2004/168/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 über die staatliche Beihilfe, die Portugal zugunsten von Vila Galé — Cintra Internacional, Investimentos Turísticos, SA, gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3376) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 061 vom 27/02/2004 S. 0076 - 0081
Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 über die staatliche Beihilfe, die Portugal zugunsten von Vila Galé - Cintra Internacional, Investimentos Turísticos, SA, gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3376) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/168/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln)(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Portugal hat bei der Kommission mit Schreiben Nr. 0521 seiner Ständigen Vertretung vom 21. Februar 2001, registriert bei der Kommission am 27. Februar 2002, die Beihilfe zugunsten von Vila Galé - Cintra Internacional, Investimentos Turísticos, SA, angemeldet. Die portugiesischen Behörden haben der Kommission mit Schreiben Nr. 1167 der Ständigen Vertretung vom 22. April 2002, registriert bei der Kommission am 25. April 2002, ergänzende Angaben übermittelt. (2) Die Kommission hat Portugal mit Schreiben Nr. SG(2002) D/230500 vom 4. Juli 2002 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Mit Schreiben Nr. 2183 vom 24. Juli 2002, Nr. 2278 vom 6. August 2002 und Nr. 2163 vom 7. Juli 2003 ihrer Ständigen Vertretung (registriert am 29. Juli 2002, 12. August 2002 und 10. Juli 2003) haben die portugiesischen Behörden ihre Stellungnahmen im Rahmen des vorgenannten Verfahrens vorgelegt. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Oktober 2002 veröffentlicht.(2) Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe binnen einem Monat ab dem vorstehend genannten Veröffentlichungsdatum aufgefordert. (5) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME/BEIHILFE Investition und Zielsetzung (6) Die angemeldete Maßnahme besteht in der Gewährung von Beihilfe zugunsten von Vila Galé - Cintra Internacional - Investimentos Turísticos, S.A. (im Folgenden "Vila Galé Cintra"). Die Mittel dienen dazu, einen Teil der Kosten abzudecken, die Vila Galé Cintra durch den Erwerb und die Renovierung eines nicht fertiggestellten Gebäudes im Staat Ceará (Brasilien) entstanden sind. Das Gebäude wurde am 29. September 2000 erworben und in ein 5-Sterne-Hotel umgebaut, das im Oktober 2001 eröffnet wurde und derzeit uneingeschränkt betrieben wird. (7) Die fragliche Maßnahme besteht in der individuellen Anwendung zweier Regelungen. Eine dieser Regelungen ist Maßnahme Nr. N 667/1999(3). die von 2000 bis 2006 läuft und die auf die Unterstützung moderner und wettbewerbsfähiger Unternehmensstrategien zielt. Die angemeldete Einzelanwendung fällt unter eine der spezifischen Investitionskategorien dieser Regelung, nämlich unter Investitionen in Bezug auf die Internationalisierung von Wirtschaftssubjekten. Bei der zweiten Regelung handelt es sich um Maßnahme Nr. N 96/1999(4), die der Unterstützung von Internationalisierungsprojekten durch portugiesische Firmen dient, die im System der Steuererleichterungen enthalten sind. Empfänger der Beihilfe (8) Der Empfänger der Beihilfemaßnahme erfuellt das Unabhängigkeitskriterium für ein KMU nicht.(5) Vila Galé Cintra befindet sich zu mehr als 25 % im Eigentum von zwei Unternehmen, die nicht in den Rahmen der Definition eines KMU fallen. (9) Bei diesen beiden Unternehmen handelt es sich dennoch um relativ kleine Marktteilnehmer. Ihre jährliche Bilanzsumme (Werte von 1999) liegt bei 36 Mio. EUR bzw. 51 Mio. EUR. Ihr Jahresumsatz liegt bei 6 Mio. EUR bzw. 31 Mio. EUR. Die Anteile der drei Anteilseigner von Vila Galé Brasil am portugiesischen Markt in den Sektoren, auf denen sie jeweils aktiv sind, liegen bei 3,9 % im Fall von Cintra (Bau), 3,0 % im Fall von Vila Galé (Tourismus) und 3,6 % im Fall von FCR (Risikokapital im Tourismussektor). Die Beihilfemaßnahme (10) Bei den für den Zweck des vorliegenden Projekts anzuwendenden Beihilfeinstrumenten handelt es sich um eine nicht rückzahlbare Hilfe (welche die portugiesischen Behörden auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung(6) gewähren möchten), ein zinsgünstiges Darlehen im Rahmen der Regelung N 667/1999 (mitfinanziert mit Mitteln der Gemeinschaft aus dem EFRE) und einer Steuergutschrift im Rahmen der Regelung N 96/1999. (11) Die statistischen Angaben zu der Maßnahmen lauten wie folgt: a) zuschussfähige Investition: 13869076 EUR; b) zuschussfähige Kosten: Kauf des Gebäudes (3691104 EUR), Arbeiten in externen Infrastrukturen (448918 EUR), Hoch- und Tiefbau (5726200 EUR), Ausrüstung (3653695 EUR), Studien und Projekte (349158 EUR); c) zinsgünstiges Darlehen: Der Nennbetrag des Darlehens liegt bei 3467269 EUR. Dieser Betrag entspricht als Nettosubventionsäquivalent einem Beihilfebetrag von 538218 EUR und einer Nettobeihilfeintensität von 3,88 %(7). d) Steuergutschrift: Die Steuergutschrift umfasst als Nettosubventionsäquivalent einen geschätzten Beihilfebetrag von 373166 EUR(8), was einer Nettobeihilfeintensität von 2,69 % entspricht. e) Gesamtbeihilfebetrag: Der Gesamtbetrag der Beihilfe aus dem zinsgünstigen Darlehen und der Steuergutschrift liegt als Nettosubventionsäquivalent bei 911384 EUR; f) Nettogesamtbeihilfeintensität: 6,57 %. III. DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 Gründe für die Einleitung des Verfahrens (12) Es lagen zweierlei Gründe für die Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens in diesem Fall vor. Zum Zeitpunkt der Entscheidung ging die Kommission davon aus, dass die portugiesischen Behörden nicht nachweisen konnten, dass staatliche Beihilfe erforderlich sei, um politische oder wirtschaftliche Risiken in Brasilien zu mindern oder auszugleichen. Andererseits hegte die Kommission Bedenken, ob die Beihilfe für den Zweck der anvisierten Investition notwendig sei. Es war deshalb ungewiss, ob die Beihilfe bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten unterstützen würde und deshalb gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnte. Bemerkungen Portugals (13) Mit Schreiben vom 24. Juli 2002 und 6. August 2002 legten die portugiesischen Behörden ihre Erläuterungen vor. Im Wesentlichen erhoben sie Einspruch gegen die beiden Argumente der Kommission für die Einleitung des Verfahrens, insbesondere gegen die Zweifel der Kommission bezüglich des Vorliegens signifikanter Risiken und Unwägbarkeiten auf dem brasilianischen Markt, aufgrund deren die Gewährung staatlicher Beihilfe gerechtfertigt sein könnten sowie bezüglich der Erfuellung des Notwendigkeitskriteriums. (14) Zum Vorliegen signifikanter Risiken und Unwägbarkeiten auf dem brasilianischen Markt teilten die portugiesischen Behörden der Kommission mit, dass die Gesellschaft, die zur Grupo Cintra (einer der Anteilseigner von Vila Galé Brasil) gehört und die an fraglichem Investitionsprojekt beteiligt ist, keine Beziehung zu der im Biersektor in Brasilien tätigen Grupo Cintra hat, auf die in der Entscheidung zur Einleitung des formalen Untersuchungsverfahrens Bezug genommen wurde. Dieses Investitionsprojekt stellt daher die erste Internationalisierungserfahrung der betroffenen Gesellschaften dar. Überdies schließt die Tatsache, dass Portugal einer der wichtigsten ausländischen Investoren in Brasilien ist, von sich her noch nicht das Vorliegen eines hohen Marktrisikos und von Unwägbarkeit aus, die auf dem brasilianischen Markt tatsächlich bestehen. Diese Tatsache steht einerseits in Verbindung mit der erheblichen Wechselkursvolatilität des Real und andererseits mit der Instabilität der brasilianischen Kapitalmärkte aufgrund der neuerlichen Wirtschafts- und Finanzkrise in Argentinien. Die vorgeschlagene staatliche Beihilfe soll daher dazu dienen, diese Risiken und Unwägbarkeiten auszugleichen durch Risikoteilung, Hebelwirkung und Reduzierung der finanziellen Kosten in Bezug auf das Investitionsprojekt. Die portugiesischen Behörden gelangten zu dem Schluss, dass Investitionen in Brasilien von Unternehmern getätigt werden, die willens sind, die diesen Investitionen innewohnenden zusätzlichen Risiken trotz der bestehenden Marktbedingungen zu tragen. (15) In Bezug auf die Erfuellung des Notwendigkeitskriteriums argumentierten die portugiesischen Behörden, dass die Tatsache, dass der Empfänger seine Investition bereits getätigt und den Hotelbetrieb aufgenommen habe bevor eine Entscheidung über die Bewilligung von Beihilfe gefallen war, den Anreizeffekt der Beihilfe nicht ausschließe. Tatsächlich wurde der Antrag auf öffentliche Unterstützung im Juli 2000 gestellt, d. h., bevor die Investitionskosten entstanden. Außerdem zeigt die Tatsache, dass die Investition ohne staatliche Unterstützung getätigt wurde, das Interesse des Empfängers an der Inangriffnahme seiner ersten Internationalisierungserfahrung trotz der zusätzlichen Risiken, die sie mit sich bringt, sowie seine Erwartungen bezüglich des Erhalts der beantragten öffentlichen Unterstützung. Die portugiesischen Behörden sind der Auffassung, dass der Empfänger nicht benachteiligt werden sollte, weil die Bewertung des Antrags den Zeitraum der Investitionsdurchführung überschritten hat. Stellungnahmen anderer Beteiligter (16) Bei der Kommission sind keine Stellungnahmen anderer Beteiligten eingegangen. IV. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME/BEIHILFE Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (17) Im Rahmen der angemeldeten Maßnahme würde ein bestimmtes portugiesisches Unternehmen Mittel zur Investition in den Tourismussektor in Brasilien im Kontext der Internationalisierungsstrategie des Unternehmens erhalten. Diese Beihilfe würde insgesamt zu einer Stärkung der finanziellen und strategischen Stellung des Empfängers führen. Es ist offenkundig, dass die Stärkung eines europäischen Unternehmens, das Geschäfte im EWR tätigt, sich wahrscheinlich auf den Handel in der Gemeinschaft auswirken wird. Diese Ansicht vertrat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 142/87 - Tubemeuse(9). Es ist nicht auszuschließen, dass die Beihilfe ihrem Empfänger einen Vorteil gegenüber seinen in der Europäischen Union tätigen Wettbewerbern verschaffen würde, die ohne Erhalt von Beihilfe für ausländische Direktinvestitionen bereits in Brasilien investiert haben oder dort gern investieren würden. Die Maßnahme wird durch staatliche Mittel finanziert. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Maßnahme zu einer Verzerrung des Wettbewerbs bzw. zur Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung führen würde und dass sie im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eine staatliche Beihilfe darstellt. Freistellungsmöglichkeit (18) Da die vorgeschlagene Beihilfemaßnahme erstens Gemeinschaftsmittel aus dem EFRE umfasst, die zur Kofinanzierung einer außerhalb der Europäischen Union durchgeführten Investition dienen, hat die Kommission diese Möglichkeit vor dem Hintergrund der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen(10) geprüft. (19) Zweitens hat die Kommission, da es keine Richtlinien der Gemeinschaft oder Rahmenregelungen für staatliche Beihilfe im Tourismussektor gibt, ihre Einschätzung der Beihilfe direkt auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag gegründet, dem zufolge Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, die die Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Aktivitäten fördern, ohne dabei den Handel in einem dem wirtschaftlichen Interesse abträglichen Umfang zu beeinflussen. (20) Die Kommission muss daher prüfen, ob die Beihilfe zur Entwicklung des Tourismus und/oder anderer wirtschaftlicher Aktivitäten in der Europäischen Union beiträgt, ohne den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Sie muss außerdem prüfen, ob die Beihilfe für den Empfänger einen Anreizeffekt zur Durchführung der Investition darstellt. Möglichkeit der Zuteilung von Gemeinschaftsmitteln aus dem EFRE für eine außerhalb der Europäischen Union durchgeführte Investition (21) Artikel 160 EG-Vertrag sieht vor, dass "der Europäische Fonds für regionale Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beitragen" soll. Überdies ist in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 die geografische Zuschussfähigkeit für die Prioritätsziele definiert, die allein die Regionen der Gemeinschaft betrifft. (22) In der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 ist die Zuschussfähigkeit für den Erhalt von Gemeinschaftsmitteln durch den EFRE für Aktionen in Abhängigkeit von ihrem Ort dargelegt(11). Es heißt dort, dass die Möglichkeit der Zulassung von außerhalb der Region gelegenen Aktionen, auf die sich die Unterstützung durch Kofinanzierung bezieht, "in jedem Einzelfall auf Antrag des Mitgliedstaates von der Kommission vorher genehmigt werden [muss]; berücksichtigt werden dabei insbesondere die Nähe der Aktion zu der Region, der Umfang des zu erwartenden Nutzens für die Region und die Höhe der Ausgabe im Verhältnis zu den Gesamtausgaben im Rahmen der Maßnahme und der Intervention"(12). (23) Da die Investition in einem geografischen Gebiet durchgeführt wird, das signifikant weit von der Förderregion entfernt ist, stellt die Kommission fest, dass die vorstehend genannte Bedingung nicht erfuellt ist. (24) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die angemeldete Investition nicht durch die Gemeinschaft mit Mitteln aus dem EFRE finanziell gefördert werden kann. In der übrigen Entscheidung wird davon ausgegangen, dass der in Erwägungsgrund 11 Buchstabe e) genannte Gesamtbeihilfebetrag vollständig durch nationale Mittel abgedeckt werden muss. Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (25) Der Umfang der Beihilfe ist relativ gering. Ihr Nettosubventionsäquivalent liegt bei 911384 EUR, was einer Nettobeihilfeintensität von 6,57 % der zuschussfähigen Investition entspricht. Ein begrenzter Beihilfebetrag, der einen geringen Teil der zuschussfähigen Investition deckt, dürfte kaum wesentliche Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben. (26) Beim Empfänger handelt es sich um einen kleineren Marktteilnehmer. Seine Anteilseigner überschreiten die Schwellen, um noch als KMU zu gelten, nur knapp. Ihre Marktanteile in Portugal liegen unter 4 % in ihren jeweiligen Märkten und ihre entsprechenden Marktanteile in der EU sind daher unerheblich. Eine Beihilfe für ein Unternehmen mit geringem Marktanteil hat weniger ungünstige Auswirkungen als eine Beihilfe für ein Unternehmen mit hohem Marktanteil. Angesichts des geringen Marktanteils des Begünstigten ist der begrenzte Betrag der Beihilfe nicht geeignet, die Stellung der Konkurrenten zu beeinträchtigen. (27) Auf den Tourismus- und Hotelmarkt entfallen zirka 3,5 % des brasilianischen BIP, und es gibt zirka 10000 Hotels in Brasilien, von denen sich schätzungsweise 5 % bis 7 % im Eigentum internationaler Unternehmen befinden(13). Derzeit sind die wichtigsten europäischen Investoren in Brasilien die französische Gruppe Accor (108 Hotels) und die spanische Gruppe Sol Melia (23 Hotels)(14). Da es sich bei dem angemeldeten Projekt um die erste Investition von Vila Galé in Brasilien handelt, ist der Marktanteil von Vila Galé am brasilianischen Markt infolge der Investition im Vergleich zu den vorstehend genannten europäischen Unternehmen unerheblich. Man kann daher angemessen zu dem Schluss gelangen, dass der Bau eines weiteren 5-Sterne-Hotels in Brasilien weder zu einer Steigerung des örtlichen Angebots führen wird, noch dass sich dieser Bau erheblich auf die relative Stellung der bereits auf dem Markt etablierten europäischen Unternehmen bzw. auf deren Fähigkeit, Touristen zum Aufenthalt in ihren Hotels zu bewegen, auswirken wird. (28) Der Marktanteil des "Luxus"-Segments am brasilianischen Hotelmarkt ist sehr hoch. Laut ABIH Nacional - Brazilian Association of the Hotel Industry entfallen zirka 53 % der gesamten registrierten Hotelbetten seit 1964 auf 4- und 5-Sterne-Hotels. Dieser Markt ist durch eine sehr erhebliche Anzahl von (meist nichteuropäischen) Marktteilnehmern gekennzeichnet, wobei keiner von ihnen einen wesentlichen Marktanteil aufzuweisen hat. Das brasilianische Hotelgewerbe ist daher ein Markt, der durch starken Wettbewerb bei sehr niedriger Marktkonzentration geprägt ist. Eine Beihilfe, die einer auf einem solchen Markt tätigen Firma gewährt wird, wird mit geringerer Wahrscheinlichkeit zu Wettbewerbsverzerrungen führen als eine Beihilfe, die einer auf einem hochkonzentrierten Markt tätigen Firma gewährt wird, da es wahrscheinlicher ist, dass der Vorteil an die Verbraucher weitergegeben wird als dass der Begünstigte ihn zurückhält. (29) Der Empfänger der Beihilfe befindet sich im Vergleich zu seinen wichtigsten EG-Wettbewerbern in einer relativ ungünstigen Stellung. Diese Wettbewerber haben einen wesentlich höheren Marktanteil am brasilianischen Markt, haben internationales Renommee und haben sich seit mehreren Jahren auf dem Markt etabliert. Ihre größeren Ausmaße bringen eine größere Verhandlungsmacht gegenüber internationalen Touristikunternehmen mit sich, was zu höheren Belegungsraten und Einkommen führt, wodurch wiederum für diese Unternehmen die relative Gewichtung ihrer mit der kommerziellen Aktivität einhergehenden Kosten gesenkt wird. (30) Die fragliche Investition erfordert ein erhebliches lokales Volumen in Brasilien und bringt keine Umlegung von Aktivitäten von Portugal nach Brasilien mit sich. Aus diesem Grund wird nicht davon ausgegangen, dass sich die Beihilfe negativ auf die wirtschaftliche Aktivität oder den Arbeitsmarkt in Portugal auswirken wird. (31) Aus den in den Erwägungsgründen 25 bis 30 ausgeführten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass eine erhebliche direkte Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten unwahrscheinlich ist. In dieser Hinsicht weist die Kommission auch darauf hin, dass sie keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten hat. Beitrag der Beihilfe zur Entwicklung des Tourismussektors in Portugal (32) Der Tourismus ist einer der wichtigsten Zweige der portugiesischen Wirtschaft. Derzeit macht er etwa 8 % des BIP aus und in ihm sind direkt und indirekt zirka 500000 Menschen beschäftigt. Er zählt damit zu den Branchen, in denen die Kohäsion vorrangig gefördert wird. Dieser Kohäsionseffekt wurde oft von den Organen der Gemeinschaft anerkannt. In der Entschließung des Rates vom 21. Mai 2002 über die Zukunft des europäischen Tourismus(15) heißt es: "Der Tourismus (...) trägt in großem Umfang dazu bei, dass die Ziele, die im Rahmen der Prozesse von Lissabon und Cardiff vorgegeben wurden, erreicht werden können und dass ein echter Binnenmarkt für Dienstleistungen entsteht. Er fördert eine hohes Beschäftigungsniveau, Wohlstand, nachhaltiges Wachstum, bessere Lebensqualität und die europäische Integration sowie den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt und leistet somit einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der Konvergenzziele." Dieselbe Entschließung hebt hervor, dass "die hauptsächlich kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) umfassende Tourismusbranche unbedingt besseren Zugang zu Instrumenten im Rahmen der EU erhalten muss, mit deren Hilfe sie ihre Wirtschaftsleistung steigern und ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern kann (...)." Der Tourismussektor ist durch starke vertikale und horizontale Verbindungen mit anderen Sektoren der Wirtschaft gekennzeichnet. Seine Entwicklung führt daher insgesamt zu wirtschaftlichem Fortschritt. (33) Die Beihilfe würde sich stärkend auf die langfristige Stellung eines portugiesischen Tourismusunternehmens auswirken und würde diesem die Erweiterung und Diversifizierung seines Produktangebots ermöglichen, was eine Verbesserung des Geschäftspotenzials des Unternehmens mit sich bringen würde. (34) Es ist wahrscheinlich, dass die Stärkung der finanziellen Stellung des Empfängers hauptsächlich im portugiesischen Tourismussektor zu Nutzeffekten führen wird, und zwar aus folgenden Gründen: a) Die Muttergesellschaft des Empfängers entwickelt den Großteil ihrer Aktivitäten in Portugal, wo ihr derzeit 14 über das ganze Land verteilte Hotels gehören. Bei der vorliegenden Aktivität handelt es sich um die erste Internationalisierungserfahrung des Unternehmens. Die Investitionsstrategie des Unternehmens konzentriert sich hauptsächlich auf Portugal, wo das Unternehmen im Jahr 2002 drei neue Hotels gegründet hat und derzeit zwei neue Einheiten baut. Im Erfolgsfall ist es daher wahrscheinlich, dass dieses Projekt zu einer gesteigerten Investitionskapazität der Gesellschaft auf dem portugiesischen Tourismusmarkt führen wird. b) Der Tourismussektor in Portugal wird von KMU dominiert, sie machen 95 % des Marktes aus. Angesichts ihrer kleinen wirtschaftlichen Größe und ihres geringen Umsatzes weisen portugiesische Tourismusgesellschaften eine sehr begrenzte Internationalisierungserfahrung auf und neigen dazu, ihre Aktivitäten in Portugal zu konzentrieren. Es kann angemessen davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Projekt auf andere portugiesische Tourismusmarktteilnehmer eine Vorbildwirkung in Bezug auf Rentabilität und Nachhaltigkeit von Investitionsprojekten im Ausland haben wird. c) Obgleich die Investition eine sehr begrenzte Wirkung bezüglich der Schaffung direkter Arbeitsplätze in Portugal hat, profitierten von seiner Durchführung die portugiesischen Unternehmen, die das Projekt koordinierten, seine Durchführung überwachten und Materialien und Ausrüstung lieferten. d) Die brasilianische Tochtergesellschaft zahlt der portugiesischen Muttergesellschaft ein Management-Entgelt für ihre Dienstleistungen und erhöht so deren Umsatz und die Steuereinnahmen des Staates. e) Die von der brasilianischen Gesellschaft erbrachten positiven Cash-flows werden den portugiesischen Behörden zufolge nach Portugal transferiert, hauptsächlich zu Zwecken der Rückzahlung der ausstehenden Verbindlichkeiten von Vila Galé Cintra durch die Finanzierung eines Teils des Baus und der Einrichtung des Hotels. Nach vollständiger Rückzahlung dieser Verbindlichkeiten kann das Einkommen aus Brasilien gemäß der Strategie des Unternehmens in Portugal reinvestiert werden. (35) Aus den in den Erwägungsgründen 32 bis 34 genannten Gründen kann von einer positiven Wirkung der Beihilfe auf den Tourismussektor in Portugal sowie von einem positiven Kohäsionseffekt ausgegangen werden. Anreizwirkung der Beihilfe (36) Bei vorliegendem Fall handelt es sich um die erste Internationalisierungserfahrung des Empfängers. Auch seine Anteilseigner haben keine Erfahrungen auf dem Gebiet von Auslandsinvestitionen im Tourismussektor. Wie vorstehend erwähnt, handelt es sich bei den betroffenen Unternehmen um kleine Marktteilnehmer in ihren jeweiligen Märkten. Die Kosten der Investition entsprechen 12 % ihres gemeinsamen Bilanzwerts (Werte von 1999). Das Projekt stellt deshalb ein erhebliches Risiko für die finanzielle Lage der beteiligten Unternehmen dar. (37) Der brasilianische Markt stellt potenzielle Investoren vor eine Reihe erheblicher Schwierigkeiten. Erstens besteht eine erhebliche Wechselkursvolatilität der Landeswährung. Zweitens hat die neuerliche Wirtschafts- und Finanzkrise in Argentinien zu einer gewissen Instabilität auf den brasilianischen Kapitalmärkten geführt. Drittens bestehen eine Reihe bürokratischer Schwierigkeiten, hauptsächlich bezüglich des von der Zentralbank kontrollierten Transfers von Finanzmitteln nach Brasilien. (38) Obwohl es sich bei dem Begünstigten nicht um ein KMU im Sinne der EG-Definition handelt, hat dieser vergleichbare Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Art von Investition, und zwar aufgrund seiner mangelnden internationalen Erfahrung, seines geringen Marktanteils, des erheblichen Umfangs der Investition im Vergleich zu seiner Finanzlage sowie der landesspezifischen Probleme, die den Marktzugang erschweren. (39) Die portugiesischen Behörden gaben an, dass der Antrag auf öffentliche Unterstützung vor Aufnahme der Investition gestellt wurde, obgleich die Investition ohne Beihilfe durchgeführt wurde. Die Beihilferegelungen (Nr. N 667/1999 und N 96/1999), im Rahmen derer dieser Antrag gestellt wurde, enthalten eine Klausel, nach der Beihilfeanträge vor Beginn der Projektausführung gestellt werden müssen. Diese Verpflichtung steht im Einklang mit Punkt 4.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(16) und wurde bei diesem Antrag eingehalten. Die Tatsache, dass der Begünstigte die öffentliche Unterstützung vor Beginn der Investition beantragt hat, beweist, dass der erforderliche Anreizeffekt besteht. (40) Aus den in den Erwägungsgründen 36 bis 39 ausgeführten Gründen und vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Investition die erste Internationalisierungserfahrung eines relativ kleinen Unternehmens auf einem volatilen ausländischen Markt (Brasilien) darstellt, kann davon ausgegangen werden, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, da sie für den Empfänger einen Ausgleich zu dem zusätzlichen finanziellen Risiko in Zusammenhang mit der Investition auf einem unbekannten und riskanten Markt darstellt. V. SCHLUSSFOLGERUNGENn (41) Die Kommission ist entsprechend zu dem Schluss gelangt, dass die geplante Beihilfe für eine Direktinvestition im Ausland zugunsten von Vila Galé - Cintra Internacional, Investimentos Turísticos, SA, zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag beiträgt, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und sie deshalb unter der Voraussetzung, dass sie nicht durch Mittel der Gemeinschaft aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung kofinanziert wird, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. (42) Die Beihilfe des portugiesischen Staates zugunsten von Vila Galé - Cintra Internacional, Investimentos Turísticos, SA, in Form eines zinsgünstigen Darlehens und einer Steuergutschrift kann deshalb unter der Voraussetzung genehmigt werden, dass hierfür keine Gemeinschaftsmittel eingesetzt werden. (43) Die Kommission beabsichtigt nicht, mit dieser Entscheidung ihre künftige Haltung in Bezug auf direkte Auslandsinvestitionen festzulegen. Die Kommission erachtet normalerweise Investitionsbeihilfen an große Unternehmen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass ein Projekt zur Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Aktivitäten beiträgt, ohne den Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten zuwiderzulaufen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Portugal in Form eines zinsgünstigen Darlehens und einer Steuergutschrift zugunsten von Vila Galé - Cintra Internacional, Investimentos Turísticos, SA, für eine direkte Auslandsinvestition in Brasilien gewähren will, ist vorbehaltlich der in Artikel 2 ausgeführten Bedingungen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt und gemäß Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen mit dem Funktionieren dieses Vertrags vereinbar. Artikel 2 Das zinsgünstige Darlehen und die Steuergutschrift, die Vila Galé - Cintra Internacional, Investimentos Turísticos, SA, gewährt werden sollen, sind ausschließlich durch nationale staatliche Mittel zu finanzieren. Die Maßnahmen dürfen nicht durch Mittel der Gemeinschaft aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung kofinanziert werden. Artikel 3 Portugal teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 15. Oktober 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 253 vom 22.10.2002, S. 5. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Genehmigt durch die Kommission am 26. Juli 2000 (ABl. C 266 vom 16.9.2000, S. 7). (4) Genehmigt durch die Kommission am 8. September 1999 (ABl. C 375 vom 24.12.1999, S. 5). (5) In Artikel 1.3 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107 vom 30.4.1996) heißt es: "Als unabhängig gelten Unternehmen, die nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht erfuellen." (6) Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission (ABl. L 10 vom 13.1.2001). (7) Folgende Daten wurden für die Berechnung herangezogen: 1. Laufzeit des Darlehens: 6 Jahre, 2. Tilgungsaufschub: 2 Jahre, 3. auf das Darlehen gezahlte Zinsen: 0 %, 4. zum Zeitpunkt der Investition für Portugal geltender Referenzzinssatz: 6,33 %, 5. derzeit geltende Körperschaftssteuer in Portugal: 35,2 %. (8) Nettobeihilfeelement der Steuergutschrift nach Schätzung der portugiesischen Behörden. (9) Slg. 1990, I-959, Randnummer 35. (10) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 39. (11) Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000, Regel Nr. 12. (12) Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000, Regel Nr. 12, Punkt 3. (13) Quelle: ABIH Nacional - Brazilian Association of the Hotel Industry "Statistics on the national hotel industry" vom 22. Februar 2001. (14) Siehe Fußnote 13. (15) ABl. C 135 vom 6.6.2002, S. 1. (16) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.