2.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 357/33 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 19. November 2004
zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung anzuwenden
(2004/817/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die deutschen Behörden haben in einem Schreiben, dessen Eingang vom Generalsekretariat der Europäischen Kommission am 22. März 2004 registriert wurde, die Verlängerung einer in Artikel 1 der Entscheidung 2000/186/EG des Rates (2) gewährten Ausnahmeregelung beantragt. |
(2) |
Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 6. August 2004 von dem Antrag in Kenntnis gesetzt. |
(3) |
Die Ausnahmeregelung zielt darauf ab, den Abzug der MwSt. auf Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vollkommen auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden. Diese von Artikel 17 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung von Artikel 28f derselben Richtlinie abweichende Regelung ist durch die Notwendigkeit einer Vereinfachung der MwSt.-Erhebung gerechtfertigt; sie beeinflusst den im Stadium des Endverbrauchs fälligen Mehrwertsteuerbetrag nur in unerheblichem Maße. |
(4) |
Die Geltungsdauer der Ermächtigung endete am 30. Juni 2004 (3), obwohl die Rechtslage und der Sachverhalt, die die Anwendung der fraglichen Vereinfachungsmaßnahme in der Vergangenheit rechtfertigten, sich nicht geändert haben und fortbestehen. |
(5) |
Der EuGH entschied in seinem Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-17/01, dass die Prüfung des Verfahrens, das zum Erlass der Entscheidung 2000/186/EG vom 28. Februar 2000 führte, keinen Mangel hat erkennen lassen, der die Gültigkeit dieser Entscheidung beeinträchtigen könnte; Deutschland sollte daher ermächtigt werden, die Vereinfachungsmaßnahme weiter für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 anzuwenden. |
(6) |
Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Deutschland wird ermächtigt, abweichend von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug der MwSt. auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2009.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 19. November 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. P. H. DONNER
(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).
(2) ABl. L 59 vom 4.3.2000, S. 12.
(3) Entscheidung 2003/354/EG des Rates vom 13. Mai 2003 (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 47).