32003R2315

Verordnung (EG) Nr. 2315/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Portugal

Amtsblatt Nr. L 342 vom 30/12/2003 S. 0034 - 0034


Verordnung (EG) Nr. 2315/2003 der Kommission

vom 29. Dezember 2003

zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Portugal

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft hat sich zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte(2) verpflichtet, eine bestimmte Menge Mais nach Portugal einzuführen.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Durchführungsbestimmungen für Zolltarifkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal(3) wurden die Einzelheiten der Durchführung der Ausschreibungen geregelt.

(3) In Anbetracht der derzeitigen Erfordernisse des portugiesischen Marktes empfiehlt es sich, eine Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais zu eröffnen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Zur Festsetzung der Kürzung des bei der Einfuhr von Mais in Portugal zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 wird eine Ausschreibung durchgeführt.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist unbeschadet anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung anwendbar.

Artikel 2

Diese Ausschreibung wird bis zum 25. März 2004 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen wöchentliche Ausschreibungen. Für die wöchentlichen Ausschreibungen werden die Mengen und Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben.

Artikel 3

Die im Rahmen der Ausschreibung erteilten Einfuhrlizenzen gelten für 50 Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Dezember 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).

(2) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(3) ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2235/2000 (ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 13).

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