32003R1881

Verordnung (EG) Nr. 1881/2003 der Kommission vom 24. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen über Ausfuhrlizenzen und Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse mit Bestimmung Zypern, Malta oder Slowenien

Amtsblatt Nr. L 275 vom 25/10/2003 S. 0030 - 0031


Verordnung (EG) Nr. 1881/2003 der Kommission

vom 24. Oktober 2003

mit Durchführungsbestimmungen über Ausfuhrlizenzen und Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse mit Bestimmung Zypern, Malta oder Slowenien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft einerseits und Zypern, Malta und Slowenien andererseits gelten für bestimmte Milcherzeugnisse noch Einfuhrzölle und Ausfuhrerstattungen, wobei die Ausfuhrerstattungen deutlich höher sind als die Einfuhrzölle. Da die genannten Länder am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitreten werden, kann die beträchtliche Differenz zwischen den Einfuhrzöllen und den für die betreffenden Erzeugnisse gewährten Ausfuhrerstattungen dazu führen, dass für Mengen, die weit über dem Bedarf des Bestimmungsmarktes liegen, Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung beantragt werden. Um dem Risiko derartiger Spekulationsgeschäfte vorzubeugen, ist die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen, die ab 1. November 2003 für die betreffenden Erzeugnisse mit Bestimmung Zypern, Malta oder Slowenien erteilt werden, zu begrenzen.

(2) Es ist daher erforderlich, von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1392/2003(4), abzuweichen.

(3) Um außerdem zu vermeiden, dass es zu Verlagerungen der Handelsströme kommt und insbesondere die betreffenden Erzeugnisse nach Zypern, Malta oder Slowenien weiterversandt werden, während ursprünglich eine andere Bestimmung angemeldet und auf der Lizenz eingetragen wurde, sollte vorgesehen werden, dass in solchen Fällen abweichend von Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003(6), derjenige Erstattungssatz zu berücksichtigen ist, der am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung oder der Zahlungserklärung anwendbar ist.

(4) Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 läuft die Gültigkeitsdauer von Ausfuhrlizenzen mit Erstattung, die zwischen dem 1. November 2003 und dem 29. Februar 2004 für

- für die Erzeugnisse des KN-Codes 0405 mit Bestimmung Zypern,

- die Erzeugnisse der KN-Codes 0401, 0402, 0403 90 11 bis 69, 0404 90 und 0405 mit Bestimmung Malta,

- die Erzeugnisse der KN-Codes 0401, 0402, 0403 90 11 bis 69, 0404 90, 0405 und 0406 mit Bestimmung Slowenien

erteilt werden, am 29. Februar 2004 ab.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird in Fällen, in denen die in Feld 7 der Lizenz eingetragene Bestimmung bei den zwischen dem 1. März und dem 30. April 2004 verwendeten Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen

- des KN-Codes 0405 nach Zypern,

- der KN-Codes 0401, 0402, 0403 90 11 bis 69, 0404 90 und 0405 nach Malta,

- der KN-Codes 0401, 0402, 0403 90 11 bis 69, 0404 90, 0405 und 0406 nach Slowenien

nicht eingehalten wird, der Erstattungssatz berücksichtigt, der für diese Bestimmungen an Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung oder der Zahlungserklärung gilt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

(3) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8.

(4) ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 3.

(5) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(6) ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 3.

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