2004/324/EG: Beschluss Nr. 192 vom 29. Oktober 2003 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 104 vom 08/04/2004 S. 0114 - 0122
Beschluss Nr. 192 vom 29. Oktober 2003 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/324/EG) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(1), wonach sie alle Verwaltungsfragen behandelt, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben, aufgrund des Artikels 81 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, wonach sie beauftragt ist, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Modernisierung der notwendigen Verfahren für den Informationsaustausch zu fördern und auszubauen, insbesondere durch Anpassung des Informationsflusses zwischen Trägern an die DFÜ-Informationssysteme unter Berücksichtigung der Entwicklung der Informationsbearbeitung in jedem Mitgliedstaat. Diese Modernisierung soll in erster Linie die Gewährung der Leistungen beschleunigen, aufgrund des Artikels 117 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71(2), wonach sie auf der Grundlage von Untersuchungen und Vorschlägen des Fachausschusses für Datenverarbeitung die Entwürfe von Bescheinigungen, Erklärungen, Anträgen und anderen Dokumenten sowie die zur Anwendung der Verordnung und der Durchführungsverordnung vorgesehenen Weiterleitungswege und Datenübertragungsverfahren an die neuen Techniken der EDV anpassen soll, aufgrund des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972, nach dem sie die Durchführungsvorschriften zu Artikel 50 Absatz 1 dieser Verordnung festlegt, aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, nach dem sie die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen, die zur Anwendung der Verordnungen erforderlich sind, festlegt und wonach diese für die Durchführung der Verordnungen erforderlichen Dokumente entweder durch Papierformblätter oder in Form von genormten elektronischen Nachrichten über DFÜ-Dienste zwischen den Einrichtungen übermittelt werden können, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sowie die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Vordrucke müssen festgelegt werden. (2) Es ist erforderlich, den Informationsaustausch zu den Versicherungsverläufen der innerhalb der Europäischen Union zu- und abgewanderten Erwerbstätigen vor Erreichen des Mindestrentenalters in den betreffenden Staaten oder jegliches andere Verfahren zur rechtzeitigen Information der Erwerbstätigen über ihre Ansprüche und zur Beschleunigung der späteren Leistungsverfahren zu fördern und zu erleichtern. (3) Der Beschluss Nr. 118 vom 20. April 1983 muss geändert und aktualisiert werden - BESCHLIESST: Die in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 genannten Träger stellen die Versicherungsverläufe der Erwerbstätigen, die nach den Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten versichert waren, nach folgenden Vorschriften zusammen: 1. Die beteiligten Träger stellen den Versicherungsverlauf des betreffenden Erwerbstätigen spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt zusammen, an dem dieser das Mindestrentenalter erreicht - a) entweder aufgrund eines Antrags des Erwerbstätigen bei einem dieser Träger b) oder auf Veranlassung eines der beteiligten Träger. 2. Alle Träger stellen den Trägern, die Versicherungsverläufe von Erwerbstätigen zusammenstellen müssen, welche in anderen Mitgliedstaaten versichert waren, sämtliche Informationen (Kenndaten und zurückgelegte Versicherungszeiten) zur Verfügung. Je nach ihren technischen Möglichkeiten stellen die Träger diese Informationen per Datenfernübertragung (siehe Abschnitt 2.1), zur Online-Abfrage (siehe Abschnitt 2.2) oder auf andere Art und Weise bereit. Behelfsweise müssen sie sich hierzu des in Abschnitt 2.3 beschriebenen Papierverfahrens bedienen. Die Entscheidungen über die zeitliche Planung des Datenaustauschs und über die hierzu eingesetzte Technik obliegen den Mitgliedstaaten, die dabei den Merkmalen ihrer Rentensysteme Rechnung tragen, und können Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Staaten oder zwischen ihren Trägern sein. 2.1. Im Rahmen der Datenfernübertragung wendet sich der kontenklärende Träger über die bezeichnete Stelle seines Staates und die bezeichneten Stellen der beteiligten Staaten an die dort örtlich zuständigen Träger. Für die Anfrage ist ein Datensatz im Aufbau des Vordrucks E 503 zu verwenden. Die Antwort erfolgt mit einem Datensatz entsprechend Vordruck E 505. Bei diesem Informationsaustausch beachten die beteiligten Träger die gemeinsamen Architekturregeln, insbesondere zu Sicherheit und Normenverwendung und die Regelungen für die Arbeitsweise des gemeinsamen Teils der Telematikdienste, die von der Verwaltungskommission zur Durchführung der Artikel 117a und 117b der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 festgelegt wurden. 2.2. Im Rahmen einer Online-Abfrage greift der kontenklärende Träger auf die Zusammenstellung der Versicherungslaufbahn des anderen Trägers im Aufbau des Vordrucks E 505 zu. 2.3. Im behelfsweise benutzen Papierverfahren sendet der kontenklärende Träger den Trägern jedes anderen ihm bekannten Beschäftigungslandes einen Vordruck E 503. Als Antwort auf den Vordruck E 503 übersenden die einzelnen angegangenen Träger dem kontenklärenden Träger einen Vordruck E 505 mit der Zusammenstellung des nach ihren Rechtsvorschriften zurückgelegten Teils des Versicherungsverlaufs. Die Einschaltung der bezeichneten Stellen ist im Papierverfahren nicht erforderlich. Die Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission die Verwendung anderer Vordrucke als der Vordrucke E 503 und E 505 oder andere Durchführungsvorschriften vereinbaren. 2.4. "Bezeichnete Stelle" im Sinne dieses Beschlusses ist in: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.5. Die Muster der gegebenenfalls im Papierverfahren zu benutzenden Vordrucke E 503 und E 505 liegen dem Beschluss bei. 3. Gelten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Altersgrenzen für die Gewährung von Hinterbliebenenrenten, so stellen die beteiligten Träger die Versicherungslaufbahn eines verstorbenen Erwerbstätigen entsprechend spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt zusammen, an dem Hinterbliebene das Mindestalter für die Gewährung der Hinterbliebenenrente erreichen. 4. Dieser Beschluss, der den Beschluss Nr. 118 vom 20. April 1983 ersetzt, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab 1. Januar 2004. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission Giuseppe Miccio (1) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. (2) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. >PIC FILE= "L_2004104DE.011702.TIF"> >PIC FILE= "L_2004104DE.011801.TIF"> >PIC FILE= "L_2004104DE.011901.TIF"> >PIC FILE= "L_2004104DE.012001.TIF"> >PIC FILE= "L_2004104DE.012101.TIF"> >PIC FILE= "L_2004104DE.012201.TIF">