Verordnung (EG) Nr. 306/2004 der Kommission vom 19. Februar 2004 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Australien, der Volksrepublik China und Pakistan
Amtsblatt Nr. L 052 vom 21/02/2004 S. 0005 - 0034
Verordnung (EG) Nr. 306/2004 der Kommission vom 19. Februar 2004 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Australien, der Volksrepublik China und Pakistan DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002(2), (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 7, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1. Einleitung (1) Am 22. Mai 2003 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union(3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Poly(ethylenterephthalat) mit Ursprung in Australien, der Volksrepublik China (nachstehend "VR China" abgekürzt) und Pakistan (nachstehend "betroffene Länder" genannt) in die Gemeinschaft. (2) Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der im April 2003 von der "Association of Plastic Manufacturers in Europe" (APME, nachstehend "Antragsteller" genannt) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 80 %, der gesamten Produktion von Poly(ethylenterephthalat) in der Gemeinschaft entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für ein Dumping der betroffenen Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend erachtet wurden, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. (3) Am selben Tag wurde im Amtsblatt der Europäischen Union(4) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan veröffentlicht. 2. Von dem Verfahren betroffene Parteien (4) Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Lieferanten und Verwender sowie Verwenderverbände und die Vertreter Australiens, der VR China und Pakistans offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. (5) Die antragstellenden Hersteller, anderen kooperierenden Gemeinschaftshersteller, ausführenden Hersteller, Einführer, Lieferanten, Verwender und Verwenderverbände übermittelten Stellungnahmen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. (6) Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend "MWB" abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend "IB" abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen entsprechende Antragsformulare zu. Acht Unternehmen beantragten eine MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung bzw. eine individuelle Behandlung, wenn die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfuellten, und ein Unternehmen beantragte lediglich eine IB. (7) In der Bekanntmachung über die Einleitung hatte die Kommission angegeben, dass in dieser Untersuchung unter Umständen mit einer Stichprobe gearbeitet würde. Da aber die Zahl der ausführenden Hersteller in der VR China, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, niedriger war als erwartet, wurde beschlossen, dass ein Stichprobenverfahren nicht erforderlich war. (8) Die Kommission sandte allen anderen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Antworten gingen ein von den sieben im Antrag genannten Gemeinschaftsherstellern, vier anderen Gemeinschaftsherstellern, zwei ausführenden Herstellern in Australien, neun ausführenden Herstellern in der VR China, zwei ausführenden Herstellern in Pakistan, einem mit einem australischen Ausführer verbundenen und in der EG ansässigen Einführer, zwei Lieferanten, vier unabhängigen Einführern und neun unabhängigen Verwendern in der Gemeinschaft. (9) Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping und Schädigung als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch: a) Gemeinschaftshersteller: - Aussapol SpA, San Giorgio Di Nogaro (UD), Italien, - Brilen SA, Zaragoza, Spanien, - Catalana di Polimers, Barcelona, Spanien, - Dupont Sabanci SA, Middlesbrough, Vereinigtes Königreich, - INCA International, Mailand, Italien, - KoSa, Frankfurt am Main, Deutschland, - M & G Finanziaria Industriale, Mailand, Italien, - Tergal Fibres, Gauchy, Frankreich, - VPI SA, Athens, Griechenland, - Voridian, Rotterdam, Niederlande, - Wellman PET Resins, Arnheim, Niederlande; b) ausführende Hersteller in Australien: - Leading Synthetics Pty Ltd, Melbourne, - Novapex Australia Pty Ltd, Melbourne; c) ausführende Hersteller in der VR China: - Sinopec Yizheng Chemical Fibre Company Ltd, Yizheng-Stadt, - Changzhou Worldbest Radici Co. Ltd, Changzhou-Stadt, - Jiangyin Xingye Plastic Co. Ltd, Jiangyin-Stadt, - Far Eastern Industries Shanghai Ltd, Shanghai, - Yuhua Polyester Co. Ltd of Zhuhai, Zhuhai, - Jiangyin Chengsheng New Packing Material Co. Ltd, Jiangyin, - Hubei Changfeng Chemical Fibres Industry Co. Ltd, Yichang; d) ausführende Hersteller in Pakistan: - Gatron (Industries) Ltd, Karatschi, - Novatex Ltd, Karatschi; e) verbundene Einführer: - Mitsubishi Chemicals, Düsseldorf, Deutschland; f) unabhängige Einführer: - Helm AG, Hamburg, Deutschland, - Global Services International, Mailand, Italien, - SABIC Italia, Mailand, Italien; g) Gemeinschaftslieferanten: - Interquisa SA, Madrid, Spanien, - BP Chemicals, Sunbury-on-Thames, Vereinigtes Königreich; h) Gemeinschaftsverwender: - Danone Waters Group, Paris, Frankreich, - Aqua Minerale San Benedetto, Scorze (VE), Italien, - RBC Cobelplast Mononate, Varese, Italien, - Nestlé Espana SA, Barcelona, Spanien. (10) Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MEB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt: Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA): - Wellman Inc., Charlotte, USA 3. Untersuchungszeitraum (11) Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003 (nachstehend "UZ" abgekürzt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum Ende des UZ (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt). 4. Ware und gleichartige Ware 4.1 Allgemeines (12) Poly(ethylenterephthalat) (nachstehend "PET" abgekürzt) ist ein chemischer Stoff, der normalerweise in der Kunststoffindustrie zur Herstellung von Flaschen und Folien verwendet wird. Daneben gibt es noch eine andere Art von Poly(ethylenterephthalat), das zur Herstellung von Polyesterfasern bestimmt ist. Die Herstellungsverfahren für beide Arten von Poly(ethylenterephthalat) sind bis zu einer bestimmten Stufe identisch, da jeweils reine Terephthalsäure bzw. Dimethylterephthalat mit Monoethylenglykol polykondensiert wird. Das für die Kunststoffindustrie bestimmte Poly(ethylenterephthalat) wird in ähnlicher Weise und zuweilen sogar in den gleichen Betrieben polymerisiert wie das Poly(ethylenterephthalat) für die Polyesterfaserindustrie. Die beiden Arten von Poly(ethylenterephthalat) unterscheiden sich in erster Linie dadurch, dass die vom Verfahren betroffene Ware einem zusätzlichen Veredelungsschritt, der so genannten "Feststoffkondensation", unterzogen wird, wodurch sich ihre "Grenzviskositätszahl" erhöht. Somit unterscheidet die Grenzviskositätszahl die betroffene Ware von dem Poly(ethylenterephthalat), das in der Polyesterfaserindustrie verwendet wird. Poly(ethylenterephthalat) mit einer Grenzviskositätszahl von weniger als 0,7 wird zu Polyesterfasern verarbeitet und ist demnach nicht von dieser Antidumpinguntersuchung betroffen. (13) Die Viskosität von Poly(ethylenterephthalat) lässt sich auch durch die "Viskositätszahl" ausdrücken. Eine nach der ISO-Norm 1628-5 geprüfte Grenzviskositätszahl von 0,7 entspricht einer Viskositätszahl von 78 ml/g, dem Viskositätskoeffizienten von Poly(ethylenterephthalat), das zur Herstellung von Kunststoffflaschen und -folien verwendet wird. 4.2 Betroffene Ware (14) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Poly(ethylenterephthalat) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß der ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Australien, der VR China und Pakistan, das derzeit dem KN-Code 3907 60 20 zugewiesen wird. (15) Die Untersuchung ergab, dass alle Typen der unter der vorstehenden Randnummer definierten betroffenen Ware sich zwar in bestimmten Faktoren wie Viskosität, Zusatzstoffe und Schmelzverhalten unterscheiden, jedoch alle die gleichen grundlegenden Eigenschaften und Verwendungen haben. Daher werden alle Typen der betroffenen Ware für die Zwecke dieses Antidumpingverfahrens als eine einzige Ware angesehen. 4.3 Gleichartige Ware (16) Den Untersuchungsergebnissen zufolge bestehen keine Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und dem in Australien, der VR China, Pakistan und den USA, dem Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China, hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften PET. Das dort hergestellte und verkaufte PET weist dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen auf wie die aus diesen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführte Ware. (17) Auch die betroffene Ware und das vom antragstellenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte PET waren den Untersuchungsergebnissen zufolge gleichartig. Sie wiesen beide dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen auf. (18) Folglich weisen das in Australien, der VR China und Pakistan hergestellte und verkaufte PET, das in die Gemeinschaft ausgeführte PET, das im Vergleichsland hergestellte und verkaufte PET und das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte PET dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen auf. Daher wird der Schluss gezogen, dass alle PET-Typen eine Produktfamilie bilden, und sie wurden als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. B. DUMPING 1. Allgemeine Methode (19) Die im Folgenden dargelegte allgemeine Methode wurde für alle ausführenden Hersteller in Australien und Pakistan sowie für die kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde, angewandt. Dargelegt werden jeweils nur die Dumpingfeststellungen zu den für das jeweilige Land spezifischen Aspekten. 1.1 Normalwert (20) Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für jeden ausführenden Hersteller, ob die gesamten Inlandsverkäufe der betroffenen Ware im Vergleich zu den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Davon wurde gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung ausgegangen, wenn die Gesamtmenge, die die einzelnen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkauften, jeweils mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprach, die sie zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften. (21) Anschließend ermittelte die Kommission die von den Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften PET-Typen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. (22) Für jeden von den ausführenden Herstellern auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften PET-Typ, der den Feststellungen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten PET-Typs wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr des Gesamtvolumens der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren PET-Typs in die Gemeinschaft entsprach. (23) Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen PET-Typen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten; zu diesem Zweck wurde auf Typengrundlage ermittelt, welchen Anteil jeweils die gewinnbringenden Verkäufe des fraglichen PET-Typs an unabhängige Abnehmer hatten. In den Fällen, in denen die Verkaufsmenge eines PET-Typs, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurde, 80 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge entsprach und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs in Höhe der Produktionskosten oder darüber lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller im UZ getätigten Inlandsverkäufe ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines PET-Typs weniger als 80 % des gesamten Verkaufsvolumens des betreffenden Typs ausmachte oder in denen der gewogene durchschnittliche Preis des fraglichen Typs unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt wurde, sofern das Volumen dieser Verkäufe 10 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens des fraglichen Typs ausmachte. (24) Machten die gewinnbringenden Verkäufe bei einem PET-Typ weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge aus, wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwertes heranziehen zu können. (25) In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Typs nicht herangezogen werden konnten, musste dem rechnerisch ermittelten Normalwert der Vorzug vor den Inlandspreisen anderer ausführender Hersteller gegeben werden. Angesichts der Vielzahl verschiedener Typen und des breiten Spektrums der sie beeinflussenden Faktoren (wie Viskosität, Zusätze, Schmelzverhalten usw.) hätte die Zugrundelegung der Inlandspreise anderer ausführender Hersteller in diesem Fall zahlreiche Berichtigungen erfordert, von denen sich die Mehrzahl auf Schätzungen hätte stützen müssen. Deshalb wurde die Auffassung vertreten, dass die rechnerische Ermittlung des Normalwerts für jeden einzelnen ausführenden Hersteller eine angemessenere Methode darstellte. (26) Folglich wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung der Normalwert rechnerisch ermittelt, indem zu den, soweit erforderlich berichtigten, Herstellkosten der ausgeführten Typen ein angemessener Prozentsatz für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend "VVG-Kosten" genannt) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden. Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller auf Inlandsmarkt zuverlässig waren. (27) Die Angaben über die tatsächlichen VVG-Kosten wurden als zuverlässig angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmen im Vergleich zu dem Volumen der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft als repräsentativ angesehen werden konnte. Die inländische Gewinnspanne wurde anhand der Inlandsverkäufe der im normalen Handelsverkehr verkauften Typen bestimmt. Dies geschah anhand der unter Randnummer 22 dargelegten Methode. War diese Voraussetzung nicht gegeben, wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und/oder die gewogene durchschnittliche Gewinnspanne der anderen Unternehmen mit ausreichenden Verkäufen im normalen Handelsverkehr in dem jeweiligen Land zugrunde gelegt. 1.2 Ausfuhrpreis (28) In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet. (29) Im Falle von über einen verbundenen Einführer abgewickelten Verkäufen wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten Weiterverkaufspreise rechnerisch ermittelt. Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurden dabei Berichtigungen für alle von dem Einführer zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf getragenen Kosten einschließlich der VVG-Kosten und einer angemessenen Gewinnspanne vorgenommen. 1.3 Vergleich (30) Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden wie üblich auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren. 1.4 Dumpingspanne (31) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jeden ausführenden Hersteller der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen. (32) Für nicht kooperierende Unternehmen wurde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen eine "residuale" Dumpingspanne gemäß Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt. (33) Für die Länder, in denen die Mitarbeit hoch war und bei denen kein Grund zu der Annahme bestand, dass ausführende Hersteller nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, wurde beschlossen, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten für ein kooperierendes Unternehmen festgestellten Dumpingspanne festzusetzen, um die Wirksamkeit etwaiger Maßnahmen sicherzustellen. (34) In Fällen, in denen die Mitarbeit in einem Land gering war, wurde die residuale Dumpingspanne auf der Grundlage der höchsten Dumpingspanne, die für in repräsentativen Mengen erfolgte Auslandsverkäufe in die Gemeinschaft festgestellt wurde, festgesetzt. Diese Vorgehensweise wurde auch deshalb als notwendig erachtet, weil sich keine Hinweise darauf ergaben, dass eine nicht kooperierende Partei in geringerem Umfang gedumpt hatte, und damit aus der Nichtmitarbeit kein Vorteil erwuchs. 2. Australien (35) Von zwei ausführenden Herstellern und einem mit einem der Ausführer verbundenen Einführer gingen Antworten auf den Fragebogen ein. 2.1 Normalwert (36) Für alle von den australischen ausführenden Herstellern verkauften PET-Typen konnte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermitteln. 2.2 Ausfuhrpreis (37) Ein australischer ausführender Hersteller verkaufte seine Ausfuhren in die Gemeinschaft sowohl direkt an unabhängige Abnehmer als auch über einen verbundenen Einführer in der Gemeinschaft. In letzterem Fall wurde der Ausfuhrpreis daher gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung ermittelt. 2.3 Vergleich (38) Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Auf dieser Grundlage wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten, Provisionen, Kredit- und Verpackungskosten sowie Bankgebühren zugestanden. 2.4 Dumpingspanne (39) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurden die gewogenen durchschnittlichen Normalwerte der in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware jeweils mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der entsprechenden Typen verglichen. (40) Der Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping bei den kooperierenden ausführenden Herstellern. Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erreichen folgende Werte: - Leading Synthetics Pty Ltd: 8,6 %, - Novapex Australia Pty Ltd: 17,6 %. (41) Da die Mitarbeit hoch war (in Australien gibt es nur zwei ausführende Hersteller der betroffenen Ware), wurde die residuale Dumpingspanne in Höhe der höheren für die beiden kooperierenden Unternehmen festgestellten Dumpingspanne festgesetzt, um die Wirksamkeit etwaiger Maßnahmen sicherzustellen: - residuale Dumpingspanne: 17,6 %. 3. Pakistan (42) Zwei Unternehmen beantworteten den Fragebogen für ausführende Hersteller. Den Untersuchungsergebnissen zufolge waren die beiden Unternehmen miteinander verbunden. 3.1 Normalwert (43) Außer für einen von einem der pakistanischen ausführenden Hersteller exportierten PET-Typ konnte die Kommission den Normalwert für alle PET-Typen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermitteln. Für den einzigen PET-Typ, bei dem weniger als 10 % der Inlandsverkäufe Geschäfte im normalen Handelsverkehr waren, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. (44) Der zweite ausführende Hersteller tätigte keine Inlandsverkäufe. Weil die einzigen beiden ausführenden Hersteller in Pakistan miteinander verbunden waren, wurde der Normalwert daher gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der Preise ermittelt, die auf dem Inlandsmarkt von dem ersten ausführenden Hersteller in Rechnung gestellt wurden. 3.2 Ausfuhrpreis (45) Alle Verkäufe der betroffenen Ware durch die beiden verbundenen pakistanischen ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft gingen an unabhängige Abnehmer. Daher wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. 3.3 Vergleich (46) Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Auf dieser Grundlage wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten, Provisionen, Kreditkosten und andere Faktoren zugestanden. 3.4 Dumpingspanne (47) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurden die gewogenen durchschnittlichen Normalwerte der in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware jeweils mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der entsprechenden Typen verglichen. (48) Der Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping bei den kooperierenden ausführenden Herstellern. Da diese beiden Unternehmen verbunden waren, wurde die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, gemäß der üblichen Vorgehensweise der Kommission im Falle verbundener ausführender Hersteller als gewogener Durchschnitt der Dumpingspannen der beiden kooperierenden Hersteller ermittelt. Diese Spanne ist: - Gatron (Industries) Ltd: 14,8 %, - Novatex Ltd: 14,8 %. (49) Da die Mitarbeit hoch war (in Pakistan gibt es nur zwei ausführende Hersteller der betroffenen Ware), wurde die residuale Dumpingspanne in Höhe der höheren für die beiden kooperierenden Unternehmen festgestellten Dumpingspanne festgesetzt, um die Wirksamkeit etwaiger Maßnahmen sicherzustellen: - residuale Dumpingspanne: 14,8 %. 4. Volksrepublik China 4.1 Marktwirtschaftsbehandlung (50) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfuellen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. (51) Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien: 1. Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktwerten und ohne nennenswerte Staatseingriffe; 2. die Buchführung wird von unabhängigen Stellen geprüft und in allen Bereichen angewendet; 3. es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems; 4. es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen; 5. Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen. (52) Acht ausführende Hersteller in der VR China stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung und fuellten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller aus. (53) Die Anträge von zwei Unternehmen wurden bereits nach einer ersten Analyse des MWB-Antragsformulars zurückgewiesen, da daraus nicht hervorging, dass alle Kriterien erfuellt waren. Für die übrigen sechs Unternehmen prüfte die Kommission alle in den MWB-Anträgen übermittelten Informationen, die als erforderlich erachtet wurden, in den Betrieben dieser Unternehmen nach. (54) Die Untersuchung ergab, dass zwei der acht chinesischen ausführenden Hersteller alle Voraussetzungen für die Gewährung einer MWB erfuellten. Die übrigen sechs Anträge mussten abgelehnt werden. Die Tabelle unter Randnummer 56 gibt Aufschluss darüber, welche Kriterien die sechs ausführenden Herstellern jeweils nicht erfuellten. (55) Die beiden ausführenden Hersteller in der VR China, denen eine MWB gewährt wurde, sind: - Changzhou Worldbest Radici Co. Ltd, - Far Eastern Industries Shanghai Ltd. (56) In der folgenden Tabelle sind die Feststellungen für die einzelnen Unternehmen nach den fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung aufgeschlüsselt. Feststellungen hinsichtlich der fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Geprüfte Antworten der kooperierenden chinesischen Ausführer auf den Fragebogen. (57) Den betroffenen Unternehmen und dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Feststellungen gegeben. (58) Sechs ausführende Hersteller fochten die Feststellungen an und machten geltend, dass ihnen eine MWB gewährt werden müsse. (59) Die Unternehmen 1 bis 4 behaupteten, ihre MWB-Anträge seien nur bzw. unter anderem aus dem Grund abgelehnt worden, weil sie sich in Staatsbesitz befänden, und dies obwohl Staatseingriffe in die Geschäftsentscheidungen nicht nachgewiesen werden konnten. (60) Nach Auffassung dieser Unternehmen bedeutete die bloße Tatsache, dass sich ein Unternehmen in Staatsbesitz befände, nicht, dass der Staat interveniere, und sie machten ferner geltend, dass die Kommission keinen Nachweis für etwaige Staatseingriffe in die Führung und die Tätigkeit der Unternehmen erbrachte. (61) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung muss ein MWB-Antrag ausreichendes Beweismaterial dahingehend enthalten, dass der ausführende Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Der ausführende Hersteller muss insbesondere nachweisen, dass er seine Entscheidungen über Preise, Kosten und Inputs, Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen trifft, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe. (62) Ausgehend von der vorstehend genannten Bestimmung der Grundverordnung muss nicht die Kommission Beweise für etwaige Staatseingriffe erbringen, sondern die Unternehmen, die eine MWB beantragen, müssen nachweisen, dass sie ihre Geschäftsentscheidungen ohne nennenswerte Staatseingriffe treffen. (63) Deshalb zielt die Untersuchung in den Fällen, in denen Unternehmen ganz oder überwiegend in Staatsbesitz sind mit allen Konsequenzen für den Entscheidungsfindungsprozess und die Besetzung von Schlüsselpositionen in der Geschäftsleitung und -führung usw., auch darauf ab zu ermitteln, welches Ausmaß etwaige Staatseingriffe im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen annehmen könnten und welche Maßnahmen vom Unternehmen zur Verhütung solcher Staatseingriffe getroffen wurden. (64) In den vorliegenden Fällen wurde davon ausgegangen, dass die Unternehmen, die sich alle ganz oder überwiegend in Staatsbesitz befanden, keinen Nachweis dafür erbrachten, dass geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Staatseingriffen getroffen worden waren und dass der Staat nicht in ihre Geschäftsentscheidungen eingriff. Unter diesen Umständen ist die Annahme vertretbar, dass der Staat erheblichen Einfluss auf die Geschäftsentscheidungen dieser sich ganz oder überwiegend in Staatsbesitz befindenden Unternehmen ausübte. Hinzu kommt, dass angesichts der Art der betroffenen Ware, für die nicht festgestellt werden kann, von welchem Hersteller sie hergestellt wurde, die Gefahr einer Umgehung der Maßnahmen durch die Ausfuhr über ein Unternehmen mit einem niedrigeren Zollsatz ebenfalls als beträchtlich angesehen wurde. (65) Die Unternehmen 1 und 2 bemängelten ferner, dass ihren Betrieben keine Kontrollbesuche abgestattet wurden, und machten geltend, dass dies im Vergleich zu den Unternehmen, die besucht wurden, eine Diskriminierung darstelle. Hierzu ist zu bemerken, dass gemäß Artikel 16 der Grundverordnung Kontrollbesuche nicht zwingend vorgeschrieben sind, sondern durchgeführt werden, wenn dies als angemessen erachtet wird. Außerdem waren, wie schon unter Randnummer 53 erläutert, die Anträge dieser beiden Unternehmen bereits nach einer ersten Analyse ihrer MWB-Antragsformulare zurückgewiesen, da daraus nicht hervorging, dass alle Kriterien erfuellt waren. Daher wurde dem Vorbringen nicht gefolgt. (66) Diese beiden Unternehmen behaupteten auch, dass ihre Buchführung entgegen den Feststellungen der Kommission trotz gewisser Vorbehalte seitens des Rechnungsprüfers hinsichtlich bestimmter Aspekte uneingeschränkt mit internationalen Standards im Einklang stand und das zweite Kriterium folglich erfuellt sei. Laut diesen Unternehmen hätten die Rechnungsprüfer, wenn die Buchführung nicht mit internationalen Standards zu vereinbaren gewesen sei, nicht nur Vorbehalte geäußert, sondern sich schlicht und einfach geweigert, die Jahresabschlüsse zu zertifizieren. (67) Den Untersuchungsergebnissen zufolge erfuellten auch die Unternehmen 4 und 7 das zweite Kriterium nicht. Diese Unternehmen machten geltend, dass gemäß der Grundverordnung die Jahresabschlüsse von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen (den "IAS") geprüft werden müssten. Nach Aussagen dieser Unternehmen war die Tatsache, dass die Rechnungsprüfer einen Fehler in ihren jeweiligen Jahresabschlüssen aufzeigten, ein Beweis dafür, dass die Kriterien der Grundverordnung erfuellt waren, d.h. dass ihre Buchführung von unabhängigen Stellen nach den IAS geprüft werden. (68) Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Kriterium von nach den IAS geprüften Büchern dazu dient, die Zuverlässigkeit der Buchführung im Allgemeinen und der vom Unternehmen verzeichneten Einnahmen, Kosten und Gewinne im Besonderen zu prüfen, weil bei Kontrollbesuchen im Rahmen von Antidumpingverfahren eben diese drei Posten geprüft werden. Außerdem sei daran erinnert, dass die Stellungnahme seitens der Rechnungsprüfer (Annahme mit oder ohne Vorbehalt oder Verweigerung der Zertifizierung) von der Tragweite des in den Büchern festgestellten Fehlers abhängt, und die Tatsache, dass ein Rechnungsprüfer keine "Gegendarstellung" abgibt, an sich nicht bedeutet, dass die Jahresabschlüsse korrekt sind, was nur durch eine vorbehaltlose Annahme durch den Rechnungsprüfer garantiert wäre. Abschließend wird im Zusammenhang mit diesen Unternehmen bestätigt, dass die Anmerkungen in dem Bericht des Rechnungsprüfers als hinreichend angesehen wurden für die Annahme, dass das Kriterium nicht erfuellt war. Daher wurde dem Vorbringen nicht gefolgt. (69) Das Unternehmen 8 machte geltend, dass die Buchführungstransaktionen, auf deren Grundlage die Kommission die Ablehnung seines MWB-Antrags beschloss, sich auf einen kurzen Zeitraum bezogen, und zwar auf das letzte Quartal des Jahres 2001, in dem das Unternehmen errichtet wurde. Außerdem seien solche Transaktionen - so das Unternehmen - gemäß den "allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen" zulässig. (70) Jedoch wurden, wie bei den anderen Unternehmen auch, die festgestellten Fehler als bedeutend angesehen und waren nicht mit den IAS vereinbar. Daher wurde dem Vorbringen nicht gefolgt. (71) Sieben Ausführer behaupteten, die Kommission habe die dreimonatige Frist für die MWB-Untersuchung gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung nicht eingehalten. Hierzu ist zu bemerken, dass die ursprünglich für Juli und August geplanten Kontrollbesuche wegen der SARS-Epidemie verschoben werden mussten. Einige der chinesischen Provinzen, in denen einige der Unternehmen ansässig sind, standen zum damaligen Zeitpunkt zwar nicht auf der Liste der Weltgesundheitsorganisation, aber angesichts der Unsicherheit und der Wahrscheinlichkeit, dass sich die Umstände in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Durchführung der Kontrollbesuche und der Ankunft der Sachbearbeiter in der VR China ändern, wurde beschlossen, alle Kontrollbesuche aus Vorsichtsgründen zu verschieben. Die Kontrollbesuche konnten erst nach Aufhebung sämtlicher Beschränkungen durchgeführt werden. Aufgrund der zeitlichen Zwänge mussten das MWB-Antragsformular und der Antidumpingfragebogen folglich zur gleichen Zeit geprüft werden, d.h. während ein- und desselben Kontrollbesuchs. (72) Nach Auffassung eines Unternehmens war der Zeitpunkt der MWB-Entscheidung "regelwidrig und diskriminierend". Wie jedoch bereits erläutert, kam es einerseits wegen der SARS-Epidemie und andererseits aufgrund der großen Zahl an Kontrollbesuchen, die den kooperierenden chinesischen ausführenden Herstellern abgestattet werden mussten, zu erheblichen Verzögerungen bei der Prüfung der Informationen. Außerdem besteht angesichts der Tatsache, dass die MWB-Entscheidung allen kooperierenden ausführenden Herstellern gleichzeitig mitgeteilt wurde, kein Grund zu der Annahme, dass diese Vorgehensweise diskriminierend war. (73) Die beiden Unternehmen, deren MWB-Anträge nach einer ersten Analyse ihrer Antragsformulare, d.h. ohne Durchführung eines Kontrollbesuchs, abgelehnt wurden, behaupteten, die Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist sei nicht gerechtfertigt. Um jede Diskriminierung zwischen den kooperierenden ausführenden Herstellern zu vermeiden, waren alle kooperierenden ausführenden Hersteller zur gleichen Zeit von der MWB-Entscheidung in Kenntnis gesetzt worden. 4.2 Individuelle Behandlung (74) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung wird für die Länder, die unter Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung fallen, gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn, gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung, Unternehmen nachweisen können, dass ihre Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Bedingungen der Verkäufe frei bestimmt sind, dass Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgen und dass der Staat nicht in einem solchen Maße Einfluss nimmt, dass die Maßnahmen im Falle der Festsetzung unterschiedlicher Zollsätze für einzelne Ausführer umgangen werden können. (75) Die acht ausführenden Hersteller beantragten sowohl eine MWB als auch eine individuelle Behandlung, falls ihnen keine MWB gewährt würde, und ein weiterer ausführender Hersteller beantragte lediglich eine individuelle Behandlung. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde für drei Unternehmen festgestellt, dass alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfuellt waren. (76) Die vier übrigen Unternehmen befanden sich den Untersuchungsergebnissen zufolge ganz oder überwiegend in Staatsbesitz. Im Falle dieser Unternehmen wurde das Risiko staatlicher Eingriffe als erheblich angesehen. Angesichts der Art der betroffenen Ware, für die nicht festgestellt werden kann, von welchem Hersteller sie stammt, wurde die Gefahr einer Umgehung der Maßnahmen durch die Ausfuhr über ein Unternehmen mit einem niedrigeren Zollsatz ebenfalls als beträchtlich angesehen. Folglich waren die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 5 Buchstaben c) und e) der Grundverordnung nicht gegeben. Daher wurde beschlossen, diesen Unternehmen keine IB zu gewähren. (77) Deshalb wurde der Schluss gezogen, den folgenden drei ausführenden Herstellern in der VR China eine IB zu gewähren: - Jiangyin Xingye Plastic Co. Ltd, - Jiangyin Chengsheng New Packing Material Co. Ltd, - Hubei Changfeng Chemical Fibres Industry Co. Ltd. 4.3 Normalwert 4.3.1 Ermittlung des Normalwertes für alle ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde a) Vergleichsland (78) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung muss der Normalwert für Länder ohne Marktwirtschaft und für Unternehmen in Schwellenländern, denen keine MWB gewährt werden kann, anhand des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt werden. (79) In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission die USA als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und die betroffenen Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. (80) Die Untersuchung ergab, dass auf dem US-amerikanischen Markt für die betroffene Ware mit zehn Herstellern, die auf dem NAFTA-Markt präsent sind, acht großen Abnehmern und bedeutenden Einfuhren aus Drittländern ein starker Wettbewerb herrscht. Der Verbrauch auf dem US-amerikanischen Markt ist hoch, und auf die Einfuhren entfallen rund 15 % des Verbrauchs der betroffenen Ware in den USA. Der US-amerikanische Markt wurde daher als bedeutend und hinreichend repräsentativ für die Menge der chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die EU angesehen. (81) Die ausführenden Hersteller in der VR China erhoben Einwände gegen diesen Vorschlag. Sie argumentierten gegen die Wahl der USA mit der Begründung, dass angeblich i) üblicherweise eines der in die Untersuchung einbezogenen Länder herangezogen wird, ii) der kooperierende US-amerikanische Hersteller mit einem Gemeinschaftshersteller verbunden ist und iii) die Kosten in den USA höher sind als in China. Die fraglichen interessierten Parteien schlugen Pakistan oder die Republik Korea als geeignete Vergleichsländer vor, übermittelten aber keine Beweise dafür, dass diese Länder eine bessere Alternative waren als die USA. Dennoch prüfte die Kommission die beiden Vorschläge. (82) Zu Pakistan ist zu bemerken, dass nur zwei Unternehmen die betroffene Ware in Pakistan herstellen, während es in den USA mindestens acht Hersteller gibt. Außerdem unterliegen die PET-Einfuhren in Pakistan Zöllen von 20 %, in den USA hingegen gelten Zölle von 6,8 % (+0,3 c/kg). Aus diesen Gründen dürfte der Wettbewerb auf dem pakistanischen Markt weniger ausgeprägt sein als auf dem US-amerikanischen Markt für die betroffene Ware. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die Inlandsverkäufe der pakistanischen Hersteller an unabhängige Abnehmer im Vergleich zu den Ausfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China gering und daher sehr viel weniger repräsentativ für die enormen Ausfuhrmengen aus China waren. (83) In Bezug auf die Republik Korea sei daran erinnert, dass das Land entgegen den Behauptungen mehrerer Ausführer nicht von dieser Untersuchung, sondern von einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung betroffen ist. Ferner ergab die Untersuchung, dass alle koreanischen Hersteller kleiner waren als das US-amerikanische kooperierende Unternehmen, das zudem wesentlich umfangreichere Inlandsverkäufe tätigte. Der größte koreanische Hersteller war den Untersuchungsergebnissen zufolge zumindest teilweise integriert (d.h. er stellt zumindest einen der wichtigsten Rohstoffe selbst her), was bei den chinesischen Herstellern nicht der Fall war. Daher wurde die Republik Korea nicht als geeignetes Vergleichsland angesehen. (84) Für die Behauptung, dass die Verbindung zwischen dem US-amerikanischen kooperierenden Hersteller und einem europäischen Hersteller sich verzerrend auf die übermittelten Angaben ausgewirkt haben könnte, wurden im Rahmen der Untersuchung keine Anhaltspunkte gefunden. Die Kommission prüfte insbesondere bei dem Kontrollbesuch in den Betrieben des US-amerikanischen Herstellers, ob die Verbindung verzerrende Auswirkungen auf dessen Preise, Produktionskosten und Rentabilität hatte. Es wurden keine entsprechenden Hinweise gefunden, und die Kommission konnte sich vergewissern, dass die Angaben für die Zwecke dieser Untersuchung richtig und zuverlässig waren. (85) Die Behauptung zu den Unterschieden in den Kosten wurde ebenfalls geprüft. Ein Vergleich der Preise des Hauptrohstoffes (PTA) für die Herstellung der betroffenen Ware durch das US-amerikanische Unternehmen, auf den der größte Teil der PET-Produktionskosten entfällt, mit den von den chinesischen Unternehmen für PTA gezahlten Preisen ergab keine nennenswerten Unterschiede. Das Argument wurde daher zurückgewiesen. (86) Daraus wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die USA ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung sind. b) Ermittlung des Normalwertes (87) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung wurde der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d.h. anhand aller Preise, die auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt für vergleichbare Warentypen gezahlt wurden oder zu zahlen waren, da sie den Untersuchungsergebnissen zufolge in allen Fällen Geschäfte im normalen Handelsverkehr waren. (88) Folglich wurde der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Inlandsverkaufspreises ermittelt, die der kooperierende Hersteller in den USA unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte. 4.3.2 Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde (89) Die Unternehmen, denen eine MWB gewährt wurde, wurden aufgefordert, einen Fragebogen über die Inlandsverkäufe und die Produktionskosten der betroffenen Ware vollständig zu beantworten, und die Antworten wurden in den Betrieben der betreffenden Unternehmen überprüft. (90) Zur Bestimmung des Normalwerts wandte die Kommission die unter den Randnummern 20 bis 27 dargelegte Methode an. (91) Bis auf eine Ausnahme konnte die Kommission den Normalwert für alle von den chinesischen ausführenden Herstellern verkauften PET-Typen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermitteln. Für den einzigen PET-Typ, bei dem weniger als 10 % der Inlandsverkäufe Geschäfte im normalen Handelsverkehr waren, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. 4.4 Ausfuhrpreise (92) Da alle Exportverkäufe der Ausführer, denen eine MWB gewährt wurde, in die Gemeinschaft direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. 4.5 Vergleich (93) Der Vergleich wurde auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe durchgeführt. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Diese Berichtigungen betrafen Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, den Kreditkosten, den Provisionen, den Einfuhrabgaben und den Kundendienstkosten (Garantie). 4.6 Dumpingspanne 4.6.1 Kooperierende ausführende Hersteller, denen eine MWB/IB gewährt wurde (94) Im Falle der beiden Unternehmen, denen eine MWB gewährt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs verglichen. (95) Im Falle der drei Unternehmen, denen eine IB gewährt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs verglichen. (96) Die vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erreichen folgende Werte: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.6.2 Alle übrigen ausführenden Hersteller (97) Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in der VR China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Dazu verglich sie die anhand der Eurostat-Statistiken ermittelten Gesamteinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China mit den Antworten der kooperierenden Ausführer in der VR China auf den Fragebogen. Danach belief sich der Umfang der Mitarbeit auf nahezu 100 %. (98) Folglich wurde die Dumpingspanne als gewogener Durchschnitt der Dumpingspanne, die für die übrigen kooperierenden Ausführer ohne MWB und IB festgestellt wurde, errechnet. Die Dumpingspanne der vorgenannten übrigen kooperierenden Ausführer wurde durch einen Vergleich des für das Vergleichsland ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem von den betreffenden Ausführern angegebenen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis berechnet. (99) Auf dieser Grundlage wurde die vorläufige landesweite Dumpingspanne auf 23,2 % des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft festgesetzt. C. SCHÄDIGUNG 1. Gemeinschaftsproduktion (100) Im Untersuchungszeitraum wurde PET hergestellt von - sieben antragstellenden Gemeinschaftsherstellern, die während der Untersuchung uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeiteten, - vier weiteren Herstellern, die die Kommission während der Untersuchung uneingeschränkt unterstützten und mit ihr zusammenarbeiteten, - einem anderen Hersteller, der das Verfahren unterstützte und bestimmte allgemeine Informationen über seine Produktion und Verkäufe übermittelte. (101) Dem Antragsteller sind keine weiteren Hersteller der betroffenen Ware bekannt, und es haben sich auch keine anderen Hersteller der betroffenen Ware bei der Europäischen Kommission gemeldet. Daher stellt die PET-Produktion der zwölf vorgenannten Unternehmen die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung dar. 2. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (102) Die Produktion der elf Gemeinschaftshersteller, die uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeiteten, belief sich im Untersuchungszeitraum auf insgesamt 1634477 Tonnen bzw. rund 97 % der geschätzten PET-Gesamtproduktion in der Gemeinschaft. Deshalb wurde davon ausgegangen, dass die elf uneingeschränkt kooperierenden Gemeinschaftshersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung bilden. 3. Gemeinschaftsverbrauch 3.1 Vorbemerkungen 3.1.1 Einfuhren (103) Als Informationen über die Einfuhren wurden die von Eurostat für den KN-Code 3907 60 20 ausgewiesenen Mengen und Werte sowie die von den ausführenden Herstellern übermittelten Angaben zugrunde gelegt. 3.1.2 Angaben über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (104) Die Angaben über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden den geprüften Antworten der elf kooperierenden Gemeinschaftshersteller auf den Fragebogen entnommen. 3.2 Gemeinschaftsverbrauch (105) Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der folgenden Daten ermittelt: - Angaben über die Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft laut Eurostat-Statistiken und Angaben der ausführenden Hersteller, - geprüfte Angaben über die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt und - Angaben über die Verkäufe des anderen Gemeinschaftsherstellers, der einige allgemeine Informationen übermittelt hatte. (106) Im UZ erreichte der Gemeinschaftsverbrauch 1845962 Tonnen und lag damit 37 % über dem Verbrauch zu Beginn des Bezugszeitraums. Ursache des bedeutenden Anstieg des PET-Verbrauchs war eine erhebliche Zunahme des Verbrauchs an in Flaschen abgefuellten Getränken (Erfrischungsgetränken und Wasser), der dem bereits in einer vorausgegangenen Untersuchung festgestellten Trend folgte(5). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft 4.1 Kumulative Bewertung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren (107) Zunächst wurde geprüft, ob die Einfuhren aus der VR China, Pakistan und Australien gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten. (108) Die Mengen (Tonnen) und der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern entwickelten sich folgendermaßen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (109) Die Untersuchung ergab, dass - die für die Einfuhren aus den einzelnen betroffenen Ländern festgestellten Ländern jeweils festgestellten Dumpingspannen über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle lagen, - die Mengen der Einfuhren aus den einzelnen Ländern im Untersuchungszeitraum nicht unerheblich waren, da die Marktanteile dieser Länder im UZ zwischen 1,5 % und 6,6 % lagen, und dass - angesichts des Wettbewerbs sowohl zwischen den Einfuhren mit Ursprung in diesen Ländern als auch zwischen diesen Einfuhren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaftshersteller eine kumulative Beurteilung den Untersuchungsergebnissen zufolge vertretbar war. Ein Beweis hierfür ist die Tatsache, dass sich die Preisunterbietungsspannen, die zwischen 10,0 % und 17,9 % liegen, relativ ähneln und dass die Unternehmen ihre Ware über vergleichbare Absatzkanäle verkaufen. Zudem ergab die Untersuchung, dass die betroffenen Einfuhren und die gleichartige Ware dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen. Darüber hinaus folgen die betroffenen Einfuhren und die gleichartige Ware denselben Preistrends, die den Preis des grundlegenden Rohstoffes, Naphtha (Rohbenzin), widerspiegeln. (110) Deshalb wird der vorläufige Schluss gezogen, dass alle Kriterien des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfuellt sind und dass die Einfuhren mit Ursprung in der VR China, Australien und Pakistan kumulativ beurteilt werden sollten. 4.2 Marktanteil der betroffenen Einfuhren (111) Wie bereits dargelegt gelangten ab dem Jahr 2000 Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft; ab 2002 erreichten die Einfuhren bedeutende Mengen, weil in den betroffenen Ländern neue Produktionsstätten eingerichtet wurden. Ihr Anteil am Gemeinschaftsverbrauch stieg von 0,6 % im Jahr 2000 auf 8,6 % im Jahr 2002 und erreichte im Untersuchungszeitraum 12,1 %. 4.3 Preise der Einfuhren und Preisunterbietung (112) Die Preise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bzw. die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern im UZ auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellten, wurden miteinander verglichen. Dieser Vergleich wurde nach Abzug aller Preisnachlässe und Mengenrabatte durchgeführt. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden auf die Stufe ab Werk gebracht, und für die Einfuhren wurden die cif-Preise, frei Grenze der Gemeinschaft, verzollt, zugrunde gelegt, die auf der Grundlage von im Rahmen der Untersuchung vor allem von kooperierenden unabhängigen Einführern eingeholten Informationen für Unterschiede in der Handelsstufe und bei den Bereitstellungskosten berichtigt worden waren. (113) Der Vergleich ergab, dass die betroffene Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern im UZ zu Preisen in die Gemeinschaft verkauft wurde, die unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, und zwar, ausgedrückt als deren Prozentsatz, im Falle der VR China zwischen 13,5 % und 17,9 %, im Falle Australiens zwischen 10 % und 11,9 % und im Falle Pakistans um 12,7 %. (114) Die relativ niedrigen durchschnittlichen Unterbietungsspannen sind auf den durch das Verhalten der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern verursachten Preisdruck zurückzuführen, die ihre Ware zu gedumpten Preisen verkauften. Um seinen Marktanteil halten zu können, sah sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezwungen, seine Preise anzupassen. Hierbei ist zu bedenken, dass angesichts der Marktmacht mehrerer großer PET-Verwender Preiserwägungen der Ausschlag gebende Faktor auf dem Markt sind. 5. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (115) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 1999 (Basisjahr) bis zum UZ beeinflussten. (116) Bei den folgenden Angaben über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft handelt es sich um die aggregierten Daten der elf kooperierenden Gemeinschaftshersteller. 5.1 5.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung (117) Die Produktionskapazität wurde auf der Grundlage der theoretischen maximalen Stundenleistung der installierten Maschinen, multipliziert mit der Zahl der jährlichen Betriebsstunden und unter Berücksichtigung von Produktionsunterbrechungen für Wartung und ähnliche Arbeiten berechnet. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (118) Wie die vorstehende Tabelle zeigt, stieg die Produktion von 1999 bis zum UZ um 41 %, was die starke Zunahme des Gemeinschaftsverbrauchs widerspiegelt. Im selben Zeitraum stieg die Produktionskapazität um 45 % und damit etwas stärker als der Verbrauch. Dieser Anstieg ist im Lichte des starken Anstiegs der Nachfrage in der Gemeinschaft in den letzten Jahren zu sehen. Ferner ist hierzu zu bemerken, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bis zum 5. August 2000 durch schädigendes Dumping beeinträchtigt worden war(6) und deshalb eigentlich von Steigerungen der Verkaufsmengen infolge der Beseitigung des schädigenden Dumpings aus diesen Quellen hätte profitieren müssen. Der Ausbau der Produktionskapazität war für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unerlässlich, damit er seine Marktanteile halten und der steigenden Nachfrage seitens der Verwender, die voraussichtlich noch weiter zunehmen wird, begegnen kann. Die Kapazitätsauslastung zeigt eine unregelmäßige Entwicklung im Bezugszeitraum und lag im UZ mit 84 % etwas unter dem Niveau zu Beginn des Bezugszeitraums. (119) Einige Ausführer behaupteten, der Anstieg der Produktionskapazität im Bezugszeitraum sei ein Zeichen der Stärke und nicht einer Schädigung. Diese Ausführer wiesen auch auf geplante Neuinvestitionen in neue Produktionskapazitäten hin. (120) Wie bereits erwähnt wurde die Produktionskapazität ausgebaut, um mit der steigenden Nachfrage Schritt zu halten. Wie in der Verordnung der Kommission zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den PET-Einfuhren mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand erwähnt(7), befürchteten die Gemeinschaftsverwender unter anderem, dass es infolge der Einführung von Maßnahmen zum damaligen Zeitpunkt zu einer Angebotsverknappung bei PET auf dem Gemeinschaftsmarkt kommen könne. (121) Außerdem verstreichen zwischen der Entscheidung über Investitionen in neue Produktionskapazitäten und der Errichtung und Inbetriebnahme der neuen Produktionskapazitäten in der Regel zwei Jahre. Der größte Anstieg der Produktionskapazität im Bezugszeitraum fiel, wie vorstehend dargelegt, in den Zeitraum von 1999 bis 2000. Folglich musste die Entscheidung über die Einrichtung dieser Produktionskapazität bereits vor dem Bezugszeitraum gefallen sein, so dass die höhere Produktionskapazität entgegen der Behauptung der Ausführer nicht als "Zeichen der Stärke" gewertet werden kann. (122) Was die geplanten neuen Produktionskapazitäten angeht, so haben einige Gemeinschaftshersteller in der Tat weitere Investitionen in neue Produktionskapazitäten offiziell angekündigt. Einige Ausführer haben diese Ankündigungen in der Folge als Zeichen der Stärke seitens der Gemeinschaftshersteller interpretiert. (123) Es trifft zwar zu, dass einige Gemeinschaftshersteller einen weiteren Ausbau ihrer Produktionskapazität planen (um rund 300000 bis 400000 Tonnen), aber diese Pläne sind vor dem Hintergrund des gestiegenen PET-Verbrauchs in der Gemeinschaft zu sehen. Außerdem sind angesichts der jetzigen Gegebenheiten mehrere Gemeinschaftshersteller im Begriff, ihre Investitionspläne zu revidieren, weil das Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt ihnen die Finanzierung der geplanten Investitionen erschwert. (124) Einige dieser Hersteller waren sogar dazu gezwungen, ihre Produktionskapazität in der Zeit gegen Ende des UZ und danach vorübergehend stillzulegen, da sie auf dem damaligen Preisniveau finanzielle Verluste hinnehmen mussten. Ein Hersteller legte im UZ Produktionskapazität im Umfang von 73000 Tonnen still, und ein weiterer Gemeinschaftshersteller schloss seine Produktionsstätten mit einer Kapazität von 270000 Tonnen nach dem Ende des UZ. 5.2 Lagerbestände (125) In der nachstehenden Tabelle sind die Lagerbestände zum Jahresabschluss ausgewiesen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (126) Die Lagerbestände blieben im gesamten Bezugszeitraum konstant. Dieser Wirtschaftsindikator wurde in dieser Schadensanalyse nicht als relevant erachtet, da es sich bei der betroffenen Ware um Schüttgut mit einem relativ geringen Wert pro Kubikmeter handelt. Deshalb versucht der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus rein praktischen Gründen, die Lagerbestände generell auf ein Minimum zu beschränken. 5.3 Verkaufsmenge, Marktanteile, Wachstum und durchschnittliche Stückpreise in der EG (127) In der nachstehenden Tabelle sind die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft ausgewiesen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (128) Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen im Bezugszeitraum um 41 %, davon 26 % von 1999 bis 2000. Diese Zunahme bei den Verkaufsmengen ist im Lichte des Anstiegs des Verbrauchs im selben Zeitraum zu sehen, der um 37 % stieg. (129) Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen am 5. August 2000(8) konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verlorene Marktanteile zurückerobern. Von 1999 bis 2000 stiegen die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 73,7 % auf 92,6 % des Gemeinschaftsverbrauchs. Nach dieser relativ starken Periode ging der Marktanteil jedoch wieder zurück. Von 2001 bis zum UZ sank der Anteil am Gemeinschaftsverbrauch von 90,6 % auf 76 %, als die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern begannen, den Gemeinschaftsmarkt zu durchdringen. (130) Zunächst gereichten der höhere Verbrauch und der Anstieg der durchschnittlichen Verkaufspreise dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwar zum Nutzen und sein Umsatz stieg von 1999 bis 2001 um 112 %, aber dieses Wachstum stagnierte 2002 abrupt, als die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dazu zwangen, seine durchschnittlichen Verkaufspreise zu senken. (131) Von 1999 bis 2000 stiegen die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 48 %, und 2000 blieben sie konstanter infolge der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren aus Indien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand. Dieser Anstieg war zum Teil auf die höheren Preise seiner Rohstoffe zurückzuführen (vgl. Randnummer 169), die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft an seine Abnehmer weitergeben konnte. Aber dieser Anstieg ermöglichte es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch, wieder Gewinne zu erzielen, obwohl die Rentabilität und die RoI, wie nachstehend im Einzelnen dargelegt, vergleichsweise niedrig ausfielen. 2001 gelang es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, seine Preise weiter anzuheben, dem schloss sich aber eine Periode des Preisdrucks im Jahr 2002 und dem UZ an. So gingen die Preise von 2001 bis zum UZ um 12 % zurück, und diese Entwicklung fiel zeitlich mit der scharfen Konkurrenz durch die Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern zusammen. 5.4 Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow (132) Unter "Rentabilität bei EG-Verkäufen" sind die bei den Verkäufen der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielten Gewinne zu verstehen. Die "Gesamtkapitalrendite" und der "Cashflow" konnten gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung nur auf der Ebene der kleinsten die gleichartige Ware mit einschließenden Gruppe von Waren gemessen werden. (133) Die RoI wurde anhand der Gesamtkapitalrendite ermittelt, da letztere für die Analyse der Entwicklung als aussagekräftiger angesehen wurde. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (134) Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den PET-Einfuhren mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie bereits erwähnt, die Preise auf ein fundierteres Niveau anheben. Dennoch erreichte er erst 2001 das Gewinnniveau, das in der Verordnung (EG) Nr. 1742/2000 als Zielgewinn (7 %) genannt wurde. (135) Infolge des Preisdrucks im Jahr 2002 und dem UZ, der zeitlich mit dem massiven Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern zusammenfiel, begann die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sich erneut zu verschlechtern. Das im UZ erreichte Gewinnniveau lag nur knapp über dem Break-even-Punkt und reicht bei weitem nicht aus, um die erforderlichen Neuinvestitionen zur Deckung der Nachfrage zu finanzieren. (136) So folgten sowohl die Rentabilität bei EG-Verkäufen als auch die Gesamtkapitalrendite denselben Trends, und zwar einer Verbesserung von 1999 bis 2001 gefolgt von einer Verschlechterung von 2001 bis zum UZ. (137) Der Cashflow entwickelte sich ähnlich, allerdings um ein Jahr verschoben, was sich auf die kurzfristige Verbesserung der Liquidität infolge der größeren Verkaufsmengen zurückführen lässt. 5.5 Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (138) Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den PET-Einfuhren mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand beschloss der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Neuinvestitionen in seine Produktionskapazität. (139) Wie bereits erwähnt, verstreichen zwischen der Entscheidung, in neue Produktionskapazitäten zu investieren, und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser neuen Produktionskapazitäten ungefähr zwei Jahre. Der Abstand zwischen dem Investitionsbeschluss und dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Maschinen in der Bilanz erscheinen, ist natürlich kürzer, da die Investitionen in der Bilanz ausgewiesen werden, sobald die Maschinen gebaut werden. Deshalb entspricht das vorgenannte Investitionsniveau nicht immer einem unmittelbaren Anstieg der Produktionskapazität (vgl. Randnummer 117). (140) Die Möglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Kapitalbeschaffung bei Kreditinstituten oder Muttergesellschaften waren im Bezugszeitraum nicht ernsthaft beeinträchtigt. 5.6 Beschäftigung, Produktivität und Löhne >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (141) Wie bereits dargelegt, steigerte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion im Bezugszeitraum um 41 %. Trotz des Anstiegs blieb die Zahl der Beschäftigten in der Produktion mehr oder weniger konstant. (142) Grund hierfür ist die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in neue hochautomatisierte Installationen investierte, die keine wesentliche Erhöhung der Beschäftigtenzahl erfordern. So stieg die Produktivität im Bezugszeitraum um 36 %, die Arbeitskosten hingegen um 15 %. 5.7 Erholung von früherem Dumping (143) Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2000(9) konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine durchschnittlichen Verkaufspreise auf ein solideres Niveau anheben und gleichzeitig seine Marktanteile am wachsenden PET-Markt halten. Wie unter Randnummer 134 erwähnt, erreichte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2001 eine nachhaltige Gewinnspanne. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von früherem Dumping erholt hat. 5.8 Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne (144) Die Dumpingspannen sind im Dumpingteil angegeben (vgl. Randnummern 40, 48 und 96). Die ermittelten Spannen liegen eindeutig über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsspanne. Außerdem können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren nicht unerheblich sein. 6. Schlussfolgerung zur Schädigung (145) Es sei daran erinnert, dass nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den PET-Einfuhren mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unmittelbar an Boden gewann. Die durchschnittlichen Preise seiner EG-Verkäufe stiegen von 1999 bis 2001 um 64 % (was die höheren Rohstoffpreise zum Teil ausglich), und die Verkaufsmengen in der EG stiegen um 29 %. Diese Entwicklungen führten zu einer höheren Rentabilität; 2001 gelang es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die in der Verordnung (EG) Nr. 1742/2000 als Zielgewinn genannte Gewinnspanne zu erzielen, so dass er in neue Produktionskapazitäten zur Deckung der Nachfrage investieren und Umweltschutzprojekte wie die Aufbereitung und Wiederverwendung benutzter Flaschen in Angriff nehmen konnte. (146) Wie bereits erwähnt, stiegen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft ab 2002 massiv an, wodurch die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt gedrückt wurden. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verlor Marktanteile, und seine finanzielle Stabilität war erneut bedroht, was in seinen schlechten Geschäftsergebnissen zum Ausdruck kam. (147) Angesichts dieser Feststellungen wird der vorläufige Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt. D. SCHADENSURSACHE 1. Vorbemerkungen (148) Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht worden war. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch andere Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch jene anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht zu Unrecht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. (149) Zurzeit gelten Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Indien, Indonesien, der Republik Korea, Malaysia, Taiwan und Thailand. Wie bereits unter Randnummer 3 erwähnt, sind die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den PET-Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan derzeit Gegenstand einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung. Diesen Sachverhalten wurde im Rahmen dieser Untersuchung Rechnung getragen. 2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren (150) Die PET-Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern stiegen im Bezugszeitraum drastisch. Wie der Tabelle unter Randnummer 108 zu entnehmen ist, stiegen die Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern von fast Null im Jahr 1999 auf 223000 Tonnen im UZ, was einem Marktanteil von 12,1 % entsprach. (151) Der erhebliche Anstieg der Einfuhrmengen mit Ursprung in den betroffenen Ländern und die Zunahme ihres Marktanteils im Jahr 2002 und dem UZ zu Preisen, die deutlich unter jenen des Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lagen, fiel zeitlich mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im selben Zeitraum zusammen. (152) Wie unter Randnummer 112 festgestellt werden konnte, lagen die Preise der Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern erheblich unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit Unterbietungsspannen zwischen 10 % und 17,9 %. (153) Deshalb wird der vorläufige Schluss gezogen, dass der Druck, der von den Einfuhren ausging, die gemessen an Menge und Marktanteil ab 2001 erheblich stiegen und zu gedumpten Billigpreisen verkauft wurden, die Hauptursache für den Rückgang der Preise und die Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die daraus resultierende Verschlechterung seiner finanziellen Lage war. 3. Auswirkungen sonstiger Faktoren 3.1 Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern (154) Die Einfuhren aus nicht von dieser Untersuchung betroffenen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum folgendermaßen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (155) Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2000 gingen die Einfuhren aus nicht von dieser Untersuchung betroffenen Ländern drastisch zurück, als die Maßnahmen in Kraft traten. Außer im Falle der Republik Korea und Taiwans ist für keines der anderen Länder ein absoluter Anstieg der Einfuhrmengen auf ein Niveau festzustellen, das den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hätte schädigen können, oder aber dieser Anstieg fiel zeitlich nicht mit der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. (156) Die Entwicklung der Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan ist jedoch mit derjenigen der Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern vergleichbar, d. h. die Einfuhrmengen stiegen zum Ende des Bezugszeitraums erheblich. Zudem fiel auch diese Entwicklung zeitlich mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass die Einfuhrmengen aus diesen beiden Ländern zusammengenommen nur etwa der Hälfte der Einfuhrmenge aus den drei betroffenen Ländern entspricht. (157) Für kein anderes Land war ein erheblicher Anstieg der Einfuhrmengen im Bezugszeitraum zu verzeichnen. (158) Außerdem belief sich der durchschnittliche cif-Preis der Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea ohne AD-Zölle auf 842 EUR/Tonne und jener für Taiwan auf 784 EUR/Tonne im UZ. Die geltenden Antidumpingzölle reichen von 0 EUR/Tonne bis 148,3 EUR/Tonne für die Republik Korea und von 47 EUR/Tonne bis 69,5 EUR/Tonne für Taiwan. Der Einfuhrzoll betrug sowohl für die Republik Korea als auch für Taiwan 6,5 %. (159) Folglich wurden auf die PET-Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea im Durchschnitt Wertzölle von 896 EUR/Tonne bis 1044 EUR/Tonne und für Taiwan von 882 EUR/Tonne bis 905 EUR/Tonne gezahlt. Da bekanntlich der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ (vgl. Randnummer 127) 986 EUR/Tonne betrug, ergab die Untersuchung für die Ausfuhrpreise durchschnittliche Unterbietungsspannen von 0 % bis 9,1 % für die Republik Korea und von 8,2 % bis 10,5 % für Taiwan. Zudem dürften die Ausführer, für die der niedrigere Antidumpingzollsatz gilt, ihren Anteil an den Einfuhren gegenüber jenem der Ausführer mit dem höheren Antidumpingzollsatz erhöht haben. (160) Daher wird vorläufig nicht ausgeschlossen, dass ein Teil der PET-Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan ebenfalls zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben. Es sei daran erinnert, dass die Maßnahmen gegenüber diesen beiden Ländern derzeit Gegenstand einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung sind, in deren Rahmen geprüft wird, ob die geltenden Maßnahmen zur Beseitigung des schädigenden Dumpings ausreichen. 3.2 Rohstoffpreise 3.2.1 Vorbemerkungen (161) Die vierteljährlichen Daten über die durchschnittlichen PET-Verkaufspreise in der EG und die Rohstoffkosten, die bei dieser Analyse zugrunde gelegt wurden, sind vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermittelt worden. 3.2.2 Rohstoffpreise (162) Die PET-Produktionskosten hängen wesentlich (zu rund 2/3) von den Preisen der Rohstoffe und der Betriebsstoffe wie z. B. Strom und Gas ab (variable Kosten). In den Preisen von PTA und anderer Ausgangsstoffen wie MEG und DMT spiegeln sich die Erdölpreise wider. Es wurde daher als für das Verfahren relevant angesehen zu prüfen, ob die gestiegenen PTA-Preise an die Abnehmer weitergegeben wurden oder ob sich die Marge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen den gestiegenen Rohstoffpreisen und den durchschnittlichen Verkaufspreisen verringerte. (163) In diesem Zusammenhang war den Untersuchungsergebnissen zufolge zwischen zwei Kategorien von PET-Herstellern in der Gemeinschaft zu unterscheiden, und zwar den Gemeinschaftsherstellern, die ihre Rohstoffe von verbundenen Unternehmen bezogen (nachstehend "integrierte Hersteller" genannt) und jenen, die ihre Rohstoffe bei externern Zulieferern kauften (nachstehend "unabhängige Hersteller" genannt). (164) Zunächst wurde geprüft, ob infolge der Tatsache, dass integrierte Hersteller ihre Rohstoffe von verbundenen Zulieferern bezogen und unabhängige Hersteller von externern Zulieferern, strukturelle Unterschiede zwischen den Rohstoffpreisen bestanden. (165) Die Untersuchung ergab, dass die Rohstoffkosten für integrierte Hersteller sich nicht wesentlich von jenen für unabhängige Hersteller unterschieden. Folglich konnten die Rohstoffkosten der Gemeinschaftshersteller im Rahmen dieser Analyse für alle Gemeinschaftshersteller zusammengenommen untersucht werden. (166) Nach der Feststellung, dass bei der Prüfung, ob die Schädigung durch die Rohstoffpreise verursacht wurde, nicht zwischen integrierten und unabhängigen Herstellern zu differenzieren war, wurde ein Preisvergleich auf verschiedenen Stufen für den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorgenommen. (167) Wie unter Randnummer 12 erläutert wird PET aus PTA (bzw. DMT), gemischt mit MEG, gewonnen. Die vierteljährliche Entwicklung der Preise der Rohstoffe (PTA/DMT und MEG) für die PET-Produktion und der vierteljährliche durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. (168) Um einen Vergleich mit den Erdölpreisen zu ermöglichen, wurden außerdem die vierteljährlichen Preise von Naphtha (Rohbenzin), dem wichtigsten Input für die Paraxylenproduktion, auf den wiederum rund 2/3 der Inputs für die PTA-Produktion entfallen, für denselben Zeitraum ausgewiesen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (169) Wie der Tabelle zu entnehmen ist, stiegen die Rohstoffpreise für die Gemeinschaftshersteller vom ersten Quartal 1999 bis zum dritten Quartal 2000 um 59 %, und zwar von 466 EUR/Tonne auf 741 EUR/Tonne, und spiegeln somit den vorgelagerten Naphthapreis wider, der im selben Zeitraum um 116 % stieg. Vom dritten Quartal 2000 bis zum dritten Quartal 2001 blieben die Rohstoffpreise relativ konstant, in dem Zeitraum vom dritten Quartal 2001 bis zum Ende des UZ gingen sie hingegen leicht zurück, während der Naphthapreis in diesem Zeitraum um 188 % stieg. (170) Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen vom ersten Quartal 1999 bis zum dritten Quartal von 634 EUR/Tonne auf 1108 EUR/Tonne und damit um 75 %. Vom dritten Quartal 2000 bis zum dritten Quartal 2001 bewegten sich die durchschnittlichen Verkaufspreise nur wenig, und zwar netto um nur 3 % in diesem Zeitraum. Schließlich ging der durchschnittliche Verkaufspreis vom dritten Quartal 2001 bis zum Ende des UZ von 1139 EUR/Tonne auf 1001 EUR/Tonne zurück. (171) Was die Entwicklung der Preise für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angeht, und zwar der Rohstoff- und der durchschnittlichen Verkaufspreise, so zeigen die vorstehenden Zahlen, dass im ersten Teil des Bezugszeitraums (erstes Quartal 1999 bis drittes Quartal 2000) der Rohstoffpreis um 59 % und der durchschnittliche Verkaufspreis um 75 % stiegen. Vom dritten Quartal 2000 bis zum dritten Quartal 2001 blieben sowohl der Rohstoffpreis als auch der durchschnittliche Verkaufspreis konstant. Im letzten Teil des Bezugszeitraums (drittes Quartal 2001 bis erstes Quartal 2003) gingen die Rohstoffpreise um 6 % und der durchschnittliche Verkaufspreis um 13 % zurück, und letzterer fiel somit stärker, als angesichts der gesunkenen Rohstoffpreise zu erwarten gewesen wäre. (172) Die Tatsache, dass der durchschnittliche Verkaufspreis stärker zurückging als die Rohstoffpreise, ist unmittelbar auf den Preisdruck zurückzuführen, der durch die gedumpten Einfuhren ausgeübt wurde. (173) Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die Rohstoffkosten nicht zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, da die gestiegenen Rohstoffpreise (einschließlich aller vorgelagerten Preisschwankungen) ausnahmslos an die Abnehmer weitergegeben wurden. Erst im letzten Teil des Bezugszeitraums gingen die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft infolge der Konkurrenz durch die gedumpten Einfuhren stärker zurück als die Rohstoffpreise. 3.3 Schwankungen im Verbrauch (174) Wie unter Randnummer 106 erwähnt stieg der PET-Verbrauch in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 37 %. Deshalb wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht durch Schwankungen im Verbrauch verursacht wurde. 3.4 Verrechnungspreise (175) Einige Ausführer behaupteten, die Schädigung derjenigen Gemeinschaftshersteller, die sich im Besitz von multinationalen Unternehmen befinden, sei möglicherweise dadurch verursacht worden, dass Unternehmen der jeweiligen Gruppe ihren EG-Tochtergesellschaften zu hohe Rohstoffpreise in Rechnung stellten. (176) Hierzu ist zu bemerken, dass, wie unter Randnummer 164 dargelegt, die Untersuchung keine Unterschiede zwischen integrierten und unabhängigen Gemeinschaftsherstellern ergab. Da die Behauptung integrierte Hersteller betrifft und keine strukturellen Unterschiede zwischen den Rohstoffpreisen integrierter und unabhängiger Hersteller festgestellt wurden, konnte diese Behauptung zurückgewiesen werden. 3.5 Schlussfolgerung zur Schadensursache (177) Aus den vorstehenden Gründen wird der vorläufige Schluss gezogen, dass zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Diese Schlussfolgerung stützt sich auf die Tatsache, dass im Bezugszeitraum die Mengen und die Marktanteile der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich stiegen und ihre Preise erheblich unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Außerdem fiel der drastische Anstieg der gedumpten Einfuhren zeitlich eindeutig mit der Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. (178) Ferner kann den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil der Einfuhren aus Taiwan und der Republik Korea ebenfalls zu der Schädigung beitrugen. Es liegen jedoch keine Beweise vor, denen zufolge der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Australien, Pakistan und der Volksrepublik China und der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die möglichen Auswirkungen dieser Einfuhren widerlegt wird. Es wurden keine anderen Faktoren geltend gemacht oder festgestellt, die nennenswerte nachteilige Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gehabt haben könnten. E. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT 1. Allgemeine Erwägungen (179) Es wurde geprüft, ob zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass eine Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren aus den betroffenen Ländern dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck stützte sich die Ermittlung des Gemeinschaftsinteresses gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung auf eine Bewertung aller auf dem Spiel stehenden Interessen, d. h. derjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer/Händler und der Verwender und Zulieferer der betroffenen Ware. (180) Die Kommission sandte Fragebogen an Einführer/Händler, Rohstofflieferanten, industrielle Verwender und verschiedene Verwenderverbände. Insgesamt wurden 84 Fragebogen verschickt. (181) Von den folgenden interessierten Parteien gingen vollständige Antworten auf den Fragebogen ein: Zulieferer: - Interquisa S.A., - BP Chemicals; Einführer/Händler: - Mitsui & Co Benelux, - Helm AG, - Global Services International (Agent), - Sabic Italy; Verwender: - Schweppes Benelux S.A. (Abfueller von Erfrischungsgetränken), - Resilux S.A. (Hersteller von Vorformlingen/Flaschen), - Danone Waters Europe S.A. (Abfueller von Mineralwasser), - Nestlé Waters Spain S.A. (Abfueller von Mineralwasser), - L'Abeille S.A. (Abfueller von Erfrischungsgetränken), - Pepsico France S.A. (Abfueller von Erfrischungsgetränken), - Amcor PET Europe (Hersteller von Vorformlingen/Flaschen), - RBC Cobelplast Mononate (Hersteller von Kunststofffolien), - Aqua Minerale San Benedetto (Abfueller von Mineralwasser); Verwenderverbände: - European Plastic Converters. (182) Außerdem wurden mehrere der vorgenannten Parteien sowie Parteien, die sich selbst bei der Kommission gemeldet, den Fragebogen aber nicht beantwortet hatten, gehört. Ferner übermittelten Ausführer Informationen zum Gemeinschaftsinteresse und wurden diesbezüglich gehört. 2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (183) Bekanntlich gehören dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft elf Hersteller an, die rund 1700 Mitarbeiter in der Produktion und im Verkauf von PET beschäftigen. Es sei ferner daran erinnert, dass die Wirtschaftsfaktoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Untersuchungsergebnissen zufolge, wie oben dargelegt, eine Verschlechterung der Geschäftsergebnisse im Jahr 2002 und während des UZ zeigten. Trotz der zunehmenden Nachfrage nach PET in der Gemeinschaft verfügt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft derzeit nicht über die erforderliche finanzielle Stabilität für Investitionen in neue Produktionskapazitäten zur Deckung der Nachfrage. (184) Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in unter anderem Indien und Indonesien im Jahr 2000 konnte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Untersuchungsergebnissen zufolge erholen. Bereits ab Ende 2000 erzielte er wieder zufrieden stellende Ergebnisse und stellte durch umfangreiche Investitionen sein Bemühen um den Gemeinschaftsmarkt und sein Fortbestehen als lebensfähiger Wirtschaftsbeteiligter unter Beweis. Angesichts der jetzigen finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegt eindeutig auf der Hand, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge. 3. Interesse der unabhängigen Einführer (185) Mehrere Einführer und ein Händler, auf die 26 % der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im UZ entfielen, nahmen von sich aus mit der Kommission Kontakt auf. Sie behaupteten, etwaige Maßnahmen würden dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen, da der Gemeinschaftsmarkt auf Einfuhren angewiesen sei, um die wachsende Nachfrage nach PET in der Gemeinschaft zu decken. Die Einfuhrbeschränkungen wären der Tätigkeit der Einführer abträglich, so dass nachteilige Auswirkungen auf die Beschäftigung in diesen Unternehmen zu befürchten seien. (186) Antidumpingmaßnahmen dienen zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen. Sie sollen weder Einfuhren verdrängen noch die Tätigkeit der Einführer in der EG behindern. Jegliche vorgeschlagene Maßnahmen würden in einer Höhe festgesetzt, die weitere Einfuhren auch in der Zukunft ermöglichen würden, allerdings zu nicht gedumpten bzw. nicht schädigenden Preisen, je nachdem, ob die Dumping- oder die Schadensspanne niedriger ist. (187) Da weiterhin Einfuhren zu fairen Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen könnten, dürften die Einführer ihre traditionelle Geschäftstätigkeit fortsetzen können, selbst wenn Antidumpingmaßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren eingeführt werden. 4. Interesse der Zulieferer (188) Es sei daran erinnert, dass mehrere Gemeinschaftshersteller ihre Rohstoffe innerhalb der eigenen Unternehmensgruppe beziehen (integrierte Hersteller). Bei dieser Prüfung wurden nur von den Gemeinschaftsherstellern unabhängige Zulieferer berücksichtigt. (189) Die beiden kooperierenden Zulieferer lieferten den Großteil der PTA-Einkäufe (wichtigster Rohstoff) des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die nicht intern bezogen wurden, wie dies bei den integrierten Herstellern der Fall war. Diese Zulieferer befürworteten beide das Verfahren. Die Einführung von Maßnahmen würde zur Aufrechterhaltung der Rohstoffnachfrage seitens der Gemeinschaftshersteller beitragen, daher läge es im Interesse der Zulieferer, dass gegenüber den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern Maßnahmen gälten. 5. Interesse der Verwender 5.1 Vorbemerkungen (190) PET wird derzeit in erster Linie zur Herstellung von Flaschen für Erfrischungsgetränke sowie Mineral- und Quellwasser verwendet. Ferner dient es zur Herstellung bestimmter Arten von Kunststofffolien. PET-Flaschen werden in zwei Stufen hergestellt, um die erforderliche Festigkeit zu erhalten: im Spritzgussverfahren werden aus PET zunächst so genannte "Vorformlinge" hergestellt, die dann zu Flaschen geblasen werden. Vorformlinge können relativ problemlos transportiert werden, da sie schmal und kompakt sind, während der Transport leerer, zerbrechlicher Flaschen äußerst kostspielig ist. (191) Die Märkte für Wasser und Erfrischungsgetränke sind hinsichtlich der Abfuellung unterschiedlich organisiert: - Die Mineral- und Quellwasserhersteller müssen mehr Gesundheitsvorschriften beachten. Die Wasserhersteller stellen die weitaus größte Zahl ihrer Vorformlinge selbst her, und zwar in der Nähe der Blas- und Abfuellanlagen. - Erfrischungsgetränkehersteller können entweder fertige Flaschen kaufen oder Vorformlinge, aus denen sie selbst Flaschen herstellen, oder Vorformlinge selbst herstellen und zu Flaschen blasen. (192) Folglich unterscheidet der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen drei Arten von Abnehmern (die Angaben über die Anteile am Verbrauch wurden vom Antragsteller eingeholt): - Hersteller von Vorformlingen/Flaschen, auf die rund 40 % des PET-Verbrauchs entfallen; - Hersteller von Mineral- und Quellwasser, auf die rund 45 % des PET-Verbrauchs entfallen; - Hersteller von Erfrischungsgetränken, deren Direktkäufe rund 7 % des PET-Verbrauchs ausmachen, auf die aber indirekt über die vorgenannten Hersteller von Vorformlingen/Flaschen 40 % des Verbrauchs entfallen; - Hersteller von Kunststofffolien, auf die rund 8 % des PET-Verbrauchs entfallen. 5.2 Hersteller von Vorformlingen/Flaschen (193) Auf die beiden kooperierenden Hersteller von Vorformlingen/Flaschen entfielen rund 11 % des PET-Verbrauchs, von denen 10 % vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bezogen und 1 % eingeführt wurden. Auf die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an die beiden kooperierenden Unternehmen entfallen rund 27 % des geschätzten PET-Verbrauchs in diesem Sektor. Der Verband der Hersteller von Vorformlingen/Flaschen arbeitete ebenfalls an der Untersuchung mit. (194) Für die kooperierenden Unternehmen sind die PET-Preise von grundlegender Bedeutung, da rund 65 % ihrer Gesamtkosten auf PET entfallen. (195) Beide kooperierenden Unternehmen befürworteten die Einführung von Maßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren, da dies zu einer gewissen Preisstabilität führen könne und das Angebot an verschiedenen PET-Qualitäten auf dem Gemeinschaftsmarkt sicherstelle. Der Herstellerverband befürchtete jedoch, dass höhere PET-Preise zu Schwierigkeiten insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, deren Zahl auf 50 bis 100 geschätzt wird, führten und dass ein Teil der Verarbeitung in Drittländer verlegt würde, deren PET-Ausfuhren keinen Antidumpingzöllen unterliegen, sowie dass die Tatsache ausgenützt werden würde, dass die Einfuhren von Vorformlingen keinen Antidumpingzöllen unterliegen. (196) Folglich befürworten die beiden kooperierenden Unternehmen, bei denen es sich um größere Hersteller von Vorformlingen/Flaschen handeln dürfte, grundsätzlich Antidumpingmaßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren, während sich die durch den Verband vertretenen kleinen und mittleren Hersteller von Vorformlingen/Flaschen gegen die Einführung von Antidumpingzöllen aussprachen. Angesichts dieser gegensätzlichen Standpunkte kann nicht festgestellt werden, ob die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse der Hersteller von Vorformlingen/Flaschen liegt. 5.3 Mineral- und Quellwasserhersteller (197) Auf die drei kooperierenden Unternehmen entfielen rund 13,3 % des PET-Verbrauchs, davon wurden 7,8 % vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bezogen und 5,5 % eingeführt. Die PET-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an diese drei kooperierenden Unternehmen entsprachen rund 28 % der Verkäufe an die Mineral- und Quellwasserhersteller. (198) Für die kooperierenden Unternehmen spielen die PET-Kosten zwar keine so entscheidende Rolle wie für die Hersteller von Vorformlingen/Flaschen, aber ihr Anteil an den gesamten Herstellkosten entspricht dennoch 30 %. (199) Bei einer 1,5-Liter-Flasche mit einem Einzelhandelspreis zwischen 0,35 EUR und 0,50 EUR im Supermarkt (inkl. MwSt.) entfallen auf PET lediglich 0,03 EUR (6 bis 10 %) dieses Einzelhandelspreises. (200) Einer der Mineralwasserhersteller sprach sich zwar nachdrücklich gegen jegliche Maßnahmen aus, aber zwei weitere Mineralwasserhersteller befürworteten im Prinzip die Einführung von Maßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren, sofern das Angebot an PET hinreichender Qualität gewährleistet werden könne, da sie einsahen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in neue Produktionskapazitäten investieren können muss. (201) Abgesehen davon äußerten sich jedoch alle besorgt angesichts der Tatsache, dass die großen Einzelhändler sehr stark seien und dass die Mineral- und Quellwasserhersteller nicht in der Lage wären, etwaige Preiserhöhungen infolge der Einführung von Antidumpingmaßnahmen weiterzugeben. (202) Wie bereits erwähnt entfallen auf die PET-Kosten lediglich 6 bis 10 % des Einzelhandelspreises, so dass eine Preiserhöhung um 10 % einen Anstieg des Verbraucherpreises um 0,6 bis 1,0 % nach sich ziehen würde, der nicht als so bedeutend angesehen wird, als dass er von der nachgelagerten Industrie nicht aufgefangen oder an die Einzelhändler oder Verbraucher weitergegeben werden könnte. 5.4 Erfrischungsgetränkehersteller (203) Bei den Erfrischungsgetränkeherstellern, die an der Untersuchung mitarbeiteten, handelte es sich ausnahmslos um unabhängige Abfueller, d. h. um indirekte PET-Verwender, die die Ware über Hersteller von Vorformlingen/Flaschen bezogen. Ausgehend von ihren Kosten für Vorformlinge und dem durchschnittlichen Preis eines Vorformlings machte ihr indirekter PET-Verbrauch weniger als 1 % am PET-Verbrauch in der Gemeinschaft aus. Da der Anteil der kooperierenden Erfrischungsgetränkehersteller also sehr gering war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im Folgenden dargelegten Stellungnahmen repräsentativ für die gesamte Erfrischungsgetränkeindustrie sind. (204) Die drei kooperierenden Erfrischungsgetränkehersteller sprachen sich grundsätzlich gegen eine Einführung von Maßnahmen aus und äußerten sich besorgt angesichts der Tatsache, dass die großen Einzelhändler sehr stark sind und dass die Erfrischungsgetränkehersteller nicht in der Lage wären, etwaige Preiserhöhungen infolge der Einführung von Antidumpingmaßnahmen weiterzugeben. (205) Es wurde bereits dargelegt, dass der Anteil des PET-Preises an den Kosten für den Endverbraucher nur marginal ist; ein Anstieg des PET-Preises um 10 % würde zu einer Erhöhung des Preises für eine 1,5-Liter-Flasche um 0,3 Cents führen, was einer Erhöhung des Preises einer solchen Flasche im Supermarkt um rund 0,6 % entspricht. Da eine 1,5-Liter Flasche Erfrischungsgetränke im Supermarkt in der Regel ± 1 EUR kostet, würde eine Erhöhung des PET-Preises um 10 % zu einer nur geringfügigen Erhöhung des Preises (+0,3 %) für den Verbraucher führen. (206) Angesichts der nur marginalen Auswirkungen einer etwaigen Erhöhung des PET-Preises auf den Einzelhandelspreis ist die Annahme vertretbar, dass die Verwender diese Erhöhung an den Einzelhandel und die Verbraucher weitergeben können. 6. PET-Versorgungsengpässe auf dem Gemeinschaftsmarkt (207) Mehrere interessierte Parteien äußerten sich besorgt darüber, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter Umständen nicht in der Lage ist, die wachsende Nachfrage nach PET zu decken, wenn Maßnahmen eingeführt werden, und machten geltend, dass die Einfuhren nötig seien, um diese Lücke zwischen Produktion und Verbrauch zu fuellen. (208) Es sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktionskapazität im Bezugszeitraum um 45 % erhöhte. Außerdem gaben mehrere Gemeinschaftshersteller bekannt, dass sie beabsichtigten, ihre Produktionskapazität um weitere 300000 bis 400000 Tonnen auszubauen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die finanzielle Stabilität normalerweise eine Voraussetzung für die Kapitalbeschaffung ist, spricht nichts dagegen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen und der Wiederherstellung der finanziellen Stabilität seine Gewinne in den Ausbau der Produktionskapazität stecken wird. Außerdem wurden vergleichbare Vorbehalte bereits im Laufe der Untersuchung, die zu den Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien, Indonesien, der Republik Korea, Malaysia, Taiwan und Thailand führte, vorgebracht. Die jetzige Untersuchung ergab, dass es nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen infolge jener Untersuchung zu keinen Versorgungsengpässen kam. Auch im Lichte der Erläuterungen unter der nächsten Randnummer gibt es keine Anhaltspunkte dafür, warum dies infolge dieser Untersuchung nun anders sein sollte. (209) Außerdem, und wie bereits erwähnt, können, selbst wenn Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, Einfuhren zu fairen Preisen weiterhin auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen und jegliche Lücke zwischen Angebot und Nachfrage in der Gemeinschaft fuellen, so dass ein gesunder Wettbewerb auf dem EG-Markt gewährleistet ist. Ferner ist hierzu zu bemerken, dass die vorgeschlagenen Antidumpingmaßnahmen nicht in einer Höhe festgesetzt wurden, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht länger rentabel wären. 7. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft (210) Die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET mit Ursprung in den betroffenen Ländern läge eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Nach den Aussagen der Zulieferer im Rahmen der Untersuchung wäre es auch in ihren Interesse, für einen gesunden PET-Markt zu sorgen, auf dem sie ihre Rohstoffe absetzen können. Und auch einige der wichtigsten Verwender äußerten Interesse an einer Einführung von Maßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren, sofern dies zu einem Ausbau der Produktionskapazität in der EG führe. Das Interesse einiger der anderen Verwender und der Einführer ändert nichts an diesem positiven Bild. (211) Angesichts des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von PET mit Ursprung in den betroffenen Ländern sprechen. F. VORSCHLAG FÜR VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN 1. Schadensbeseitigungsschwelle (212) In Anbetracht der vorläufigen Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. (213) Zur Festsetzung der vorläufigen Zölle wurden sowohl die festgestellte Dumpingspanne als auch der Zollbetrag berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist. (214) Die vorläufigen Zölle sind in einer Höhe festzusetzen, die zur Beseitigung der durch diese Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d.h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Bei dieser Berechnung wurde eine Gewinnspanne vor Steuern von 7 % des Umsatzes zugrunde gelegt, d.h. dieselbe Spanne, die in dem vorausgegangenen Verfahren betreffend Indien, Indonesien, Malaysia, die Republik Korea, Taiwan und Thailand(10) als notwendig erachtet wurde, um die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs sicherzustellen. Auf dieser Grundlage wurde ein nicht schädigender Preis für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft der gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 7 % ermittelt. (215) Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis ermittelt. Etwaige sich dabei ergebende Differenzen wurden als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Einfuhrwertes ausgedrückt. Diese Differenz war in allen Fällen höher als die festgestellte Dumpingspanne. 2. Vorläufige Maßnahmen (216) Daher wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung die Auffassung vertreten, dass ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Dumpingspanne eingeführt werden sollte, wobei dieser Zoll jedoch nicht höher sein sollte als die vorgenannte Schadensspanne. (217) Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für "alle übrigen Unternehmen" gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für "alle übrigen Unternehmen" geltenden Zollsatz. (218) Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z.B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission(11) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert. (219) Die Tatsache, dass die PET-Preise entsprechend der Entwicklung der Rohölpreise schwanken können, sollte nicht zu einem höheren Zoll führen. Daher erschien es angemessen, spezifische Zölle pro Tonne einzuführen. Die entsprechenden Beträge wurden ermittelt, indem der Antidumpingzollsatz auf die cif-Ausfuhrpreise angewandt wurde, die zur Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle im UZ herangezogen worden waren. (220) Folgende Antidumpingzölle werden vorgeschlagen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> G. SCHLUSSBESTIMMUNG (221) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die betroffenen Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist selbst meldeten, schriftlich Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung getroffenen Feststellungen zur Einführung von Zöllen vorläufig und im Hinblick auf endgültige Zölle möglicherweise zu überprüfen sind HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Auf die Einfuhren von Poly(ethylenterephthalat) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 des KN-Codes 3907 60 20 mit Ursprung in Australien, der Volksrepublik China und Pakistan wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt. (2) Für von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (3) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2513/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(12) bei der Ermittlung des Zollwerts verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand von Absatz 2 berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. (4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung. (5) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig. Artikel 2 Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung beantragen über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen. Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Februar 2004 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. (2) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1. (3) ABl. C 120 vom 22.5.2003, S. 9. (4) ABl. C 120 vom 22.5.2003, S. 13. (5) Vgl. Randnummer 101 der Verordnung (EG) Nr. 1742/2000 der Kommission vom 4. August 2000 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von PET mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. L 199 vom 5.8.2000, S. 48). (6) Mit Wirkung vom 6. August 2000 wurden vorläufige Antidumpingzölle auf die PET-Einfuhren mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand eingeführt (Verordnung (EG) Nr. 1742/2000). (7) Vgl. Randnummer 194 der Verordnung (EG) Nr. 1742/2000. (8) Verordnung (EG) Nr. 1742/2000 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von PET mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand. (9) Verordnung (EG) Nr. 1742/2000 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von PET mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand. (10) ABl. L 199 vom 5.8.2000, S. 48. (11) Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion B Büro J-79 5/16 B - 1049 Brüssel (12) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.