10.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/32 |
Berichtigung der Entscheidung 2004/410/EG der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung besonderer Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr bestimmter Tiere aus Saint Pierre und Miquelon und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 151 vom 30. April 2004 )
Die Entscheidung 2004/410/EG erhält folgende Fassung:
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 28. April 2004
zur Festlegung besonderer Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr bestimmter Tiere aus Saint Pierre und Miquelon und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1548)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/410/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen2, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG wird die Einfuhr von Huftieren anderer als den in den Richtlinien 64/432/EWG3, 90/426/EWG4 und 91/68/EWG5 genannten Arten nur aus Drittländern zugelassen, die auf einer gemäß Artikel 17 der genannte Richtlinien erstellten Liste stehen. |
(2) |
In der Entscheidung 79/542/EWG des Rates6 sind in einer entsprechenden Liste die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter lebender Tiere zugelassen, sowie die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr dieser Tiere festgelegt, und es ist ein Haltungszeitraum im Drittland von mindestens sechs Monaten vorgesehen. |
(3) |
Tierärztliche Sachverständige der Kommission haben bei einem Besuch auf Saint Pierre und Miquelon festgestellt, dass die Tiergesundheitslage von den amtlichen Veterinärdienststellen zufrieden stellend kontrolliert wird und dass die Inseln insbesondere über eine Quarantänestation verfügen, die die unbedenkliche Einfuhr bestimmter Tiere nach Saint Pierre und Miquelon gestattet. |
(4) |
Die Einrichtungen der Quarantänestation von Saint Pierre und Miquelon erlauben die Haltung bestimmter Arten von Huftieren, die in den Richtlinien 64/432/EWG, 90/426/EWG und 91/68/EWG nicht vorgesehen sind. |
(5) |
Daher ist es angezeigt, die Liste der Tierarten und die besonderen Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr lebender Tiere der Tiergesundheitslage auf Saint Pierre und Miquelon anzupassen. |
(6) |
Die Entscheidung 79/542/EWG sollte entsprechend geändert werden, um künftig auch die Einfuhr von Tieren der in den Richtlinien 72/462/EWG und 92/65/EWG genannten Arten und insbesondere von Kameliden aus Saint Pierre und Miquelon zuzulassen und zu regeln. |
(7) |
Am 1. Mai 2004 werden die zehn beitretenden Länder Vollmitglieder der Europäischen Gemeinschaft, und geltende Gemeinschaftsvorschriften werden somit auch für sie verbindlich. Nach ihrem Beitritt sind diese Länder Teil des Binnenmarktes und sollten aus der Drittlandliste der Entscheidung 79/542/EWG gestrichen werden. |
(8) |
Die für Bulgarien geltenden bluetongue-bedingten Einfuhrbeschränkungen für lebende Rinder und Ziegen wurden mit der Entscheidung 2003/845/EG der Kommission7 aufgehoben. |
(9) |
Die mit der Entscheidung 79/542/EWG erstellte Liste von Drittländern und Drittlandgebieten sollte entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Entscheidung 79/542/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Die Drittlandliste in Teil 1 wird durch die Liste in Anhang I dieser Entscheidung ersetzt. |
2. |
Teil 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Der Text in Anhang IV dieser Entscheidung wird als Teil 4 angefügt. |
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab 1. Mai 2004.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. April 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
ANHANG I
„ANHANG I
LEBENDE TIERE
Liste von Drittländern und Drittlandgebieten (1)
Land |
Gebiets-Code |
Abgrenzung |
Veterinärbescheinigung |
Besondere Bedingungen |
|
Muster |
ZG |
||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
BG – Bulgarien |
BG-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
- |
|
VI |
BG-1 |
Die Provinzen Varna, Dobrich, Silistra, Choumen, Targovitchte, Razgrad, Rousse, V.Tarnovo, Gabrovo, Pleven, Lovetch, Plovdic, Smolian, Pasardjik, Sofia distric, Sofia city, Pernik, Kustendil, Blagoevgrad, Sliven, Starazagora, Vratza, Montana und Vidin |
BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y |
A |
||
CA – Kanada |
CA-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
POR-X |
|
IVb IX |
CA-1 |
Gesamtes Hoheitsgebiet mit Ausnahme des wie folgt abgegrenzten Gebiets des Okanagan Valley in British Columbia: — von einem Punkt auf 120°15' Länge und 49o Breite an der Grenze USA/Kanada — nördlich bis zu einem Punkt auf 119°35' Länge und 50°30' Breite — nordöstlich bis zu einem Punkt auf 119o Länge und 50°45' Breite südlich bis zu einem Punkt auf 118°15' Länge und 49o Breite auf der Grenzlinie USA/Kanada |
BOV-X, OVI-X, OVI-Y |
A |
||
CH – Schweiz |
CH-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y, RUM |
|
|
POR-X, POR-Y, SUI |
B |
||||
CL – Chile |
CL-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
OVI-X, RUM |
|
|
POR-X, SUI |
B |
|
|||
CY – Zypern(**) |
CY- |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
POR-X, POR-Y |
B |
|
CZ – Tschechische Republik (2) |
CZ-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y, POR-X, POR-Y |
|
IVa V |
EE – Estland (2) |
EE-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-Y |
|
|
GL – Grönland |
GL-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
OVI-X, RUM |
|
V |
HR – Kroatien |
HR-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y |
|
|
HU – Ungarn (2) |
HU-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y |
|
V |
POR-X, POR-Y |
B |
||||
IS – Island |
IS-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y |
|
I |
POR-X, POR-Y |
B |
||||
LT – Litauen (2) |
LT-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, OVI-Y, RUM |
|
|
LV – Lettland (2) |
LV-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, OVI-Y, RUM |
|
|
MT – Malta (2) |
MT-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
RUM, OVI-X, OVI-Y |
|
|
NZ – Neuseeland |
NZ-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, RUM, POR-X, POR-Y, OVI-X, OVI-Y |
|
I |
PL – Polen (2) |
PL-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y |
|
|
PM – Saint Pierre und Miquelon |
PM-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y |
|
|
RO – Rumänen |
RO-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y |
|
V |
SI – Slowenien (2) |
SI-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-Y |
|
|
SK – Slowakei (2) |
SK-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y |
|
V |
ANHANG II
ANHANG III
ANHANG IV
„Teil 4
Taxon |
||
ORDNUNG |
FAMILIE |
GATTUNG UND ART |
Artiodactila |
Camelidae |
Camelus ssp., Lama ssp., Vicugna ssp. |
Tiergesundheitsbedingungen
Einfuhr- und Quarantänebedingungen für Tiere, die in den sechs Monaten vor ihrer Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft nach Saint Pierre und Miquelon eingeführt werden
Kapitel 1
Haltung und Quarantäne
1. |
Tiere, die nach Saint Pierre und Miquelon eingeführt werden, müssen vor der Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft während mindestens 60 Tagen in einer zugelassenen Quarantänestation gehalten werden. Dieser Zeitraum kann für bestimmte Tierarten je nach Testanforderungen verlängert werden. Darüber hinaus müssen die Tiere folgende Anforderungen erfüllen:
|
2. |
Die Quarantäneeinrichtungen müssen zumindest die Mindestanforderungen gemäß Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG sowie die folgenden Bedingungen erfüllen:
|
Kapitel 2
Nachweisverfahren
1. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
Die Tiere sind den nachstehend beschriebenen Tests zu unterziehen. Dazu werden, soweit anderweitig nicht anders geregelt, frühestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne Blutproben gezogen. Die Laboranalyse erfolgt in einem zugelassenen Labor in der Europäischen Gemeinschaft, und eine Beschreibung aller durchgeführten Tests, Testbefunde, Impfungen und Behandlungen sind der Gesundheitsbescheinigung beizufügen. Um Interventionen am Tier auf ein Minimum zu begrenzen, sind Probenahmen, Tests und etwaige Impfungen unter Beachtung der in den Testprotokollen vorgegebenen Mindestzeitabstände so weit möglich zusammenzufassen.
2. BESONDERE BEDINGUNGEN
2.1 KAMELIDEN
2.1.1. Tuberkulose
a) |
Testverfahren: komparative Intrakutanreaktion: Applikation von PPD-Rinder- und Geflügeltuberkulin in Einklang mit den Standards für die Herstellung von Rinder- und Geflügeltuberkulinen gemäß Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG des Rates. Injiziert wird hinter der Schulterblattgräte (Achselgegend) nach dem Verfahren gemäß Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG des Rates. |
b) |
Zeitplan: Die Tiere sind zu testen innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation sowie 42 Tage nach dem ersten Test. |
c) |
Ergebnisauswertung: Die Reaktion gilt als
|
d) |
Mögliche Maßnahmen nach dem Test Reagiert ein Tier auf die Intrakutan-Injektion von Rinder-PPD positiv, so wird dieses Tier aus der Gruppe ausgeschlossen, und die anderen Tiere sind frühestens 42 Tage nach dem ersten positiven Test einem neuen Test zu unterziehen, der als dann als erster Test gemäß Buchstabe b) anzusehen ist. Reagieren mehrere Tier der Gruppe positiv, so wird die gesamte Gruppe von der Ausfuhr in die EU ausgeschlossen. Zeigen ein oder mehrere Tiere unschlüssige Reaktionen, so ist die gesamte Gruppe nach 42 Tagen einem neuen Test zu unterziehen, der als dann als erster Test gemäß Buchstabe b) anzusehen ist. |
2.1.2. Brucellose
a) |
Testverfahren:
|
b) |
Zeitplan: Die Tiere sind zu testen innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation sowie 42 Tage nach dem ersten Test. |
c) |
Ergebnisauswertung: Eine positive Testreaktion ist eine Reaktion im Sinne von Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG. |
d) |
Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier auf einen der Tests positiv, so wird dieses Tier aus der Gruppe ausgeschlossen, und die anderen Tiere sind frühestens 42 Tage nach dem ersten positiven Test einem neuen Test zu unterziehen, der als dann als erster Test gemäß Buchstabe b) anzusehen ist. Nur Tiere, die auf zwei aufeinander folgende Tests gemäß Buchstabe b) negativ reagiert haben, werden zur Ausfuhr in die EU zugelassen. |
2.1.3. Bluetongue und Enzootische Hämorrhagie der Hirsche (EHD)
a) |
Testverfahren: AGID-Test gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt C der Entscheidung 79/542/EWG. Bei positiver Reaktion sind die Tiere gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt C der Entscheidung 79/542/EWG einem kompetitiven ELISA zu unterziehen, um zwischen den beiden Krankheiten zu differenzieren. |
b) |
Zeitplan: Die Tiere müssen auf zwei Tests negativ reagieren, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 21 Tage nach dem ersten Test stattfindet. |
c) |
Mögliche Maßnahmen nach dem Test:
|
2.1.4. Maul- und Klauenseuche
a) |
Testverfahren: Diagnosetests (Probang-Test und serologische Untersuchungen) mittels ELISA und NV-Techniken nach den Protokollen gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt C der Entscheidung 79/542/EWG des Rates. |
b) |
Zeitplan: Die Tiere müssen auf zwei Tests negativ reagieren, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet. |
c) |
Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier beim MKSV-Nachweisverfahren positiv, so kommt kein Tier in der Quarantänestation für eine Einfuhr in die EU in Frage. Anmerkung: Jeder Nachweis von Antikörpern gegen strukturelle oder nicht strukturelle Proteine des MKS-Virus werden unbeschadet des Impfstatus als Folge einer früheren MKS-Infektion angesehen. |
2.1.5. Rinderpest
a) |
Testverfahren: Der kompetitive ELISA gemäß den Verfahrensvorschriften des OIE-Handbuchs ist obligatorisch für den internationalen Handel und ist der gängigste Test. Der Serumneutralisationstest oder andere anerkannte Testmethoden gemäß den in den einschlägigen Kapiteln des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen können ebenfalls angewandt werden. |
b) |
Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet. |
c) |
Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier im RPV-Nachweisverfahren positiv, so kommt kein Tier in der Quarantänestation für eine Einfuhr in die EU in Frage. |
2.1.6. Vesikuläre Stomatitis
a) |
Testverfahren: Der ELISA, der Virusneutralisationstest oder andere anerkannte Testmethoden gemäß den in den einschlägigen Kapiteln des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen. |
b) |
Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet. |
c) |
Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier beim VSV-Nachweisverfahren positiv, so kommt kein Tier in der Quarantänestation für eine Einfuhr in die EU in Frage. |
2.1.7. Rifttalfieber
a) |
Testverfahren: Der ELISA, der Virusneutralisationstest oder andere anerkannte Testmethoden gemäß den in den einschlägigen Kapiteln des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen. |
b) |
Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet. |
c) |
Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier im RTFV-Nachweisverfahren positiv, so kommt kein Tier in der Quarantänestation für eine Einfuhr in die EU in Frage. |
2.1.8. Lumpy skin disease
a) |
Testverfahren: Serologische Nachweisverfahren (ELISA, Virusneutralisationstest oder andere anerkannte Testmethoden gemäß den in den einschlägigen Kapiteln des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen). |
b) |
Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet. |
c) |
Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Reagiert ein Tier im LSDV-Nachweisverfahren positiv, so kommt kein Tier in der Quarantänestation für eine Einfuhr in die EU in Frage. |
2.1.9. Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber
a) |
Testverfahren: ELISA, Virusneutralisationstest, Immunofluoreszenztest oder andere anerkannte Testmethoden. |
b) |
Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet. |
c) |
Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Zeigt ein Tier Anzeichen einer Exposition gegenüber dem Erreger des hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers, so wird es aus der Gruppe ausgeschlossen. |
2.1.10. Surra (Trypanosoma evansi)
a) |
Testverfahren: Der Parasit kann in konzentrierten Butproben gemäß den in den einschlägigen Kapiteln des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen nachgewiesen werden. |
b) |
Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet. |
c) |
Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Werden bei einem Tier Anzeichen von T. evansi festgestellt, so wird es aus der Gruppe ausgeschlossen. Die verbleibende Gruppe sollte innerlich und äußerlich mit geeigneten Mitteln antiparasitär behandelt werden. |
2.1.11. Bösartiges Katarrhalfieber
a) |
Testverfahren: Der Nachweis viraler DNA zur Erregeridentifizierung durch Immunofluoreszenz oder Immunozytochemie nach den in den einschlägigen Abschnitten des OIE-Handbuchs beschriebenen Protokollen ist die gängigste Methode. |
b) |
Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet. |
c) |
Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Zeigt ein Tier Anzeichen einer Exposition gegenüber dem Katarrhalfiebererreger, so wird die gesamte Gruppe von der Ausfuhr in die EU ausgeschlossen. |
2.1.12. Tollwut
Impfung: In bestimmten Fällen kann gegen Tollwut geimpft werden, und es sollten Blutproben zur Durchführung eines Serumneutralisationstests gezogen werden.
2.1.13. Rinderleukose (nur, soweit die Tiere für eine leukosefreie Region bestimmt sind)
a) |
Testverfahren: AGID-Test oder Blocking-ELISA nach den im OIE-Handbuch beschriebenen Protokollen. |
b) |
Zeitplan: Die Tiere müssen zwei Mal getestet werden, wobei der erste Test innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einstellung in die Quarantänestation und der zweite frühestens 42 Tage nach dem ersten Test stattfindet. |
c) |
Mögliche Maßnahmen nach dem Test: Tiere mit positiver Testreaktion werden aus der Gruppe ausgeschlossen, und die verbleibenden Tiere sind frühestens 21 Tage nach dem ersten positiven Test einem Wiederholungstest zu unterziehen, der in diesem Falle als erster Test gemäß Buchstabe b) anzusehen ist. |
Nur Tiere, die bei zwei aufeinanderfolgenden Tests gemäß Buchstabe b) negativ reagiert haben, werden zur Ausfuhr in die EU zugelassen.“
(1) Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen.
(2) Gilt nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem dieses Land Mitgliedstaat der Gemeinschaft wird.