2004/342/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die staatliche Beihilfe, die Italien, Region Sizilien, zugunsten des Agrarsektors zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4474)
Amtsblatt Nr. L 119 vom 23/04/2004 S. 0053 - 0071
Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die staatliche Beihilfe, die Italien, Region Sizilien, zugunsten des Agrarsektors zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4474) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2004/342/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 2. Mai 1996, eingegangen am 8. Mai 1996, hat Italien der Kommission die im Regionalgesetz Nr. 33 der Region Sizilien vom 18. Mai 1996 vorgesehenen Beihilfen notifiziert. (2) Die Prüfung der Notifizierung wurde auf vier Dossiers aufgeteilt: Beihilfe N 340/A/96 (alle Sektoren außer Landwirtschaft und Fischerei), Beihilfe N 340/B/96 (Anhang-I-Agrarerzeugnisse), Beihilfe N 340/C/96 (Fischereierzeugnisse), Beihilfe N 340/D/96 (Transport). Die vorliegende Entscheidung betrifft nur die Beihilfen zugunsten des Sektors "Anhang-I-Agrarerzeugnisse". (3) Mit Schreiben vom 3. Juni 1996, eingegangen am 12. Juni 1996, haben die italienischen Behörden Einzelbeschreibungen zu den mit den Artikeln 10, 17 und 18 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 eingeführten Beihilfen übermittelt. (4) Mit Schreiben vom 3. Juli 1996, eingegangen am 11. Juli 1996, haben die italienischen Behörden den im Amtsblatt der Region Sizilien Nr. 26 vom 21. Mai 1996 veröffentlichten Text des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 übermittelt. (5) Mit Fernschreiben Nr. VI/027617 vom 9. Juli 1996 und Nr. VI/46886 vom 5. Dezember 1996 hat die Kommission die italienischen Behörden um weitere Auskünfte ersucht. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1996, eingegangen am 31. Dezember 1996, haben die italienischen Behörden der Kommission ergänzende Angaben zu den Artikeln 9, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 übermittelt. (6) Mit Schreiben vom 21. März 1997 (SG(97) D/2243) hat die Kommission den italienischen Behörden ihren Beschluss mitgeteilt, hinsichtlich der Artikel 1, 9 und 10, des Artikels 13 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 17, 18 und 19 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (7) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Betroffenen aufgefordert, sich zu den fraglichen Beihilfen zu äußern. (8) Mit Schreiben vom 2. September 1997 und vom 7. November 1997, eingegangen am 4. September 1997 bzw. am 17. November 1997, haben die italienischen Behörden der Kommission ihre Stellungnahme übermittelt. (9) Mit Schreiben vom 28. Januar 1998 hat Italien die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beihilfe laut Artikel 18 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 wegen fehlender finanzieller Deckung nicht mehr gewährt werden könne und hat zugesagt, diese gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nochmals anzumelden, falls sie wieder vorgeschlagen würde. (10) Zwecks Abschluss der Prüfung der Akte haben die Dienste der Kommission mit Telex AGR 029182 vom 20. November 2000 die italienischen Behörden um Klärung bezüglich der fraglichen Beihilfe ersucht. In eben diesem Telex haben die Dienste der Kommission ferner mitgeteilt, dass die zuständigen Behörden, falls die italienischen Behörden infolge der Bestimmungen, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission zur Einleitung des formellen Prüfungsverfahrens sind, die Nicht-Bereitstellung von Beihilfen für den Sektor der landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Anhang I des EG-Vertrags versichert hätten, und falls die italienischen Behörden versichert hätten, diese Bestimmungen soweit abzuschaffen, wie sie für den Landwirtschaftssektor anwendbar wären, die Möglichkeit erwägen könnten, die Mitteilung zurückzuziehen. (11) Mit Schreiben vom 12. Juni 2001 hat Italien die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass sie die Mitteilung über die Beihilfe laut Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 zurückgezogen hat, da die fragliche Beihilfe nicht umgesetzt und durch neue Maßnahmen ersetzt worden war, die gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission angemeldet wurden und/oder sich im Anmeldeverfahren befinden(3). (12) Mit Schreiben vom 28. Juni 2001, eingegangen am 2. Juli 2001, hat Italien zusätzliche Auskünfte bezüglich Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 übermittelt. (13) Angesichts des oben Gesagten betrifft die vorliegende Entscheidung ausschließlich die staatlichen Beihilfen laut Artikel 1, 10, 13, Absätze 2 und 3, sowie Artikel 17 und 19 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996. Da Italien die Anmeldung der Beihilfe laut Artikel 9 und 18 mit Schreiben vom 28. Januar 1998 und vom 12. Juni 2001 zurückgezogen hat, gibt es keine Veranlassung, die von diesen Artikeln vorgesehenen Beihilfen zu würdigen. (14) Gemäß Artikel 63 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 unterliegt die Umsetzung der staatlichen Beihilfe, um die es in eben diesem Gesetz geht, der Genehmigung seitens der Kommission. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 (15) Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 begründet ein System aus Beihilfen, wodurch die Zusatzaufwendungen kompensiert werden sollen, welche die in Sizilien tätigen Unternehmen für die Beförderung von in der Region erzeugten und/oder weiterverarbeiteten Waren nach außen aufwenden müssen. Die Beihilfe ist durch den entfernten Standort der Unternehmen verglichen mit den wichtigsten Märkten im Inland und in Europa gerechtfertigt. Die Beihilfe ist für alle Unternehmen in allen Produktionssektoren vorgesehen (mit Ausnahme der Unternehmen, die im Fördersektor und im Sektor der Energieerzeugung durch Wasserkraft tätig sind, deren Standort in der Region nicht durch freien Entschluss begründet ist), die sich der Verkehrsmittel zu Straße, Schiene, Wasser oder Luft oder gemischter Systeme bedienen. Die Beihilfe ist für die zwei Jahre 1997-1998 vorgesehen und wird auf der Grundlage der zurückgelegten Kilometer und des transportierten Gewichts mit Bezug auf die Beförderung der Waren innerhalb der Inlandsgrenzen berechnet. Die Bestimmung der Mehrkosten erfolgt jährlich durch Erlass des Regionalpräsidenten unter Berücksichtigung des wirtschaftlichsten Transportmittels und der direktesten Strecke zwischen dem Ort der Erzeugung oder der Verarbeitung und den Absatzmärkten. In keinem Falle kann eine Entschädigungsbeihilfe zugestanden werden, welche die Kosten übersteigt. (16) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens bezüglich dieser Beihilfe hat die Kommission festgestellt, dass die Maßnahme im Hinblick auf den landwirtschaftlichen Sektor im Wesentlichen eine Änderung der Beihilfe darstellt, die Artikel 90 des Regionalgesetzes Nr. 25 vom 1. September 1993 vorsah(4). Diese Beihilfe war im Rahmen des Verfahrens C 30/95 Gegenstand einer endgültigen negativen Entscheidung gewesen, welche die Aufhebung der Maßnahme und die Rückerstattung möglicherweise gezahlter Gelder zum Ziel hatte(5). Die Gründe, die zu dieser Entscheidung seitens der Kommission geführt hatten, blieben im Wesentlichen erhalten(6). (17) Insbesondere hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass derartige Beihilfen dem Betrieb dienten und somit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien. Diese Art der Beihilfen, die einen Teil der Betriebskosten zu Lasten der Begünstigten finanziert, hat keine dauerhaften und strukturellen Auswirkungen auf die fraglichen Sektoren und liefert hingegen ausschließlich einen Vorteil für die Erzeugnisse der Region, die außerhalb der regionalen Grenzen vermarktet werden, verglichen mit den Erzeugnissen, die weder in Italien noch in anderen Mitgliedstaaten in den Genuss ähnlicher Maßnahmen kommen. (18) Folglich war in diesem Fall keine der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag anwendbar. Die Kommission hat somit die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hinsichtlich der in Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 vorgesehenen Beihilfe zu Gunsten der Herstellung, der Verarbeitung und/oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse beschlossen. Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 (19) Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 dehnt die Anwendung der Bestimmungen laut Artikel 51, 52, 53 und 54 des Regionalgesetzes Nr. 3 vom 18. Februar 1986 auf Spinnereigenossenschaften aus, die zwischen Unternehmen aus den Bereichen der Landwirtschaft, des Handwerks und der Wirtschaft gegründet wurden, die sich mit der Herstellung, der Verarbeitung und der Vermarktung von Pflanzen und Blumen befassen. Den seitens der zuständigen Behörden mit Schreiben vom 3. Juni 1996 übermittelten Auskünften zufolge sind die fraglichen Beihilfen von unbeschränkter Dauer. (20) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens hat zum Gegenstand die in Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 vorgesehene Beihilfe, insofern als dieser Artikel auf Artikel 53 Buchstabe c) des Regionalgesetzes Nr. 3/1986 verweist. Diese Beihilfe zugunsten der Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen kann zu 80 % genehmigt werden, um folgende zulässige Ausgaben zu bezuschussen: Erwerb von Grundstücken, Errichtung der notwendigen Gebäude, Erwerb und Renovierung vorhandener Immobilien sowie Erwerb jeder anderen für die Tätigkeit der Genossenschaften unerlässlichen Immobilie. (21) Im Rahmen ihrer Bewertung ist die Kommission zur Schlussfolgerung gekommen, dass diese Investitionen, die durch die regionalen Zuschüsse begünstigt wurden, im Besitz der Genossenschaft verblieben und zur Ausübung ihrer Tätigkeiten im Rahmen der Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse bestimmt waren. (22) Kraft der damals gültigen Bestimmungen(7) mussten in diesem Sektor die staatlichen Beihilfen den Sektorgrenzen entsprechen, die unter Punkt 1.2, zweiter und dritter Gedankenstrich, des Anhangs zur Entscheidung 94/173/EWG der Kommission aufgeführt sind, und die Beihilfeintensität durfte in Regionen, die zum Ziel-1-Gebiet wie Sizilien gehören, 75 % der Investitionskosten nicht übersteigen. (23) Der für die vorliegende Beihilfe vorgesehene Prozentsatz betrug 80 %, und es lag keinerlei Information vor, die es ermöglicht hätte, die Einhaltung der anwendbaren Sektorgrenzen zu prüfen. Angesichts solcher Erwägungen konnte die Bewilligung der in Artikel 53 Buchstabe c) des Regionalgesetzes Nr. 3/1986 für die Genossenschaften laut Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 festgelegten Beihilfen keine der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen. Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 (24) Artikel 13 Absatz 2 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 legt fest, dass infolge von Schäden an Agrarproduktionen durch Witterungseinfluesse im Zeitraum von Dezember 1995 bis März 1996 der Regionalausschuss die Aufhebung der Rollen der Urbarmachungsgenossenschaften festlegen darf, deren Gebiete zu denen zählen, die von Naturkatastrophen im Sinne des nationalen Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992 betroffen sind, das den nationalen Ausgleich für Schäden an landwirtschaftlicher Produktion nach vorheriger Abgrenzung der betroffenen Gebiete per Ministerialerlass begründet. Gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 ist die Region berechtigt, die Urbarmachungsgenossenschaften für die fehlenden Einnahmen bis zu einem Hoechstbetrag von 5 Milliarden Lire zu entschädigen. Artikel 17 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 (25) Artikel 17 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 sieht seitens der Region die Vorauszahlung der Beträge vor, die der Staat für den Eingriff des nationalen Solidaritätsfonds für den Ausgleich von Schäden durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse (nationales Gesetz Nr. 185/92) schuldet. Die Beihilfe gemäß Artikel 17 ist bezüglich der Dauer auf das Jahr 1996 beschränkt, für das Ausgaben in Höhe von 20 Milliarden Lire vorgesehen sind (siehe Schreiben vom 3. Juni 1996). Die fragliche Beihilfe besteht aus Subventionen zugunsten der Landwirte, um das Betriebsvermögen wiederherzustellen sowie für die Renovierung der Betriebseinrichtung, die durch die fraglichen Naturereignisse beschädigt wurden. Die Begünstigten sind Agrarunternehmer, die infolge der Temperaturschwankungen und darauffolgenden übermäßigen Niederschläge im Jahre 1996 Schäden erlitten haben, welche die absetzbare Bruttoproduktion um 35 % übersteigen. (26) Die Beihilfen gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 17 können innerhalb der vom nationalen Gesetz Nr. 185/1992 zulässigen Grenzen kumuliert werden. (27) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens bezüglich der Beihilfen gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 17 präzisierte die Kommission, dass diese Maßnahmen im Hinblick auf die damals von der Kommission angewendeten Kriterien hinsichtlich staatlicher Beihilfen zwecks Ausgleich von Schäden, die durch Naturkatastrophen ähnlichen Ereignissen verursacht wurden, zu analysieren seien(8). Nach diesen Kriterien mussten die folgenden beiden Bedingungen erfuellt sein: a) die vom Beihilfebegünstigten erlittenen Verluste mussten 30 % seiner normalen Produktion erreichen, berechnet auf der Grundlage der Produktion in den vorhergehenden drei Jahren bzw. 20 % in den benachteiligten Gebieten gemäß der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 zur Landwirtschaft im Gebirge und bestimmten benachteiligten Gebieten(9); b) jegliche Möglichkeit der Überkompensierung der erlittenen Verluste musste ausgeschlossen werden. (28) In ihrer Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass im fraglichen Fall die verfügbaren Informationen nicht die Schlussfolgerung zuließen, dass beide Bedingungen erfuellt waren. Denn in Bezug auf Artikel 17, der die nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich Naturkatastrophen und widrigen Witterungsbedingungen aufnimmt und ergänzt, beschränkten sich die übermittelten regionalen Texte auf den Verweis auf die Bestimmungen des nationalen Gesetzes Nr. 185/1992 und entsprechende Anwendungsmodalitäten, darunter ein Schreiben des Landwirtschaftsministeriums A1659 vom 2. Juli 1996, dem zufolge die Beihilfe 100 % der Schäden nicht übersteigen durfte. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der fraglichen Beihilfen war auch das nationale Gesetz Nr. 185/1992 Gegenstand einer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, weil es unmöglich war, die Einhaltung der unter Punkt 27 Buchstaben a) und b) genannten Bedingungen zu überprüfen(10). (29) Angesichts fehlender spezifischer Versicherungen in Bezug auf die Einhaltung dieser Bedingungen hat die Kommission folglich für die regionale Ebene festgestellt, dass es unvermeidbar sei, dieselben Schlussfolgerungen für den vorliegenden Fall zu ziehen. (30) Zunächst hatte die Kommission insbesondere hervorgehoben, dass weder das zu prüfende Regionalgesetz noch die übermittelten Informationen die Berechnungsmodalitäten der "Normalproduktion" spezifizierten, die als Bezugspunkt für die Festlegung der Mindestschwelle für eine Entschädigung dient. Zweitens blieben Zweifel bezüglich der Bedingung der Nicht-Überkompensierung. (31) Im Schreiben vom 19. Dezember 1996 haben die italienischen Behörden unter Verweis auf Artikel 17 erklärt, dass die Beihilfe gemäß der Bestimmungen laut Mitteilung des Landwirtschaftsministeriums vom 2. Juli 1996 100 % der erlittenen Verluste nicht übersteigen durfte. Die Kommission hat dennoch festgestellt, dass es schien, als ob die Beihilfe laut Artikel 17 mit anderen Beihilfen, insbesondere mit denen laut Artikel 13 Absatz 2 des selben Gesetzes, kumuliert werden konnte. Es war nämlich keinerlei Versicherung bezüglich der Nicht-Überkompensierung im Falle einer Kumulierung gegeben worden. (32) Im Hinblick des bisher Gesagten war die Kommission nicht in der Lage, im vorliegenden Fall die Einhaltung der unter Punkt 17 Buchstaben a) und b) genannten Bedingungen zu überprüfen. Folglich war keine der Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag anwendbar. Artikel 19 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 (33) Artikel 19 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 sieht Beiträge bis zu 80 % für den Bau von Anlagen für die Gewinnung von elektrischer, thermischer oder mechanischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen in landwirtschaftlichen Betrieben vor. Insbesondere sieht Artikel 19 die Erhöhung der Beihilfeintensität gemäß Artikel 12 Absatz 1 des nationalen Gesetzes Nr. 308 vom 29. Mai 1982 und Artikel 13 Absatz 1 des nationalen Gesetzes Nr. 10 vom 9. Januar 1991 vor, deren Hoechstintensität von den nationalen Gesetzen auf 55 % bzw. 65 % für Genossenschaften festgelegt ist. Der Beitrag ist mit einem Darlehen zu begünstigtem Zinssatz zwecks Abdeckung der nicht durch den Beitrag finanzierten Investitionsausgaben kumulierbar. Für die Maßnahme wurden 2,5 Milliarden Lire zur Verfügung gestellt. (34) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission festgestellt, dass sie bereits ein ähnliches Regionalgesetz geprüft hat und dass sie der italienischen Regierung mit Schreiben SG(94) D/11946 vom 16. August 1994 (Beihilfe Nr. E 1/94) ihre Position bezüglich der Probleme mit Kumulierungen im Agrarsektor mitgeteilt hat. In dieser Mitteilung hatte die Kommission unter anderem präzisiert, dass die von der nationalen Gesetzgebung festgelegten Beihilfehöchstsätze, also 55 % bzw. 65 % für die landwirtschaftlichen Genossenschaften, mit den gültigen Sätzen für nationale Investitionsbeihilfen in den Sektoren der Herstellung, der Verarbeitung und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse koordiniert werden müssten. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bedurften die für diese Beihilfearten anwendbaren Regeln der Einhaltung folgender Bedingungen: a) es mussten die im Agrarsektor für alle kumulierten Beihilfen, Subventionen und/oder Zinsnachlässe anwendbaren Hoechstsätze eingehalten werden, jeweils wie folgt: i) im Sektor der Primärproduktion (Investitionen gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur(11)) 35 % bzw. 45 % in benachteiligten Gebieten gemäß Richtlinie 75/268/EWG; ii) im Sektor der Verarbeitung und der Vermarktung 55 % bzw. 75 % in Ziel-1-Gebieten; b) in beiden Fällen mussten die jeweils von der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 bzw. den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Investitionsbeihilfen im Sektor der Verarbeitung und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorgesehenen Sektorbeschränkungen eingehalten werden(12). (35) Die italienischen Behörden haben keine Garantien hinsichtlich der Einhaltung dieser Bedingungen geliefert. (36) Folglich konnten die Beihilfen gemäß Artikel 19 des Regionalgesetzes Nr. 33/96 nicht eine der unter Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen. III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (37) Es sind keine Stellungnahmen von möglichen Beteiligten eingegangen. IV. BEMERKUNGEN ITALIENS (38) Italien hat der Kommission mit Schreiben vom 2. September 1997 und 7. November 1997, eingegangen am 4. September bzw. 17. November 1997, zu Sizilien Bemerkungen übermittelt. In Erwiderung des Telex der Kommission AGR 029182 vom 20. November 2000 wurden später mit Schreiben vom 28. Juni 2001 ergänzende Angaben übermittelt. (39) Mit Schreiben vom 2. September 1997 hat Italien Bemerkungen zu den Artikeln 1, 13 und 17 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 übermittelt. (40) Bezüglich Artikel 1 hat Italien die Kopie der bereits zur Beihilfe laut Artikel 90 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 vorgelegten Erwägungen übermittelt. Die in diesem Artikel vorgesehenen Beihilfen waren im Rahmen des Verfahrens C 30/95 Gegenstand einer endgültigen negativen Entscheidung, welche die Aufhebung der Maßnahme und die Erstattung möglicherweise bereits gezahlter Beiträge vorsah. In ihren Bemerkungen haben die italienischen Behörden erklärt, mit der Beihilfe sollen alternative Modalitäten für die Beförderung von Agrarerzeugnissen unter koordinierter Nutzung der Speditionen gemäß Artikel 77 EG-Vertrag gefördert werden. Die Verkehrsmittel konzentrieren sich in Sizilien auf die Straße (67 %), die Beförderung der Agrarerzeugnisse erfolgt hauptsächlich in nicht organisierter Form und durch irrationale und unausgewogene Nutzung der unterschiedlichen Möglichkeiten: Straße, Schiene und Wasser. Diese Situation werde zusätzlich durch die Zerstückelung der Ladungen erschwert, die hauptsächlich von kleineren, nicht spezialisierten, vorrangig familienbetriebenen Speditionen (Kleinunternehmen) befördert werden. Diese Situation hängt mit der mangelhaften Organisation des regionalen Agrarhandels und der daraus folgenden Schaffung eines Transportsystems zusammen, das kaum für die Innovation, Organisation und Nutzung kombinierter Formen empfänglich ist. Sie beeinträchtigt die Wirtschaft (Erhöhung der Stückkosten und Gefahr, dass die Beförderungsmittel auf Rädern den Rückweg unbeladen oder nur teilweise beladen zurücklegen), auf die Umwelt und auf die Straßensicherheit nieder. Die Region möchte deshalb die Entwicklung der intermodalen Beförderung und Zusammenschlüsse unter den Beförderungsakteuren mittels Ankurbelung der Nachfrage fördern. Es würde sich um eine Übergangsbeihilfe für die Einführung eines organisierten und intermodalen Beförderungssystems mit Übertragung von Verkehrsanteilen von der Straße auf die Kombination Straße-Schiene und Straße-Meer sowie Senkung der Anzahl von Kraftfahrzeugen für den Transport von Agrarerzeugnissen handeln. Unter Anwendung von Absatz 4 des betreffenden Artikels könnte die Beihilfe im Hinblick auf die Beförderungsart ohne direkten Zusammenhang mit der Menge und des Wertes des transportierten Produktes pauschaliert werden. Die zuständigen Behörden haben ihre Bemerkungen mit der Erklärung beendet, dass sie aus den genannten Gründen die Beihilfe als mit Artikel 77 (jetzt 73) und mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben b) und c) (jetzt 87 Absatz 3 Buchstaben b) und c) EG-Vertrag vereinbar ansehen. (41) Im Hinblick auf die Beihilfen gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3 und Artikel 17 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 haben die italienischen Behörden mitgeteilt, dass zwecks Berechnung der Normalproduktion für die Bestimmung der 35 % des Schadens, wie dies im nationalen Gesetz Nr. 185/1992 vorgesehen ist, eine Analyse der dem Amt für Statistik ISTAT seitens der einzelnen Aufsichtsämter im Rahmen von circa 10 Jahren übermittelten Daten durchgeführt wurde. Um die durchschnittlichen Bezugsdaten für die einzelnen Provinzen korrekt festzulegen, wurden nur die Produktionswerte der Jahrgänge berücksichtigt, die nicht von widrigen Ereignissen betroffen waren. Bezüglich der Bedingung zur Nicht-Überkompensierung haben die zuständigen Behörden erwidert, dass auf der Grundlage der Ministerialbestimmungen gemäß Mitteilung A/1659 vom 2. Juli 1996 die Beihilfe 100 % der erlittenen Verluste nicht übersteigen dürfe. Die italienischen Behörden haben bestätigt, dass die Beihilfe gemäß Artikel 13 Absatz 2 mit Eingriffen gemäß Artikel 17 und 18 kumulierbar sei, aber dass gemäß der bereits erwähnten Ministerialbestimmungen die Gesamtbeihilfe keinesfalls den Betrag der erlittenen Verluste übersteigen dürfe. Außerdem haben die italienischen Behörden hervorgehoben, dass die Beihilfe gemäß Artikel 13 Absatz 2, d. h. die Abschaffung der Funktionen der Urbarmachungsgenossenschaften, allen Besitzern von Immobilien zugestanden wurde, die im Gebiet lagen und die einen Nutzen aus den Urbarmachungsarbeiten gezogen haben und somit nicht nur den Landwirten. (42) Mit Schreiben vom 7. November 1997 hat Italien Bemerkungen zu den Artikeln 1 und 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 vorgelegt. (43) Bezüglich Artikel 1 haben die italienischen Behörden erklärt, dass die Beförderungsmodalitäten mit der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten(13) in Einklang stehen. Sie haben außerdem auf einige Bemerkungen der sizilianischen Regionalversammlung verwiesen. Es ist zu berücksichtigen, dass einige Bemerkungen der sizilianischen Regionalversammlung im Rahmen einer Sitzung am 25. September 1997 den Diensten der Kommission persönlich vorgelegt worden waren. Diesen Bemerkungen zufolge stellte Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 eine Beihilfe mit regionaler Zielsetzung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag dar, der vor dem Hintergrund von Ziffer 2.6 der Mitteilung 94/C 364/08 der Kommission vom 20. Dezember 1994(14) zu bewerten wäre. (44) In Bezug auf Artikel 10 haben die italienischen Behörden mitgeteilt, dass die fraglichen Beihilfen nicht mit anderen regionalen oder nationalen Beihilfen kumulierbar seien und in Höhe von 80 % der nachgewiesenen Ausgaben auf einen Hoechstbetrag von 1 Milliarde Lire bzw. 1,2 Milliarden Lire bei Einrichtungen für Genossenschaften zweiten Grades gewährt wurden. Nach Angabe der zuständigen Behörden seien ferner die Berechnungsmodalitäten für den Anteil von 80 % anders als die von der Kommission angewendeten Modalitäten, insofern als die Regionalmaßnahme sich auf die nachgewiesenen Ausgaben bei einem Hoechstbetrag beziehe, während der von der Kommission angesetzte Anteil von 75 % sich auf die Investitionskosten bezieht. Mit Schreiben vom 28. Juni 2001 haben die zuständigen Behörden mitgeteilt, dass Artikel 51 des Regionalgesetzes Nr. 32 vom 23. Dezember 2000 den von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c) des Regionalgesetzes Nr. 3/1986 vorgesehenen Anteil auf 50 % der nachgewiesenen Ausgaben bei einem Hoechstbetrag von 1 Milliarde Lire bzw. 1,2 Milliarden Lire bei Einrichtungen für Genossenschaften zweiten Grades gesenkt hat. Die Behörden haben ferner präzisiert, dass die Beihilfe die Tätigkeiten der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Pflanzen und Blumen betrifft, und dass zu den zulässigen Ausgaben auch die Ausgaben für den Erwerb des Grundstücks und den Bau der Immobilie, für den Erwerb bereits existierender Einrichtungen und möglicher Renovierungs- und Anpassungsarbeiten zählen. V. WÜRDIGUNG (45) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Maßnahme, die keine staatliche Beihilfe darstellt (46) Gemäß den vorstehenden Bemerkungen und den von den zuständigen Behörden übermittelten Angaben darf eine der angemeldeten und geprüften Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden. Es handelt sich um die von Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 vorgesehenen Maßnahme, insofern als von den seitens der zuständigen Behörden übermittelten Angaben hervorgeht, dass die Aufhebung der Funktion der Urbarmachungsgenossenschaften sich nicht nur auf Landwirte bezieht, sondern auf alle Besitzer von Immobilien, die in den Gebieten der Genossenschaften gelegen sind, die Schäden durch Naturkatastrophen im Zeitraum Dezember 1995-März 1996 davongetragen haben. (47) Die Genossenschaften für die Urbarmachung sind öffentliche Einrichtungen, die den Auftrag haben, öffentliche Infrastrukturarbeiten durchzuführen(15) und die von nationalen und regionalen Gesetzen geregelt werden. Zu den Funktionen der Genossenschaft gehören die Projektierung, Ausführung, Instandhaltung und Leitung der Urbarmachungsarbeiten (Gesamtheit an Arbeiten zur Trockenlegung und Anpassung von Baugelände, das ehemals sumpfig und malariaverseucht war), die Umsetzung von Arbeiten für den Bodenschutz, um Überschwemmungen einzudämmen und Überflutungen zu verhindern, die Verwaltung der Wasserressourcen für eine rationale Wirtschafts- und Sozialentwicklung, usw. Die Werke der Urbarmachung gehören dem Staat und den Regionen. (48) Das Gesetz überträgt den Genossenschaften für die Urbarmachung die Befugnis, den Genossenschaftlern obligatorische Beiträge aufzuerlegen, die über das direkte Steuersystem eingetrieben werden(16). (49) Die Genossenschaften besitzen Immobilien aller Art, u.a. Grundstücke und Gebäude, die im Gebiet der Urbarmachung gelegen sind. Der zu prüfende Zuschuss ist daher mit einer Steuer vergleichbar, die auf allen Genossenschaftlern einschließlich dem Staat, den Regionen, den Provinzen und den Gemeinden für die Güter in ihrem Besitz lastet, die Nutzen aus den Urbarmachungsarbeiten aufgrund der Tatsache ziehen, dass sie Besitzer von Immobilien sind, die in dem Gebiet gelegen sind, und zwar unabhängig von der vom Besitzer ausgeübten Tätigkeit. Der Zuschuss wird normalerweise auf der Grundlage der Katasterrendite für die Gebäude und Bodenerträge, wie sie aus den öffentlichen Katasterregistern hervorgehen, sowie auf der Grundlage der Wasserregister für die Gegend, in der sich die Immobilie befindet, berechnet. (50) In der Sache ersetzt die Region den Genossenschaften für die Urbarmachung die fehlenden Erhebungen der Beiträge aller Genossenschaftler und nicht nur jener, die eine Wirtschaftstätigkeit ausüben. Auch wenn es möglich ist, dass viele der Besitzer in der fraglichen Gegend Landwirte sind (was auch den Bezug auf die Beschränkung der betreffenden Gebiete gemäß des nationalen Gesetzes Nr. 185/92 erklären kann) kann man jedoch in Erwägung ziehen, dass die zu prüfende Maßnahme einige Unternehmen oder einige Produktionen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fördert, da den überlieferten Angaben zufolge diese nicht speziell auf Subjekte zugeschnitten ist, die eine Wirtschaftstätigkeit ausüben und ohne Diskriminierung auf alle Besitzer von Immobilien anwendbar ist, die innerhalb des Gebiets der Urbarmachung gelegen sind und die aus der Urbarmachung einen Nutzen ziehen. Die Maßnahme stellt daher keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen (51) Die Artikel 1, 10, 17 und 19 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 sehen die Gewährung von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln an bestimmte landwirtschaftliche Betriebe vor, die daraus einen unbestreitbaren wirtschaftlichen und finanziellen Vorteil gegenüber anderen landwirtschaftlichen Betrieben ziehen, die diesen Zuschuss nicht erhalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Verstärkung der Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe eine potenzielle Verzerrung des Wettbewerbs gegenüber konkurrierenden Unternehmen dar, die keinen derartigen Zuschuss erhalten(17). (52) Die Maßnahmen beeinträchtigen den innergemeinschaftlichen Handel, da beträchtliche Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt werden, wie aus folgender Tabelle(18) hervorgeht, in welcher der Gesamtwert der Agrarein- und -ausfuhren zwischen Italien und der Europäischen Union im Zeitraum 1997-2001 wiedergegeben ist(19). Es ist zu berücksichtigen, dass Sizilien unter den italienischen Regionen ein bedeutender Erzeuger von Agrarprodukten ist. Agragsektor insgesamt >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (53) In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Gerichtshof zufolge eine Beihilfe für ein Unternehmen auch dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen kann, wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten steht, ohne dass es selbst Erzeugnisse ausführt. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch gleich bleiben oder steigen, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern. Es besteht also die Wahrscheinlichkeit, dass sich derartige Beihilfen ebenfalls auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken und Wettbewerbsverzerrungen verursachen(20). (54) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die zu prüfenden Maßnahmen unter das Verbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. (55) In Artikel 87 Absätze 2 und 3 sind Ausnahmen von dem Verbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 festgelegt. (56) Die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) EG-Vertrag sind in Anbetracht der Art und der Ziele der genannten Beihilfen eindeutig nicht anwendbar. Italien hat weder die Anwendung von Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a) und b) noch von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) beantragt. (57) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) ist ebenfalls nicht anwendbar, da die Beihilfen nicht dazu bestimmt sind, die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten zu fördern, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. (58) Die Kommission muss dennoch berücksichtigen, dass die sizilianischen Behörden in den schriftlichen Bemerkungen, die während einer Sitzung vorgelegt wurden, angegeben haben, dass Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 eine Beihilfe für regionale Zielsetzungen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag darstelle und im Hinblick auf Ziffer 2.6 der Mitteilung 94/C 364/08 zu prüfen sei. (59) Diesbezüglich wird auf Ziffer 3.7 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(21) verwiesen, wonach die Leitlinien zur Gewährung von Regionalbeihilfen(22) nicht auf den Agrarsektor angewendet werden, da bei der Bewertung von Beihilfen zur Förderung benachteiligter Gebiete den besonderen Bedingungen der landwirtschaftlichen Produktion Rechnung getragen wird. Falls zum Agrarsektor gehörig wurden Erwägungen zur Regionalpolitik in den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor aufgenommen. (60) In dem Maße, in dem Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 Beihilfen zu Gunsten von Unternehmen vorsieht, die in der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag tätig sind, indem die normalen Beförderungskosten wie im zu prüfenden Fall gesenkt werden, ist die Beihilfe deshalb auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften für auf die Landwirtschaft anwendbaren staatlichen Beihilfen zu bewerten. (61) Außerdem fördert die betreffende Maßnahme, die eine Beihilfe einführt, durch welche die Kosten für den Transport von Agrarerzeugnissen gemäß Anhang I von Sizilien nach außen gesenkt werden sollen, offensichtlich nicht die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, noch haben die sizilianischen Behörden irgendeinen Beweis dafür vorgelegt oder die Verbindung zwischen den Beihilfen, die sie zu gewähren beabsichtigen, und der Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, aufgezeigt. (62) Wie ausdrücklich in Ziffer 2.6, letzter Gedankenstrich, der Mitteilung 94/C 364/08 angegeben, fand diese Mitteilung keine Anwendung auf die Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I und betraf bestimmte europäische Regionen. Diese Mitteilung ist daher offensichtlich nicht für Beihilfen für den Transport von Agrarerzeugnissen von Sizilien nach außen anwendbar, wie auch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, in welche zu einem späteren Zeitpunkt die Vorschriften zu Beihilfen zum Zweck des Ausgleichs von Beförderungsmehrkosten in bestimmten Regionen aufgenommen wurden.(23) (63) Daraus folgt, dass die Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag für die zu prüfenden Maßnahmen nicht anwendbar ist. (64) Die Beihilfen können nicht unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) fallen, da sie nicht dazu bestimmt sind, wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Italiens zu beheben. (65) Die Kommission muss dennoch berücksichtigen, dass die italienischen Behörden sich auch auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) berufen, um die Vereinbarkeit von Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 mit dem EG-Vertrag zu bestätigen. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass die italienischen Behörden nicht angegeben haben, welches wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse die Beihilfen fördern und welche beträchtliche Störung sie im Wirtschaftsleben Italiens beheben würden. (66) Die zuständigen Behörden haben allgemein erklärt, dass die Beihilfen dazu dienen, den kombinierten Güterverkehr gemäß der Richtlinie 92/106/EWG zu fördern, aber dies kann nicht als wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag angesehen werden. Außerdem werden die Beihilfen gemäß Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 für jedes Beförderungsmittel gewährt, das die Begünstigten einsetzen möchten, und die italienischen Behörden haben nicht die Verbindung zwischen den Beihilfen, die sie gewähren möchten, und der Realisierung irgendeines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse aufgezeigt. (67) Die Beihilfen sind außerdem weder dazu bestimmt noch geeignet, die Ziele gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) zu fördern. (68) Unter Berücksichtigung der Art und der Ziele der zu prüfenden Beihilfen kommt allein die Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) in Betracht. Anwendbare Bestimmungen (69) Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) muss auf der Grundlage der geltenden Vorschriften für die Gewährung staatlicher Beihilfen, also des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(24) (nachstehend "Gemeinschaftsrahmen" genannt), bewertet werden. (70) Gemäß Ziffer 23.3 des Gemeinschaftsrahmens wendet die Kommission den genannten Gemeinschaftsrahmen ab 1. Januar 2000 auf neue Anmeldungen staatlicher Beihilfen und auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Anmeldungen an. Die rechtswidrigen Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag(25) werden nach den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Vorschriften bzw. dem zu dem betreffenden Zeitpunkt geltenden Gemeinschaftsrahmen bewertet. (71) Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde bei der Kommission das Regionalgesetz Nr. 33/1996 angemeldet; Artikel 63 dieses Gesetzes sieht eine aufschiebende Klausel vor, worin die Umsetzung der darin festgelegten staatlichen Beihilfen der Genehmigung durch die Kommission unterliegt(26). (72) Die Dienste der Kommission hatten mit Telex AGR 029182 vom 20. November 2000 die zuständigen Behörden gebeten, anzugeben, ob bereits Beihilfen für den Sektor der Agrarerzeugnisse laut Anhang I des EG-Vertrags auf der Grundlage der Bestimmungen gewährt wurden, bezüglich derer die Kommission die Einleitung des formellen Prüfungsverfahrens beschlossen hatte. In der selben Mitteilung hatten die Dienste der Kommission angegeben, dass sie, falls die italienischen Behörden infolge der Bestimmungen, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission zur Einleitung des formellen Prüfungsverfahrens sind, die Nicht-Bereitstellung von Beihilfen für den Sektor der landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag versichert hätten und zugesagt hätten, diese Bestimmungen soweit abzuschaffen, wie sie für den Landwirtschaftssektor anwendbar wären, die Möglichkeit erwägen könnten, die Mitteilung zurückzuziehen. (73) Die italienischen Behörden haben auf diese Frage nicht geantwortet. Ohne anderslautende Informationen geht die Kommission daher zu Recht davon aus, dass die fraglichen Beihilfen nicht angewendet wurden. Die Prüfung fällt daher in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens(27). Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 (74) Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 begründet ein System aus Beihilfen, wodurch die Zusatzaufwendungen kompensiert werden sollen, welche die in Sizilien tätigen Unternehmen für die Beförderung von in der Region erzeugten und/oder weiterverarbeiteten Waren nach außen aufwenden müssen. Die Beihilfe ist durch den entfernten Standort der Unternehmen verglichen mit den wichtigsten Märkten im Inland und in Europa gerechtfertigt. Die Beihilfe ist für alle Unternehmen in allen Produktionssektoren vorgesehen (mit Ausnahme der Unternehmen, die im Fördersektor und im Sektor der Energieerzeugung durch Wasserkraft tätig sind, deren Standort in der Region nicht durch freien Entschluss begründet ist), die sich der Verkehrsmittel zu Straße, Schiene, Wasser oder Luft oder gemischter Systeme bedienen, also sich mit dem Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse befassen. Die Beihilfe ist für die zwei Jahre 1997-1998 vorgesehen und wird auf der Grundlage der zurückgelegten Kilometer und des transportierten Gewichts mit Bezug auf die Verschiebung der Waren innerhalb der Inlandsgrenzen berechnet. Die Bestimmung der Mehrkosten erfolgt jährlich durch Erlass des Regionalpräsidenten unter Berücksichtigung des wirtschaftlichsten Beförderungsmittels und der direktesten Strecke zwischen dem Ort der Herstellung oder der Verarbeitung und den Absatzmärkten. In keinem Falle kann eine Entschädigungsbeihilfe zugestanden werden, welche die Kosten übersteigt. (75) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens bezüglich dieser Beihilfe hat die Kommission festgestellt, dass die Maßnahme im Hinblick auf den landwirtschaftlichen Sektor im Wesentlichen eine Änderung der Beihilfe darstellte, die der Artikel 90 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993 vorsah. Diese Beihilfe war im Rahmen des Verfahrens C 30/95 Gegenstand einer endgültigen negativen Entscheidung gewesen, welche die Aufhebung der Maßnahme und die Rückerstattung möglicherweise gezahlter Gelder zum Ziel hatte.(28) Die Gründe, die zu dieser Entscheidung seitens der Kommission geführt hatten, blieben im Wesentlichen erhalten(29). (76) Insbesondere hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass derartige Beihilfen dem Betrieb dienten und somit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien. Diese Art der Beihilfen, die einen Teil der Betriebskosten zu Lasten der Begünstigten finanziert, hat keine dauerhaften und strukturellen Auswirkungen auf die fraglichen Sektoren und liefert hingegen ausschließlich einen Vorteil für sizilianische Erzeugnisse, die außerhalb der regionalen Grenzen vermarktet werden, verglichen mit den Erzeugnissen, die weder in Italien noch in anderen Mitgliedstaaten in den Genuss ähnlicher Maßnahmen kommen. (77) Vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrahmens ändert sich die Würdigung dieser Maßnahme seitens der Kommission nicht. Insbesondere Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens legt fest, dass die Beihilfen, um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, bestimmte Anreizelemente enthalten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten müssen. Sofern das Gemeinschaftsrecht bzw. die vorliegende Rahmenregelung Ausnahmen nicht ausdrücklich vorsieht, sind einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, die aber nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beitragen, und vor allem Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden, als Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Es liegt in der Natur der Sache, dass solche Beihilfen zudem die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen beeinträchtigen können. (78) Die zu prüfende Beihilfe enthält kein Anreizelement und fordert auch keine Gegenleistung vom Begünstigten. Weder der Gemeinschaftsrahmen noch das Gemeinschaftsrecht sehen staatliche Beihilfen dieser Art vor, und die zu prüfende Beihilfe ist lediglich dazu bestimmt, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, ohne in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors beizutragen. (79) In ihren Bemerkungen haben die italienischen Behörden angegeben, dass die Beihilfe den intermodalen Güterverkehr fördern und den Beförderungssektor verbessern soll. Dennoch wird die fragliche Beihilfe eindeutig den Unternehmen gezahlt, die irgendeinen Beförderer nutzen, um ihre Erzeugnisse auf die Märkte außerhalb Siziliens zu transportieren. Im zu prüfenden Fall sind diese Unternehmen in den Sektoren der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag tätig. Die Beihilfe enthebt diese Unternehmen der Kosten für die Beförderung ihrer Waren, die normalerweise von den Unternehmen selbst zu tragen wären. Es wurde kein Beweis dafür angebracht, dass die Beihilfe für die Förderung einer bestimmten Beförderungsart bestimmt sei oder dass die Beihilfe auf den Verkehrssektor übertragen werde. Alle von den zuständigen Behörden zum Verkehrssektor vorgelegten Bemerkungen und ihre Verweise auf Artikel 77 (jetzt 73) EG-Vertrag sind daher nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar und entbehren jeder Grundlage. (80) Aus dem bisher Gesagten geht hervor, dass die Maßnahme gemäß Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 zu Gunsten der Unternehmen, die in den Sektoren der Herstellung, Verarbeitung und/oder Vermarktung der Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I des EG-Vertrags tätig sind, kraft der vorherigen Praxis der Kommission sowie der derzeitigen Rahmenregelung Betriebsbeihilfen umfasst, die dazu dienen, die Begünstigten ihrer Beförderungskosten zu entheben. (81) Da die zu prüfende Maßnahme weder ein Anreizelement enthält noch eine Gegenleistung vom Begünstigten fordert, und da Sizilien keine der Regionen in äußerster Randlage ist, für die in Ziffer 16 des Gemeinschaftsrahmens die Möglichkeit der Gewährung von Betriebsbeihilfen vorgesehen ist, kann es im Sinne der auf die staatlichen Beihilfen für den Agrarsektor anwendbaren Regeln keine Rechtfertigung für die zu prüfende Beihilfe geben, die eine reine Betriebsbeihilfe ist und die Begünstigten von ihren Beförderungskosten befreien soll. (82) Insofern kann diese Beihilfe nicht die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Anspruch nehmen. Wie in den Randnummern 56 bis 67 dargelegt wurde, kann die Beihilfe auch nicht die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und b) in Anspruch nehmen noch irgendeine andere im EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung. Diese Beihilfe ist daher als mit dem Gemeinsamen Markt als unvereinbar anzusehen und darf nicht gewährt werden. Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 (83) Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 dehnt die Anwendung der Bestimmungen laut Artikel 51, 52, 53 und 54 des Regionalgesetzes Nr. 3/1986 auf Spinnereigenossenschaften aus, die zwischen Unternehmen aus den Bereichen der Landwirtschaft, des Handwerks und der Wirtschaft gegründet wurden, die sich mit der Herstellung, der Verarbeitung und der Vermarktung von Pflanzen und Blumen befassen. Den seitens der zuständigen Behörden mit Schreiben vom 3. Juni 1996 übermittelten Auskünften zufolge sind die fraglichen Beihilfen von unbeschränkter Dauer. (84) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens hat zum Gegenstand die in Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 vorgesehene Beihilfe, insofern als dieser Artikel auf Artikel 53 Buchstabe c) des Regionalgesetzes Nr. 3/1986 verweist. Diese Beihilfe zugunsten der Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen kann zu 80 % genehmigt werden, um folgende zulässige Ausgaben zu bezuschussen: Erwerb von Grundstücken, Errichtung der notwendigen Gebäude, Erwerb und Renovierung vorhandener Immobilien sowie Erwerb jeder anderen für die Tätigkeit der Genossenschaften unerlässlichen Immobilie. (85) Kraft der damals gültigen Bestimmungen(30) mussten in diesem Sektor die staatlichen Beihilfen den Sektorgrenzen entsprechen, die unter Punkt 1.2, zweiter und dritter Gedankenstrich, des Anhangs zur Entscheidung 94/173/EWG aufgeführt sind, und die Beihilfeintensität durfte in Regionen, die wie Sizilien zum Ziel-1-Gebiet gehören, 75 % der Investitionskosten nicht übersteigen. (86) Der für die vorliegende Beihilfe vorgesehene Prozentsatz betrug 80 % und es lag keinerlei Information vor, die es ermöglicht hätte, die Einhaltung der anwendbaren Sektorgrenzen zu prüfen. (87) In den Bemerkungen zur fraglichen Maßnahme haben die italienischen Behörden zunächst mitgeteilt, dass diese Beihilfen nicht mit anderen regionalen oder nationalen Beihilfen kumulierbar seien und zu 80 % der nachgewiesenen Ausgaben von einem Hoechstbetrag von 1 Milliarde Lire bzw. 1,2 Milliarden Lire bei Einrichtungen für Genossenschaften zweiten Grades gewährt würden. Ferner unterscheiden sich den zuständigen Behörden zufolge die Berechnungsmodalitäten für den 80 %-Anteil von denen der Kommission, insofern als die regionale Maßnahme sich auf die nachgewiesene Ausgabe auf einen Hoechstbetrag bezieht, während der von der Kommission angesetzte Hoechstbetrag von 75 % sich auf die Investitionskosten bezieht. (88) Mit Schreiben vom 28. Juni 2001 haben die zuständigen Behörden mitgeteilt, dass Artikel 51 des Regionalgesetzes Nr. 32/2000 den in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c) des Regionalgesetzes Nr. 3/1986 vorgesehenen Beihilfesatz auf 50 % der nachgewiesenen Ausgaben auf einen Hoechstbetrag von 1 Milliarde Lire bzw. 1,2 Milliarden Lire bei Einrichtungen für Genossenschaften zweiten Grades gesenkt hat. Die italienischen Behörden haben außerdem präzisiert, dass die Beihilfe die Tätigkeit der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Pflanzen und Blumen betrifft und dass folgendes zu den zulässige Ausgaben gehört: Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken, die Errichtung der notwendigen Gebäude, den Erwerb und die Renovierung bzw. Anpassung vorhandener Immobilien. Es ist zu berücksichtigen, dass es nicht sicher sein kann, dass die Senkung des Beihilfesatzes sich tatsächlich auf die Maßnahmen gemäß Artikel 53 des Gesetzes Nr. 3/1986 und Artikel 10 des Gesetzes Nr. 33/1996 bezieht, da Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 auf Artikel 53 des Gesetzes Nr. 3/1986 verweist und nicht auf Artikel 33 dieses Gesetzes. (89) Diese Informationen ändern jedoch nicht die Würdigung seitens der Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens bezüglich der fraglichen Beihilfen. (90) Aus folgenden Gründen kann die Maßnahme, die von unbegrenzter Dauer ist, nicht als mit den Vorschriften für staatliche Investitionsbeihilfen im Sektor der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen gemäß Anhang I vereinbar angesehen werden, die ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden sind und unter Ziffer 4.1 und 4.2 des Gemeinschaftsrahmens erläutert werden(31). (91) Bei Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung legt der Gemeinschaftsrahmen fest, dass grundsätzlich nur Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen an Betriebe mit nachgewiesener Rentabilität, welche die Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Wohlergehen der Tiere erfuellen, auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Zukunftsaussichten(32) geleistet werden. Wenn die Investitionen getätigt werden, um sich neuen Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene oder Wohlergehen der Tiere anzupassen, kann die Unterstützung dennoch gewährt werden, um diese neuen Anforderungen zu erfuellen. Der Beihilfesatz darf 50 % der für die Ziel-1-Gebiete zulässigen Investitionen und 40 % in den anderen Regionen nicht übersteigen. Die zulässigen Ausgaben umfassen: den Bau, den Erwerb oder die Verbesserung von Immobilien, neue Maschinen und Einrichtungen einschließlich Informatikprogrammen, allgemeine Ausgaben, wie Honorare von Architekten, Ingenieuren und Beratern, Machbarkeitsstudien, Erwerb von Patenten und Lizenzen, bis zu einem Hoechstsatz von 12 % der oben genannten Ausgaben. (92) Es können keine Beihilfen gewährt werden, wenn keine ausreichenden Beweise dafür vorgelegt werden, dass es normale Absatzmärkte für die betreffenden Erzeugnisse gibt. Diesbezüglich ist auf angemessener Ebene in Abhängigkeit der fraglichen Produkte, der Investitionsart und der bestehenden und vorgesehenen Kapazität eine Bewertung vorzunehmen. Zu diesem Zweck werden auch mögliche Produktionsbeschränkungen oder Einschränkungen bei der Unterstützung durch die Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation berücksichtigt. Insbesondere darf keine Beihilfe gewährt werden, die den für die gemeinsame Marktorganisation festgelegten Verboten oder Beschränkungen entgegenlaufen würde. (93) Wenn auch der Beihilfesatz möglicherweise im Jahr 2000 auf 50 % gesenkt wurde, entsprechen die Beihilfen gemäß Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 keiner der Anforderungen in den vorhergehenden Randnummern. Insbesondere wird nicht das Vorhandensein normaler Absatzmärkte belegt. Außerdem sind weder die Anforderungen in Bezug auf die Rentabilität und angemessene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten noch die Mindestanforderungen der Gemeinschaft in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Wohlergehen der Tiere erfuellt. In Bezug auf die zulässigen Ausgaben kann der Erweb von Grundstücken nicht genehmigt werden. (94) Entsprechend der in Ziffer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens geregelten Beihilfen für die Primärproduktion, unbeschadet der Ausnahmen unter Ziffer 4.1.2, die aber in dieser Angelegenheit nicht anwendbar sind, ist der Hoechstbetrag der öffentlichen Finanzierung, ausgedrückt in Prozent des Investitionsvolumens, das in den Genuss einer Beihilfe kommen kann, auf 40 % bzw. auf 50 % in den benachteiligten Gebieten beschränkt, wie in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 festgelegt über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(33). Wenn jedoch diese Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach der Ansiedlung getätigt werden, können diese Hoechstsätze jeweils auf 45 % und 55 % gesteigert werden. (95) Die Unterstützung für Investitionen wird nur für Betriebe gewährt, deren Rentabilität über die Bewertung der Zukunftsaussichten(34) gezeigt werden kann und deren Betriebsleiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Der Betrieb muss die Mindestanforderungen der Gemeinschaft im Hinblick auf Umwelt, Hygiene und Wohlergehen der Tiere erfuellen. Wenn die Investitionen getätigt werden, um sich im Bereich Umwelt, Hygiene und Wohlergehen der Tiere den neuen Mindestanforderungen anzupassen, kann die Unterstützung gewährt werden, um diese neuen Anforderungen zu erfuellen. (96) Es werden keine Investitionen subventioniert, deren Ziel in der Produktionssteigerung von Erzeugnissen liegt, die keinen normalen Absatzmarkt haben. Das Vorhandensein normaler Absatzmärkte ist auf angemessener Ebene in Abhängigkeit der fraglichen Produkte, der Investitionsart und der bestehenden und vorgesehenen Kapazität zu bewerten. Es werden auch mögliche Produktionsbeschränkungen oder Einschränkungen bei der Unterstützung durch die Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation berücksichtigt. Falls im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Produktionsbeschränkungen oder Einschränkungen bei der Unterstützung durch die Gemeinschaft auf Ebene der einzelnen Landwirte, Betriebe oder Verarbeitungswerke gelten, werden die Investitionen, die zu einer Produktionssteigerung über diese Grenzen hinaus führen würden, nicht finanziert. (97) Die zulässigen Ausgaben umfassen: den Bau, den Erwerb oder die Verbesserung von Immobilien, neue Maschinen und Einrichtungen(35) einschließlich Informatikprogrammen, allgemeine Ausgaben, wie Honorare von Architekten, Ingenieuren und Beratern, Machbarkeitsstudien, Erwerb von Patenten und Lizenzen, bis zu einem Hoechstsatz von 12 % der oben genannten Ausgaben, Erwerb von Grundstücken, einschließlich der Ausgaben für Rechtsbeistand, Registrierungsgebühren und -kosten. Die zulässigen Ausgaben dürfen insgesamt nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegten Investitionsgrenzen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 übersteigen. (98) In Analogie wendet die Kommission ferner diese Bestimmungen für Investitionen in die landwirtschaftliche Primärproduktion an, die nicht von den Landwirten getätigt werden, zum Beispiel beim Kauf von Geräten seitens Erzeugerverbänden, die gemeinsam genutzt werden sollen. (99) Offensichtlich erfuellen die Beihilfen gemäß Artikel 10 nicht die derzeit anwendbaren Vorschriften für Investitionsbeihilfen in der Primärproduktion. Wenn auch, wie es scheint, der Beihilfesatz im Jahr 2000 auf 50 % gesenkt wurde, ist nicht gewährleistet, dass die Beihilfe nicht für Investitionen zum Zweck der Produktionssteigerung von Erzeugnissen gewährt wird, die keinen normalen Absatzmarkt haben. Außerdem sind weder die Anforderungen in Bezug auf die Rentabilität und angemessene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten noch die Mindestanforderungen der Gemeinschaft in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Wohlergehen der Tiere erfuellt. (100) Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten entspricht die Beihilfe gemäß Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 in dem Maße, in dem dieser auf Artikel 53 Buchstabe c) des Regionalgesetzes Nr. 3/1986 verweist, nicht den Vorschriften für staatliche Investitionsbeihilfen im Sektor der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I. Diese Beihilfe kann daher nicht die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Anspruch nehmen. Folglich ist sie als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen und darf nicht gewährt werden. Artikel 19 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 (101) Artikel 19 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 sieht Hoechstzuschüsse bis zu 80 % für den Bau von Anlagen für die Gewinnung von elektrischer, thermischer oder mechanischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen in landwirtschaftlichen Betrieben vor, insbesondere die Erhöhung der Beihilfeintensität gemäß Artikel 12 Absatz 1 des nationalen Gesetzes Nr. 308 und Artikel 13 Absatz 1 des nationalen Gesetzes Nr. 10/1991, die durch die nationalen Gesetze auf 55 % bzw. 65 % für Genossenschaften begrenzt ist. Der Kapitalzuschuss ist mit einem Darlehen zu begünstigtem Zinssatz zwecks Abdeckung der nicht durch den Kapitalzuschuss finanzierten Investitionsausgaben kumulierbar. Für die Maßnahme wurden 2,5 Milliarden Lire zur Verfügung gestellt. Wie unter Erwägung 2 präzisiert, betrifft diese Entscheidung ausschließlich die Beihilfen zugunsten von Agrarerzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag. (102) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission festgestellt, dass die von der nationalen Gesetzgebung festgelegten Beihilfehöchstsätze, also 55 % bzw. 65 % für die landwirtschaftlichen Genossenschaften, mit den gültigen Sätzen für nationale Investitionsbeihilfen in den Sektoren der Herstellung, der Verarbeitung und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse koordiniert werden müssten. (103) Wie im Schreiben an den Mitgliedstaat Italien angegeben, bedurften zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die für diese Beihilfearten anwendbaren Regeln der Einhaltung folgender Bedingungen: a) es mussten die im Agrarsektor (für alle kumulierten Beihilfen in Form von Kapitalbeiträgen und/oder Zinsnachlässen) anwendbaren Hoechstsätze eingehalten werden, jeweils wie folgt: i) im Sektor der Primärproduktion (Investitionen gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91) 35 % bzw. 45 % in benachteiligten Gebieten gemäß Richtlinie 75/268/EWG; ii) im Sektor der Verarbeitung sowie der Vermarktung 55 % bzw. 75 % in Ziel-1-Gebieten; b) in beiden Fällen mussten die jeweils von der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 bzw. des Anhangs zur Entscheidung 94/173/EWG im Hinblick auf den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Investitionsbeihilfen im Sektor der Verarbeitung und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorgesehenen Sektorbeschränkungen eingehalten werden. (104) Die italienischen Behörden haben keine Garantien hinsichtlich der Einhaltung dieser Bedingungen geliefert. Die zu prüfende Maßnahme erfuellt daher keine der Regeln, die für Investitionsbeihilfen im Sektor der Herstellung, Verarbeitung und/oder Vermarktung von Agrarerzeugnissen gemäß Anhang I anwendbar waren. (105) Die Maßnahme entspricht nicht einmal den derzeitig gültigen Regeln für die Investitionsbeihilfen in den Sektoren der Herstellung, Verarbeitung und/oder Vermarktung von Agrarerzeugnissen gemäß Anhang I des EG-Vertrags. Diese Regeln sind in den Ziffern 4.1 und 4.2 des Gemeinschaftsrahmens enthalten. (106) Auch wenn die Maßnahme Beihilfen für die Errichtung von Anlagen für die Erzeugung von elektrischer, thermischer oder mechanischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen in landwirtschaftlichen Betrieben und somit Beihilfen im Sinne von Ziffer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens begründet (auch insofern als Gegenstand eines Verweises von Ziffer 4.3 des Gemeinschaftsrahmens), erfolgt ihre Würdigung, wie dies zum Zeitpunkt der Einleitung des formellen Prüfungsverfahrens der Fall war, auch auf der Grundlage der derzeit anwendbaren Regeln für die Verarbeitung und Vermarktung der Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I des EG-Vertrags. (107) Die auf die Beihilfen für Investitionen in der Verarbeitung und Vermarktung anwendbaren Regeln sind im Rahmen der Würdigung der von Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 vorgesehenen Beihilfen angegeben worden. Wie die Beihilfen, die durch diesen Artikel festgelegt werden, erfuellen auch die Beihilfen, die in Artikel 19 vorgesehen sind, nicht diese Regeln. Insbesondere gibt es keinen Beweis für das Vorhandensein normaler Absatzmärkte für die betreffenden Produkte. Der Beihilfesatz von bis zu 80 % übersteigt deutlich den Beihilfehöchstsatz von 50 %, der im Gemeinschaftsrahmen genehmigt wird. Da die Beihilfe nicht im Rahmen eines bereits durch die Kommission genehmigten regionalen Beihilfesystems in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gewährt wird, kann die Beihilfe auch nicht bis zu einer möglicherweise höheren Intensität genehmigt werden, die im Rahmen dieses Systems festgelegt wurde. Außerdem sind auch die Bedingungen der Rentabilität und der Mindestanforderungen im Bereich von Umwelt, Hygiene und Wohlergehen der Tiere nicht erfuellt. (108) Entsprechend der in Ziffer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens festgelegten Regeln, die auf die Investitionsbeihilfen im Sektor der Primärproduktion und die Beihilfen zur Förderung der Diversifizierung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten, unbeschadet der Ausnahmen unter Ziffer 4.1.2 Anwendung finden, ist die öffentliche Finanzierung, ausgedrückt in Prozent des Investitionsvolumens, für das eine Beihilfe gewahrt werden kann, auf 40 % bzw. auf 50 % in den benachteiligten Gebieten beschränkt, wie in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgelegt. Wenn jedoch diese Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach der Ansiedlung getätigt werden, können diese Prozentsätze maximal jeweils 45 % und 55 % erreichen. Gemäß Ziffer 4.1.2 können sich die Hoechstbeträge von 40 % und 50 % gemäß Ziffer 4.1.1.2 jeweils um 20 % und 25 % erhöhen, wenn die Investitionen mit Zusatzkosten einhergehen, die dem Umweltschutz und der Verbesserung der Umwelt oder der Hygienebedingungen und dem Wohlergehen der Tiere zuzuschreiben sind. Diese Erhöhung wird nur für Investitionen gewährt, welche das Ziel verfolgen, die geltenden Mindestanforderungen der Gemeinschaft zu übertreffen. Die Erhöhung muss jedoch unbedingt auf die zulässigen Zusatzkosten beschränkt werden, die erforderlich sind, um den fraglichen Zweck zu erfuellen, und wird nicht auf Investitionen angewendet, die eine Steigerung der Produktionskapazität bedeuten. (109) Die Unterstützung für Investitionen wird nur für Betriebe gewährt, deren Rentabilität über die Bewertung der Zukunftsaussichten(36) gezeigt werden kann und deren Betriebsleiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Der Betrieb muss die Mindestanforderungen der Gemeinschaft im Hinblick auf Umwelt, Hygiene und Wohlergehen der Tiere erfuellen. Wenn die Investitionen getätigt werden, um sich im Bereich Umwelt, Hygiene und Wohlergehen der Tiere den neuen Mindestanforderungen anzupassen, kann die Unterstützung gewährt werden, um diese neuen Anforderungen zu erfuellen. (110) Es werden keine Investitionen subventioniert, deren Ziel in der Produktionssteigerung von Erzeugnissen liegt, die keinen normalen Absatzmarkt haben. Das Vorhandensein normaler Absatzmärkte ist auf angemessener Ebene in Abhängigkeit der fraglichen Produkte, der Investitionsart und der bestehenden und vorgesehenen Kapazität zu bewerten. Es werden auch mögliche Produktionsbeschränkungen oder Einschränkungen bei der Unterstützung durch die Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation berücksichtigt. Falls im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Produktionsbeschränkungen oder Einschränkungen bei der Unterstützung durch die Gemeinschaft auf Ebene der einzelnen Landwirte, Betriebe oder Verarbeitungswerke gelten, werden die Investitionen, die zu einer Produktionssteigerung über diese Grenzen hinaus führen würden, nicht finanziert. (111) Die zulässigen Ausgaben umfassen: den Bau, den Erwerb oder die Verbesserung von Immobilien, neue Maschinen und Einrichtungen(37) einschließlich Informatikprogrammen, allgemeine Ausgaben, wie Honorare von Architekten, Ingenieuren und Beratern, Machbarkeitsstudien, Erwerb von Patenten und Lizenzen, bis zu einem Hoechstsatz von 12 % der oben genannten Ausgaben, Erwerb von Grundstücken, einschließlich der Ausgaben für Rechtsbeistand, Registrierungsgebühren und -kosten. Die zulässigen Ausgaben dürfen insgesamt nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegten Investitionsgrenzen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 übersteigen. (112) In Analogie wendet die Kommission ferner die Bestimmungen dieses Abschnitts für Investitionen in die landwirtschaftliche Primärproduktion an, die nicht von den Landwirten getätigt werden, zum Beispiel beim Kauf von Geräten seitens Erzeugerverbänden, die gemeinsam genutzt werden sollen. (113) Die Beihilfen gemäß Artikel 19 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 erfuellen nicht die derzeit anwendbaren Vorschriften für Investitionsbeihilfen in der Primärproduktion und Investitionsbeihilfen zur Förderung der Diversifizierung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Insbesondere ist nicht gewährleistet, dass die Beihilfe nicht für Investitionen zum Zweck der Produktionssteigerung von Erzeugnissen gewährt werden, die keinen normalen Absatzmarkt haben. Der Beihilfesatz, der ohne Abzug 80 % betragen kann, übersteigt die vom Gemeinschaftsrahmen zulässigen Hoechstsätze, d. h. 40 % (50 % in den benachteiligten Gebieten gemäß Definition in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999); oder 45 % (55 % in den benachteiligten Gebieten), wenn die Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach Ansiedlung getätigt werden; oder 60 % (75 % in den benachteiligten Gebieten), wenn die Investitionen Zusatzkosten mit sich bringen, die dem Umweltschutz oder der Verbesserung der Umweltbedingungen oder der Hygienebedingungen und des Wohlergehens der Tiere in Übereinstimmung mit den unter Ziffer 4.1.2.4 des Gemeinschaftsrahmens festgelegten Anforderungen zugeschrieben werden können. Außerdem sind weder die Anforderungen in Bezug auf die Rentabilität und angemessene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten noch die Mindestanforderungen der Gemeinschaft in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Wohlergehen der Tiere erfuellt. (114) Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten entspricht die Beihilfe gemäß Artikel 19 nicht den anwendbaren Vorschriften für staatliche Investitionsbeihilfen im Sektor der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I. Diese Beihilfe kann daher nicht die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Anspruch nehmen. Folglich ist sie als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen und darf nicht gewährt werden. Artikel 17 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 (115) Artikel 17 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 sieht seitens der Region die Vorauszahlung der Beträge vor, die der Staat für den Eingriff des nationalen Solidaritätsfonds für den Ausgleich von Schäden durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse (nationales Gesetz Nr. 185/92) schuldet. Die Beihilfe gemäß Artikel 17 ist bezüglich der Dauer auf das Jahr 1996 beschränkt, für das Ausgaben in Höhe von 20 Milliarden Lire vorgesehen sind (siehe Schreiben vom 3. Juni 1996). Die fragliche Beihilfe besteht aus Subventionen zugunsten der Landwirte, um das Betriebsvermögen wiederherzustellen sowie für die Renovierung der Betriebseinrichtung, die durch die fraglichen Naturereignisse beschädigt wurde. Die Begünstigten sind Agrarunternehmer, die infolge der Temperaturschwankungen und darauffolgenden übermäßigen Niederschläge im Jahre 1996 Schäden erlitten haben, welche die absetzbare Bruttoproduktion um 35 % übersteigen. (116) Die Beihilfen gemäß Artikel 17 können innerhalb der vom nationalen Gesetz Nr. 185/1992 zulässigen Grenzen kumuliert werden. (117) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens bezüglich der Beihilfe gemäß Artikel 17 hat die Kommission bemerkt, dass die vorgesehene Maßnahme im Hinblick auf die damals von der Kommission angewendeten Kriterien hinsichtlich staatlicher Beihilfen zum Ausgleich von Schäden, die durch Naturkatastrophen ähnlichen Ereignissen verursacht wurden, zu analysieren sei.(38) Nach diesen Kriterien mussten die folgenden beiden Bedingungen erfuellt sein: a) die vom Beihilfebegünstigten erlittenen Verluste mussten 30 % seiner normalen Produktion erreichen, berechnet auf der Grundlage der Produktion in den vorhergehenden drei Jahren bzw. 20 % in den benachteiligten Gebieten gemäß der Richtlinie 75/268/EWG; b) jegliche Möglichkeit der Überkompensierung der erlittenen Verluste musste ausgeschlossen werden. (118) In ihrer Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass im fraglichen Fall die verfügbaren Informationen nicht die Schlussfolgerung zuließen, dass beide Bedingungen erfuellt waren. Denn in Bezug auf Artikel 17, der die nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich Naturkatastrophen und widrigen Witterungsbedingungen aufnimmt und ergänzt, beschränkten sich die übermittelten regionalen Texte auf den Verweis auf die Bestimmungen des nationalen Gesetzes Nr. 185/1992 und entsprechende Anwendungsmodalitäten, darunter ein Schreiben des Landwirtschaftsministeriums A1659 vom 2. Juli 1996, dem zufolge die Beihilfe 100 % der davongetragenen Schäden nicht übersteigen durfte. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der fraglichen Beihilfen war auch das nationale Gesetz Nr. 185/1992 Gegenstand einer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, weil es unmöglich war, die Einhaltung der unter Punkt 117 Buchstaben a) und b) genannten Bedingungen zu überprüfen(39). Ohne ausdrückliche Gewährleistung bezüglich der Einhaltung dieser Bedingungen auf regionaler Ebene hatte die Kommission bemerkt, dass es unvermeidbar sei, dieselben Schlussfolgerungen für den zu prüfenden Fall zu ziehen. (119) Zunächst hatte die Kommission insbesondere hervorgehoben, dass weder das Regionalgesetz noch die übermittelten Informationen mit Verweis auf die zu prüfende Akte die Berechnungsmodalitäten der "Normalproduktion" spezifizierten, die als Bezugspunkt für die Festlegung der Mindestschwelle für eine Entschädigung dient. Zweitens blieben Zweifel bezüglich der Bedingung der Nicht-Überkompensierung. (120) In den Bemerkungen zu Artikel 17, die nach Einleitung des formellen Prüfungsverfahrens vorgelegt wurden, haben die italienischen Behörden mitgeteilt, dass zwecks Berechnung der Normalproduktion für die Bestimmung der 35 % des Schadens, wie dies im nationalen Gesetz Nr. 185/1992 vorgesehen ist, eine Analyse der dem Amt für Statistik ISTAT seitens der einzelnen Aufsichtsämter im Rahmen von circa 10 Jahren übermittelten Daten durchgeführt wurde. Um die durchschnittlichen Bezugsdaten für die einzelnen Provinzen korrekt festzulegen, wurden nur die Produktionswerte der Jahrgänge berücksichtigt, die nicht von widrigen Klimaereignissen betroffen waren. Bezüglich der Bedingung zur Nicht-Überkompensierung haben die zuständigen Behörden erwidert, dass auf der Grundlage der Ministerialbestimmungen gemäß Mitteilung A/1659 vom 2. Juli 1996 die Beihilfe 100 % der seitens des Begünstigten erlittenen Verluste nicht übersteigen durfte. Auch wenn die Beihilfen gemäß Artikel 17 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 mit denen gemäß Artikel 13 Absatz 3 desselben Gesetzes kumulierbar waren, durfte gemäß der bereits erwähnten Ministerialbestimmungen die Gesamtbeihilfe aber keinesfalls den Betrag der erlittenen Verluste übersteigen. (121) Zum Zeitpunkt der Anmeldung und der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens wurde diese Beihilfeart auf der Grundlage der im Gemeinschaftsrahmen für nationale Beihilfen enthaltenen Vorschriften im Falle von Schäden an landwirtschaftlichen Produktionen oder Produktionsmitteln und der nationalen Beihilfen gewürdigt, die unter Übernahme eines Teils der Prämien für Versicherungen gegen solche Gefahren gewährt wurden(40). In Übereinstimmung mit diesen Regeln und der Praxis der Kommission können Klimaereignisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre nur als Naturkatastrophen im Sinne des EG-Vertrags angesehen werden, wenn die Schäden, die ein einzelner potentieller Beihilfeempfänger erlitten hat, einen bestimmten Umfang erreichten, der auf 20 % der Normalproduktion in benachteiligten Gebieten und auf 30 % in den anderen Gebieten festgelegt und auf der Grundlage der globalen Bruttomengen der vom fraglichen Ereignis betroffenen Produktion im Einzelbetrieb, der eine Ausgleichszahlung für die erlittenen Verluste beantragt, sowie der entsprechenden Bruttonormalproduktion bestimmt wurde. Dieser Anteil musste auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen der durchschnittlichen Normalproduktion, die objektiv für jeden betroffenen Betrieb festgestellt wird, indem als Bezugszeitraum die drei Jahre vor dem Jahr genommen werden, in dem das fragliche Ereignis stattgefunden hat, ohne Berücksichtigung - falls überhaupt zutreffend - eines Vorjahres, in dem eine Entschädigung aus den selben Gründen gezahlt wurde, und der verminderten oder zerstörten Produktion. (122) Die derzeit für den Ausgleich von Schäden infolge von solchen Witterungsereignissen anwendbaren Regeln sind in Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens enthalten. In Übereinstimmung mit diesen Regeln und der ständigen Praxis der Kommission können widrige Witterungsbedingungen wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre als solche nicht als Naturkatastrophen im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag angesehen werden. Aufgrund der Schäden, die diese Ereignisse der Agrarproduktion oder den landwirtschaftlichen Betriebsmitteln zufügen können, hat die Kommission dennoch zugestanden, diese Ereignisse Naturkatastrophen gleichzustellen, wenn der Schaden eine bestimmte Schwelle erreicht, die auf 20 % der Normalproduktion in benachteiligten Gebieten und auf 30 % in den anderen Gebieten festgelegt wurde. Da die Agrarproduktion an sich variabel ist, ist es notwendig, diese Schwelle beizubehalten, um zu vermeiden, dass die Witterungsbedingungen als Vorwand für die Zahlung von Betriebsbeihilfen angeführt werden. Um der Kommission zu ermöglichen, diese Beihilferegelungen zu bewerten, sind den Anmeldungen über gewährte Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Witterungsbedingungen angemessene meteorologischen Informationen beizufügen. (123) Sollten Schäden an Jahreskulturen aufgetreten sein, wird der Schwellenwert von 20 % oder 30 % auf der Grundlage des Vergleichs zwischen der Bruttoproduktion im fraglichen Jahr und der Bruttoproduktion in einem normalen Jahr ermittelt. Letztere wird üblicherweise berechnet, indem die durchschnittliche Bruttoproduktion der drei vorhergehenden Jahrgänge als Bezug genommen wird, wobei die Jahre ausgenommen werden, für die bereits eine Ausgleichszahlung wegen widriger Witterungsbedingungen gezahlt wurde. Die Kommission akzeptiert auch andere Methoden zur Berechnung der Normalproduktion, einschließlich regionaler Referenzwerte, sofern sichergestellt wurde, dass diese Werte repräsentativ sind und nicht auf übermäßig hohen Leistungen basieren. Der zahlbare Beihilfebetrag wird berechnet, nachdem das Volumen des Produktionsverlustes bestimmt wurde. Um Überkompensationen zu vermeiden, darf der zahlbare Beihilfebetrag für mehr berechnet werden als das Durchschnittsniveau der Produktion während des normalen Zeitraums, multipliziert mit dem Durchschnittspreis im selben Zeitraum nach Abzug der tatsächlichen Produktion in dem Jahr, in dem das Ereignis eingetreten ist, multipliziert mit dem Durchschnittspreis in diesem Jahr. Vom Beihilfebetrag sind außerdem mögliche direkte Zahlungen in Abzug zu bringen. (124) Grundsätzlich ist die Verlustberechnung für jeden einzelnen Betrieb durchzuführen, vor allem wenn der Ausgleich Schäden betrifft, die durch örtlich begrenzte Ereignisse verursacht wurden. Falls die widrigen Witterungsbedingungen ein größeres Gebiet mit der selben Intensität getroffen haben, akzeptiert die Kommission jedoch, dass die Zahlungen sich auf einen Durchschnittsbetrag der Verluste gründen, sofern diese repräsentativ sind und für keinen der Begünstigten eine Überkompensationen von besonderer Bedeutung nach sich ziehen. (125) Im Falle von Schäden an Produktionsmitteln, deren Auswirkungen sich über mehrere Jahre hinziehen, zum Beispiel die teilweise Zerstörung der Baumfrüchte infolge von Frost, muss bei der ersten Ernte nach Eintritt des Ereignisses der Realverlust gegenüber einem normalen Jahr, der nach den in den vorhergehenden Randnummern dargelegten Kriterien bestimmt wurde, 10 % übersteigen, während der Realverlust mal die Anzahl der Jahre, für welche die Produktion verloren ist, 20 % in den benachteiligten Gebieten und 30 % in den anderen Gebieten übersteigen muss. (126) Die Kommission wendet in Analogie die in den vorhergehenden Randnummern dargelegten Kriterien für Beihilfen an, die dem Ausgleich von Schäden am Viehbestand infolge von widrigen Witterungsverhältnissen dienen. (127) Um Überkompensationen zu vermeiden sind vom Beihilfebetrag mögliche Versicherungsleistungen abzuziehen. Es sind außerdem die ordentlichen Ausgaben zu berücksichtigen, die der Landwirt nicht hat tragen müssen, so als ob die Ernte nicht erforderlich wäre. Wenn allerdings diese Ausgaben durch die widrigen Witterungsbedingungen höher ausfallen, kann eine Zusatzbeihilfe zur Deckung dieser Ausgaben gewährt werden. (128) Die Beihilfen für den Ausgleich der Schäden an Gebäuden und Einrichtungen durch widrige Witterungsverhältnisse (zum Beispiel die Schäden, die Hagel an Gewächshäusern angerichtet hat) werden bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten akzeptiert, ohne dass eine Mindestschwelle angesetzt wird. Im Prinzip dürfen nur Landwirte durch die in diesem Abschnitt beschriebenen Beihilfen begünstigt werden oder aber der zugehörige Erzeugerverband; in diesem Fall darf der Beihilfebetrag nicht den tatsächlich vom Landwirt erlittenen Schaden übersteigen. (129) Die zuständigen Behörden haben bei der Anmeldung und in den nachfolgend übermittelten Bemerkungen angegeben, dass die Begünstigten Unternehmer von Agrarbetrieben sind, die aufgrund von Temperaturschwankungen und übermäßigen Niederschlägen im Jahre 1996 Schäden erlitten haben, welche die absetzbare Bruttoproduktion um 35 % übersteigen. Gemäß der Anmeldung sieht Artikel 17 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 die Vorauszahlung seitens der Region der vom Staat geschuldeten Beträge für den Eingriff des nationalen Solidaritätsfonds für den Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsbedingungen vor (nationales Gesetz Nr. 185/92). Die Beihilfen bestehen in Kapitalzahlungen, um den Landwirten die Möglichkeit zu geben, das Betriebskapital wieder herzustellen und die von den widrigen Witterungsbedingungen beschädigten Einrichtungen der Agrarunternehmen instand zu setzen. Die unter Artikel 17 vorgesehen Beihilfe ist von der Dauer auf das Jahr 1996 beschränkt, für das die Bereitstellung von 20 Milliarden Lire vorgesehen ist. (130) Es ist zu berücksichtigen, dass die Kommission unlängst die Prüfung der Beihilfen in Form von Entschädigungen abgeschlossen hat, die Italien auf der Grundlage des nationalen Gesetzes Nr. 185/1992 bis zum 31. Dezember 1999 zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsbedingungen (Beihilfe C12/A/95) gewährt hat. In dieser Entscheidung hat die Kommission, nach detaillierter Würdigung, die Ansicht vertreten, dass diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien. Die Kommission ist insbesondere zu dem Schluss gelangt, dass die von den zuständigen Behörden vorgeschlagene Berechnungsmethode für die Verluste annehmbar sei, dass die Witterungsbedingungen, für die das Gesetz eine Entschädigung infolge eines Verlustes von 35 % der absetzbaren Bruttoproduktion vorsah, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei und dass sich aus der Kumulierung diverser Beihilfearten zwecks Ausgleich der Schäden infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen keinerlei Überkompensierung ergeben könne. (131) Auch wenn die Entscheidung zum nationalen Gesetz Nr. 185/1992 nur die Beihilfen betrifft, die bis zum 31. Dezember 1999 gewährt wurden und auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Bestimmungen für staatliche Beihilfen zur Entschädigung von Landwirten für Schäden infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsbedingungen(41) ergangen ist, ist zu berücksichtigen, dass die Kommission eine positive Haltung sowohl zu den angewandten Kriterien zur Bestimmung der Gleichstellung bestimmter außerordentlicher widriger Witterungsbedingungen mit Naturkatastrophen als auch zur Berechnungsmethode für erlittene Verluste seitens der Begünstigten, die von den italienischen Behörden zu dem Zeitpunkt angewendet wurden, als die in Artikel 17 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 genannten widrigen Witterungsbedingungen sich ereigneten (1996), einnimmt. Da Artikel 17 rein die Vorauszahlung der vom nationalen Gesetz Nr. 185/1992 festgelegten Beihilfen vorsieht, und da die zuständigen Behörden für die Gewährung der zu prüfenden Beihilfen ausdrücklich auf die Bestimmungen in diesem Gesetz und auf die Durchführungsbedingungen verwiesen haben, gibt es im zu prüfenden Fall keinen Grund, zu einem anderen Schluss zu gelangen. Außerdem haben die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Gefahr der Überkompensierung in ihren Bemerkungen ausreichend versichert, dass die Beihilfe, auch im Falle der Kumulierung mit anderen öffentlichen Beihilfen, in keiner Weise den Betrag der seitens des Begünstigten erlittenen Verluste übersteigen kann. (132) Außerdem ist zu berücksichtigen, dass bezüglich der Anwendung des nationalen Gesetzes Nr. 185/1992 ab dem 1. Januar 2000, also ab Gültigkeit der neuen Bestimmungen für staatliche Beihilfen zur Entschädigung von Landwirten für Schäden infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsbedingungen, die italienischen Behörden im Rahmen eines anderen Verfahrens zur Beihilfe C 12/B/95 mit Schreiben vom 20. November 2000 und vom 21. November 2003, eingegangen am 24. November 2003 (wie durch das Fax vom 25. November 2003 ergänzt), Detailangaben mitgeteilt haben, die zeigen, dass die von ihnen gemäß nationalem Gesetz Nr. 185/1992 gewährten Beihilfen weiterhin den einschlägigen Bestimmungen für staatliche Beihilfen entsprechen, wie sie jetzt in Ziffer 11 des Gemeinschaftsrahmens für die staatlichen Beihilfen im Agrarsektor enthalten sind. (133) Die italienischen Behörden haben in ihren Schreiben vom 20. November 2000 und vom 21. November 2003 Folgendes versichert: a) die Beihilfen werden erst nach Veröffentlichung eines Dekrets des Landwirtschaftsministeriums gewährt, das die Einzigartigkeit der betreffenden Witterungsbedingungen erklärt, nachdem zuvor die in den Fachberichten enthaltenen Daten geprüft wurden, die von den Aufsichtsämtern der Provinzen für die Landwirtschaft erstellt und dem Ministerium der Regionen übermittelt wurden. Diese Berichte, die jeder für sich infolge des betreffenden Ereignisses erstellt werden, enthalten die technischen Elemente für die Bewertung der Einzigartigkeit des Witterungsereignisses (einschließlich der relevanten meteorologischen Informationen) und für die Quantifizierung der daraus resultierenden Schäden(42); b) die Mindestschadenschwelle zur Erlangung einer Beihilfe beträgt 35 % und nicht 30 % oder 20 %, wie im Gemeinschaftsrahmen gefordert, sowohl der betroffenen Kultur als auch der absetzbaren betrieblichen Bruttoproduktion. Die gewöhnliche Durchschnittsproduktion des betroffenen Betriebes wird auf der Grundlage einen Dreijahreszeitraums berechnet, wobei als Bezug "normales Land" bzw. Jahre ohne Katastrophen oder übermäßig üppige Produktionen genommen werden; c) die Beihilfe wird nur im Verhältnis zum erlittenen Verlust durch die um nicht weniger als zu 35 % geschädigte Kultur gezahlt. Die Schäden an versicherten Kulturen sind von der Berechnung der Beihilfe ausgenommen, und es werden die ordentlichen Ausgaben, die der Landwirt nicht getragen hat, berücksichtigt, so als ob die Ernte nicht erforderlich wäre; d) eine Überkompensierung durch die Kumulierung diverser Beihilfearten ist ausgeschlossen. (134) Die vorangegangenen Erwägungen lassen den Schluss zu, dass die durch Artikel 17 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 zum Ausgleich von Schäden infolge von widrigen Witterungsbedingungen gemäß dem nationalen Gesetz Nr. 185/1992 festgelegte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist und daher die für diese Art der Beihilfe in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag festgelegte Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden kann. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (135) Aus den oben genannten Erwägungen geht hervor, dass die Beihilfen gemäß Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 zur Senkung der Beförderungskosten zu Gunsten von Unternehmen, die in der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der Agrarerzeugnisse laut Anhang I des EG-Vertrags tätig sind, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind und daher keine der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in Anspruch nehmen können. (136) Die Beihilfen zur Unterstützung von Investitionen gemäß Artikel 10 (in dem Maße, in dem dieser Artikel auf Artikel 53 Buchstabe c) des Regionalgesetzes Nr. 3/1986 verweist) und Artikel 19 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 zu Gunsten von Unternehmen, die in der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der Agrarerzeugnisse laut Anhang I des EG-Vertrags tätig sind, können keine der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in Anspruch nehmen und sind daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (137) Die Beihilfen gemäß Artikel 17 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 zur Gewährung von Zahlungen für Schäden infolge von widrigen Witterungsverhältnissen, die Naturkatastrophen gleichkommen, können gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) insofern als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, als sie Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von widrigen Witterungsverhältnissen, die Naturkatastrophen gleichkommen, darstellen. (138) Die Beihilfe gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (139) Gemäß Artikel 63 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 unterliegt die Anwendung der durch dieses Gesetz eingeführten Beihilfen der vorherigen Genehmigung durch die Kommission. Ohne anderslautende Informationen geht die Kommission daher zu Recht davon aus, dass die betreffenden Beihilfen nicht gewährt wurden und dass sie, da unvereinbar, nicht zur Anwendung kommen. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die Italien gemäß Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 zur Senkung der Beförderungskosten zu Gunsten von Unternehmen gewähren möchte, die in der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der Agrarerzeugnisse laut Anhang I des EG-Vertrags tätig sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die staatlichen Beihilfen, die Italien gemäß Artikel 10 (in dem Maße, in dem dieser Artikel auf Artikel 53 Buchstabe c) des Regionalgesetzes Nr. 3/1986 verweist) und Artikel 19 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 zur Unterstützung von Investitionen zu Gunsten von Unternehmen gewähren möchte, die in der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der Agrarerzeugnisse laut Anhang I des EG-Vertrags tätig sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Diese Beihilfen können daher nicht gewährt werden. Artikel 2 Die staatliche Beihilfe, welche Italien zum Ausgleich von Schäden durch widrige Witterungsverhältnisse, die Naturkatastrophen gleichkommen, gemäß Artikel 17 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 zu Gunsten der Agrarunternehmen gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 3 Die Beihilfe, die Italien gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 gewähren möchte, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 4 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. Dezember 2003. Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 201 vom 1.7.1997, S. 10. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Siehe Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 22 vom 28. September 1999 (Beihilfe Nr. N 795/99) und Artikel 131 des Regionalgesetzes Nr. 32 vom 23. Dezember 2000. (4) Artikel 1 Absatz 8 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 hebt Artikel 90 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993 auf. (5) Siehe Entscheidung Nr. C(96) 2249 der Kommission vom 17. Juli 1996, die der italienischen Regierung mit Schreiben vom 26. Juli 1996, SG(96) D/6819 mitgeteilt wurde. (6) Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Beihilfe laut Artikel 90 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 ferner wegen einiger spezifischer Anwendungsmodalitäten, die nicht in Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 33/1996 enthalten waren, unvereinbar mit den Artikeln 30 und 52 EG-Vertrag sei. (7) Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 4) und Anhang zur Entscheidung 94/173/EWG der Kommission vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG (ABl. L79 vom 23.3.1994, S. 29). (8) Arbeitspapier VI/5934/86 vom 10.11.1986-Rev2. Einordnung einzelstaatlicher Beihilfen im Fall von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der landwirtschaftlichen Betriebsmittel und der einzelstaatlichen Beihilfen zur Bestreitung eines Teils der Versicherungsprämien zur Deckung solcher Gefahren. (9) ABl. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (10) Beihilfe C12/95 (ABl. C 295 vom 10.11.1995, S. 5). (11) ABl. L 218 vom 6.8.1991, S. 1. (12) Siehe Fußnote Nr. 7. (13) ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38. Berichtigung in ABl. L 72 vom 25.3.1993, S. 36. (14) Änderung der Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag auf staatlichen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten und an Dritte über eine Änderung an Teil II der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag auf Regionalbeihilfen (ABl. C 364 vom 20.12.1994, S. 8). (15) Siehe Beihilfen Nr. N 718/97, N 130/2000, N 412/2001 und N53/2003, Lagune von Venedig. (16) Siehe Artikel 21 des Königlichen Dekrets Nr. 215/1933, Artikel 864 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 103 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 603/73. (17) Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache C-730/79, Philip Morris Holland BV gegen Kommission, Slg. 1980, S. 2671, Randnummern 11 und 12. (18) Quelle: Eurostat. (19) Gemäß ständiger Rechtsprechung ist die Bedingung der Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel erfuellt, da das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist. Die einfache Tatsache, dass die Beihilfe die Position dieses Unternehmens gegenüber den anderen im innergemeinschaftlichen Handel konkurrierenden Unternehmen stärkt, sorgt dafür, dass dieser Handel als durch die Beihilfe beeinflusst gelten kann. Im Hinblick auf die staatlichen Beihilfen im Agrarsektor sind der innergemeinschaftliche Handel und die Konkurrenz gemäß konsolidierter Rechtsprechung als beeinflusst anzusehen, auch wenn der Gesamtbetrag der fraglichen Beihilfe gering ist und zwischen zahlreichen Landwirten aufgeteilt wird. Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-113/00, Königreich Spanien gegen Kommission, Slg. 2002, S. I-7601, Randnummer 30 bis 36 und 54 bis 56 und vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-114/00, Königreich Spanien gegen Kommission, Slg. 2002, S. I-7657, Randnummern 46 bis 52 und 68, 69. (20) Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache C-102/87, Französische Republik gegen Kommission, Slg. 1988, S. I-4067. (21) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. Berichtigung in ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17. (22) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (23) Siehe Änderung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5). Ziffer 4.16.1 lautet: "In Gebieten in äußerster Randlage, die unter die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) fallen, und in Gebieten mit einer geringen Bevölkerungsdichte, die entweder unter die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) oder aufgrund des in Ziffer 3.10.4 genannten Kriteriums der Bevölkerungsdichte unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) fallen, können für den teilweisen Ausgleich der Beförderungsmehrkosten unter Einhaltung bestimmter Bedingungen Beihilfen auch dann genehmigt werden, wenn die Bedingungen der Degressivität beziehungsweise zeitlichen Begrenzung nicht erfuellt sind. Der Mitgliedstaat muss derartige Beförderungsmehrkosten nachweisen und ihren Umfang veranschlagen." (24) Siehe Fußnote Nr. 21. (25) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (26) Artikel 63 (EG-Kontrollverfahren) lautet übersetzt wie folgt: "1. Die Eingriffe gemäß vorliegendem Gesetz unterliegen der Befolgung des gültigen Gemeinschaftsrechts in Bezug auf staatliche Beihilfen sowie der Definition der Verfahren gemäß Artikel 93 Absätze 2 und 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. 2. Die mögliche Aufhebung der Auswirkungen einer Vorschrift infolge des in Artikel 93 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens beeinträchtigt nicht die Umsetzung anderer Bestimmungen, die im vorliegenden Gesetz enthalten sind, sofern sie nicht Gegenstand einer Bemerkung seitens der Europäischen Kommission sind oder von dieser positiv beurteilt wurden." (27) Siehe Fußnote N. 21. (28) Siehe Fußnoten Nr. 4 und 5. (29) Siehe Fußnote Nr. 6. (30) Siehe Fußnote Nr. 7. (31) Siehe Fußnote Nr. 21. (32) Es können keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die in finanziellen Schwierigkeiten sind, außer wenn diese Beihilfen den Bedingungen im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Betrieben in Schwierigkeiten entsprechen. (33) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. (34) Siehe Fußnote Nr. 32. (35) Der Kauf von gebrauchtem Material kann in gebührend belegten Fällen als zulässige Ausgabe gelten, wenn gleichzeitig die folgenden vier Bedingungen erfuellt sind: a) eine Erklärung des Verkäufers muss die genaue Herkunft des Materials bescheinigen und bestätigen, dass dafür noch kein nationaler oder gemeinschaftlicher Zuschuss in Anspruch genommen wurde; b) der Kauf dieses Materials muss einen besonderen Vorteil für das Programm oder das Vorhaben darstellen, oder durch außergewöhnliche Umstände geboten sein (neues Material erst nach langer Wartezeit verfügbar, was die erfolgreiche Umsetzung des Vorhabens gefährdet); c) Senkung der relativen Kosten (und somit des Beihilfebetrags) verglichen mit den Kosten desselben neu gekauften Materials, wobei ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis für das Vorhaben erhalten bleibt; d) die technischen und/oder technologischen Eigenschaften des gebrauchten Materials müssen an die Anforderungen des Vorhabens angepasst werden. (36) Siehe Fußnote Nr. 32. (37) Siehe Fußnote Nr. 35. (38) Sieh Fußnote Nr. 8. (39) Beihilfe C12/95 (ABl. C 295 vom 10.11.1995, S. 5). (40) Siehe Fußnote Nr. 8. (41) Siehe Fußnote Nr. 8. (42) Artikel 2 des Gesetzes Nr. 185/1992 legt fest, dass das Landwirtschaftsministerium, wenn die Regionen auf der Grundlage der von den Aufsichtsämtern der Provinzen für die Landwirtschaft erstellten Fachberichten die von der Naturkatastrophe oder von dieser gleichgestellten, außergewöhnlichen widrigen Witterungsbedingungen betroffenen Gebiete eingegrenzt und die Schäden quantifiziert haben, nach vorheriger Feststellung der Auswirkungen der Katastrophe die Einzigartigkeit dieses Ereignisses mit einem eigenen Erlass erklärt, der die Gewährung von Beihilfemaßnahmen zu Gunsten der Betriebe zulässt, die einen Schaden in Höhe von mindestens 35 % ihrer absetzbaren Bruttoproduktion erlitten haben. Den seitens der zuständigen Behörden im Schreiben vom November 2003 mitgeteilten Informationen bezüglich der gezahlten Beihilfen für Naturkatastrophen und gleichgestellten Ereignissen ab dem 1. Januar 2000 zufolge werden die technischen Elemente zur Bewertung der Einzigartigkeit des jeweiligen Ereignisses, einschließlich der relevanten meteorologischen Informationen sowie die Quantifizierung der daraus folgenden Schäden, in die spezifischen Fachberichte übertragen, die Fall für Fall, nach dem betreffenden Ereignis von den Aufsichtsämtern der Provinz für die Landwirtschaft vorbereitet werden. Für jedes außergewöhnliche Ereignis oder jede Gruppe von außergewöhnlichen Ereignissen, die einen Schaden in Höhe von mindestens 35 % der absetzbaren Gesamtproduktion der betroffenen Betriebe verursacht haben, erlässt das Landwirtschaftsministerium als Abschluss der Beweiserhebung über die von den Regionen vorgelegten Fachberichte ein eigenes Dekret mit einer Erklärung zur Einzigartigkeit des jeweiligen Ereignisses. Als Beispiel für das beschriebene Verfahren und die Daten, auf deren Grundlage die Einzigartigkeit eines Klimaereignisses erklärt wird haben die nationalen Behörden ein Dossier über die Trockenheit in Sizilien (Agrigent) im Zeitraum 2001/2002 übermittelt. Jedes vom Landwirtschaftsministerium erlassene Dekret enthält die Angabe über das betreffende außergewöhnliche Witterungsereignis, den Zeitraum, in dem das Ereignis stattgefunden hat, das betroffene Gebiet und die vom nationalen Gesetz Nr. 185/1992 vorgesehenen Beihilfearten, die gewährt werden können.