Verordnung (EG) Nr. 1843/2003 der Kommission vom 17. Oktober 2003 zur Festsetzung der Prozentsätze für die Wertberichtigung beim Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Intervention im Haushaltsjahr 2004
Amtsblatt Nr. L 268 vom 18/10/2003 S. 0061 - 0062
Verordnung (EG) Nr. 1843/2003 der Kommission vom 17. Oktober 2003 zur Festsetzung der Prozentsätze für die Wertberichtigung beim Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Intervention im Haushaltsjahr 2004 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/96(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 zweiter Satz, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 muss die Wertberichtigung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in öffentlichen Interventionsbeständen zum Zeitpunkt ihres Ankaufs vorgenommen werden. Der Prozentsatz der Wertberichtigung entspricht höchstens der Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem voraussichtlichen Absatzpreis des jeweiligen Erzeugnisses. (2) Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 kann die Kommission die Wertberichtigung zum Zeitpunkt des Ankaufs auf einen Bruchteil dieses Prozentsatzes beschränken, der jedoch nicht weniger als 70 % betragen darf. Es erscheint angezeigt, für bestimmte Erzeugnisse Koeffizienten festzulegen, die im Haushaltsjahr 2004 von den Interventionsstellen auf die monatlichen Ankaufswerte anzuwenden sind, um die Beträge der Wertberichtigung zu erhalten. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der Wert der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse, die nach dem Ankauf zur öffentlichen Intervention von den Interventionsstellen zwischen dem 1. Oktober 2003 und dem 30. September 2004 eingelagert oder übernommen werden, wird um einen Prozentsatz berichtigt, der der Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem voraussichtlichen Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses entspricht. (2) Um den Betrag der Wertberichtigung festzustellen, wenden die Interventionsstellen auf den Wert der monatlich angekauften Erzeugnisse die im Anhang aufgeführten Koeffizienten an. (3) Die auf diese Weise bestimmten Ausgabenbeträge werden der Kommission im Rahmen der Meldungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 296/96 der Kommission(3) übermittelt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Oktober 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. (2) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 10. (3) ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5. ANHANG WERTBERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN, DIE AUF DEN WERT DER MONATLICHEN ANKÄUFE ANZUWENDEN SIND >PLATZ FÜR EINE TABELLE>