihilfebetrag wird in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzt. Die Kommission kann diesen Betrag, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

Der Beihilfebetrag kann im Wege der Ausschreibung festgesetzt werden.

(3) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren

Der Beihilfebetrag wird nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzt.

Artikel 6

(1) Der Interventionspreis für Rohreis wird auf 150 EUR/t festgesetzt. Der Interventionspreis wird für die in Anhang III festgelegte Standardqualität festgesetzt.

(2) Der Interventionspreis bezieht sich auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen. Er gilt für alle von der Kommission festgelegten Interventionsorte. Die Liste der Interventionsorte wird nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt; diese Interventionsorte müssen über ausreichende Räumlichkeiten und technische Ausrüstungen verfügen und verkehrsgünstig in den Überschussgebieten gelegen sein.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 7

(1) Die Interventionsstellen kaufen in dem Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Juli und im Rahmen der Mengenbegrenzung von 75000 Tonnen pro Jahr den ihnen angebotenen Rohreis an, sofern die Angebote noch zu bestimmenden Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Menge und der Qualität, entsprechen.

(2) Weicht die Qualität des angebotenen Rohreises von der Standardqualität ab, für die der Interventionspreis festgesetzt wurde, so wird dieser durch entsprechende Zu- oder Abschläge berichtigt. Im Hinblick auf die sortenmäßige Ausrichtung der Produktion können Zu- und Abschläge auf den Interventionspreis festgesetzt werden.

(3) Die Interventionsstellen verkaufen den nach Absatz 1 angekauften Rohreis unter noch festzulegenden Bedingungen zur Ausfuhr in Drittländer oder zur Versorgung des Binnenmarkts.

(4) Die Verfahren und Bedingungen für die Übernahme und den Verkauf durch die Interventionsstellen sowie alle sonstigen Bestimmungen zur Intervention werden von der Kommission festgelegt.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 8

(1) Sondermaßnahmen können beschlossen werden, um

- eine massive Inanspruchnahme von Artikel 7 in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft zu vermeiden;

- einen Versorgungsmangel an Rohreis infolge von Naturkatastrophen auszugleichen.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 erlassen.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission genaue, nach Sorten aufgeschlüsselte Angaben über Reisanbauflächen, Erzeugung, Erträge sowie Bestände bei den Erzeugern und den Reismühlen. Zu diesem Zweck führen die Mitgliedstaaten eine von ihnen verwaltete und überwachte Meldepflichtregelung für Erzeuger und Reismühlen ein.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission außerdem über die Reispreise in den Hauptanbaugebieten.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Regelung über die Preismeldungen, werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

KAPITEL III

HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

Artikel 10

(1) Für die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich.

Die Lizenzen werden von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft und unbeschadet der in Anwendung der Artikel 13, 14 und 15 getroffenen Maßnahmen erteilt.

Ein- und Ausfuhrlizenzen sind gemeinschaftsweit gültig. Die Erteilung dieser Lizenzen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleistet, dass die betreffenden Erzeugnisse tatsächlich während der Geltungsdauer der Lizenz ein- bzw. ausgeführt werden. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Abschnitt I

Einfuhrbestimmungen

Artikel 11

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, finden Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Einfuhrzoll

a) für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 gleich dem Interventionspreis, erhöht um

i) 80 % bei geschältem Reis der KN-Codes 1006 20 17 und 1006 20 98;

ii) 88 % bei geschältem Reis der anderen KN-Codes als den Codes 1006 20 17 und 1006 20 98,

vermindert um den Einfuhrpreis;

und

b) für vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 gleich dem Interventionspreis, erhöht um einen noch zu ermittelnden Prozentsatz und verringert um den Einfuhrpreis.

Der gemäß diesem Absatz berechnete Zoll darf jedoch nicht über dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs liegen.

Die Festlegung des unter Buchstabe b) genannten Prozentsatzes erfolgt durch Anpassung der jeweiligen unter Buchstabe a) genannten Prozentsätze entsprechend den Umrechnungssätzen, den Verarbeitungskosten und dem Wert der Nebenerzeugnisse zuzüglich eines Industrieschutzbetrags zu den auf diese Weise ermittelten Werten.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird bei der Einfuhr von zum Verbrauch oder zur Verwendung an Ort und Stelle bestimmten Erzeugnissen der KN-Codes 1006 10, 1006 20 und 1006 40 00 in das französische Überseedepartement Réunion kein Zoll erhoben.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 12

(1) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 2 wird zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 genannter Erzeugnisse für den Gemeinschaftsmarkt ergeben können, für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem in Artikel 11 vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die von der Kommission gemäß Absatz 3 festzulegenden Bedingungen erfuellt sind, es sei denn, es steht nicht zu befürchten, dass die Einfuhren eine Störung des Gemeinschaftsmarktes verursachen, oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2) Auf Einfuhren zu Preisen, die unter dem Preisniveau liegen, das die Gemeinschaft der Welthandelsorganisation mitgeteilt hat ("Auslösungspreis"), kann ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden.

Ein zusätzlicher Einfuhrzoll kann auch erhoben werden, wenn das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr, in dessen Verlauf die Nachteile gemäß Absatz 1 eintreten oder einzutreten drohen, ein Niveau überschreitet, das auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, definiert als die Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt wurde ("Auslösungsvolumen").

Die bei der Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls gemäß Unterabsatz 1 zu berücksichtigenden Einfuhrpreise richten sich nach den cif-Einfuhrpreisen der betreffenden Sendung.

Zu diesem Zweck werden die cif-Einfuhrpreise unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Sie betreffen insbesondere die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden können.

Artikel 13

(1) Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags oder einem anderen Rechtsakt des Rates geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden von der Kommission nach den gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Modalitäten eröffnet und verwaltet.

(2) Zur Verwaltung der Zollkontingente wird eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt:

a) Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");

b) Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (so genanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

c) Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (so genanntes "Verfahren traditionelle/neue Antragsteller").

Es können auch andere geeignete Verfahren festgelegt werden. Dabei ist jede ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der betreffenden Marktteilnehmer zu vermeiden.

(3) Bei der Wahl des Verwaltungsverfahrens wird gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarktes und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts dieses Marktes Rechnung getragen.

(4) Die Modalitäten gemäß Absatz 1 sehen vor, dass die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden, legen die anzuwendende Verwaltungsmethode fest und beinhalten gegebenenfalls

a) Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,

b) die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Garantien,

c) die Bedingungen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer.

Abschnitt II

Ausfuhrbestimmungen

Artikel 14

(1) Um die Ausfuhr folgender Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden:

a) in Artikel 1 aufgeführte Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen;

b) in Artikel 1 aufgeführte Erzeugnisse, die in Form von Waren des Anhangs IV ausgeführt werden sollen.

Die Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse gemäß Buchstabe b) darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

(2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird und die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft Rechnung trägt, ohne zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Marktteilnehmern zu führen;

b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht für die Marktteilnehmer am wenigsten schwerfällig ist;

c) keine Ungleichbehandlung der betroffenen Marktteilnehmer zulässt.

(3) Die Ausfuhrerstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern. Die Erstattungen werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzt. Die Festsetzung kann

a) in regelmäßigen Zeitabständen

b) im Wege der Ausschreibung bei Erzeugnissen, bei denen dieses Verfahren in der Vergangenheit vorgesehen wurde,

erfolgen.

Die Kommission kann die in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Ausfuhrerstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

(4) Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

a) aktueller Stand und voraussichtliche Entwicklung

i) der Preise für Reis und Bruchreis und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft,

ii) der Preise für Reis und Bruchreis auf dem Weltmarkt;

b) Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Reis, die das Marktgleichgewicht und eine natürliche Entwicklung von Preisen und Handel gewährleisten sollen;

c) Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkünfte;

d) Notwendigkeit, Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verhindern;

e) wirtschaftliche Aspekte der geplanten Ausfuhren;

f) die günstigsten Preise für Drittlandseinfuhren in den Bestimmungsdrittländern bei Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannt sind.

Artikel 15

(1) Für in Artikel 1 genannte Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Ausfuhrerstattung nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(2) Der Erstattungsbetrag, der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand anwendbar ist, ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung der an demselben Tag geltende Betrag

a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung

oder gegebenenfalls

b) für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag nicht den Betrag übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

Um einen Missbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(3) Der Geltungsbereich der Absätze 1 und 2 kann nach dem in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93(11) genannten Verfahren auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden, die in Form von Waren des Anhangs IV ausgeführt werden. Die Durchführungsbestimmungen werden nach demselben Verfahren erlassen.

(4) Bei Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden, kann nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 abgewichen werden.

Artikel 16

(1) Nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren kann eine auf die Ausfuhrerstattungen anwendbare Berichtigung festgesetzt werden. Die Kommission kann diese Berichtigung jedoch erforderlichenfalls ändern.

(2) Absatz 1 kann auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse angewandt werden, die in Form von Waren des Anhangs IV ausgeführt werden.

Artikel 17

(1) Die Erstattung für die in Artikel 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass

a) es sich um Erzeugnisse handelt, die im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(12) vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt wurden, mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 6 jenes Artikels Anwendung findet,

b) die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,

c) bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

Ergänzende Bestimmungen können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(2) Keine Erstattung wird gewährt bei der Ausfuhr von Reis, der aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt wird, es sei denn, der Ausführer weist nach, dass

a) das auszuführende Erzeugnis mit dem vorher eingeführten Erzeugnis identisch ist und

b) die Zölle bei der Überführung dieses Erzeugnisses in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden sind.

In diesem Fall ist die Erstattung für jedes Erzeugnis gleich dem bei der Einfuhr erhobenen Zoll, wenn dieser niedriger ist als die anzuwendende Erstattung. Ist der erhobene Einfuhrzoll höher als die anzuwendende Erstattung, so wird dieser Zollbetrag gewährt.

Artikel 18

Die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen ergeben, wird im Rahmen der Grundlage der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die vorgesehenen Bezugszeiträume erteilt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergeben, wird die Gültigkeit der Lizenzen durch das Ende eines Bezugszeitraums nicht berührt.

Artikel 19

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht ausgeschöpft wurden, werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Solche Bestimmungen können Vorschriften über die Qualität der Erzeugnisse umfassen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann.

Änderungen des Anhangs IV erfolgen nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren.

Abschnitt III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 20

(1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Reis erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise ausschließen.

(2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 genannte Situation ein Eingreifen dringend erforderlich macht und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren die erforderlichen Maßnahmen. Dem Rat und den Mitgliedstaaten werden solche Maßnahmen mitgeteilt, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, so entscheidet sie hierüber innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Woche ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Beschluss der Kommission mitgeteilt worden ist, mit diesem Beschluss befassen. Der Rat kann den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben.

Ist der Rat binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem er mit dem Beschluss befasst worden ist, nicht tätig geworden, so gilt der Beschluss der Kommission als aufgehoben.

Artikel 21

(1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wie auch die Definitionen gemäß Anhang I werden in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern Folgendes untersagt:

a) die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

b) die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder von Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 22

(1) Erreichen die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ein Niveau, das die Versorgung auf dem Gemeinschaftsmarkt stört oder stören könnte, so können für den Fall, dass diese Lage andauert und sich zu verschlechtern droht, geeignete Maßnahmen getroffen werden. Solche Maßnahmen können in Fällen äußerster Dringlichkeit als Schutzmaßnahmen angewandt werden.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 23

(1) Ist der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Ein- oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags in Frage stellen können, so können im Handel mit Nicht-WTO-Mitgliedern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen. Den Mitgliedstaaten werden solche Maßnahmen mitgeteilt, die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit dem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem sie ihm vorgelegt wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Gemäß diesem Artikel erlassene Bestimmungen werden unter Beachtung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften angewandt.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 24

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf die Erzeugung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.

Artikel 25

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung und zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei Reis erforderlich sind.

(2) Die Einzelheiten der erforderlichen Angaben sowie der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 26

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(13) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 27

Der Ausschuss kann alle Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

Artikel 28

Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in dringenden Fällen auf praktische und spezielle Probleme zu reagieren, werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Diese Maßnahmen können von bestimmten Teilen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.

Artikel 29

Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und ihre Durchführungsvorschriften gelten für die Kosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung entstehen.

Artikel 30

Bei der Anwendung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 33 und 131 des Vertrags genannten Zielen in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

KAPITEL V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 3072/95 und (EG) Nr. 3073/95 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang V enthaltenen Entsprechungstabelle zu lesen.

(2) Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 32

(1) Im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. Juli 2004 ist die Menge, die die Interventionsstellen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 ankaufen können, auf 100000 Tonnen begrenzt.

(2) Auf der Grundlage einer Bilanz, die die Situation auf dem Reismarkt widerspiegelt, kann die Kommission die in Absatz 1 genannte Menge ändern. Das in Artikel 26 Absatz 2 genannte Verfahren findet Anwendung.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 33

(1) Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2004/05.

Die Artikel 9 und 32 gelten jedoch ab 1. April 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) Stellungnahme vom 5. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. C 208 vom 3.9.2003, S. 72.

(3) Stellungnahme vom 2. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 329 vom 30.12.1995. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(5) Siehe Seite 1 dieses Amtsblattes.

(6) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(9) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 33.

(10) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(11) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 15).

(12) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

(13) Siehe Seite 78 diese Amtsblatts.

ANHANG I

Definitionen

gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

1. a) Rohreis (Paddy-Reis): Reis in der Strohhülse, gedroschen.

b) Geschälter Reis: Rohreis, bei dem nur die Strohhülse entfernt wurde. Beispiele für Reis in diesem Sinne sind Reis mit den Handelsbezeichnungen "Braunreis", "Cargo-Reis", "Loonzain-Reis" und "riso sbramato".

c) Halbgeschliffener Reis: Rohreis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt wurden.

d) Vollständig geschliffener Reis: Rohreis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und die inneren Schichten des Perikarps, der Keim bei langkörnigem und mittelkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise entfernt wurden, bei dem jedoch bis zu 10 % der Körner weiße Längsrillen aufweisen können.

2. a) Rundkörniger Reis: Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 Millimeter oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt.

b) Mittelkörniger Reis: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 Millimeter und bis zu 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt.

c) Langkörniger Reis:

i) Langkörniger Reis A: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite mehr als 2 und weniger als 3 beträgt;

ii) Langkörniger Reis B: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite 3 oder mehr beträgt.

d) Messung der Körner: Die Messung der Körner erfolgt an vollständig geschliffenem Reis nach folgender Methode:

i) Der Partie wird eine repräsentative Probe entnommen;

ii) die Probe wird sortiert, um nur ganze Körner, einschließlich unvollständig gereifter Körner, zu erhalten;

iii) zwei Messungen an jeweils 100 Körnern werden vorgenommen und der Durchschnitt errechnet;

iv) das Ergebnis wird in Millimetern, auf eine Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet, ermittelt.

3. Bruchreis: Gebrochene Körner, die drei viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.

ANHANG II

Definition der Körner und des Bruchreises, die nicht von einwandfreier Qualität sind

gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

A. Ganze Körner

Körner, bei denen unabhängig von den Merkmalen jeder Verarbeitungsstufe höchstens ein Teil des Zahns entfernt wurde.

B. Gestutzte Körner

Körner, bei denen der ganze Zahn entfernt wurde.

C. Gebrochene Körner oder Bruchreis

Körner, bei denen ein Teil oberhalb des Zahns entfernt worden ist; Bruchreis umfasst:

- groben Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge die Hälfte oder mehr des Korns, jedoch nicht das ganze Korn ausmacht),

- mittleren Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge ein Viertel oder mehr des Korns ausmacht, die aber die Mindestgröße von grobem Bruchreis nicht erreichen),

- feinen Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge weniger als ein Viertel des Korns ausmacht, die aber nicht durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen),

- Bruchstücke (kleine Splitter oder Teilchen eines Korns, die durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen); längsgespaltene Körner gelten als Bruchstücke.

D. Grüne Körner

Nicht vollständig ausgereifte Körner.

E. Körner mit natürlichen Missbildungen

Als natürliche Missbildungen gelten alle erblichen oder nicht erblichen Verformungen gegenüber den typischen morphologischen Sortenmerkmalen.

F. Kreidige Körner

Körner, deren Oberfläche mindestens zu drei Vierteln ein undurchsichtiges und mehliges Aussehen hat.

G. Körner mit roten Rillen

Körner, die als Rückstand des Perikarps rote Längsrillen in unterschiedlicher Stärke und Färbung aufweisen.

H. Gefleckte Körner

Körner, die einen kleinen, genau abgegrenzten kreisförmigen Fleck aus dunkler Farbe von mehr oder weniger regelmäßiger Form aufweisen; ferner gelten Körner als gefleckt, die schwache schwarze und flache Rillen haben; die Rillen und Flecken dürfen keinen gelben oder dunklen Strahlenkranz aufweisen.

I. Fleckige Körner

Körner, auf deren Oberfläche an einem Punkt eine deutliche Veränderung ihrer normalen Farbe eingetreten ist; die Flecken können von unterschiedlicher Färbung sein (schwärzlich, rötlich, braun usw.); außerdem gelten als Flecken alle tiefen schwarzen Rillen. Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder größer als die Hälfte des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn anzusehen.

J. Gelbe Körner

Gelbe Körner sind solche, deren natürliche Farbe sich auf andere Weise als durch Trocknen ganz oder teilweise in verschiedene Tönungen von zitronen- bis orangefarbig verändert hat.

K. Bernsteinfarbene Körner

Bernsteinfarbene Körner sind solche, die eine einheitliche, leichte und allgemeine, nicht durch Trocknen verursachte Verfärbung aufweisen, die ihnen ein helles, bernsteingelbes Aussehen verleiht.

ANHANG III

Definition der Standardqualität von Rohreis

Die Standardqualität von Rohreis wird wie folgt bestimmt:

a) Reis, geruchlos, von gesunder, unverfälschter und handelsüblicher Qualität;

b) Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 13 %;

c)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

Entsprechungstabelle

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

  翻译: