Verordnung (EG) Nr. 1835/2003 der Kommission vom 17. Oktober 2003 über das Ausmaß, in dem den im Oktober 2003 eingereichten Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse des Rindfleischsektors, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommt, stattgegeben werden kann
Amtsblatt Nr. L 268 vom 18/10/2003 S. 0050 - 0050
Verordnung (EG) Nr. 1835/2003 der Kommission vom 17. Oktober 2003 über das Ausmaß, in dem den im Oktober 2003 eingereichten Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse des Rindfleischsektors, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommt, stattgegeben werden kann DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 852/2003(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 8, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 sind in Artikel 12 die Durchführungsvorschriften für Ausfuhrlizenzen für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3434/87(4), genannten Erzeugnisse enthalten. (2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 sind die Fleischmengen, die im Rahmen der genannten Regelung im vierten Vierteljahr 2003 ausgeführt werden können, festgelegt. Es sind keine Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch gestellt worden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das vierte Vierteljahr 2003 sind keine Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 gestellt worden. Artikel 2 Für das in Artikel 1 genannte Fleisch können gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 in den ersten zehn Tagen des ersten Vierteljahrs 2004 Lizenzanträge bis zu einer Menge von 1250 t eingereicht werden. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 21. Oktober 2003 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Oktober 2003 Für die Kommission J. M. Silva Rodríguez Generaldirektor für Landwirtschaft (1) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. (2) ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 9. (3) ABl. L 336 vom 29.12.1979, S. 44. (4) ABl. L 327 vom 18.11.1987, S. 7.